Recht in der Bibliothek Susanne Drauz – Ass.iur. BIB NRW 01.09.2012 Aufbau • Die Bibliothek und ihre Nutzer • Die Bibliothek und ihr Träger • Die.

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Transcript Recht in der Bibliothek Susanne Drauz – Ass.iur. BIB NRW 01.09.2012 Aufbau • Die Bibliothek und ihre Nutzer • Die Bibliothek und ihr Träger • Die.

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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 3

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 4

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 5

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 6

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

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•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
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•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

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•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 7

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 9

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 10

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 11

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 12

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
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Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
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•Freies WLAN

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•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
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Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
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Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
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•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
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•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 13

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
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•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
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• Was ist zu beachten?
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Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 15

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 16

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 17

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 18

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 19

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 20

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 21

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 22

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 23

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 24

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 25

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 26

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 27

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 28

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 29

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 30

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 31

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

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• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 32

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 34

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 35

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 36

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 37

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

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•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
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•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

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•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 38

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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Kontaktmöglichkeit
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und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 40

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 41

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 42

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 43

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
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Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
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und Belehrung und selbstverpflichtende
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•Freies WLAN

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•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
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Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
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Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
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•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

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•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 44

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
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•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
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Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
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Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 46

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 47

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 48

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 49

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 50

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 52

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 53

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 54

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 55

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 56

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 57

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 58

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 59

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 60

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 61

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 62

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

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• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 63

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 65

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 66

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 67

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 68

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

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•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
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•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

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•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 69

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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Kontaktmöglichkeit
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und Danke für Ihre Geduld.


Slide 70

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 71

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 72

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 73

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 74

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
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Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
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und Belehrung und selbstverpflichtende
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•Freies WLAN

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•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
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Telemediengesetz (TMG) von einer
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Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
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•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
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•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 75

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
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Internetauftritt der Bibliothek
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• Was ist zu beachten?
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Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
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Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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Kontaktmöglichkeit
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und Danke für Ihre Geduld.


Slide 76

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 77

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 78

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 79

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 80

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 81

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 82

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 83

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 84

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 85

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 86

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 87

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 88

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 89

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 91

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 92

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 93

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

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• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 94

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
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Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.


Slide 96

Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur.
BIB NRW 01.09.2012

Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer

• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt

Potentielle Nutzer
• Kinder

• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen

Nutzergruppen

• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)

Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen

• Kinder
• Jugendliche

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.

• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.

Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• Merke: Die Wirksamkeit von
Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der
Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
• §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph

Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile

Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.

Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung

• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
•Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.

Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag

• die AGBs dieses Vertrages stehen in der
Benutzungsordnung

Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule

2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde.)

Kontrahierungszwang
• Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG

Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als
Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der
Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss
jedoch eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in einer
höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung
enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (=
Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der
Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom

Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie

• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes

Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB

Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…

•Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
•Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14

FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze

FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe

•Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
•Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
•betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme
als auch die aktive Informationsbeschaffung.
•ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und
sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung"
Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger
Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit
nicht verfassungskonform.

Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

Wer kann Träger sein?

•Kommune
•Körperschaft des öffentlichen Rechts
•Kirche
•Land
•Bund
•Privatrechtlicher Träger
•Fehlt jemand?

Gebührenrecht
•Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

Um die Ecke denken

Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.
3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.

Legaldefinition „Leihe“
•§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben

Folge:
•Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.

Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.

Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“

Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Zulässigkeitsvoraussetzungen?
• Argumente?

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Die beiden Postitionen:
• Schulze – gutachterliche Stellungnahme für
den Börsenverein
• http://www.boersenverein.de/sixcms/media.p
hp/976/Vermietung%20von%20Beststellern_
Brief.pdf
• Steinhauer – kritische Würdigung
• http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/v
ermieten_von_bestsellern~485855/

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
• http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/
heftinhalte2005/recht0205.pdf

• Sondernutzung „Bestseller“?
• Wo liegen die Fallstricke?
• Argumente?

Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.

Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?

Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?

Kostendeckungsgrenze
• Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip
aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der
Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt
und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amtshandlung steht.
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die
Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach
Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.

Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
• Abweichend davon kann der Gesetzgeber im
Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips
festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
• In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigt.

Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…

Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet

Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers

-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung

Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt

§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 

Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

§ 331 StGB Vorteilsannahme
•(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
•(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]

•(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht
von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.

•Sozialadäquat?
•Obergrenze circa 30 Euro

•„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?

Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache

Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:

Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben,
so dass alle Bewerber die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und dass
miteinander vergleichbare Angebote zu
erwarten sind

Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine
unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten

Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl
von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Nur zulässig unter den engen
Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und
VOL/B

Bibliothek im Web 2.0
•1.
•2.
•3.
•4.
•5.

Weisungsrecht des Trägers
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Jugendschutz

Bibliothek im Web 2.0
•Zwei Themen
•1. Die Bibliothek geht online
•2. Die Bibliothek bietet online-Zugang

•Warum ein Weisungsrecht?
•1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
•2. Grundsatzentscheidung
•3. Haftung
•4. Verpflichtung des Trägers
•5. ???

Weisungsrecht
•Richtlinienkompetenz des Trägers
•Zentrale Steuerung der Außendarstellung
•Benimmregeln – mehr als Netiquette…

Weisungsrecht
•Ein Beispiel aus Wien:
•Social Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialM
ediaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf

Haftung des Trägers und www
•Internetzugang für die Nutzer
•Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung
und Belehrung und selbstverpflichtende
Unterschrift…
•Freies WLAN

Haftung des Trägers
•Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
•1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer
Haftung befreit
•2. einfacher Anschlussinhaber ?

Freies WLAN – Provider
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen
•(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
•1. die Übermittlung nicht veranlasst,
•2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
•3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Stichwort Abmahnung
•Unterlassungsanspruch
•Kostenerstattungsanspruch
•Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…

Freies WLAN - Anschlussinhaber
•Lösungsmöglichkeiten?
•1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
•2. Ports sperren
•3. VPN-Routing

Freies WLAN - Ports sperren
•Kein Problem bei Tauschbörsen
•Schweres Problem bei Internetseiten
•Rezipientenfreiheit versus den Rest der
Welt

Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.

BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.

Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre unter
Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“

Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismässigkeit,
- Prinzip der Transparenz,

- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für
die betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.

Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern
benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis
Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung
beinhaltet

Jugendschutz

• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System
bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor.
Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des
Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
•freigegeben ohne Altersbeschränkung,
•freigegeben ab 6 Jahren,
•freigegeben ab 12 Jahren,
•freigegeben ab 16 Jahren,
•keine Jugendfreigabe.

Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder

sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung
des Angebotes durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersgruppe
unmöglich gemacht oder erschwert
werden...

Jugendschutz
•Einsatz von Verhinderungsmitteln
•Wer ist betroffen?
•Die Seitenanbieter
•Welche Hindernisse gibt es?
•Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!

Jugendschutz
•Keine Panik auf der Titanic

•Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und
deren Zugangskontrolle.

Jugendschutz
•Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend
die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen einen
gleichwertigen Jugendschutz wie die
Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
•BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03
(LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz

Jugendschutz
•Handlungsempfehlung:
•Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
•Auf den offenen Internet-Zugang
schriftlich hinweisen.

Internetauftritt der Bibliothek
•Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter

Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen
Justizministerium:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Lei
tfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicatio
nFile

Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe
• GEMA
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen

Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von
Personen – oder: Kampf dem
Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit

Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.