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Transcript Tagesunterlagen zum

Alles außer Urheberrecht…
Rechtsprobleme
im bibliothekarischen Alltag
Susanne Drauz – Ass.iur.
Köln 18.02.2013
Aufbau
• Die Bibliothek und ihre Nutzer
• Die Bibliothek und ihr Träger
• Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter
• Die Bibliothek und der Rest der Welt
Potentielle Nutzer
• Kinder
• Jugendliche
• Erwachsene
• Unternehmen
• Schulen
• Soziale Einrichtungen
Nutzergruppen
• Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
• Juristische Personen (Unternehmen, Schulen,
soziale Einrichtungen)
Nutzungsverhältnisse
• Juristische Personen
• Kinder
• Jugendliche
Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
• § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.
• § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund
Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklärungen hängt von der
Einwilligung bzw. Genehmigung
des oder der Erziehungsberechtigten ab. (vgl. §107 BGB)
Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund
§110 BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an
wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung
von einem Dritten überlassen worden sind.
 Taschengeld-Paragraph
Kinder als Nutzer– Konsequenzen
• Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung
• aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung ?
• In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige
bereits über die entsprechenden Vermögenswerte,
um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu
können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.
• Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen
eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen
beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.
Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter
• „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen
Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende
„Dritte“ 
• Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag
mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei
Ronald MacDonald
• verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“
• gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief
läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er
einfordern kann
• Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen
Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“
lediglich rechtliche Vorteile
Kinder als Nutzer – Konsequenzen
• Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit
einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die
später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen,
Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile
geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert
im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein.
• Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der
Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in
Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur
vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den
Gesamtbetrag.
Kinder als Nutzer – Sonderfall
• § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls
• Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung
• Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“
schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.
Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung
• Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die
Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann
wird eine „Begriffsmutation“ gebildet.
• Lösung:
• Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
• Was ist das?
• nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu
Gunsten Dritter:
• gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas
schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten
Rechte einfordern.
Die unmittelbare juristische Grundlage für die
Bibliothek und den Nutzer
• Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man
Vertrag
• die AGBs („das Kleingedruckte“) dieses
Vertrages stehen in der Benutzungsordnung
Abgrenzungen:
1. Satzung
• autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde
zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit
keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die
Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet
für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan,
Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als
amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.
• Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder
Verwaltungsrat der Hochschule
2. Benutzungsordnung
• ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
• gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.
•Die Satzung gilt für alle Mitglieder der
Gemeinde / Angehörige der Hochschule.
Kontrahierungszwang
• Erklärungsversuch über das Gegenteil:
Vertragsfreiheit
• der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine
Bretzel verkaufen möchte
Kontrahierungszwang, wenn
• zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln
getragen
• allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss
aus Art. 20, 28 GG
Benutzungsordnungen
• dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der
die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.
Juristische Klarheiten
Benutzungsordnungen
•Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten
die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für
hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers
wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.
Benutzungsordnungen
• Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch
den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch
den Leiter der Einrichtung erlassen.
• Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder
Verwaltungsnorm ist die Benennung des
Regelungswerks als „Benutzungsordnung“,
„Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die
rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich
nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.
Benutzungsordnungen
• Die Benutzungsordnung kann auch als Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden.
Hierzu muss jedoch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in
einer höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die
ihrerseits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser
Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer
Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen
werden kann.
Die Grenzen der Benutzungsordnung
Wesentlichkeitstheorie
• Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt,
dass im Bereich der untergesetzlichen
Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch
das Parlament selbst getroffen werden müssen.
• Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt
des Gesetzes
Was sonst noch eine Rolle spielt:
• Datenschutzbestimmungen
• Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Zensurverbot
• Schadenersatz gemäß BGB
Schadensersatz – der Fall, den die
Nutzungsordnung nicht regeln muss…
• Schäden an Nutzern
Aufsichtspflichten
Verkehrssicherungspflichten
• Schäden durch Nutzer
Deliktische Haftung erst ab 14
FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Jugendschutzgesetz
und
• FSK-Grundsätze
FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb
der Altersfreigabe
Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten
- keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“
Kind als Bote gleichwohl möglich
-„schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als
Anweisung „Ausleihe über das Konto des
Sorgeberechtigten“
Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so
klein, so kann es doch schon Bote sein.
FSK – Parental Guidance (PG)
betrifft ausschließlich die Teilnahme an einer
Filmvorführung
Zulässigkeitsvoraussetzung:
Kind in Begleitung eines Sorgeberechtigten
oder eines Erziehungsbeauftragten
§ 11 JugendschutzGesetz
Filmveranstaltungen
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei
öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für
Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und
gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren
gestattet werden, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf
die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen
nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20
Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung
nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach
24 Uhr beendet ist.
Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch
die aktive Informationsbeschaffung.
• ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder
faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung,
Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer
Verzögerung" Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall
"Leipziger Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71).
•Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht
verfassungskonform.
Zensurverbot – Rezipientenfreiheit
das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten
• Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der
Jugendschutz in Deutschland
• z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
• Welche Einschränkungen kennen Sie noch?
Datenschutz – Privacy – right to be alone
In Deutschland geregelt durch die Bundes- und
Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Volkszählung 1983 (BVerfGE 65, 1)
Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde.
BundesDatenSchutzGesetz BDSG
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit
seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
Erforderlichkeit,
Zweckbindung.
Internationale Datenschutzstandards:
Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem
Jahr 2005 formuliert:
„Ein universelles Recht auf den Schutz personen-bezogener
Daten und der Privatsphäre unter Beachtung der Vielfalt in
einer globalisierten Welt“
Montreux-Prinzipien:
- Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit
der Erhebung und Verarbeitung der Daten,
- Prinzip der Richtigkeit,
- Prinzip der Zweckgebundenheit,
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit,
- Prinzip der Transparenz,
- Prinzip der individuellen Mitsprache und
namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die
betroffenen Personen,
- Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
- Prinzip der Sicherheit,
- Prinzip der Haftung,
- Prinzip einer unabhängigen Überwachung und
gesetzlicher Sanktionen
- Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.
Datenschutz - Anwendungsfälle
- Personendaten bei der Anmeldung
- Verknüpfung Ausleihdaten mit Leserdaten
1. Wer hatte dieses Buch?
2. Welches Buch hatte der Leser? – die
Lesehistorie
- DBS
-?
Abgrenzung
Datenschutz - Datensicherheit
Zugangskontrolle
1. tatsächlicher Zugang
2. virtueller Zugang
Zugriffskontrolle durch Berechtigungsstufen
Stichwort: Hilfskräfte
Wer kann Träger sein?
• Kommune
• Körperschaft des öffentlichen Rechts
• Kirche
• Land
• Bund
• Privatrechtlicher Träger
• Fehlt jemand?
Der Träger und die Einnahmen…
Möglichkeiten und Grenzen
Gebührenrecht
Was ist eine Gebühr?
•BVerfGE 50, 217 [226]
Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die
aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
•Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?
Um die Ecke denken und Haare spalten
Problem
§ 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungs-stücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17
Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
(Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer
Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden.
Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte,
weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
Folge: Bibliothekstantieme
• Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die
sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt.
• Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen.
Legaldefinition „Leihe“
§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer
Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache unentgeltlich zu gestatten.
Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“
erhoben
Folge:
• Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich
gebührenfrei.
Rettung naht:
§ 604 BGB Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache
nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.
Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“
Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem
kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.
Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten
möglich:
• durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung ->
Zusätzliche Kosten
• durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall ->
Säumnisgebühren
Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“
Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem
kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr
für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.
•
•
•
Sondernutzung „Bestseller“?
Zulässigkeitsvoraussetzungen?
Argumente?

Sondernutzung „Bestseller“?

Die beiden Positionen:




Schulze – gutachterliche Stellungnahme für den
Börsenverein
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/
Vermietung%20von%20Beststellern_Brief.pdf
Steinhauer – kritische Würdigung
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/01/19/vermiete
n_von_bestsellern~485855/




Sondernutzung „Bestseller“?
Noch ein Begründungsversuch…
Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen
Gebühr
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/he
ftinhalte2005/recht0205.pdf



Sondernutzung „Bestseller“?
Wo liegen die Fallstricke in den drei
Begründungen?
Wo liegen die Argumente?
Gebühren für „Bestseller“ und DVD?
Nach den Ausführungen in der Begründung
zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in
das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch
dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken
handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht
überschreiten darf.
Sondernutzung „Bestseller“ und
Gebühren für DVD?
Die Kostendeckungsgrenze darf nicht
überschritten werden.
Wie wird die Kostendeckungsgrenze
berechnet?
Kostendeckungsgrenze
•
Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip aus:
Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der Gebühr
einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt und
andererseits in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung, dem
wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
Amtshandlung steht.
•
Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung
des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In
diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das
geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für
den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze
•
Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall
die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen,
wonach Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen.
•
In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen
den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den
betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Die Mahnung per eMail
• Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung
notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis
formuliert wird
• "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt".
• Damit wird neben die Schriftform die einfache
elektronische Form gestellt.
• Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne
Mahnung…
Begriffsklärung…
Stundung, Niederschlagung und Erlass
• späterer Zahlungstermin
• Vollstreckungsverzicht
• Forderung wird vernichtet
Wer darf das machen?
Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der
Ermächtigung
Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen
= das Interesse des Trägers
-> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung
in der Satzung
Keine Ermächtigung…
§ 266 StGB Untreue
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde
Leistungen:
• Vermietung eines Veranstaltungsraumes
• Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,
Kopierer etc.
• Bücherflohmarkt
§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates
beachten: kein anderer darf den Zweck
wirtschaftlicher oder besser erfüllen können
§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer
Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde
erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.
Spende – Gefährliches Terrain?
Lösung für Buchspenden – per Gemeinderatsbeschluss als Altpapier definieren lassen… 
Was ist der Hintergrund für diese Problematik?
§ 331 StGB Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […]
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von
ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme
vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.
• Sozialadäquat?
• Obergrenze circa 30 Euro
• „Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“?
• Was wird geschützt?
Schutzzweck der Norm:
Das Vertrauen der Bevölkerung in die „NichtKäuflichkeit des öffentlichen Dienstes“
Vergaberecht – die Hauptquellen:
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung - VgV)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet:
Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache
Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst =
Bibliothek
Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte
Anforderungsbeschreibung
Kleine Übung – ich suche eine neue Wohnung…
§ 7 VOL/A enthält die Richtlinien:
Definition Leistungsbeschreibung:
Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben, so
dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen
Sinne verstehen müssen und dass miteinander
vergleichbare Angebote zu erwarten sind
Vergaberecht - Grundsatz:
Ausschreibung im offenen Verfahren
„Öffentliche Ausschreibung“
= öffentliche Aufforderung an eine unbeschränkte
Zahl von Unternehmen zur Einreichung von
Angeboten
Vergaberecht - Ausnahme:
Ausschreibung im nicht offene Verfahren
„Beschränkte Ausschreibung“
= Aufforderung an eine beschränkte Zahl von Unternehmen
zur Einreichung von Angeboten
Nur zulässig unter den engen Voraussetzungen der §§ 3
VOL/A und VOL/B
Bibliothek im Web 2.0
• 1. Weisungsrecht des Trägers
• 2. Datenschutz
• 3. Persönlichkeitsrecht
• 4. Jugendschutz
• 5.
Bibliothek im Web 2.0
• Zwei Themen
• 1. Die Bibliothek geht online
• 2. Die Bibliothek bietet online-Zugang
Warum ein Weisungsrecht?
• 1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer
• 2. Grundsatzentscheidung
• 3. Haftung
• 4. Verpflichtung des Trägers
• 5. ???
Weisungsrecht
• Richtlinienkompetenz des Trägers
• Zentrale Steuerung der Außendarstellung
• Benimmregeln – mehr als Netiquette…
Weisungsrecht
• Ein Beispiel aus Wien:
• Sozial Media Mitarbeiter-Richtlinien:
http://www.fsghg1.at/fileadmin/template01/pdf/_SocialMe
diaManual2011-allg_RZ_Intranet_RZ.pdf
Weisungsrecht
• Die Empfehlungen des Deutschen Städteund Gemeindetages:
• Sozial Media Guidelines:
http://www.dstgb.de/dstgb/Kommunalreport/Chancen%20sozialer%20Netzwerk
e%20erkennen,%20Risiken%20vermeiden%20%20DStGB%20Social%20Media%20Guidelines%202012/DStGB%20Social%20Med
ia%20Guidelines%202012.pdf
Haftung des Trägers
• Internetzugang für die Nutzer
• Anmeldung des Nutzers und
Datenerfassung und Belehrung und
selbstverpflichtende Unterschrift…
• Freies WLAN
Haftung des Trägers
• Hochstreitiges Problem: Wie ist die
Bibliothek einzuordnen
• 1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle
Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8
Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung
befreit
• 2. einfacher Anschlussinhaber ?
Freies WLAN – Provider
• § 8 TMG Durchleitung von Informationen
• (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln
oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich, sofern sie
• 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
• 2. den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und
• 3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.
Freies WLAN - Anschlussinhaber
• Stichwort Abmahnung
• Unterlassungsanspruch
• Kostenerstattungsanspruch
• Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,
Kinderpornographie, rechts- oder
linksradikale Inhalte…
Freies WLAN - Anschlussinhaber
• Lösungsmöglichkeiten?
• 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung
• 2. Ports sperren
• 3. VPN-Routing
Freies WLAN - Ports sperren
• Kein Problem bei Tauschbörsen
• Schweres Problem bei Internetseiten
• Rezipientenfreiheit vs. den Rest der Welt
Spezialfall - Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild
• grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig
• Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“
sind und keine Erlaubnis vorliegt.
• bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern benötigt
• prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis Fotos
von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und
ob das auch die Veröffentlichung beinhaltet
Jugendschutz
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV
• § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei
sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten
vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die
Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes,
dass heißt Klassifizierungen
• freigegeben ohne Altersbeschränkung,
• freigegeben ab 6 Jahren,
• freigegeben ab 12 Jahren,
• freigegeben ab 16 Jahren,
• keine Jugendfreigabe.
Jugendschutz
• Durch den Einsatz von technischen oder
sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des
Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht
oder erschwert werden...
Jugendschutz
• Einsatz von Verhinderungsmitteln
• Wer ist betroffen?
• Die Seitenanbieter
• Welche Hindernisse gibt es?
• Kreditkartennummer oder
Personalausweisnummer genügen nicht!
Jugendschutz
• Keine Panik auf der Titanic
• Das freisprechende Urteil des BGH zum
automatisierten Softporno-Video Verleih
setzt den Maßstab für die Anbieter und deren
Zugangskontrolle.
Jugendschutz
• Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von §
184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die
Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische
Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen
Jugendschutz wie die Überwachung durch
Ladenpersonal gewährleisten.
• BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03 (LG
Stuttgart) – amtlicher Leitsatz
Jugendschutz
• Handlungsempfehlung:
• Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei
der Anmeldung schriftlich geben lassen.
• Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich
hinweisen.
Internetauftritt der Bibliothek
• Homepage
• Weblog
• Facebook und Twitter
Internetauftritt der Bibliothek
• Was ist zu beachten?
• Impressumspflicht
• Handlungsempfehlungen Justizministerium:
•
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterk
ennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile
Doch noch ein bisschen
Urheberrecht…
…für den täglichen Bedarf…
Urheberrecht im Alltag
• Bibliotheksabgabe und eBooks
• GEMA und VG Bild-Kunst
• Recht am eigenen Bild – Fotos in der
Bibliothek
• CC – OA
• Photoshop – Bearbeiten verboten, freie
Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt
• (Bilder-)Bücher vorlesen
Urheberrecht im Alltag
Ergänzender Link zur Fotografie von Personen
– oder: Kampf dem Gruppengerücht 
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorechtbildrecht/163-fotografieren-in-der-oeffentlichkeitpanoramafreiheit
Kontaktmöglichkeit
[email protected]
und Danke für Ihre Geduld.