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EU-Recht und die
Dienstleistungen des
öffentlichen
Vermessungswesens
Referent: Heinrich Tilly
12./13. Sept. 2003, Heinrich Tilly, MI, Potsdam
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Europäische Kommission:
 VermG und BO der ÖbVI sind nicht mit dem Europarecht
vereinbar. Sie verstoßen gegen Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit.

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EG – Vertrag:
 Beschränkungen des freien Dienstleistungs- und
Niederlassungsverkehrs sind verboten.
 Als Dienstleistungen gelten insbesondere freiberufliche
Tätigkeiten.
 Auf Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der
Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet EGV
keine Anwendung.

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Aufgaben des öffentlichen
Vermessungswesens,
Liegenschaftskataster:
 Grenzbildung durch ein öffentlich-rechtliches Verfahren;
dies wird in öffentlichen Urkunden dokumentiert.
 Qualität der Grenzfeststellung muss die gleiche Qualität
wie der Nachweis selbst haben.
 ÖbVI übt keine technische Hilfsfunktion aus.

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Grenzfeststellung und Abmarkung
 sind Verwaltungsakte.
 Der VA ist nicht schlicht hoheitlich, er ist Mittel der
obrigkeitlichen Verwaltung. Er hat unmittelbare
Rechtswirkung nach außen und ist wesentlicher
Bestandteil des Eigentumssicherungssystem.

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 Das obrigkeitliche Verwaltungshandeln im
Eigentumssicherungssystem der BRD lässt keinen
Wettbewerb und Niederlassungsfreiheit im Sinne des
EGV zu.

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 ÖbVI sind auch Organe der vorsorgenden Rechtspflege.
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden liegen im staatlichen
Gemeinwohlinteresse. Vorsorgende Rechtspflege ist wie
streitige Rechtspflege eine hoheitliche Aufgabe des
Staates.

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 Die Beurkundung durch den ÖbVI gibt Rechtssicherheit
und trägt zur Streitverhütung bei.

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 Der ÖbVI leistet einen Beitrag zum präventiven
Verbraucherschutz. Die Vorbereitung der Beurkundung
bis zum Vollzug der Beurkundung ist ein hoheitlicher
Vorgang, der nicht aufgespalten werden kann.

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 Vermessungen im Liegenschaftskataster sind nicht rein
technischer Natur. Sie sind untrennbar mit der
Wahrnehmung von hoheitlichen Funktionen verbunden.

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 ÖbVI in Brandenburg sind Behörden im Sinne des VwVfG.
Sie setzen Verwaltungsakte und üben Tätigkeiten aus, die
mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

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Der ÖbVI und die nationalen und
europäischen Normen
Bewegung in der EU-Kommission:
 Keine radikale Nivellierung der Berufsrechte auf Basis der
reinen Lehre von Niederlassungsfreiheit und
Dienstleistungsfreiheit.

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 Der Status des beliehenen Unternehmers und dem
öffentlichen Dienst angenährten Status- und
Berufsausübungsrecht ist im EU-Raum unbekannt. Kaum
politische Unterstützung. In den anderen EU-Staaten
traditionell unüblich. Daher kaum Bedeutung in der
EUGH-Rechtsprechung.
 Mehr Kontakte zu den Notarkammern.

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 Im Land Brandenburg sind ÖbVI Teil des öffentlichen
Vermessungswesens.
 Dies ist gefährdet, wenn die Strukturen des behördlichen
Vermessungswesens zu Gunsten einer
Organisationsprivatisierung abgebaut werden.
 Der ÖbVI sichert seinen Status in Europa nur in Symbiose
mit der öffentlichen Verwaltung und nicht unter ihrer
Zurückdrängung.

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 Das Grünbuch der EU-Kommission über Dienstleistungen
fordert zu einer breit angelegten Diskussion auf.
 Der BDVI sollte aktiv reagieren.

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Folgende Schwerpunkte werden die Länder vortragen:
 Nach dem Grundsatz der Subsidiarität liegt der Bereich
der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der
Verantwortung der Mitgliedsstaaten und ihrer
Untergliederungen, in Deutschland die Länder.
 Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind
ortsgebunden und werden den lokalen Erfordernissen
entsprechend erbracht.

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 Bund und Länder werden in ihrer Stellungnahme die
Beibehaltung des sektorspezifischen Ansatzes verfolgen.
Sie halten eine allgemeine Rahmenrichtlinie der EU zur
Daseinsvorsorge weder kompetenzrechtlich für möglich,
noch für sinnvoll.

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 Bund und Länder stellen fest, dass das uneinheitliche
Vorgehen in der EU und auch im Mitgliedsstaat die
unterschiedlichen Erfordernisse und Bedürfnisse der zu
regelnden Dienstleistungen widerspiegeln. Es soll daher
bei der Länderkompetenz und unterschiedlichen
Regelungen bleiben. Damit stehen wir im Dissens zu
Auffassungen des BDVI-Bund.

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Das Berufsrecht Brandenburgs ist auf dem Weg zur
Europatauglichkeit:
 Der Staatsangehörigkeitsvorbehalt ist gestrichen.
 Ausbildungsbezogene Zulassungsregeln sind nicht mehr
gegeben, wenn Richtlinien über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen im Berufsrecht implementiert
werden. Dieses berücksichtigt auch § 2 der
Berufsordnung.

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 Das vom BDVI-Bund kritisierte Territoralprinzip ist EUtauglich. Es steht nicht in Konflikt mit der
Niederlassungsfreiheit, weil eine Lizenz zum staatlichen
Handeln sich nur auf das eigene Hoheitsgebiet erstrecken
kann, für das der Lizenzgeber zuständig ist.

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 Im Berufsrecht muss klar zwischen hoheitlichem und
privat-rechtlichem Vermessungswesen unterschieden
werden. Normativen nur für das hoheitliche
Vermessungswesen. Der ÖbVI darf gegenüber den
gewerblichen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich nicht
bevorteilt werden.
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 Neue Geschäftsfelder des ÖbVI nur im hoheitlichen
Bereich.
 Geoinformationswesen hat eine Chance.
 Die EU will die Mitgliedsstaaten zu normativen Schritten
in Bezug auf eine staatlich garantierte GI in die Pflicht
nehmen.

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Thesen und Forderungen zur Binnenmarktstrategie der
EU-Kommission für den Dienstleistungssektor:
 Die freien Berufe erbringen qualifizierte Dienstleistungen,
die sich von gewerblichen oder handwerklichen
Dienstleistungen fundamental unterscheiden.
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 Die einzelnen freien Berufe weisen in ihren Tätigkeiten
und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat große
Unterschiede auf.
 Zur Erhaltung der hohen Qualität freiberuflicher
Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher sind
strenge Berufsrechte und die Überwachung ihrer
Einhaltung durch die Mitgliedstaaten erforderlich.

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 Weder Überregulierungen noch der Glaube an „mehr
Markt“ in der Eigentumssicherung sind hilfreich für die
Entwicklung des Binnenmarkts.

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