Power-Point-Präsentation zum Vortrag => klicken Sie hier

Download Report

Transcript Power-Point-Präsentation zum Vortrag => klicken Sie hier

Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Reinbek – 15. September 2010
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen
erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog.
Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den
jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen
Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende
Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber
sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.
Was hat A zu befürchten?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit
besonders förderungswürdigen Mitarbeitern
angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen
Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon
erfährt, verlangt er von A
a) Auskunft über alle erfassten Daten
b) Berichtigung der Eintragung bei
„Zuverlässigkeit“ und
c) Löschung aller übrigen Daten mangels
Erforderlichkeit
Hat M dahingehende Ansprüche?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten
L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit
GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von
Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L
gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn
ausführt. Die Sache fliegt auf.
Was haben A, L und M zu befürchten?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
I. Datenschutzrechtliche Grundlagen
II. Neufassung des § 32 BDSG
III. Besondere Probleme in der Personalarbeit
IV. Folgen von Datenschutzverstößen
V. Beteiligung des Betriebsrats
VI. Datenschutzrelevante Phasen im
Arbeitsverhältnis
VII. Geplantes Beschäftigtendat
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
I. Datenschutzrechtliche Grundlagen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Zentrales Gesetz:
BDSG
•
Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse
zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG)
•
Schutzbereich:
personenbezogene Daten natürlicher Personen
•
Datenschutz ist Querschnittsmaterie
•
weitere datenschutzrelevante Gesetze:
SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB,
AO, BetrVG
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
BDSG
Grundbegriffe:
• personenbezogene Daten / Betroffene
• Umgang mit personenbezogenen Daten
• verantwortliche Stelle
• Zulässigkeit der Datenverarbeitung
• Übermittlung von Daten
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
BDSG
Grundsätze:
• Datenvermeidung und Datensparsamkeit
• Einwilligungsmöglichkeit Betroffener
• unabdingbarer Kernbereich
• Schadensersatzpflicht bei Verstößen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Rechte der Betroffenen
•
Benachrichtigung (§ 33 BDSG)
•
Auskunft (§ 34 BDSG)
•
Berichtigung (§ 35 BDSG)
•
Sperrung (§ 35 BDSG)
•
Löschung (§ 35 BDSG)
•
Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG)
•
für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten
umgehen
•
gilt auch für das Fernmeldegeheimnis
•
Schriftform
•
gilt auch für leitende Angestellte
•
Auswahlrecht des Arbeitgebers
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Datenschutzbeauftragter
Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG):
• für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene
Daten automatisiert erhebt und
• in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der
automatisierten DV oder
• in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der
konventionellen DV beschäftigt
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Datenschutzbeauftragter
• Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von
Datenschutzvorschriften
• kann Angestellter oder Externer sein
• keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter)
• neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
II. Neufassung des § 32 BDSG
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses
•
Neuregelung zum 01.09.2009
•
„Beschäftigte“
•
zentrales Merkmal: Erforderlichkeit
(vorher § 28 BDSG: „dienen“)
•
besondere Regelung bei Straftaten
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
§ 32 BDSG betrifft
•
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten
•
anlässlich Entscheidung über Begründung, für die
Durchführung oder die Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
BDSG
§ 32 BDSG
nur automatisierte DV
auch manuelle DV
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Merkmal der Erforderlichkeit:
•
Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben
werden?
•
Müssen gerade diese Daten erhoben werden?
•
Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?
•
objektiver oder individueller Maßstab?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben
oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. :
•
Betriebliches Eingliederungsmanagement
•
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
•
Unfallverhütungsvorschriften
•
Arbeits- und Gesundheitsschutz
•
Pflegedokumentationen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Fazit:
•
Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber
verfolgten Zweck
•
breiter Einschätzungsspielraum
•
Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen
•
faktisch eine Änderung gegenüber § 28 BDSG
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Missglückte Regelung bei Straftaten
•
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte
•
diese sind zu dokumentieren
•
kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des
Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung
•
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Konkrete Anhaltspunkte
•
Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)?
•
überflüssige Innenrevision?
•
problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung
auch auf manuelle DV-Vorgänge
Dokumentationspflicht
•
ewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflicht
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Besondere Probleme des § 32 BDSG
•
keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter
•
ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung
bei gestatteter Privatnutzung
•
Übermittlung von Daten im Konzern
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen
erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog.
Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den
jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen
Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende
Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber
sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.
Was hat A zu befürchten?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit
besonders förderungswürdigen Mitarbeitern
angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen
Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon
erfährt, verlangt er von A
a) Auskunft über alle erfassten Daten
b) Berichtigung der Eintragung bei
„Zuverlässigkeit“ und
c) Löschung aller übrigen Daten mangels
Erforderlichkeit
Hat M dahingehende Ansprüche?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
III. Besondere Probleme in der Personalarbeit
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
•
Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten
•
Erfassung von Krankheitsdaten
•
elektronische Personalakte
•
Erfassen von Positionsdaten (GPS)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten
•
insbesondere im Zuge von Bewerbungsverfahren
•
eher irrelevant für laufendes Arbeitsverhältnis
•
grundsätzlich verwendbar (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG)
•
Löschungspflicht nach Einstellungsentscheidung
•
AGG-veranlasste Aufbewahrung bei Ablehnung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Erfassung von Krankheitsdaten
•
im Rahmen BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) zulässig
•
weitergehend zulässig mit Einwilligung (§ 4 a BDSG)
•
erforderlich insbesondere bei
- Fragen der Eignung für den Arbeitsplatz
- Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
- Fragen etwaiger krankheitsbedingter Kündigung
•
keine Auskunftspflicht bei Krankenrückkehr und BEM
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Elektronische Personalakte
•
jetzt einheitlicher Maßstab wie Papierakte
(§ 32 Abs. 2 BDSG)
•
Einwilligung (§ 4 a BDSG) weitergehend möglich
•
Mitbestimmungsfragen insbesondere bei
Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Erfassen von Positionsdaten (GPS)
•
Sonderregelung in § 6 c BDSG
•
Informationspflicht, auch über Funktionsweise
•
Kommunikationswege mit Datenverarbeitung
müssen auf dem Gerät erkennbar sein
•
anderenfalls: Verwertungsverbot
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
IV. Folgen von Datenschutzverstößen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Folgen für den Arbeitgeber
•
Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG
•
evtl. Strafvorschriften nach StGB
•
Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?
•
Presse-Echo
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Folgen für den Arbeitnehmer
•
Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG
•
evtl. Strafvorschriften nach StGB
•
Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?
•
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten
L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit
GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von
Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L
gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn
ausführt. Die Sache fliegt auf.
Was haben A, L und M zu befürchten?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
V. Beteiligung des Betriebsrats
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
•
Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG
•
Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG
•
Fragen betrieblicher Ordnung und
Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
•
Technische Überwachungseinrichtungen
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
VI. Datenschutzrelevante Phasen im
Arbeitsverhältnis
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
Laufendes Arbeitsverhältnis
Kündigung
„Nachlauf“
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
•
öffentlich zugängliche Informationen
•
Fragerecht und Fragebögen
•
Löschungspflichten
•
AGG und Aufbewahrung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Laufendes Arbeitsverhältnis
•
Mitarbeiterkontrolle
•
Erfassung von Krankheitsdaten
•
Dokumentation von Arbeitsvorgängen
•
individuelle Löschungsbeurteilung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Kündigung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
„Nachlauf“
•
Aufbewahrungsfristen
•
laufende Altersteilzeit
•
betriebliche Altersversorgung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
VII. Geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Beschäftigtendatenschutzgesetz
•
weitere Neuregelung betreffend
Beschäftigungsverhältnisse
•
bislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschluss
•
ändert bzw. fügt ein: §§ 32 - 32 i BDSG
•
bringt wesentliche statt nur punktuelle Änderungen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
§§ 32 - 32 i BDSG
•
Bewerbungsverfahren - §§ 32 - 32 b
(„vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“)
•
Laufendes Beschäftigungsverhältnis - §§ 32 c - 32 e
•
Spezielle Maßnahmen der Überwachung - §§ 32 f – 32 i
•
Verfahren und Mitbestimmung - §§ 32 j - 32 l
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
§ 32 BDSG n.F. – Datenerhebung im Bewerbungsverfahren
•
nur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Email
•
weitere Daten nur für Feststellung der Eignung für die
vorgesehene Tätigkeit
•
insbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten,
Ausbildungsschritte, beruflicher Werdegang
•
nicht: AGG-relevantes, Schwerbehinderung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
•
Herkunft der Daten: vom Bewerber
•
allgemein zugängliche Daten nur bei zuvor erfolgtem
Hinweis an den Bewerber
•
Soziale Netzwerke:
„Berufsnetzwerke“ (+)
•
private Netzwerke (-)
bei Einwilligung des Bewerbers auch Beschaffung bei
Dritten
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
§ 32 a BDSG – Ärztliche Untersuchung und Eignungstests
Ärztliche Untersuchung:
•
nur bei wesentlichen und entscheidenden beruflichen
Anforderungen zulässig
•
nur nach Aufklärung und Einwilligung über Art und
Umfang zulässig
•
Weitergabe des Ergebnisses nur nach Zustimmung und
nur nach Ergebnis für die künftige Tätigkeit zulässig
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
§ 32 a BDSG – Ärztliche Untersuchung und Eignungstests
Eignungstests:
•
nur zur Eignungsfeststellung für die in Aussicht
genommene Tätigkeit
•
nur nach Aufklärung und Einwilligung über Art und
Umfang zulässig
•
Weitergabe des Ergebnisses nur nach Zustimmung
•
muss wissenschaftlich anerkannten Methoden
erfolgen, wenn solche bestehen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Bewerbungsverfahren
§ 32 b BDSG – Nutzung gewonnener Daten
•
Nutzung nur soweit für Entscheidung über Bewerbung
erforderlich
•
Nutzungsbefugnis nur bei rechtmäßiger Erhebung
•
oder bei ungefragter Übermittlung durch Bewerber
•
Löschungsverpflichtung, es sei denn Bewerber hat
eingewilligt
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Laufendes Arbeitsverhältnis
•
Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 32 c)
•
ärztliche Untersuchungen nur wenn erforderlich und
bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Eignungsmängel
oder Tätigkeitswechsel (§ 32 c)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Laufendes Arbeitsverhältnis
•
Aufdeckung von Straftaten grds. nur mit Kenntnis
(§ 32 e)
•
ohne Kenntnis nur bei Straftaten oder
schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur
Aufdeckung erforderlich  keine Präventivkontrollen
•
nur zulässig, wenn kein milderes Mittel
•
Observationen nur bis 24 Stunden oder 4 Tage
•
keine Besonderen technischen Hilfsmittel
(Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Laufendes Arbeitsverhältnis
•
Dokumentation des Verdachts ist Pflicht
•
Beschäftigter ist zu unterrichten, sobald Zweck durch
die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird
•
unverzügliche Löschung bei Zweckerreichung
•
kein Zugriff auf Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Laufendes Arbeitsverhältnis
§ 32 f BDSG – Videoüberwachung
•
heimliche Videoüberwachung untersagt
(Kennzeichnungspflicht)
•
nur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen
•
Dummieverbot
•
Kein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die
überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Laufendes Arbeitsverhältnis
§ 32 g BDSG – Ortungssysteme
§ 32 h BDSG – Biometrische Verfahren
§ 32 i BDSG – Nutzung von Telekommunikationsdiensten
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
§§ 32 j - l BDSG
•
Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung
(§ 32 j)
•
Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter (§ 32 k)
•
Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich
zugelassen (§ 32 l)
•
Rechte der „Interessenvertretung“ bleiben unberührt
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Olaf Möllenkamp
Richter am Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Lübeck
Neustraße 2a
23568 Lübeck
Tel. (0451) 389 78 45
Fax (0451) 389 78 50
[email protected]
www.olaf-moellenkamp.de