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Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Aktuelles Urlaubsrecht
Reinbek – 31. März 2010
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:
Arbeitnehmer A hat bei Firma F gekündigt. Den ihm
zustehenden Jahresurlaub hat er dort aufgebraucht.
Er wechselt zum 01.10. zur Firma X und erhält dort
für das laufende Jahr noch weitere 6 Urlaubstage
gewährt und nimmt diese. Als X später hiervon
erfährt, will er A wegen des zu viel gewährten
Urlaubs das Gehalt kürzen.
Wäre dies zulässig?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:
Arbeitnehmer A stellt einen Urlaubsantrag in
derjenigen Zeit, für die sein Arbeitgeber B
Urlaubsgewährung üblicherweise ablehnt.
Vorarbeiter V prognostiziert, A werde keinen Urlaub
erhalten. Auf einer Urlaubswunschliste hat B den
zuvor eingetragenen Wunsch des A mit einem
Minuszeichen versehen. A hört nichts mehr von der
Sache und geht in Urlaub.
Muss A eine Kündigung befürchten?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer A erkrankt ab
dem Jahr 2007 durchgehend. Das Arbeitsverhältnis
besteht zunächst fort. Sein Arbeitsvertrag sieht 24
Tage gesetzlichen Mindesturlaub bei einer 6-TageWoche sowie den zusätzlichen Schwerbehindertenurlaub von 5 Tagen vor. In 2010 will Arbeitgeber B
wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kündigen.
Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch des A?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
I. Urlaubsanspruch und Dauer des Urlaubs
II. Teilurlaub
III. Doppelansprüche
IV. Antragsverfahren und Gewährungspraxis
V. Übertragung ins Folgejahr – Verfall
VI. Urlaubsabgeltung – insbesondere bei Krankheit
VII. Mitbestimmungsfragen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
I. Urlaubsanspruch und Dauer des Urlaubs
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
(Erholungs-)Urlaub:
•
Freistellung gegen Entgeltfortzahlung zum
Zwecke der Erholung
•
Rechtsgrundlagen:
•
abzugrenzen von Sonderurlaub und sonstigen
Freistellungen (mit und ohne EfZ)
BUrlG,
§ 19 JArbSchG,
§ 125 SGB IX
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Erholungsurlaub nach BUrlG:
•
anspruchsberechtigt Arbeitnehmer,
(erwachsene) Auszubildende,
arbeitnehmerähnliche Personen
•
auch Minijobber, keine Pauschalabgeltung!
•
6 Monate Wartezeit bis Vollanspruch
•
kein grundsätzlicher Urlaubsausschluss in
der Probezeit
•
gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Dauer des Urlaubs nach BUrlG:
•
gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage
•
ggf. Umrechnung auf regelmäßige Arbeitstage
•
Umrechnung auch bei Teilzeitarbeit
•
arbeitsvertraglicher Zusatzurlaub frei möglich
(unterfällt nicht Mindestschutz nach BUrlG)
•
ggf. tarifvertraglicher Mehranspruch
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Dauer des Urlaubs nach JArbSchG:
•
Staffelung nach Alter:
•
mindestens 30 Werktage unter 16 Jahre
•
mindestens 27 Werktage unter 17 Jahre
•
mindestens 25 Werktage unter 18 Jahre
•
ab Folgejahr Volljährigkeit  BUrlG
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Zusätzlicher Erholungsurlaub Schwerbehinderter:
•
Schwerbehindertenbegriff
•
§ 125 SGB IX: + 5 Arbeitstage
•
ggf. Umrechnung auf regelmäßige Arbeitstage
•
Teilanspruch bei nicht vollständiger
Schwerbehinderung über das Jahr
•
bei späterer Anzeige oder rückwirkender
Feststellung gilt Verfall nach BUrlG
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
ggf. Zusatzurlaub Schwerbehinderte
ggf. tariflicher Mehranspruch
ggf. arbeitsvertraglicher
Mehranspruch
Gesetzlicher Mindesturlaub (BUrlG)
Abgeltungsreihenfolge?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Wichtige Grundsätze:
•
zu viel gewährter Urlaub kann nicht
„zurückgefordert“ werden
(Ausnahme: Täuschung durch Arbeitnehmer)
•
kein Anspruch auf Vorgriff auf Folgejahr
•
keine Verrechnung auf AU-Zeiten
oder mit AZ-Konto
•
anteilige Kürzung bei Elternzeit und Wehrdienst
•
gewährter Urlaub steht fest
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
II. Teilurlaub
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck

Vollanspruch nach 6 Monaten Wartezeit

Teilanspruch (§ 5 BUrlG), wenn
•
wegen Nichterfüllung Wartezeit kein Vollanspruch
•
Ausscheiden vor Erfüllung Wartezeit
(=Probezeitkündigung)
•
nach Wartezeit Ausscheiden in erster Jahreshälfte
Aufrundung auf vollen Tag ab halbem Tag
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
III. Doppelansprüche
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Problematik Doppelansprüche bei Arbeitgeberwechsel
Grundsatz:
kein Anspruch bei Neu-Arbeitgeber sofern von
Alt-Arbeitgeber
•
gewährt (§ 6 Abs. 1 BUrlG) oder
•
abgegolten (h.M.)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
•
Ausschluss nur für nachfolgendes
Arbeitsverhältnis
•
keine Kürzungsmöglichkeit für Alt-Arbeitgeber
•
kein Wahlrecht für Arbeitnehmer
•
Bescheinigungspflicht über gewährten oder
abgegoltenen Urlaub (§ 6 Abs. 2 BUrlG) für
Alt-Arbeitgeber
•
Zurückbehaltung Neu-Arbeitgeber bei
fehlender Vorlage der Bescheinigung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:
Arbeitnehmer A hat bei Firma F gekündigt. Den ihm
zustehenden Jahresurlaub hat er dort aufgebraucht.
Er wechselt zum 01.10. zur Firma X und erhält dort
für das laufende Jahr noch weitere 6 Urlaubstage
gewährt und nimmt diese. Als X später hiervon
erfährt, will er A wegen des zu viel gewährten
Urlaubs das Gehalt kürzen.
Wäre dies zulässig?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
IV. Antragsverfahren und Gewährungspraxis
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Antragsverfahren:
•
keine Selbstbeurlaubung
•
Gewährung im Rahmen § 315 BGB, § 106 GewO
•
Berücksichtigung von Wünschen des
Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 BUrlG)
•
Zuweisung ohne Arbeitnehmerantrag möglich
•
Grundsatz zusammenhängender Gewährung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Ablehnung:
•
muss klar durch Berechtigten erklärt werden,
vorzugsweise schriftlich (Zugang!)
•
Beurteilung im Rahmen § 315 BGB, § 106 GewO
•
ggf. einstweiliger Rechtsschutz
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Widerruf bereits gewährten Urlaubs:
•
grundsätzlich nicht möglich
•
nur bei betrieblichen Notfallsituationen denkbar
•
bewirkt Schadens- bzw.
Aufwendungsersatzpflicht des Arbeitgebers
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Selbstbeurlaubung:
•
Urlaubsantritt ohne Gewährung
•
kann verhaltensbedingte Kündigung
rechtfertigen
•
Einwendung des Arbeitnehmers in der Praxis
häufig:
„unklare Genehmigungslage“
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:
Arbeitnehmer A stellt einen Urlaubsantrag in
derjenigen Zeit, für die sein Arbeitgeber B
Urlaubsgewährung üblicherweise ablehnt.
Vorarbeiter V prognostiziert, A werde keinen Urlaub
erhalten. Auf einer Urlaubswunschliste hat B den
zuvor eingetragenen Wunsch des A mit einem
Minuszeichen versehen. A hört nichts mehr von der
Sache und geht in Urlaub.
Muss A eine Kündigung befürchten?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Zuweisung durch Arbeitgeber:
•
muss auch im Rahmen billigen Ermessens
erfolgen
•
steht in Konflikt mit beantragtem Urlaub zu
anderer Zeit
•
kollektivrechtliche regelbar (z.B. Werksferien)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Sonderproblem:
Nebentätigkeit im Urlaub
•
nicht grundsätzlich unzulässig (§ 8 BUrlG)
•
darf Erholungszweck nicht widersprechen
•
Wettbewerb grundsätzlich unzulässig
(aber: BAG Urt. v. 24.03.2010 – 10 AZR 66/09)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Sonderproblem:
Erreichbarkeit im Urlaub
•
kann von Arbeitgeber grundsätzlich nicht
gefordert werden
•
nur in betrieblichen Notsituationen denkbar
•
erhebliche Praxisschwierigkeiten
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
V. Übertragung ins Folgejahr – Verfall
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Grundsatz:
Verfall am Jahresende
Ausnahme:
Übertragung ins Folgejahr
(§ 7 Abs. 3 BUrlG)
•
dringende betriebliche Gründe
•
personenbedingte Gründe
•
Verfall dann spätestens zum 31.03. Folgejahr
•
abweichende Vereinbarung möglich
•
häufiger Einwand: Betriebliche Übung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Dringende betriebliche Gründe:
•
z.B. Produktionsspitzen, saisonale
Sondersituationen, betriebliche Notstände
•
nicht, falls Verbleib nur wünschenswert oder
aufgrund von Rücksichtnahme
•
Übertragung setzt keinen abgelehnten
Urlaubsantrag voraus
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Personenbedingte Gründe:
•
Hauptfall: Krankheit
•
Verfall teilweise ausgeschlossen bei
Dauererkrankung i.V.m. Ausscheiden
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
VI. Urlaubsabgeltung – insbesondere bei Krankheit
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Abgeltung von Urlaubsansprüchen:
•
nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
•
betrifft nicht gewährten (Gesamt-)Urlaub
•
Abrechnung nach Brutto-Tageswert
•
Verrechnung gegen Freistellung bis zur
Beendigung möglich
 muss aber ausdrücklich erklärt werden!
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Urlaubsabgeltung bei Krankheit:
bisherige Rechtsprechung des BAG:
Erkrankung bis Ende des Arbeitsverhältnisses

keine Urlaubsabgeltung wegen fehlender
Möglichkeit der Urlaubsnahme aufgrund
Erkrankung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
EuGH:
Erkrankung bis Ende des Arbeitsverhältnisses

gesetzlicher Mindesturlaub muss stets
abgegolten werden
(„Schultz-Hoff“ EuGH 20.01.2009 – C-350/06)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
BAG neu:
Erkrankung bis Ende des Arbeitsverhältnisses

gesetzlicher Mindesturlaub muss stets
abgegolten werden
(BAG Urt. v. 24.03.2009 – 9 AZR 983/07)

zusätzlicher Schwerbehindertenurlaub auch
(BAG Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09)

tariflicher Zusatzurlaub kann auch anders
geregelt werden
(BAG Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09)
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
ggf. Zusatzurlaub Schwerbehinderte
Abgeltung
ggf. tariflicher Mehranspruch
Abgeltungsausschluss möglich
ggf. arbeitsvertraglicher
Mehranspruch
noch unklar
Gesetzlicher Mindesturlaub (BUrlG)
Abgeltung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer A erkrankt ab
dem Jahr 2007 durchgehend. Das Arbeitsverhältnis
besteht zunächst fort. Sein Arbeitsvertrag sieht 24
Tage gesetzlichen Mindesturlaub bei einer 6-TageWoche sowie den zusätzlichen Schwerbehindertenurlaub von 5 Tagen vor. In 2010 will Arbeitgeber B
wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kündigen.
Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch des A?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Konsequenzen aus „Schultz-Hoff“:
•
Anpassung arbeitsvertraglicher Regelungen
•
Kündigung von Dauerkranken?
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
VII. Mitbestimmungsfragen
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
§ 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG:
•
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
•
Aufstellung des Urlaubsplans
•
Festlegung des Urlaubs für einzelne
Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und
beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Praxistipps
•
Differenzierung der Urlaubsarten nach
Rechtsquellen im Arbeitsvertrag
•
arbeitsvertragliche Regelung zur Rangfolge der
Urlaubsgewährung
•
klare Regelungen der Gewährungspraxis
(ggf. unter Mitbestimmung des Betriebsrats)
•
Zurückhaltung im Zusammenhang mit
gesehener Selbstbeurlaubung
Olaf Möllenkamp
Arbeitsgericht Lübeck
Olaf Möllenkamp
Richter am Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Lübeck
Neustraße 2a
23568 Lübeck
Tel. (0451) 389 78 45
Fax (0451) 389 78 50
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