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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
den Einzelnen davor zu schützen,
dass er durch den Umgang mit
seinen personenbezogenen Daten
in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird.
Rene Schmidt
Inhaltsangabe
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Entwicklung
Räumlicher Anwendungsbereich
Inhalt
Öffentlich & Nichtöffentliche Stellen
Grundsatz
Geschütze Daten
Sondervorschriften & Schlussvorschriften
Rechte der Betroffenen
Beispiele
Quellen
Entwicklung des BDSG
1977
Ursprüngliche Fassung des BDSG
1978
2003
Inkrafttreten des BDSG
Letzte Neufassung des BDSG
2009
Letze Änderung des BDGS
Räumlicher Anwendungsbereich des BDSG
Wo gilt das Bundesdatenschutzgesetz?
In der Bundesrepublik Deutschland
Auch für ausländische
Unternehmen mit einer
Niederlassung in Deutschland
Inhalt des BDSG
1. Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
3. Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
4. Abschnitt
Sondervorschriften
5. Abschnitt
Schlussvorschriften
6. Abschnitt
Übergangsvorschriften
Unterscheidung im BDSG
Öffentliche
Stellen
Nichtöffentliche
Stellen
Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungen
- Ämter
- Verbände
- Vereine
- Universitäten
…
natürliche und juristische Personen,
Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts
Grundsatz
Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
verboten!
Ausnahmen
Es gilt
Ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen
Datenvermeidung
Mögliche Gesetzesregelung
Datensparsamkeit
Geschütze Daten
Tatsächlich Geschütze Daten
Personenbezogene Daten
Daten die persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben
Die Person muss nicht benannt sein! Es reicht wenn Sie bestimmbar ist z.B. über eine Telefonnummer etc.
„Besondere Arten von Daten“
Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben und Gesundheit
Nichtgeschütze Daten
Sämtliche Daten die keine natürlichen sondern juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder AG betreffen
Sondervorschriften
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften haben eigene Gesetze erlassen
Römisch-Katholische Kirche
Anordnung über den kirchlichen Datenschutz
Evangelische Kirche
Datenschutzgesetze der evangelischen
Kirche in Deutschland
Schlussvorschriften
Geldstrafen bis 300.000€ , in Sonderfällen auch höher
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren
Rechte der Betroffenen
Auskunft über gespeicherte Daten und Quelle
Berichtigung falscher Daten
Weitergabe an Dritte untersagen
Löschung / Sperrung der Daten
www.datenschutzskandale.de
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/