Folien vom 02.12 - Rechts

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Transcript Folien vom 02.12 - Rechts

Teil 9
Gang des Verfahrens in FGFamiliensachen
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I. Verfahrenseinleitung
• Antragsverfahren, §§ 23, 25:
schriftlich oder mündlich (§ 32)
• Verfahren von Amts wegen
Verfahrensanregung, § 24
Einleitung oder Ablehnung des Verfahrens
Bei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren
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1. Antrags- oder Amtsverfahren
 Einordnung nach den Regelungen des
materiellen Rechts
oder
 Antragserfordernis im FamFG
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a. Einleitung auf Antrag
Die meisten FG-Familiensachen werden auf Antrag eines Betroffenen
eingeleitet.
Mindestanforderungen an einen Antrag, § 23 FamFG:
• Der Antrag soll begründet werden
• Angabe der Tatsachen und Beweismittel, der mögliche Beteiligten
• Vorlage von Urkunden
• Unterschrift (Sollvorschrift)
Nicht erforderlich:
• Bestimmter Sachantrag, allerdings Darlegung des Rechtschutzzieles
• Bei fehlender oder mangelhafter Unterschrift Möglichkeit der
Nachbesserung
Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den speziellen
Verfahrensvorschriften
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b. Einleitung von Amts wegen
§ 24 Abs. 1 FamFG: „Soweit Verfahren von Amts wegen
eingeleitet werden können, kann die Einleitung dieses
Verfahrens angeregt werden.“
Anregung durch
• Behörden im Rahmen ihrer Mitteilungspflichten
• Angehörige
• Jede beliebige Behörde oder Organisation
• Außenstehende Dritte
§ 24 Abs. 2 FamFG: Folgt das Gericht der Anregung nicht, so hat
es den Anregenden zu unterrichten, wenn dieser ein
berechtigtes Interesse hat.
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c. Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle
§ 25 FamFG:
Voraussetzung: Vertretung durch RA nicht erforderlich
§ 153 Abs. 1 GVG: Einrichtung einer mit der
notwendigen Zahl von Urkundsbeamten eingerichteten
Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle)
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d. Verfahrenskostenvorschuss
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2011 – 6 WF 104/11:
Leitsatz:
Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des
Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des
Verfahrens nicht von der Zahlung eines
Kostenvorschusses abhängig machen.
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II. Gerichtliche Zuständigkeiten
• Internationale Zuständigkeit: Intern. Verträge, vor allem
Brüssel II a
• Sachliche Zuständigkeit, § 23 a GVG
• Funktionelle Zuständigkeit, § 23 b GVG, § 17a GVG
• Örtliche Zuständigkeit – siehe einzelne
Verfahrensgegenstände, im Übrigen § 2 FamFG
• Verweisung, § 3 FamFG
• Abgabe, § 4 FamFG
• Zuständigkeitsbestimmung, § 5 FamFG
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III. Mündliche Verhandlung und
schriftliches Verfahren
1. Anberaumung eines Termins
§ 32 Termin:
Abs. 1: „Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem
Termin erörtern.“
• Pflichtgemäßes Ermessen
• Pflicht zum Termin bei förmlicher Beweisaufnahme (§ 30 Abs.
1 FamFG i.V.m. §§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO)
• Keine Einführung des Grundsatzes der Mündlichkeit:
Entscheidend nicht der Vortrag in der mündlichen
Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt.
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Fall: Nichtdurchführung einer weiteren mündlichen
Verhandlung
OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2012 – 10 UF 70/12
Leitsatz:
Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts
macht die Durchführung einer weiteren mündlichen
Verhandlung nicht erforderlich, wenn die Beteiligten zuvor
persönlich angehört wurden und sie später, vertreten durch
ihren Verfahrensbevollmächtigten, hinreichend Gelegenheit
hatten, sich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und
Ermittlungsergebnissen zu äußern.
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2. Persönliches Erscheinen der Beteiligten zur
Sachaufklärung
§ 33 FamFG:
Abs. 1: Anordnung und Anhörung zur Aufklärung des
Sachverhalts
Abs. 2: unmittelbare Ladung des verfahrensfähigen Beteiligten
Abs. 3: Ordnungsmittel
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3. Pflicht zur persönlichen Anhörung zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs
§ 34 FamFG:
Abs. 1 Nr. 1: Rechtliches Gehör
Abs. 1 Nr. 2: bei gesetzlicher Notwendigkeit (z.B. §§ 159, 160,
192, 278, 319 i.V.m. 167, soweit sie der Sicherung des rechtlichen
Gehörs dienen)
Abs. 2: Unterbleiben der Anhörung aus gesundheitlichen
Gründen oder Unvermögen der Willenskundgabe
Abs. 3: Folgen unentschuldigten Ausbleibens
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IV. Gang des Verfahrens
1. Verfahrensleitung
§ 28 FamFG: Verfahrensleitung durch das Gericht
• Hinweispflichten: rechtliche Gesichtspunkte
• Hinwirkungspflichten: Formfehler, sachdienliche Anträge,
Ergänzung des Tatsachenstoffs
• Dokumentationspflichten:
– über Hinweisen
– über Anhörungen
– über Termine
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2. Besonderheiten der einzelnen Verfahren
Der Gang des Verfahrens richtet sich im Weiteren nach
Spezialvorschriften zu den einzelnen
Verfahrensgegenständen, die die Vorschriften des
Allgemeinen Teils ändern oder ergänzen.
Einzelne Besonderheiten werden im folgenden
dargestellt:
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a) Kindschaftssachen, §§ 151 ff. FamFG:
(1) Örtliche Zuständigkeit, §§ 152 – 154: Grundsatz: Gericht der
Ehesache, sonst gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
(2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 Abs. 1, bei
Aufenthalt, Umgang, Herausgabe und Kindeswohlgefährdung
(3) Anhörungstermin, § 155 Abs. 2,mit den Beteiligten und dem
Jugendamt, Verlegung nur aus zwingenden Gründen
(4) Hinwirkung auf Einvernehmen, § 156
(5) Erörterung bei Kindeswohlgefährdung, § 157
(6) Einbeziehung der Beteiligten und anderer Mitwirkender, §§
158 bis 163
(7) Bekanntgabe an das Kind, 164
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§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsverbot
• Zentraler Punkt der Neukonzeption des
Familienverfahrensrechts
• Bedeutung des kindlichen Zeitempfindens für die
Wahrung der Kindesinteressen
• Verkürzung der Verfahrensdauer
• Bevorzugte und zeitnahe Behandlung der genannten
Kindschaftssachen
• Monatsfrist für Erörterungstermin
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§ 155a - Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m. W. v. 19.05.2013.
1. Antrag unter Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
2. Entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1
3. Zustellung des Antrags und Fristsetzung zur Stellungnahme; Fristende frühestens
sechs Wochen nach der Geburt des Kindes
4. Mutter trägt keine erheblichen Gründe vor:
 Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und
ohne persönliche Anhörung der Eltern
 Mitteilung der Entscheidung an Jugendamt
5. Bekanntwerden von der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden
Gründen:
 Verweis auf § 155 Abs. 2: Termin binnen einen Monats nach Bekanntwerden
der Gründe, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist für die Mutter
 Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters
eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils im Erörterungstermin zur
Niederschrift des Gerichts möglich
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§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
• Bedeutung bei Trennung und Scheidung
• Hinweis auf Beratungsstellen und –dienste der Träger
der Kindes- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines
einvernehmlichen Konzepts
• Hinweis auf Mediationsmöglichkeit und sonstige
außergerichtliche Streitbeilegung
• Anordnung einer Elternberatung (nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar)
• Erörterung des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung
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§ 157 Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
• Erörterung von Abwendungsmöglichkeiten
• Erörterung der Konsequenzen der
Nichtannahme notwendiger Hilfen
• Anordnung des persönlichen Erscheinens der
Eltern
• Erlass einstweiliger Anordnungen
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§§ 158 – 163: Mitwirkende in
Kindschaftssachen
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(A) Der Verfahrensbeistand, § 158 FamFG
1. Voraussetzungen der Bestellung:
• Geeignetheit (Abs. 1)
• Grundsätzliche Pflicht zur Bestellung (Abs. 1)
• Regelbeispiele (Abs. 2)
2. Bestellung (Abs. 3)
• Zeitpunkt
• Beteiligter
• Absehen von der Bestellung
• Anfechtbarkeit
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3. Aufgaben (Abs. 4):
• Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1)
• Information des Kindes (S. 2)
• Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie
Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung als
Zusatzaufgaben (S. 3, 4)
• Rechtsmitteleinlegung im Interesse des Kindes (S. 5)
• Kein gesetzlicher Vertreter (S. 6)
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4. Unterbleiben der Bestellung bei anderweitiger
Interessenwahrnehmung (Abs. 5)
5. Ende der Bestellung (Abs. 6)
• Mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung
• Mit sonstigem Abschluss des Verfahrens
6. Aufwendungsersatz und Vergütung (Abs. 7)
Pauschale 350 bzw. 550 €
7. Kostenfreiheit (Abs. 8)
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Aufgabenwahrnehmung durch
Verfahrensbeistand
KG, Beschl. V. 5.4.2012 – 17 UF 50/12:
Leitsatz:
Der Verfahrensbeistand untersteht nicht der Aufsicht des
Gerichts, sondern nimmt seine Aufgaben im Rahmen der
Gesetze eigenverantwortlich wahr und deshalb liegt es
regelmäßig allein an ihm, zu entscheiden, ob er im Eilverfahren
vor dem Anhörungstermin noch einen Hausbesuch macht und
mit den Kindern, die er bereits aus mehreren anderen, früheren
Verfahren kennt, noch einmal in Kontakt tritt.
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(B) Das Kind, §§ 159, 164
§ 159 Abs. 1: Pflicht zur Anhörung Jugendlicher
§ 159 Abs. 2: Notwendigkeit der Anhörung von Kindern
§ 159 Abs. 3: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden
Gründen
§ 159 Abs. 4:
• Pflicht zur Information
• Anwesenheit des Verfahrensbeistandes
• Gestaltung der Anhörung
• § 164 Bekanntgabe der Entscheidung (Einschränkung zu § 41),
Beschwerdeberechtigung § 60
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Rechte des Kindes
Aus der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen
in Kindschaftssachen folgt
das Recht auf
• Information
• Mitgestaltung
• Sachverhaltsaufklärung
• Rechtliches Gehör
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(C) Die Eltern, § 160
Abs. 1 S. 2: „Muss“-Pflicht zur persönlichen Anhörung
in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a
Abs. 1 S. 1: „Soll“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in
allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen
Abs. 2: „einfache“ Pflicht zur Anhörung (auch
schriftlich) des sorgeberechtigten Elternteils in
sonstigen Kindschaftssachen (z.B. Vermögenssorge)
Abs. 3, 4: Absehen von Anhörung aus
schwerwiegenden Gründen
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(D) Die Pflegeperson, 161
1. Abs. 1: Hinzuziehung als Beteiligte (Kann-Vorschrift)
• Pflegeperson (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII)
• im Interesse des Kindes
• seit längerer Zeit in Familienpflege (§§ 1632 Abs. 4,
1688 Abs. 1 S. 1 BGB)
2. Abs. 2: Anhörung (Muss-Vorschrift)
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3. Beteiligung der Pflegeperson unabhängig von § 161
nach § 7 Abs. 1:
 Antrag auf Verbleibensanordnung, § 1632 Abs. 4 BGB
 Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson, §
1630 Abs. 3 BGB
nach § 7 Abs. 2 wegen unmittelbarer Betroffenheit:
 Einschränkung oder Ausschluss der Vertretungsbefugnisse der
Pflegeperson bei Ausübung elterlicher Sorge, § 1688 Abs. 3 S. 2, Abs.
4 BGB
 Antrags eines Elternteils nach § 1630 Abs. 3 BGB
 Änderung des Familiennamens (§§ 2, 3 NamÄndG)
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(D) Das Jugendamt, § 162
Abs. 1: Anhörung in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen
Abs. 2: Beteiligung auf Antrag
Abs. 3 S. 1: Bekanntgabe der Entscheidung
Abs. 3 S. 2: Beschwerderecht gegen alle
Entscheidungen, die die Person des Kindes betreffen,
unabhängig von Beteiligtenstellung
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(E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163,
30 FamFG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO
• Gutachten als Beweismittel (siehe Teil 10 der
Vorlesung)
• Gutachter als Intervenient mit dem Ziel der
Herstellung des Einvernehmens zwischen den
Parteien
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Unterbringung Minderjähriger, § 151 Nr. 6, 7,
§ 167
• Anwendbarkeit der Vorschriften für
Unterbringungssachen, § 312
• Umfassende Beteiligungen nach § 315
• Umfassende Anhörungspflichten, § 167 Abs. 4, §§
319, 320
BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12:
1. Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens
2. Voraussetzungen der Genehmigung nach § 1631b BGB
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b. Abstammungssachen
Abstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171
Abs. 1, 2), ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden
Feststellung der Vaterschaft bei:
– Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs.
1)
– Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen
eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§
182 Abs. 2)
§ 171: Beteiligte: Kind, Mutter, Vater, JA auf Antrag
§174: Verfahrensbeistand bei Erforderlichkeit
§ 175 Erörterungstermin und persönliche Anhörung
§§ 176, 177: Beweisvorschriften
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c. Adoptionssachen
•
•
•
•
Antragsverfahren
Beteiligte, § 188
Äußerung Adoptionsvermittlungsstelle, § 189
Anhörungen, §§ 192 ff.
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d. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
§§ 200 ff.:
• Antragsverfahren, § 203, ohne Bindung des Gerichts
(Ausnahme: Teileinigung über Haushaltsgegenstände)
• Zuständigkeit: Gericht der Ehesache, danach Gericht
der Wohnung …
• § 204: Beteiligte
• § 205: Anhörungen
• § 206: Besondere Auflagen in Haushaltssachen
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e. Gewaltschutzsachen, §§ 210 ff.
• Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts
• Örtliche Zuständigkeit (wahlweise), § 211:
– Tatort
– Gemeinsame Wohnung
– Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners
• Anhörung Jugendamt, § 213
• Einstweilige Anordnung, § 214
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f. Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 ff.
• isoliert: Antragsverfahren, § 223, im Verbund
Amtsverfahren
• Örtliche Zuständigkeit: Ehesache, sonst gemeinsamer
gewöhnlicher Aufenthalt ..,
§ 218
• Beteiligte, § 219: Ehegatten, Versorgungsträger,
Hinterbliebene und Erben
• Auskunftspflichten, § 220
• Erörterung, 221
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g. Sonstige FG- Familiensachen
• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG:
Antragsverfahren
• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG:
Antragsverfahren
• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG
• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3
– 7, 11 und 12 FamFG
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