Folien vom 09.12 - Rechts

Download Report

Transcript Folien vom 09.12 - Rechts

Teil 10
Das Beweisverfahren in FGFamiliensachen
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
298
I. GRUNDLAGEN DER ENTSCHEIDUNG
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
299
1. Untersuchungsgrundsatz, § 26
• Grundsatz der Amtsermittlung
• Entscheidung des Gerichts über
– formlose Ermittlungen (§ 29)
oder
– förmliche Beweisaufnahme (§30)
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
300
2. Wahlrecht
1. Grundsatz, § 30 Abs. 1:
Wahlrecht des Gerichts zwischen
• Tatsachenfeststellung mit Mitteln des
Freibeweises
und
• förmlicher Beweisaufnahme (Strengbeweis)
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
301
3. Vorrang spezialgesetzlicher Bestimmungen:
a. Vorrang spezieller Vorschriften des FamFG
§ 30 Abs. 2 FamFG:
„Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn
es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
z.B.:
• § 177 Abs. 2 S. 1: Abstammungsverfahren
• § 280 Abs. 1: Betreuungsverfahren
• § 321 Abs. 1 i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1: Unterbringungsverfahren
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
310
b. Vorrang von Spezialgesetzen:
z.B. Beschränkung der Beweismittel in § 29 Abs. 1 GBO:
„Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die
Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung
erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere
Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei
dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch
öffentliche Urkunden.“
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
303
4. Notwendigkeit des Strengbeweises
a. § 30 Abs. 2: Förmliche Beweisaufnahme ist
gesetzlich vorgeschrieben
b. § 30 Abs. 3 (Sollvorschrift): Strengbeweis
über Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung
bei
– Entscheidungserheblichkeit
– ausdrücklichem Bestreiten der Richtigkeit von
einem Beteiligten.
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
304
5. Vorteile des Strengbeweises
Strengbeweis ist besseres Verfahren, wahrt die
Mitwirkungsrechte der Beteiligten besser
305
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
6. Zulässigkeit des Freibeweises
Zulässig ist der Freibeweis danach in allen
FG-Familiensachen, sofern § 30 Abs. 2, 3 nicht
den Strengbeweis anordnet oder pflichtgemäßes
Ermessen des Gerichts diesen erfordert.
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
306
7. Grundlage der Entscheidung
§ 37
Abs. 1:
„Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten
Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Abs. 2:
Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines
Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse stützten, zu denen dieser Beteiligte sich
äußern konnte.“
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
307
a. Richterliche Überzeugung
§ 37 entspricht § 286 ZPO und § 261 StPO
 Maßstab ist die subjektive Überzeugung
BGH NJW 1993, 935, 937:
Der Richter muss sich bei tatsächlichen Zweifeln „mit
einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der
Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“
Maßstab unabhängig, ob Beweiserhebung in
Form des Frei- oder Strengbeweises erfolgte
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
308
b. Rechtliches Gehör
 Keine Weiterleitung von Schriftsätzen und Beweisergebnissen
nötig
 Aber: Äußerungsmöglichkeit bei Rechtsbeeinträchtigung (§ 37
Abs. 2, ähnlich wie in § 108 VwGO)
 In der Regel durch Übermittlung aller
entscheidungserheblichen Tatsachen in der dokumentierten
Form
 Zum Schutz und zur Wahrung der Rechte anderer Beteiligter
ausnahmsweise auch mündlich oder zusammengefasst (z.B.
psychiatrische Gutachten, Vermerke über Kindesanhörungen)
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
309
II. BEWEISGRUNDSÄTZE
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
310
1. Der Grundsatz des Freibeweises
• Erhebung der Beweise in geeignet
erscheinender Form, ohne an förmliche
Regeln und ohne an das Vorbringen der
Beteiligten, insbesondere das Geständnis oder
Nichtbestreiten, gebunden zu sein (§ 29 Abs.
1). → Pflicht zur Wahrheitsermittlung, aber:
→ Nichtbestreiten als Indiz für Wahrheitsgehalt
• Flexibles Erkenntnisinstrument
Beispiele: informelle Auskünfte, Beiziehung von Akten
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
311
2. Keine Beschränkung der Beweismittel
• Freie Wahl der Beweismittel nach
pflichtgemäßem Ermessen
• Keine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
312
3. Einschränkungen des Freibeweises
§ 29
Abs. 2:
„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung
bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur
Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von
Auskunftspersonen entsprechend.
Abs. 3:
Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig
zu machen.“
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
313
a. Amtsverschwiegenheit
§§ 376, 408 II ZPO: Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
• Schutz des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der
dem Gemeinwohl dienenden Geheimnisse
• Entscheidung über Geheimhaltungsinteresse bei der
Dienstaufsichtsbehörde
• Pflicht zur Einholung einer Aussagegenehmigung durch das
Gericht
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
314
b. Zeugnisverweigerung
§§ 383 bis 390 ZPO: Recht zur Zeugnisverweigerung
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 – 3:
Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönlicher Beziehung zur Vermeidung eines
Interessenkonflikts für den Zeugen
§ 383 Abs. 1 Nr. 4 – 6:
Zeugnisverweigerung wegen beruflicher Funktion des Zeugen zur Vermeidung eines
Konflikts mit dem Vertrauenstatbestand auf Grund des Berufs (z.B.
Verfahrensbeistand, OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1408)
§ 384
Auskunftsverweigerungsrecht
§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§§ 386 ff.
Verfahren bei Zeugnis- und Auskunftsverweigerung
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
315
c. Dokumentationspflicht des Gerichts
• Information der Beteiligten über Ermittlungen
in deren Abwesenheit (Auskünfte, persönliche
Anhörungen, Augenscheineinnahmen)
• Gelegenheit zur Äußerung zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs (§ 37 Abs. 2)
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
316
4. Der Strengbeweis, § 30 Abs. 2, 3
Es gelten die Vorschriften der §§ 355 – 484 ZPO:
• Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
• Förmliche Beweiserhebung
• Beschränkung der Beweismittel
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
317
a. Obligatorischer Strengbeweis
§ 30 Abs. 2: soweit das FamFG dies vorschreibt.
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
318
b. Verpflichtung zum Strengbeweis
§ 30 Abs. 3:
 Entscheidungserhebliche Tatsache ist ausdrücklich
bestritten geblieben
 Diese ist von ausschlaggebender Bedeutung (Hauptoder Indiztatsache)
 Gericht muss die Tatsache als im Freibeweisverfahren
erwiesen ansehen (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 190).
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
319
c. Strengbeweis nach freiem Ermessen
Im Übrigen:
§ 30 Abs. 1: nach pflichtgemäßem Ermessen
Kriterien:
• Ausreichende Sachaufklärung mit Mitteln des
Freibeweises nicht möglich
• Streit über einzelne Tatsachen
• Bedeutung der Angelegenheit
• Anregungen der Beteiligten
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
320
III. BEWEISMITTEL
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
321
1. Strengbeweis
Beschränkung der Beweismittel auf
Zeugen
Sachverständige
Augenschein
Urkunden
Parteivernehmung
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
322
2. Freibeweis
Alle zugänglichen Erkenntnisquellen, wie
• Auskünfte
• Anhörungen
• Berichte
• Beiziehung von Akten
• schriftliche Zeugenaussagen, eidesstattliche
Versicherungen
• Internetrecherchen
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
323
IV. BEWEISWÜRDIGUNG UND
BEWEISLAST
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
324
1. Beweiswürdigung
§ 37: freie, aus dem gesamten Verfahren und
allen Erkenntnisquellen gewonnene richterliche
Überzeugung, soweit diese verwertbar sind.
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
325
2. Beweislast
Grundsätzlich keine Beweislastentscheidung
Aber: Einschränkung der Beweiserhebung bei
Verletzung von Mitwirkungspflichten nach
§27: Mitwirkungslast
Erhöhte Darlegungslast der Beteiligten, wenn
Gericht auf deren Mitwirkung angewiesen ist
(vgl. BT-Drs. 16/6308, OLG Köln NJW-RR 1991, 1285, 1286).
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2014/2015, Gabriele Ey
326