Folien vom 28.10

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Teil 4
Der Scheidungsverbund
I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und
Folgesachen
Definition in § 137 Abs. 1 FamFG:
Über Scheidungs- und Folgesachen ist zusammen zu
verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
• Sinn des Scheidungsverbunds
• Kosten im Verbundverfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG)
• Notwendiger und wahlweiser Scheidungsverbund
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II. Gegenstände des
Scheidungsverbundes:
Scheidung und Scheidungsfolgesachen:
1. Versorgungsausgleich
2. Kindes- und Ehegattenunterhalt
3. Ehewohnungs- und Hausratssachen
4. Güterrechtssachen
5. Kindschaftssachen (Sorgerecht,
Umgangsrecht, Kindesherausgabe),
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III. Regelungsbedürfnis für den Fall der
Scheidung
• also nicht Regelung der Verhältnisse während
der Trennungszeit ( wie z.B.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB,
Wohnungszuweisung für die Trennung pp.)
• nicht reine Auskunft
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IV. Begründung des Verbundes
• Versorgungsausgleich von Amts wegen
• Anhängigmachung weiterer Folgesachen
• Zeitpunkt der Anhängigmachung (§ 137 Abs. 2
FamFG)
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BGH , Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZB 447/10
Januar 2010: Rechtshängigkeit Scheidungsantrag
22.04.2010: Terminierung auf den 04.05.2010
26.04.2010: Zugang der Ladung
26.04.2010: Antrag auf Terminsverlegung
28.04.2010: Eingang Antrag zum nachehelichen
Unterhalt und Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich
04.05.2010: mündliche Verhandlung
25.05.2010: Ehescheidung und Versorgungsausgleich,
keine Entscheidung über die Folgesachen Unterhalt und
Zugewinn
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Leitsätze BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB
447/10
a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass
es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der
Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu
machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche
zur Verfügung stehen.
b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung
haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es
einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen
Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des
Scheidungsverbunds.
c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese
innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird,
auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
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V. Aktenführung im Verbund
• Führung von Unterheften in den einzelnen
Verbundsachen
• Verfahrenskostenhilfe für einzelne
Verbundsachen
• Einstweilige Anordnungen losgelöst vom
Scheidungsverbund
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VI. Verfahrensgrundsätze im Verbund
• Verfahren eigener Art
• Keine Prozessverbindung i.S.d. § 147 ZPO
• Keine Scheidung ohne Entscheidung über
anhängige Folgesache (sonst wesentlicher
Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und
Zurückverweisung führt)
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VI. Verweisung oder Abgabe von
Folgesachen
§ 137 Abs. 4 FamFG:
Sie werden mit Anhängigkeit beim Gericht der
Scheidungssache Folgesachen.
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VII. Auflösung des Scheidungsverbundes:
§ 140 FamFG: Abtrennung
Abs. 1: Bei Beteiligung Dritter in Unterhalts- oder
Güterrechtsachen: obligatorische Abtrennung
Abs. 2: fakultative Abtrennung unter engen
Voraussetzungen
Abs. 5: kein Anwaltszwang
Abs. 6: Entscheidung durch nicht anfechtbaren
Beschluss
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VIII. Schicksal der abgetrennten
Folgesachen
• Grundsatz: § 137 Abs. 5 FamFG: Abgetrennte
Folgesachen bleiben Folgesachen, wobei der
Verbund untereinander fortbesteht, es sei
denn:
• Kindschaftssachen, § 137 Abs. 3 FamFG.
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IX. Schicksal der Folgesachen nach
Rücknahme des Scheidungsantrags
• § 141 S. 1 FamFG: Grundsatz: Auch die
Folgesachen sind zurückgenommen.
• § 141 S. 2 FamFG: Fortführung als
selbstständige Familiensachen bei
Kindeswohlgefährdung oder auf
ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten
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X. Einheitliche Endentscheidung
§ 142 Abs. 1 FamFG: Einheitlicher Beschluss
§ 142 Abs. 2 FamFG: Bei Abweisung des
Scheidungsantrags werden Folgesachen
gegenstandslos, sofern nicht
Kindeswohlgefährdung oder Erklärung eines
Beteiligten, sie selbstständig fortführen zu
wollen
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