Kurzüberblick Sexualstrafrecht - keine-gewalt

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Transcript Kurzüberblick Sexualstrafrecht - keine-gewalt

Prävention gegen sexuelle
Übergriffe in der Jugendarbeit
- Die
polizeiliche Praxis -
Agenda
 Einführung
 Kurzüberblick Sexualstrafrecht
 Täter und Opfer
 Polizeiliche Maßnahmen
 Präventionsmöglichkeiten
Agenda
 Einführung
 Kurzüberblick Sexualstrafrecht
 Täter und Opfer
 Polizeiliche Maßnahmen
 Präventionsmöglichkeiten
Einführung
Agenda
 Einführung
 Kurzüberblick Sexualstrafrecht
 Täter und Opfer
 Polizeiliche Maßnahmen
 Präventionsmöglichkeiten
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Sexuelle Handlung
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Sexuelle Handlung
§ 184g StGB
Im Sinne dieses Gesetzes sind sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweilige Rechtsgut
von einiger Erheblichkeit sind…..
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Sexuelle Handlung
+
-
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Sexuelle Handlung
+
 Entblößen und Betasten der
Geschlechtsorgane
 Anfassen des nackten
Körpers in der Nähe des
Geschlechtsteils
 Greifen in die Schambehaarung
 Gewaltsamer Zungenkuss
-
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Sexuelle Handlung
+
-
 Entblößen und Betasten der
 Umarmungen / Streicheln
Geschlechtsorgane
des Körpers
 Anfassen des nackten
 Flüchtiger Griff an die
Körpers in der Nähe des
Genitalien oder Brüste
Geschlechtsteils
über der Kleidung
 Greifen in die Schambehaarung  Streicheln des nackten
 Gewaltsamer Zungenkuss
Oberschenkels
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Opfer unter 14 Jahren
Jede sexuelle Handlung
an / mit / vor
Kindern ist strafbar
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Opfer ab 18 Jahren
Sexuelle Handlungen sind nur strafbar bei
 Gewaltanwendung / Gewaltandrohung
 Ausnutzen einer schutzlosen Lage /
Widerstandsunfähigkeit
 unter Missbrauch eines besonderen
Betreuungsverhältnisses u.ä.
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren
 § 174 StGB
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
 § 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
 § 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren
§ 174 StGB
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Strafbar sind sexuelle Handlungen, wenn das Opfer dem
Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist und
 das Opfer unter 16 Jahren ist oder
 das Opfer unter 18 Jahren ist und die sexuellen Handlungen
unter Missbrauch der mit dem Betreuungsverhältnis etc.
verbundenen Abhängigkeit stattfinden
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren
§ 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Strafbar sind sexuelle Handlungen an / mit Personen
 unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage
 unter 18 Jahren gegen Entgelt, wenn der
Täter über 18 Jahre ist
 unter 16 Jahren unter Ausnutzung der fehlenden
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, wenn der
Täter über 21 Jahre ist
Kurzüberblick Sexualstrafrecht
Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren
§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Strafbar macht sich die (Aufsichts-)Person, die sexuelle
Handlungen an / mit Personen unter 16 Jahren
 durch seine Vermittlung oder
 durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet
Agenda
 Einführung
 Kurzüberblick Sexualstrafrecht
 Täter und Opfer
 Polizeiliche Maßnahmen
 Präventionsmöglichkeiten
Täter und Opfer
 Pädophile / Pädosexuelle
Täter und Opfer
 Pädophile / Pädosexuelle
 Mindestens 1 % der Männer sind
pädosexuell veranlagt
Täter und Opfer
 Pädophile / Pädosexuelle
 Mindestens 1 % der Männer sind
pädosexuell veranlagt
 Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die
als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind
Täter und Opfer
 Pädophile / Pädosexuelle
 Mindestens 1 % der Männer sind
pädosexuell veranlagt
 Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die
als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind
 Pädosexualität ist nicht heilbar
Täter und Opfer
 Pädophile / Pädosexuelle
 Mindestens 1 % der Männer sind
pädosexuell veranlagt
 Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die
als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind
 Pädosexualität ist nicht heilbar
 Pädosexuelle könne durch Therapie lernen,
ihre Neigungen zu beherrschen
Täter und Opfer
 Pädophile / Pädosexuelle
 Mindestens 1 % der Männer sind
pädosexuell veranlagt
 Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die
als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind
 Pädosexualität ist nicht heilbar
 Pädosexuelle könne durch Therapie lernen,
ihre Neigungen zu beherrschen
 8 Millionen Kinder treiben Sport in Vereinen
Agenda
 Einführung
 Kurzüberblick Sexualstrafrecht
 Täter und Opfer
 Polizeiliche Maßnahmen
 Präventionsmöglichkeiten
Polizeiliche Maßnahmen
 Strafanzeige
Polizeiliche Maßnahmen
 Strafanzeige
 Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO)
Polizeiliche Maßnahmen
 Strafanzeige
 Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO)
 Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes
Polizeiliche Maßnahmen
 Strafanzeige
 Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO)
 Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes
 Vernehmungen bzw. Anhörungen von
Zeugen und Geschädigten
Polizeiliche Maßnahmen
 Strafanzeige
 Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO)
 Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes
 Vernehmungen bzw. Anhörungen von
Zeugen und Geschädigten
 Maßnahmen beim Tatverdächtigen:
- Erkennungsdienstliche Behandlung,
- Erheben einer DNA-Probe,
- (Wohnungs-)durchsuchung
- Vernehmung
Polizeiliche Maßnahmen
 Strafanzeige
 Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO)
 Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes
 Vernehmungen bzw. Anhörungen von
Zeugen und Geschädigten
 Maßnahmen beim Tatverdächtigen:
- Erkennungsdienstliche Behandlung,
- Erheben einer DNA-Probe,
- (Wohnungs-)durchsuchung
- Vernehmung
 Vorlage an die Staatsanwaltschaft
Agenda
 Einführung
 Kurzüberblick Sexualstrafrecht
 Täter und Opfer
 Polizeiliche Maßnahmen
 Präventionsmöglichkeiten
Präventionsmöglichkeiten
 Gefährdungsanalyse
Präventionsmöglichkeiten
 Gefährdungsanalyse
 Verhaltensregeln festlegen
Präventionsmöglichkeiten
 Gefährdungsanalyse
 Verhaltensregeln festlegen
 Selbstverpflichtungserklärung
Präventionsmöglichkeiten
 Gefährdungsanalyse
 Verhaltensregeln festlegen
 Selbstverpflichtungserklärung
 Erweitertes Führungszeugnis
Präventionsmöglichkeiten
Erweitertes Führungszeugnis
 Seit 01.05.2010 möglich (§ 30a BZRG)
Präventionsmöglichkeiten
Erweitertes Führungszeugnis
 Seit 01.05.2010 möglich (§ 30a BZRG)
 Wird ausgestellt für Personen, die beruflich oder
ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigten, erziehen
oder ausbilden (Zielgruppe sind ausdrücklich auch
Sportvereine und –trainer)
Präventionsmöglichkeiten
Erweitertes Führungszeugnis
 Seit 01.05.2010 möglich (§ 30a BZRG)
 Wird ausgestellt für Personen, die beruflich oder
ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigten, erziehen
oder ausbilden (Zielgruppe sind ausdrücklich auch
Sportvereine und –trainer)
 Antrag durch die betreffende Person bei der
Meldebehörde / Bescheinigung des Vereins erforderlich
Präventionsmöglichkeiten
Präventionsmöglichkeiten
Jugendreferent im Landessportbund Berlin
Dr. Heiner Brandi
Vielen Dank
für die
Aufmerksamkeit !