Studieren mit Handicaps

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Transcript Studieren mit Handicaps

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle
Der Studienanfang ist meist eine spannende Zeit mit vielen
neuen Erfahrungen und Herausforderungen. Bei der
Bewältigung des Studienalltags können
sich vielfältige Fragen und Schwierigkeiten ergeben.
Egal, ob Sie Hilfe bei der Wohnungssuche benötigen, Fragen
zu ihrem Studium oder Praktikum klären möchten oder
Prüfungsängste sie plagen, die Universität, das
Studentenwerk und die Stadt Halle halten vielfältige
kostenlose Beratungs- und Hilfsangebote für Sie bereit. Sie
stehen nicht allein da. Nutzen Sie frühzeitig die Angebote,
damit sie schneller, gut Bescheid wissen, erfolgreich
studieren, sich in Halle wohl fühlen und auch die
Möglichkeiten nützen können.
Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle
Welche Möglichkeiten bieten sich, wenn unverschuldet Notlagen eintreten
oder Prüfungsangst plagt? Damit ihr das Studium gelassener angehen könnt,
helfen wir durch die Bereitstellung eines vernetzten Informations - und
Beratungsangebotes und eine psychosoziale Beratung als Erstanlaufstelle in
Konfliktsituationen. Bei Fragen zu rechtlichen Belangen bieten wir eine Beratung
an.
Darüber hinaus vergibt das Studentenwerk auch Hilfen (Finanzbeihilfen,
Buchbeihilfen, Freitische u.a.m).
Unsere Beratungsleistungen umfassen:
Sozialberatung
Rechtsberatung
Psychosoziale Beratung
Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle
Sozialberatung
Beratungsschwerpunkte:
•Studienfinanzierung (Stipendien, Bankdarlehen u.a.m.)
•Sozialleistungsansprüche (Wohngeld, Arbeitslosengeld II etc.)
•Jobben im Studium
•Dienstleistungen und Vergünstigungen für Studierende
(Krankenversicherung, GEZ, Rechtsberatungsgutschein etc.)
•Integrationshilfen für internationale Studierende
•Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
•Studieren mit Kind
Alle Informationen werden vertraulich behandelt.
Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk
Halle
Sozialberatung
Ansprechpartnerinnen
Anschrift:
Telefon:
E-Mail:
Internet:
Beratungszeiten:
Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta Römbach
06120 Halle, Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5,
Zi. 113 und 112
(0345)6847 318 und 520 Fax:(0345)6847526
[email protected]
www.studentenwerk-halle.de
Dienstag13.00-17.00 Uhr im Infopoint
(rechts neben der Mensa Harz)
Mittwoch09.00-12.00 Uhr,
Wolfgang-Langenbeck-Str. 5
Donnerstag 14.00-16.00 Uhr
beim StuRa der MLU
Universitätsplatz 3 (rechts neben dem Juridicum)
Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle
Psychosoziale Beratung
Die Psychosoziale Beratung für Studierende versteht sich überwiegend als
Erstkontakt und Anlaufstelle in Konfliktsituationen. Ohne spezielle Zugangsvorausetzungen können sie spontan oder nach vorheriger telefonischer
Absprache die Beratung wahrnehmen. Es besteht auch ggf. die Möglichkeit der
Vermittlung in eine weiterführende Maßnahme.
AnsprechpartnerInnen:
Frau Stolz, Montag 12-14 Uhr im im Infopoint( rechts neben der Mensa Harz)
Frau Zehnpfund, Donnerstag 12-16 Uhr im Infopoint
Frau Arnold und Herr Trautwein, Mittwoch von 16.30-18.30Uhr im Infopoint
Frau Weber, Donnerstag von 16.30 bis 18.30 Uhr im Infopoint
Frau Thiel, Mittwoch 15.-18 Uhr in der Wolfgang-Langenbeck-Str. 5; Zi. 423(14-tägig
Tel. 0176/10117491 mit Terminvereinbarung
E-Mail:
[email protected]
)
Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle
Rechtsberatung
Mietrecht, Darlehensrecht, Verbraucherschutzrecht, Behindertenrecht
Es gibt im Alltag immer Fragen, bei denen ihr auf Nummer sicher
gehen möchtet.
Wir bieten allen vom Studentenwerk Halle betreuten Studierenden eine
kostenlose Rechtsberatung an.
Rechtsanwältin Frau Gabriele Huber-Schabel steht ihnen jeden ersten und
dritten Montag des Monats von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und nach
telefonischer Terminabsprache zur Verfügung.
Erreichen könnt ihr Frau Huber-Schabel unter: (0345) 502 320
Mansfelderstr. 13
06108 Halle
Wichtig:
Die Beratungsleistungen sind nur für Konflikte möglich, an denen das
Studentenwerk Halle nicht unmittelbar beteiligt ist.
Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle
Soziales Netzwerk
Eine wichtige Hilfestellung für den Zugang zu finanziellen
Leistungen bietet das vom Studentenwerk Halle aufgebaute
„Soziale Netzwerk“.
Gezielte lösungsorientierte Beratung bedarf eines
Beratungsverbundes, einer Vernetzung, die unbürokratisch an
kompetente Partner weiter vermittelt, ohne die Studierenden
„durch die Gegend irren zu lassen“.
Eine gute Zusammenarbeit mit den verschiedenen Einrichtungen
der Universität, kommunalen und staatlichen Einrichtungen sowie
anderen Beratungsstellen ermöglicht erst eine effektive
Beratungsarbeit.
Studieren mit Handicaps
Für Studierende mit Behinderung fallen behinderungsbedingt oft
Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Studium und der Sicherung
des Lebensunterhalts an, die durch die Leistungen nach dem
BAföG bzw. entsprechende Eigenmittel nicht gedeckt werden
können.
Denn das BAföG dient lediglich der Finanzierung des
„ausbildungsbedingten Unterhalts“ – wozu die üblicherweise
anfallenden Lebensunterhalts und Ausbildungskosten gehören.
Mehrbedarfszuschläge sind hier nicht vorgesehen.
Studieren mit Handicaps
1. Besonderheiten beim BAföG
2. Finanzierung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs
3. Stipendien und Stiftungen
4. Soziale Beratungsdienste
Studieren mit Handicaps
Dennoch gibt es BAföG- Regelungen, die
die besondere Situation von chronisch
kranken und behinderten Studierenden
berücksichtigen.
Studieren mit Handicaps
1. Besonderheiten beim BAföG

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

Härtefreibetrag
Leistungsnachweis am Endes des 4.
Fachsemesters
Förderung über die
Förderungshöchstdauer hinaus
Krankheit
Studieren mit Handicaps
1. Besonderheiten beim BAföG
Härtefreibetrag



auf besonderen formlosen Antrag
Gewährung eines zusätzlichen Freibetrages vom
Einkommen der Elternteile bzw. des Ehepartners
nach § 25 Abs. 6 BAföG
Grad der Behinderung ist nachzuweisen
Studieren mit Handicaps
1.
Besonderheiten beim BAföG
Leistungsnachweis am Endes des 4.Fachsemesters
Für Auszubildende wird ab dem 5. Fachsemester
Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG
nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung
an geleistet, aus der sich die Eignung für die
gewählte Ausbildung ergibt (§ 48 Abs. 1 BAföG).
Studieren mit Handicaps
1.
Besonderheiten beim BAföG
Leistungsnachweis am Endes des 4. Fachsemesters
§ 48 Abs. 2 BAföG
Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antrag
die Vorlage dieses Leistungsnachweises zu einem
späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen,
die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der
Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG
rechtfertigen, also auch bei einer chronischen Erkrankung
oder Behinderung.
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1.
Besonderheiten beim BAföG
Verlängerung der Förderungsdauer
(§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Die Behinderung muss ursächlich für die Studienzeitverzögerung sein.
In einem formlosen Antrag sollten sie kurz
nachvollziehbar darstellen, welche eingetretenen
Studienbeeinträchtigungen auf die Behinderung
zurückzuführen sind und zu welchem Zeitverlust sie
geführt haben.
Studieren mit Handicaps
1.
Besonderheiten beim BAföG
Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a
BAföG)
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung
tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch
auch geleistet, solange Auszubildende aufgrund von Krankheit
ihrer Ausbildung nicht nachgehen können. Allerdings wird sie
nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus
gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur
Wiederaufnahme der Ausbildung.
Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der
Dreimonatsfrist nicht mit.
Studieren mit Handicaps
2.
Finanzierung des behindertenbedingten
Mehrbedarfs
Reichen BAföG bzw. Eigenmittel zur
Finanzierung des notwendigen Unterhalts nicht
aus, können Studierende mit Behinderung für
behinderungsbedingt anfallende
Mehraufwendungen unter bestimmten
Voraussetzungen spezifische Leistungen der
Sozialgesetzbücher SGB II und SGB XII
beanspruchen.
Studieren mit Handicaps
Verschiedene Mehrbedarfe:
ausbildungsgeprägt (studienbedingt)
wird gewährt durch die Eingliederungshilfe für den Besuch der
Hochschule (SGB XII)
nicht ausbildungsgeprägt
wird gewährt zum Lebensunterhalt im Rahmen der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an erwerbsfähige
Studierende ( Jobcenter)
oder
wird gewährt als Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII an
vorübergehend voll erwerbsgeminderte Studierende (Sozialämter)
Studieren mit Handicaps
Leistungen der Eingliederungshilfe –
Nachrangigkeit der Sozialhilfe
Gemäß den Aufgaben der Eingliederungshilfe
(§ 54 SGB XII) werden unterschiedliche Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
finanziert, wenn eigenes Vermögen bzw.
Einkommen dafür nicht ausreichen und sofern
keine anderen Leistungserbringer dafür zuständig
sind (§ 2 SGB XII). Sozialhilfe ist immer nachrangig.
Studieren mit Handicaps
Eingliederungshilfe für den Besuch der
Hochschule
Dazu zählen u.a:
• die Hilfe zur Ausbildung
z. B. persönliche Studienassistenzen und
andere studienbezogene Hilfsmittel
• die Finanzierung technischer Hilfen als „soziale
Hilfsmittel“
• die Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltung
eines individuell angepassten Kraftfahrzeugs
inkl. der Erlangung der Fahrerlaubnis.
Studieren mit Handicaps
nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf
Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit können oft
Mehrkosten während des Studiums behinderungs- bzw.
krankheitsbedingt über das übliche Maß hinaus gehende Kosten für
den Lebensunterhalt entstehen.
• erhöhte Mietkosten für eine barrierefreie Wohnung
• Zusatzaufwendungen für krankheitsbedingt notwendige spezielle
Nahrungsmittel.
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nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf
Im Sozialgesetzbuch II (SGB II)
wird generell durch das BAföG nicht abgedeckt, kann
aber unter bestimmten Bedingungen von erwerbsfähigen
Studierenden als ergänzende Unterhaltsleistung nach
SGB II beantragt werden.
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nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf
im SGB XII
Wenn Studierende als vorübergehend voll
erwerbsgemindert anerkannt sind und nicht „mit
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben“, werden die Leistungen
gemäß SGB XII (Sozialhilfe) beantragt.
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2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB
XII
Regelmäßiger Mehrbedarf für Studierende mit Behinderung
in der Ausbildung (§ 21 Abs. 4 SGB II/§ 30 Abs. 4 SGB XII)
• monatlichen Mehrbedarfszuschlag von pauschal 35 % des
maßgebenden Regelsatzes ( derzeit mtl.374€) beziehen.
Im begründeten Einzelfall ist bei Antragstellung nach SGB
XII auch ein höherer Zuschlag möglich.
• Vorraussetzung: Anspruch auf Eingliederungshilfe zur
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit nach
§§ 54, 30 SGB XII. Die definierten Leistungen müssen
tatsächlich in Anspruch genommen werden.
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2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/XII
Regelmäßiger Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung (§ 21Absatz 5 SGB II / § 30 Absatz 5 SGB XII)
• Es kann ein angemessener Betrag zu
kostenaufwändiger Ernährung als Sonderbedarf
beantragt werden. Zur Bemessung gibt es
Pauschalbeträge in Abhängigkeit von bestimmten
Krankheiten.
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2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII
Mehrbedarf wegen Schwerbehindertenausweis G bzw.
aG bei voller Erwerbsminderung (§ 30 Abs.1 SGB XII)
Voraussetzung ist wiederum der Bezug von
Eingliederungshilfe
Studieren mit Handicaps
2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII
Einmalige Leistung infolge Erstausstattungsbedarf für
eine behinderungsgerechte Wohnung inkl. angepasster
Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 1 und 3,SGB II/§ 31 SGB XII)
• Diese Leistungen werden nur erbracht, wenn es sich um
Anschaffungen handelt, die behinderungsbedingt
notwendig sind. Die Leistungen können als Geld- oder
Sachleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen
erbracht werden.
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3. Stipendien und Stiftungen
•
•
•
mobilitätsbehinderte Studierende
für blinde und sehbehinderte
Studierende
bei multipler Sklerose und
Darmerkrankungen
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3.
Stipendien und Stiftungen
für blinde und sehbehinderte Studierende
Paul und Charlotte Kniese-Stiftung
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
Tel. 030/ 795 92 30
Fax 030/ 796 86 00
Die Kniese-Stiftung arbeitet ausschließlich im
Bereich der Blindenfürsorge.
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3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende
Stiftung zur Förderung körperbehinderter Hochbegabter
Vaduz/Fürstentum Liechtenstein
Postfach 677
Im Quäderle 11
FL-9490 Vaduz
Tel.: 0041 75 28424
Gefördert werden hochbegabte körperbehinderte
Studierende aus dem deutschen Sprach- und Kulturraum.
Ein Schwerbehindertenausweis ist erforderlich.
Die Stiftung finanziert Lebensunterhalt und Mehrbedarf.
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3.
Stipendien und Stiftungen
für körperbehinderte Studierende
Dr. Willy Rebelein Stiftung
Bauvereinstr. 10-12
90489 Nürnberg
Tel. 0911/ 580 74-0
Fax 0911/ 580 74-10
Fördert zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der durch
eine Körperbehinderung bedingt ist:
z. B. bei Gehbehinderten Kosten für die Transporte
und bei Gehörlosen die Kosten für Dolmetscher.
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3.
Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte
Studierende
Heinz und Mia Krone-Stiftung
www.krone-stiftung.de
Nicht nur Studierende, sondern alle
Rollstuhlfahrer, die vorher im Leben
Fußgänger waren, unterstützt diese
Stiftung durch Gewährung einer einmaligen
Hilfe für z. B. Kfz-Umbauten oder Einbau
eines Liftes, es erfolgt jedoch keine Stipendienvergabe.
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3.
Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte
Studierende
Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen
Studentenwerk unter: Studium und Behinderung
www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06201
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Studieren mit Handicaps
Volle Erwerbsminderung
• Bei Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des
SGB II sind, ist zu prüfen, ob eine volle
Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI vorliegt.
• „Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Abs. 2
SGB VI)
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Erwerbsfähigkeit
• „Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein“(§ 8 Abs. 1 SGB II).
• Bereits diejenigen sind als erwerbsfähig anzusehen, die
die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung
nicht erfüllen.
• Als „absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von 6 Monaten
anzusehen. Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die
gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von 6
Monaten erfüllen wird.
Studieren mit Handicaps
Für erwerbsfähige Studierende mit und
ohne Behinderung sind die Arbeitsgemeinschaften aus
Agentur für Arbeit und Kommune (ARGE) oder aber
die am Optionsmodell beteiligten Kommunen allein
zuständig.
Für voll erwerbsgeminderte Studierende, die nicht mit
„erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft“ leben, sind die Träger des SGB
XII, also die Sozialämter, zuständig.
Studieren mit Handicaps
• Volle Erwerbsminderung auf Dauer
• Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass unabhängig von
der Arbeitsmarktlage die volle Erwerbsminderung im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43
Abs. 2 SGB VI) von Dauer ist und es unwahrscheinlich
ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden
kann, und wird das vom Rentenversicherungsträger
gutachterlich bestätigt, erhalten die Antragsteller/innen
– wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind –
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
• (4. Kap. SGB XII) (vgl. Kap.IV. A. 2. 4).