Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm Abschnitt

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Transcript Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm Abschnitt

Planfeststellung für die neue
Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Präsentation zur Bürgerinformation am 24.10.2012 in Ulm
Petra Stark, Leiterin des Referats 24, Recht und Planfeststellung
beim Regierungspräsidium Tübingen
Phase I
Fertigstellung der Planunterlagen durch SWU
Wesentlicher Inhalt der Unterlagen:
• Erläuterungsbericht: was, warum, wie, wo, welche Folgen,
insbesondere: Zusammenfassung der
Umweltauswirkungen, Varianten
• Lagepläne, Verzeichnis der betroffenen Grundstücke
• Haltestellen
• Landschaftspflegerische Begleitplanung: Eingriffe in Natur
und Landschaft und Kompensationsmaßnahmen
• Fachgutachten z.B. zu Schall, Erschütterungen,
Elektromagnetische Verträglichkeit, Artenschutz
Phase II
Antragstellung beim Regierungspräsidium
SWU übergeben Unterlagen an Regierungspräsidium
Referat 24 prüft:
• Vollständigkeit der Unterlagen
• Anstoßwirkung für öffentliche Auslegung: Ist erkennbar, wer
betroffen ist und wie (Lärm, Zufahrt, Parkplätze, Grundstück
oder Gebäude)?
• RP verlangt ggfls. Nachbesserung der Unterlagen
• Abstimmung des weiteren Verfahrens mit SWU und Stadt
Ulm (z.B. Verfahrensabschnitte, Auslegungszeitraum)
Phase III
Anhörungsverfahren durch das Regierungspräsidium
• Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen bei der
Stadt Ulm zur Einsicht für alle (1 Monat) mit der Möglichkeit,
Einwendungen zu erheben (weitere zwei Wochen nach Abschluss der
Auslegung)
• Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z.B. Technische Aufsicht
für Straßenbahnen beim RP Stuttgart, Polizei, Naturschutzbehörde,
Verkehrsbehörde: als Stadtkreis ist Stadt Ulm zuständig)
• Einwendungen Privater und Stellungnahmen der TöB werden vom RP
gesammelt und der SWU zugeleitet
• Antwort der SWU darauf geht wieder ans RP
Wichtig!
• Die Einwendungen werden nicht individuell schriftlich
beantwortet
• Anhörungsverfahren dient der vollständigen
Sachverhaltsermittlung für die Abwägung
• Wer innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen
erhebt, ist präkludiert, d.h. die Argumente müssen im
Beschluss nicht berücksichtigt werden und sie können auch
im Gerichtsverfahren nicht mehr vorgebracht werden
• keine Einwendungen per E-Mail
Phase IV
Erörterungstermin unter Leitung des Regierungspräsidiums
• Prüfung der Antworten der SWU auf die Einwendungen und
Stellungnahmen
• Sind die Antworten nicht zufriedenstellend oder Planänderungen
notwendig, wird Nachbesserung durch SWU angefordert
• Tagesordnung für Erörterungstermin wird festgelegt: meist nach Themen
gegliedert
• Erörterungstermin wird öffentlich bekanntgemacht und in der Regel
öffentlich durchgeführt
• Ergebnisprotokoll wird erstellt
Erörterung soll Einwendern und Vorhabenträger Gelegenheit zur
Verständigung geben; RP hat neutrale Moderationsfunktion
Phase V
Planfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium
• Liegen die rechtlich zwingenden Voraussetzungen für die
Genehmigung vor, insbesondere
– ist das Vorhaben gerechtfertigt?
– sind die arten- und naturschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten?
– gibt es zwingende Ansprüche auf Lärmschutz und sind sie
eingehalten oder sind Auflagen notwendig?
• Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen
und privaten Belange, insbesondere
– gibt es Varianten, die sich als besser geeignet aufdrängen?
– sind die verbleibenden Belastungen für die Menschen noch
zumutbar?
Phase V
Planfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium
• Planfeststellungsbeschluss nur, wenn Vorhaben genehmigungsfähig ist,
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d.h. keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und insgesamt mehr
für das Projekt spricht als dagegen.
Ist das nicht der Fall, muss die Planung nachgebessert werden
Im Beschluss werden auch die Einwendungen behandelt
– Es kann daraus folgend Auflagen geben, Zusagen durch SWU aber
auch die Zurückweisung der Einwendung als unbegründet
Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Beschlusses und der
genehmigten Unterlagen in Ulm (zwei Wochen)
Hinweis auf Klagemöglichkeit beim VGH Mannheim (1 Monat nach
Ende der Auslegung); individuelle Zustellung nur, wenn weniger als 50
Einwendungen
Wirkungen der Planfeststellung
• Umfassende Baugenehmigung für die Straßenbahn
• Auflagen und Zusagen der SWU sind bindend
• enteignungsrechtliche Vorwirkung
• Klage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende
Wirkung, d.h. es kann grundsätzlich nach Erlass des
Beschlusses auch gebaut werden.
Vielen Dank für Ihr Interesse!