Transcript ZPO III

WuV-Kurs Sachen- und
Zivilprozessrecht, 14.07.2014
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 9 Das Säumnisverfahren - Fortsetzung
• Der richtige Rechtsbehelf gegen ein VU ist der
Einspruch nach § 338.
• Ein zulässiger Einspruch bewirkt, dass der Prozess,
soweit der Einspruch reicht (§ 340 Abs. 2 S. 2), in die
Lage (zurück-)versetzt wird, in der er sich vor
Eintritt der Säumnis befand (§ 342).
Zulässigkeit eines Einspruchs:
• Statthaft (kein „technisch zweites VU“, § 345;
dagegen nur Berufung nach § 514 Abs. 2 möglich)
• Form und Inhalt des Einspruchs korrekt (§ 340, 496)
• Einspruchsfrist eingehalten (§ 339)
• Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt?
Fall (nach JuS 2014, 51 ff.):
S benötigt dringend einen Kredit über 150.000,- € von der
B-Bank, kann aber keine Sicherheiten stellen. Er bittet
deshalb seinen Freund F „rein als Formsache“ eine
Bürgschaft für ihn zu übernehmen. Auch seinen Onkel H
kann S überzeugen, für seine Schuld eine Buchhypothek
an dessen Grundstück in Kiel zu bestellen. Im Grundbuch
ist noch der Vater V des H eingetragen. H kann jedoch
einen Erbschein vorlegen, so dass die Hypothek
eingetragen wird. Trotz oder wegen des Kredits ist S bald
pleite und die B hält sich an den Bürgen F, der protestiert
und die Bürgschaft nicht mehr gelten lassen will, weil S ihn
belogen habe, schließlich aber doch zahlt. Nun will sich F
an H halten. Indes stellt sich heraus, dass der wahre Erbe
des V der E war. E wiederum meint, dass er mit all dem
Bürgen und Hypotheken nichts zu tun hätte.
F verklagt daraufhin E vor dem LG Kiel auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück wegen
eines Betrags von 150 000 Euro. Die Klage wird E am
Mittwoch, 23. 5. 2012, zusammen mit der richterlichen
Verfügung zugestellt, welche neben allen erforderlichen
Belehrungen die Aufforderung zur Verteidigungsanzeige
innerhalb von zwei Wochen enthält. E ist genervt und
reagiert nicht. Am Donnerstag, 7. 6. 2012, ergeht daher,
wie von F beantragt, Versäumnisurteil gegen E, zugestellt
durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung am
Samstag, 9. 6. 2012. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich E
jedoch auf Grund einer schweren Lebensmittelvergiftung
im Krankenhaus. Als er am Dienstag, 26. 6. 2012, wieder
zu Hause eintrifft, findet er das Versäumnisurteil.
Nun ist der 30.06.2012 und Sie sollen als Anwalt des E
prüfen, was zu tun ist.
§ 10 Das Vollstreckungsverfahren
Zwangsvollstreckung
Wegen Geldforderungen
(§§ 803 – 882a)
In das bewegl.
Vermögen
(§§ 803 – 863)
Körperliche
Sachen
(§§ 808 –
827)
In das unbewegl.
Vermögen
(§§ 864 – 871,
ZVG)
Forderungen
(§§ 828
– 856)
Sonstige
Rechte
(§§ 857
– 863)
Wegen anderer Forderungen
(§§ 883 – 898)
Zur Erwirkung der
Herausgabe von
Sachen
(§§ 883 –
886)
Zur Erwirkung von
Unterlassungen
und Duldungen
(§ 890)
Zur Erwirkung von
Handlungen
(§§ 887,
888)
II. Die Vollstreckungsorgane
Der Gerichtsvollzieher:
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Zuständig, soweit nicht die Gerichte (§ 753 Abs. 1)
Wegen Geldforderung in bewegliche Sachen
Zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
Nach § 899 Abs. 1 für die Abnahme von
eidesstattlichen Versicherungen in best. Fällen
Das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2):
• Als Vollstreckungsorgan bei der Vollstreckung von
Geldforderungen in Forderungen und Rechte (§ 828)
und bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen (§ 1 ZVG)
• Als Kontrollorgan bei einer Erinnerung nach § 766
• Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind
dem Rechtspfleger übertragen
(§ 20 Nr. 17 S. 1 RPflG).
Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs
• Vollstreckt Handlungs- und Unterlassungstitel
(§§ 887, 888, 890)
Das Grundbuchamt
• Trägt die Zwangssicherungshypothek ein
(§ 867)
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
I. Wirksamer Antrag des Gläubigers an das
(örtlich, sachlich und funktionell) zuständige
Vollstreckungsorgan
II. Erfüllung der Prozessvoraussetzungen
(Zulässigkeit des Rechtswegs, Partei- und
Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis,
Rechtsschutzbedürfnis)
III. Erfüllung der besonderen
Vollstreckungsvoraussetzungen:
– Vollstreckungstitel
– Vollstreckungsklausel
– Zustellung des Vollstreckungstitels
Vollstreckungstitel
• Die öffentliche Urkunde, die den materiellrechtlichen Anspruch ausweist, der dem
Gläubiger gegen den Schuldner zusteht und den
er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen
möchte.
• Wichtigster Titel sind Endurteile nach § 704.
• Weitere Titel sind in § 794 Abs. 1 genannt:
– Nr. 1: Prozessvergleiche
– Nr. 4: Vollstreckungsbescheide (§ 700, ergeht, wenn
gegen einen Mahnbescheid nicht rechtzeitig
Widerspruch eingelegt wird)
– Nr. 5: bestimmte öffentliche Urkunden, v.a. vor einem
Notar aufgenommene Urkunden.
– Ggf. Sonderregeln nach §§ 795a bis 800.
Vollstreckungsklausel
• Amtliche Bescheinigung, dass der Titel
vollstreckbar ist (Wortlaut in § 725)
• Wird auf eine vollstreckbare Ausfertigung des
Urteils gesetzt (§ 724 Abs. 1)
• Zweck: Vollstreckungsorgan braucht die
Vollstreckbarkeit des Titels nicht zu prüfen.
• Wenn die Vollstreckung aus einem Titel bedingt
oder befristet ist, gilt § 726.
• Vor Beginn der Zwangsvollstreckung müssen die
Personen, für und gegen die sie stattfinden soll,
in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel genau bezeichnet sind (§ 750
Abs. 1).
• Bei einer Rechtsnachfolge auf Schuldner- oder
Gläubigerseite muss deshalb eine titelübertragende
Vollstreckungsklausel nach
§ 727 erteilt werden.
• Voraussetzung: Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; mehr prüft der Rechtspfleger nicht
(§ 727 Abs. 1, sonst Klage nach § 731).
• Wichtigster Fall: Veräußerung der Streitsache nach
Rechtshängigkeit (§ 325).
Beispiel:
K verklagt den E auf Herausgabe seines Fahrrads. Nach Zustellung der Klage veräußert E das Fahrrad an den X und
kümmert sich nicht mehr um den Prozess. K erwirkt ein
Versäumnisurteil gegen E, das rechtskräftig wird.
Kann K gegen X vollstrecken?
• § 325 erstreckt die Rechtskraft des Urteils
auch auf die Personen, die nach Eintritt der
Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der
Parteien geworden sind.
• § 325 Abs. 2 lässt aber einen gutgläubigen
Erwerb zu, aber was bedeutet das?
– Ist § 325 Abs. 2 nur bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar (Rechtsgrundverweis)?
– Und muss sich die Gutgläubigkeit (auch) auf die
Rechtshängigkeit beziehen? hM: ja.
– Kann man über § 325 Abs. 2 auch gutgläubig
„rechtskraftfrei“ erwerben, wenn man nicht
gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des
Veräußerers ist (BGHZ 4, 283 (285): nein).
Klauselerinnerung (§ 732)
• Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners im
Klauselverfahren.
• Mit der Erinnerung können folgende Einwendungen
geltend gemacht werden:
– formeller Art (Unzuständigkeit des die Klausel erteilenden
Organs, kein vollstreckungsfähiger Titel u.ä.)
– materieller Art (Voraussetzungen einer titelergänzenden
bzw. titelumschreibenden Klausel liegen nicht vor).
• Neben einer Klauselerinnerung bei materiellen
Einwendungen auch Klage nach § 768 möglich
• Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
selbst sind mit einer Vollstreckungsabwehrklage
nach § 767 geltend zu machen.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
• Erfolgt durch Pfändung; Folgen:
– Verstrickung iSd § 136 StGB
– Veräußerungsverbot iSd §§ 136, 135 (gutgl. Erwerb nach
§§ 135 Abs. 2, 932 mgl.)
– Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht nach
§ 804 Abs. 1 (mit Vorrang gegenüber späteren
Pfändungsgläubigern, §§ 826, 804 Abs. 2, 3)
Fall:
Der Gerichtsvollzieher GV hat für den B ein wertvolles
Buch bei S gepfändet und bei der Versteigerung an D
abgeliefert. S hatte das Buch als vermeintlicher Erbe
des V besessen. Tatsächlich war T Erbin des V. D hat
für das Buch 5000,- € bar gezahlt, die GV abzüglich
500,- € Kosten an B ausgekehrt hat.
Welche Ansprüche hat T?
• Privatrechtliche Theorie (heute nicht mehr vertreten): Pfändungspfandrecht ist quasi eine dritte
Art eines bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts.
• Öffentlich-rechtliche Theorie (Teile der Literatur):
– Pfandrecht allein durch das öffentlich-rechtliche
Zwangsvollstreckungsrecht geprägt.
– Entsteht mit Verstrickung (wirksamer Pfändung).
– Gibt rein prozessuales Recht zur Verwertung und zum
Empfang, aber kein materielles Recht zum
Behaltendürfen des Erlöses.
• Gemischte Theorie (hM und Rspr.):
– Pfandrecht wird privatrechtlich beurteilt, Verwertung
aber dem öffentlichen Zwangsvollstreckungsrecht.
– Grundlage der Verwertung ist die öffentlich-rechtliche
Verstrickung.
• Gemischte Theorie (hM und Rspr.; Fortsetzung):
– Pfändungspfandrecht grds. privatrechtlich aber begründet durch die Pfändung der Sache (wirksame Verstrickung, Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, Beachtung der wichtigsten
Verfahrensvorschriften; Begründung über § 125 BGB)
– Da privatrechtlich, nicht an schuldnerfremden
Sachen; gutgläubiger Erwerb nicht mgl., da eher
gesetzl. PfandR
– Gläubiger muss zwar grds. Forderung haben, aber
Besitz eines rechtskräftigen Titels genügt.
• Gleiche Ergebnisse beim Erwerb des Eigentums
durch Ersteigerer und bei der Berechtigung am
Erlös.
• Unterschiedliche Ergebnisse beim Rang, wenn
zunächst wesentliche Formvorschriften nicht
beachtet wurden.
Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen
Geldforderungen
• Durch Gerichtsvollzieher durch Wegnahme oder
Pfandsiegel (§ 808).
• Voraussetzung bloß Gewahrsam des Schuldners.
Fall (nach BGHZ 170, 187):
Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L.
(fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen
pfändete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke
Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der
Antragstellerin nichtehelich zusammen. Der Pkw stand
in der Garage des vom Schuldner und der
Antragstellerin. War die Pfändung zulässig?
• Bei Mitgewahrsam eines Dritten nur zulässig,
wenn Dritter zustimmt (§ 809)
• Wenn Schuldner Anspruch gegen Dritten auf
Herausgabe hat, muss dieser Anspruch zunächst
gepfändet werden (§ 847).
• Bei Ehegatten wird Alleingewahrsam des
Schuldnergatten unwiderlegbar vermutet
(§ 739 Abs. 1), wenn zu seinen Gunsten die
Vermutung des § 1362 Abs. 1 greift.
• Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt
dies entsprechend (§ 739 Abs. 2).
• Umstritten, ob Analogie bei nicht-ehelichen
Lebensgemeinschaften möglich.
• Pfändung bei unpfändbaren Sachen (§ 811
Abs. 1) unzulässig .
Erinnerung (§ 766)
• Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
(§ 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts, soweit noch kein rechtliches Gehör gewährt
worden ist (dann sofortige Beschwerde nach § 793).
• Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§§ 766 Abs. 1,
764 Abs. 2, 802)
• Rechtsschutzbedürfnis vom unmittelbaren Bevorstehen
der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bis zu ihrem
Ende (keine Fortsetzungsfeststellungserinnerung).
• Begründet, wenn
– Die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben,
oder
– Die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren nicht
beachtet worden sind.
T hat ihren Vater V bis zuletzt gepflegt. Nun ist V gestorben und
T kauft einen schönen Grabstein bei G zum Preis von 1100,- €.
Da T soviel Geld nicht flüssig hat, behält sich G das Eigentum vor.
Er montiert den Grabstein auf der von T für 15 Jahre gepachteten Parzelle des Friedhofs mit Dübeln auf einem Betonfundament. Als T die Rechnung nicht bezahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid, lässt ihn der T zustellen und beauftragt
einen Gerichtsvollzieher. Er gibt an, dass T noch einen Pkw und
wertvolle Bücher in ihrer Ehewohnung besitze. Außerdem solle
der Gerichtsvollzieher seinen Grabstein pfänden und verwerten.
Der Gerichtsvollzieher weigert sich: Der Ehemann der T sei Handelsvertreter und auf die Nutzung des Pkw angewiesen, die
Pfändung des Grabsteins sei unsittlich und bei den Büchern
könne er die der T nicht von denen ihres Mannes unterscheiden.
G ist empört und will gerichtlich gegen den Gerichtsvollzieher
vorgehen. Wie sind die Erfolgsaussichten? (JA 2011, 749 ff.)
Vollstreckungsgegenklage (§ 767)
• Ziel: Die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder
teilweise für unzulässig zu erklären.
• Kann nur auf materielle Einwendungen gegen
den titulierten Anspruch (§ 767 Abs. 1) und auf
die Einwendungen des Erben nach §§ 781 – 784
gestützt werden (§ 785).
Zulässigkeit:
• Statthaft gegen jeden vollstreckungsfähigen Titel
• Der Titelschuldner ist klagebefugt.
• Rechtsschutzinteresse, sobald
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
• Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig
(§§ 767 Abs. 1, 802)
Begründetheit:
• Einwendung nach §§ 767 Abs. 2 bzw. 796 Abs. 2
präkludiert?
• § 767 Abs. 2 soll die Rechtskraft des Titels
schützen; daher nur bei rechtskraftfähigen Titeln
anwendbar.
• Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. Schluss der
mündlichen Verhandlung.
Fall:
K kauft am 1.1.2014 einen Pkw für 25.000 € bei V.
Als S nicht zahlt, erwirkt V einen Vollstreckungsbescheid. Nun rechnet K mit einer Forderung gegen
V auf, die er bereits im Dezember 2013 erworben
hatte. Wäre eine Vollstreckungsabwehrklage des K
erfolgreich?
• Bei Gestaltungsrechten ist umstritten, auf
welchen Zeitpunkt es bei der Präklusion
ankommt:
– Entstehen des Rechts (BGH), oder
– Ausübung des Rechts (Teile der Literatur).
• Nach BGH sollen die materiell-rechtlichen Folgen
des ausgeübten Gestaltungsrechts in einem
Folgeprozess grds. geltend gemacht werden
können.
• Ausnahme: Die Aufrechnung soll bei einer
Präklusion nach § 767 Abs. 2 auch materiellrechtlich ohne Rechtsfolgen sein (§ 389 BGB gilt
dann nicht).
Fall (BGH NJW 2013, 3243; dazu JuS 2014, 364):
Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer G der
Klägerin Darlehen. Zur Sicherung bestellte G in notariellen Urkunden Grundschulden an verschiedenen Grundstücken und unterwarf
sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Seit 2000 betreibt die Beklagte aus diesen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des G wies das LG Köln mit
Urteil v. 6.11.2001 ab. Im Juni 2002 wurde eine Zwangssicherungshypothek an einem Villengrundstück des G in Kiel eingetragen. Mit
Vertrag v. 30.4.2002 verkaufte G das Vollengrundstück an die Klägerin, die am 12.9.2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Wegen der Zwangssicherungshypothek betrieb die
Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den
18.1.2005 anberaumt. Am 12.1.2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta
nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des G. Nun verlangt die Klägerin von der Beklagten
Rückzahlung von 300.000,- € mit der Begründung, bei den von ihr
geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene
Ansprüche der Beklagten gehandelt. Zurecht?
Literaturhinweise:
• Becker, Die Vollstreckungserinnerung, § 766
ZPO, JuS 2011, 37 – 40
• Fischer, Aktuelles Zivilprozessrecht, JuS 2013,
513 -516
• Hein, Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe
von Sachen, JuS 2012, 902 - 905
• Roos/Taube, Zwangsvollstreckung aus einem zu
Unrecht ergangenen Titel, Jura 2012, 730 – 736
(Examensklausur)