ZPO IV - Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage

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Transcript ZPO IV - Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage

WuV-Kurs Sachen- und
Zivilprozessrecht, 14.07.2014
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Erinnerung (§ 766)
• Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
(§ 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts, soweit noch kein rechtliches Gehör gewährt
worden ist (dann sofortige Beschwerde nach § 793).
• Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§§ 766 Abs. 1,
764 Abs. 2, 802)
• Rechtsschutzbedürfnis vom unmittelbaren Bevorstehen
der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bis zu ihrem
Ende (keine Fortsetzungsfeststellungserinnerung).
• Begründet, wenn
– Die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben,
oder
– Die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren nicht
beachtet worden sind.
T hat ihren Vater V bis zuletzt gepflegt. Nun ist V gestorben und
T kauft einen schönen Grabstein bei G zum Preis von 1100,- €.
Da T soviel Geld nicht flüssig hat, behält sich G das Eigentum vor.
Er montiert den Grabstein auf der von T für 15 Jahre gepachteten Parzelle des Friedhofs mit Dübeln auf einem Betonfundament. Als T die Rechnung nicht bezahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid, lässt ihn der T zustellen und beauftragt
einen Gerichtsvollzieher. Er gibt an, dass T noch einen Pkw und
wertvolle Bücher in ihrer Ehewohnung besitze. Außerdem solle
der Gerichtsvollzieher seinen Grabstein pfänden und verwerten.
Der Gerichtsvollzieher weigert sich: Der Ehemann der T sei Handelsvertreter und auf die Nutzung des Pkw angewiesen, die
Pfändung des Grabsteins sei unsittlich und bei den Büchern
könne er die der T nicht von denen ihres Mannes unterscheiden.
G ist empört und will gerichtlich gegen den Gerichtsvollzieher
vorgehen. Wie sind die Erfolgsaussichten? (JA 2011, 749 ff.)
Vollstreckungsgegenklage (§ 767)
• Ziel: Die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder
teilweise für unzulässig zu erklären.
• Kann nur auf materielle Einwendungen gegen
den titulierten Anspruch (§ 767 Abs. 1) und auf
die Einwendungen des Erben nach §§ 781 – 784
gestützt werden (§ 785).
Zulässigkeit:
• Statthaft gegen jeden vollstreckungsfähigen Titel
• Der Titelschuldner ist klagebefugt.
• Rechtsschutzinteresse, sobald
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
• Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig
(§§ 767 Abs. 1, 802)
Begründetheit:
• Einwendung nach §§ 767 Abs. 2 bzw. 796 Abs. 2
präkludiert?
• § 767 Abs. 2 soll die Rechtskraft des Titels
schützen; daher nur bei rechtskraftfähigen Titeln
anwendbar.
• Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. Schluss der
mündlichen Verhandlung.
Fall:
K kauft am 1.1.2014 einen Pkw für 25.000 € bei V.
Als S nicht zahlt, erwirkt V einen Vollstreckungsbescheid. Nun rechnet K mit einer Forderung gegen
V auf, die er bereits im Dezember 2013 erworben
hatte. Wäre eine Vollstreckungsabwehrklage des K
erfolgreich?
• Bei Gestaltungsrechten ist umstritten, auf
welchen Zeitpunkt es bei der Präklusion
ankommt:
– Entstehen des Rechts (BGH), oder
– Ausübung des Rechts (Teile der Literatur).
• Nach BGH sollen die materiell-rechtlichen Folgen
des ausgeübten Gestaltungsrechts in einem
Folgeprozess grds. geltend gemacht werden
können.
• Ausnahme: Die Aufrechnung soll bei einer
Präklusion nach § 767 Abs. 2 auch materiellrechtlich ohne Rechtsfolgen sein (§ 389 BGB gilt
dann nicht).
Fall (BGH NJW 2013, 3243; dazu JuS 2014, 364):
Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer G der
Klägerin Darlehen. Zur Sicherung bestellte G in notariellen Urkunden Grundschulden an verschiedenen Grundstücken und unterwarf
sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Seit 2000 betreibt die Beklagte aus diesen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des G wies das LG Köln mit
Urteil v. 6.11.2001 ab. Im Juni 2002 wurde eine Zwangssicherungshypothek an einem Villengrundstück des G in Kiel eingetragen. Mit
Vertrag v. 30.4.2002 verkaufte G das Vollengrundstück an die Klägerin, die am 12.9.2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Wegen der Zwangssicherungshypothek betrieb die
Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den
18.1.2005 anberaumt. Am 12.1.2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta
nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des G. Nun verlangt die Klägerin von der Beklagten
Rückzahlung von 300.000,- € mit der Begründung, bei den von ihr
geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene
Ansprüche der Beklagten gehandelt. Zurecht?
Drittwiderspruchsklage (§ 771):
• Bei der Pfändung prüft der GV grundsätzlich nur den
Gewahrsam des Schuldners.
• Eigentumsverhältnisse werden nur beachtet, wenn
sie evident sind.
• Wenn ein Dritter an dem gepfändeten Gegen-stand
Berechtigter sich gegen die Pfändung wenden will,
muss er Klage nach § 771 erheben.
• § 771 ist eine prozessuale Gestaltungsklage; bei
Erfolg wird die vollstreckungsrechtlich zulässige
Vollstreckung für unzulässig erklärt.
Abgrenzung:
Zur Vollstreckungserinnerung (§ 766)
• Klage statt Erinnerung
• materiell-rechtlich Einwände statt formaler Rügen
Zur Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805):
• Zwangsvollstreckung wird bei Erfolg für unzulässig
erklärt und nicht fortgesetzt
• § 805 kann auch auf Pfand- und Vorzugsrechte
gestützt werden, die bei § 771 nicht genügen
Zu materiell-rechtlichen Klagen:
• §§ 771, 805 schließen in ihrem Anwendungsbereich bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung in eine Sache oder ein Recht materiellrechtliche Klagen als Spezialvorschriften aus.
Zulässigkeit
• Statthaft, wenn ein Dritter behauptet, ihm stehe
an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die
Veräußerung hinderndes Recht zu.
Ein die Veräußerung hinderndes Recht
• Nach h.M. gibt es eigentlich kein solches Recht, weil
sogar das Eigentum durch gutgläubigen Erwerb untergehen kann. Allerdings kann der Nichtberechtigte
fremdes Eigentum nicht veräußern iSv übertragen.
Definition nach hM: Ein Recht iSd § 771 besteht,
„wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des
Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den
Schuldner hindern könnte, zu veräußern“
Beispiele:
• Eigentum
• Vorbehaltseigentum
• Anwartschaftsrecht (nur Verwertung, nicht Pfändung)
• Sicherungseigentum (hM, MM: § 805)
• Besitzpfandrecht (Umkehrschluss aus § 805)
Zulässigkeit
• Statthaft, wenn ein Dritter behauptet, ihm stehe
an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die
Veräußerung hinderndes Recht zu.
• Zuständigkeit:
– Örtlich: § 771 Abs. 1 das Gericht, in dessen Bezirk die
Zwangsvollstreckung stattfindet (ausschließlich § 802)
– Sachlich: § 23, 71 GVG
• Rechtsschutzbedürfnis:
– Grds. gegeben in der Zeit zwischen Vollstreckungsakt
und vollständiger Beendigung der Zwangsvollstreckung;
– Besteht auch bei nichtigem Vollstreckungsakt wegen
dem Schein einer wirksamen Pfändung;
– Entfällt, wenn mittels Erinnerung sichere Möglichkeit
der Abwehr der Vollstreckungsmaßnahme besteht.
Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein die
Veräußerung hinderndes Recht zusteht, dessen
Geltendmachung nicht durch Einwendungen des
Beklagten ausgeschlossen ist.
• Aktivlegitimiert ist ein Dritter (nicht Gläubiger oder
Schuldner); passivlegitimiert ist der Vollstreckungsgläubiger.
• Anspruchsgrundlage ist § 771
• Der Kläger muss ein die Veräußerung hinderndes
Recht haben.
• In Klausuren wird hier regelmäßig der Schwerpunkt
liegen: Es ist eine sorgfältige Prüfung des materiellen
Rechts erforderlich!
Mögliche Einwendungen des Beklagten
• Kann Darlegungen des Klägers bestreiten.
• Einwendung der Nichtigkeit
Fall:
G hat einen Titel gegen E erwirkt. E, der eine mögliche
Zwangsvollstreckung fürchtet, übereignet deshalb
schnell seine wertvollsten Sachen an seinen Freund F.
Als G das Auto bei E pfänden lässt, erhebt F Klage nach
§ 771, weil ihm das Auto gehöre. G meint, die
Übereignung sei ein Scheingeschäft gewesen und daher
nach § 117 I BGB nichtig. Wer hat Recht?
• Keine Nichtigkeit, wenn die Parteien ihr Ziel gerade
nur durch die Wirksamkeit der Übereignung
erreichen konnten.
• Möglicherweise ist die Übereignung aber anfechtbar;
dann hat der Gläubiger die Einrede nach § 9 AnfG.
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Mögliche Einwendungen des Beklagten
Kann Darlegungen des Klägers bestreiten.
Einwendung der Nichtigkeit
Einwendung der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB); bei
Verträgen zur Benachteiligung von Gläubigern hat
das AnfG Vorrang.
Einrede des § 9 AnfG
Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB),
insb. wenn der Kläger selbst haftet:
– Als persönlich haftender Gesellschafter
(§ 128, 161 HGB)
– Als Bürge (§ 765 I BGB)
– Als Mitgesamtschuldner
F, die mit ihrem Ehemann M im gesetzlichen Güterstand in Kiel
lebt, bestellt im Juli 2013 bei V einen neuen Fernseher zum Preis
von 4000,- €. Nach der Lieferung zeigen sich einige kleinere
Mängel, so dass F die Zahlung verweigert. V erhebt deshalb
Klage vor dem AG Kiel. In der Güteverhandlung schließen F und
V einen Vergleich. F verpflichtet sich darin, 2000,- € an V zu
zahlen und V verzichtet auf die Geltendmachung weiterer
Ansprüche.
Da F aber weiter nicht zahlt, beauftragt V mit der vollstreckbaren
Ausfertigung des Vergleichs den Gerichtsvollzieher G mit der
Zwangsvollstreckung. G erscheint am nächsten Tag um 7:00 Uhr
bei F und M zuhause und übergibt F die Ausfertigung des
Vergleichs. F lässt ihn ins Haus. M beschwert sich aber, und sagt,
dass er G nicht im Haus haben wolle und dass es viel zu früh sei.
G ist unbeeindruckt und pfändet ein Bild (600,- €), das im
Wohnzimmer hängt. Außerdem pfändet er den Wagen, der
draußen steht. M ist wütend. Das Bild sei ein Geschenk von F an
ihn gewesen, wofür es Zeugen gebe. Der Pkw gehöre zwar F,
aber er sei dringend für seine Arbeit darauf angewiesen.
Wie kann sich M gegen die Pfändungen wehren?
Abwandlung 1: Angenommen, das Bild gehörte nicht M,
sondern V hatte es der F unter Eigentumsvorbehalt für
600,- € veräußert, wovon F bereits 300,- € abbezahlt hatte.
Wie kann V auf das Bild zugreifen?
Abwandlung 2: F will sich nun auch gegen die Zwangsvollstreckung wehren. Ihr fällt ein, dass sie noch eine offene
Forderung gegen V in Höhe von 2000,- € hat. Sie ruft bei V
an und erklärt die Aufrechnung. Nun will sie gerichtlich die
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen lassen.
Zurecht?
(Assmann, Fälle zum Zivilprozessrecht, S. 183 ff.)
Literaturhinweise:
• Becker, Die Vollstreckungserinnerung, § 766
ZPO, JuS 2011, 37 – 40
• Fischer, Aktuelles Zivilprozessrecht, JuS 2013,
513 -516
• Hein, Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe
von Sachen, JuS 2012, 902 - 905
• Lieder, JenTranslation, Jura 2010, 926 – 931
(Examensübungsklausur zu § 767 ZPO)
• Roos/Taube, Zwangsvollstreckung aus einem zu
Unrecht ergangenen Titel, Jura 2012, 730 – 736
(Examensklausur)