Entstehen der Steuerschuld

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Transcript Entstehen der Steuerschuld

Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dr. Franz Kandlhofer
Aus Anlass der Öffnung des Arbeitsmarktes
gibt es keine speziellen Änderungen des
Steuerrechts.
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Kommunalsteuer
Arbeitskräfteüberlassung in das Inland
Überlassene Arbeitskräfte gelten als Dienstnehmer des
Beschäftigers, wenn die Überlassung von einer ausländischen
Betriebsstätte erfolgt.
Bemessungsgrundlage
70 % des Gestellungsentgeltes
Steuersatz
3%
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Kommunalsteuer
Entstehen der Steuerschuld
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gestellungsentgelt gezahlt
worden ist
Fälligkeit
bis zum 15. des Folgemonats nach Entstehen der Steuerschuld
Steuerschuldner
Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte, sofern er Unternehmer ist
Erhebungsberechtigte Gemeinde
Jene Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers
befindet.
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen
 Betroffene Leistungen
 Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG (z.B. von
Freiberuflern, wesentlich beteiligten GmbHGeschäftsführern), wenn die Tätigkeit im Inland
ausgeübt wird
 Vermittlungsleistungen von unbeschränkt
Steuerpflichtigen oder wenn sich die Leistung auf das
Inland bezieht
 kaufmännische oder technische Beratung im Inland
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Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen
 Inhalt der Meldung
 Name (Firma) und Adresse des Leistungserbringers samt
internationaler Länderkennung
 Bei Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (z.B. OG, KG, GesbR) oder einer
Körperschaft (z.B. GmbH) zusätzlich die im Inland
maßgeblich auftretende natürliche Person.
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Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen
 Hinsichtlich des Leistungserbringer und der im Inland
maßgeblich auftretenden natürliche Person:
- Die österreichische Steuernummer; falls nicht vorhanden
- die Versicherungsnummer; falls nicht vorhanden
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer; falls nicht
vorhanden
- das Geburtsdatum.
 Die internationale Länderkennung des Landes oder der
Länder, in die Zahlungen erfolgt sind
 Gesamtbetrag der Zahlungen je Kalenderjahr und
Leistungserbringer.
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Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen
 Unterbleiben der Mitteilung
Keine Meldepflicht besteht, wenn
 die Auslandszahlungen pro Kalenderjahr und
Leistungserbringer € 100.000,- nicht übersteigen,

von den Auslandszahlungen bereits Quellensteuer
abgezogen worden ist,

bei Zahlungen an Körperschaften, wenn der ausländische
Steuersatz nicht niedriger als 15 % ist.
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Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen
 Form und Frist der Meldung
Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
 Meldefrist
Ende Februar des Folgejahres bei elektronischer Meldung
Ende Jänner bei Papiermeldung mittels amtlichen Vordruckes
 Zuständiges Finanzamt
Die Meldung ist an das Finanzamt zu erstatten, das für die
Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
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Checkliste für Umsatzsteuer bei
ausländischem Geschäftspartner
ohne (Wohn-) Sitz in Österreich
Ausgangssachverhalt:
Ausländischer Unternehmer verrechnet für Lieferungen und
sonstige Leistungen österreichische Umsatzsteuer
Darf der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn
 Leistungsempfänger an sich zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist
 die Rechnung keinen Formfehler aufweist und
 der ausländische Unternehmer zu Recht Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt hat.
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Checkliste für Umsatzsteuer bei
ausländischem Geschäftspartner
ohne (Wohn-) Sitz in Österreich
Prüfkriterien für Umsatzsteuerverrechnung
Liegt der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland?
 wenn nein  Berichtigung der Rechnung (keine
österreichische Umsatzsteuer)
 wenn ja
Lieferung
sonstige Leistung und Werklieferung
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Checkliste für Umsatzsteuer bei
ausländischem Geschäftspartner
ohne (Wohn-) Sitz in Österreich

Lieferung
Kommt es zur Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge
System - RCS)?
 wenn ja (z.B. bei der Lieferung von Gas, Elektrizität,
Wärme-, Kälte- oder Treibhausgasemissionszertifikate):
Rechnungsberichtigung
 wenn nein: ausländischer Unternehmer hat Betriebsstätte
in Österreich (im Zweifel Formular U71 verlangen)?
 wenn ja: ausländischer Unternehmer hat Umsatzsteuer
selbst zu zahlen
 wenn nein: Abzugsverfahren
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Checkliste für Umsatzsteuer bei
ausländischem Geschäftspartner
ohne (Wohn-) Sitz in Österreich

sonstige Leistung und Werklieferung
 ausländischer Unternehmer hat keine inländische
Betriebsstätte: Reverse Charge System 
Rechnungsberichtigung
 ausländischer U hat inländische Betriebsstätte, diese
ist allerdings nicht an der Leistungserbringung beteiligt:
Rechnungsberichtigung  Reverse Charge System
 ausländischer U hat an der Leistungserbringung
beteiligte inländische Betriebsstätte  ausländischer U
muss Umsatzsteuer selbst abführen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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