genannten Gewerben * (können durch V gem Abs 6 Z 2 ergänzt
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Transcript genannten Gewerben * (können durch V gem Abs 6 Z 2 ergänzt
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
aus gewerberechtlicher Sicht
Zwettl | 07.4.
Mistelbach | 11.4.
Baden | 13.4.
Dr. Peter Kubanek
Begriffsbestimmungen
Warenverkehrsfreiheit: Freiheit, in einem EU-Staat
rechtskonforme Waren EU-weit zu vertreiben
Dienstleistungsfreiheit: Recht von EU-Unternehmen, vorübergehend selbständige Tätigkeiten in einem anderen EU-Staat
auszuführen („Herüberarbeiten“ bzw „Hinüberarbeiten“)
Niederlassungsfreiheit: Recht von EU-Unternehmen, in einem
anderen EU-Staat selbständige Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu gründen
Arbeitnehmerfreizügigkeit: Recht eines EU-Arbeitnehmers, in
einem anderen EU-Staat wie ein Inländer einer
unselbständigen Beschäftigung nachzugehen
Auslaufen der Übergangsbestimmungen mit 30.4.2011
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Firmenbuch | Gewerbe | WKO
keine Firmenbucheintragung
keine Mitgliedschaft bei WKO
keine Gewerbeberechtigung (wohl aber Dienstleistungsanzeige für Gewerbe mit Befähigungsnachweis)
solange keine Niederlassung vorliegt; Dienstleistung muss
gelegentlich (auftragsbezogen) UND
vorübergehend sein,
Infrastruktur zur Auftragsabwicklung (zB Baucontainer) ist
zulässig
Aber: Wenn systematische oder schwerpunktmäßige Suche nach
Aufträgen von Ö aus, dann Niederlassung
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Herüberarbeiten in der GewO
§ 373a Abs 1 - 4 GewO
ohne Befähigungsnachweis zulässig, wenn Tätigkeit im
Ausland selbständig ausgeübt wird (Abs 1)
wenn im Herkunftsstaat reglementiert: legale selbständige
Ausübung im Herkunftsstaat genügt
wenn im Herkunftsstaat nicht reglementiert (frei): nur wenn 2jährige Ausübung in den letzten 10 Jahren
Wenn in Ö reglementiertes Gewerbe, dann schriftliche
Anzeige beim BMWFJ vor erstmaliger Tätigkeit (Abs 4);
Die Anzeige ist jährlich zu erneuern (Abs 4)
Vorlage von Dokumenten (Abs 4 Z 1 - 5) zum Nachweis der
befugten selbständigen Tätigkeit im Herkunftsstaat
Ö Ausübungsregeln (GewO) sind einzuhalten (Abs 2)
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Unterlagen
§ 373a Abs 4 GewO
1. Nachweis der Staatsangehörigkeit
2. Bescheinigung über
rechtmäßige Ausübung im Herkunftsstaat
Adresse der Niederlassung im Herkunftsstaat
allenfalls, ob Tätigkeit im Herkunftsstaat reglementiert ist
Angaben, ob Ausübung im Herkunftsstaat (nicht) untersagt ist
3. Berufsqualifikationsnachweis
4. Nachweis der 2-jährigen Ausübung in den letzten 10 Jahren
5. Vorstrafenfreiheit der Dienstnehmer bei Sicherheitsgewerben,
Waffengewerben und Alarmanlagenerrichtern
EB: Name und Zustelladresse des Dienstleisters im Herkunftsstaat
und in Österreich
Gesellschaften: Angaben nach Z 2-4 vom “verantwortl Vertreter“
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Behörden
§ 373a Abs 4 GewO
zuständige Behörde für die Bescheinigung gem Z 2:
zuständige Heimatbehörde des Dienstleisters
zuständige Behörde für DL-Anzeige in Ö: BMWFJ
http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe |
Gewerbeausübung durch Unternehmen aus anderen EU/EWRStaaten | grenzüberschreitende Dienstleistung
Formular Dienstleistungsanzeige physische Personen
Formular Dienstleistungsanzeige juristische Personen
Formular Dienstleistungsanzeige Erneuerung
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Dienstleistungsanzeige | Verfahren
§ 373a Abs 5 GewO
Bestätigung des Eingangs der Anzeige binnen Monatsfrist
Bei den in Abs 5 Z 2 genannten Gewerben* (können durch V
gem Abs 6 Z 2 ergänzt werden): Prüfung, ob auf Grund
mangelnder Qualifikation
eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen
Gesundheit oder Sicherheit
oder Gesundheit oder Sicherheit des DL-Empfängers zu
befürchten ist
Wenn nein: Mitteilung binnen eines Monats ab Eingang
Wenn ja: Bescheid: Eignungsprüfung / Anpassungslehrgang
binnen eines Monats (Abs 7) nach Bescheid durch
Meisterprüfungs-Stelle (dann Ausübungsbefugnis)
*
zB Baumeistergewerbe ist in dieser Liste enthalten!
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Verfahren
§ 373a Abs 5 GewO
Bei „Schwierigkeiten“ (zB fehlende Unterlagen; Abs 5 Z 1 lit c):
Verständigung über die Gründe
Entscheidung spätestens 2 Monate nach Antrag
Wenn keine Entscheidung nach 2 Monaten ab Einlangen der
vollständigen Unterlagen, dann Ausübungsbefugnis (Abs 5 Z 3)
Eintragung in ein Dienstleistungsregister im Internet
allenfalls mit Einschränkungen, zB im Baugewerbe:
„Einschränkung auf die Errichtung“ (Abs 5 Z 3)
https://dlr.bmwfj.gv.at
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Grenzüberschreitende Dienstleistung
im EWR § 373a Abs 8 GewO | Info
Bei den in Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 2 („Gefährdungsgewerbe“)
genannten Gewerben hat die Berufsbezeichnung nach ö
Terminologie zu erfolgen; ansonsten nach der Terminologie
des Niederlassungs(=Herkunfts)-Staates
Bei allen in Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 2 nicht genannten Gewerben
vor Vertragsabschluss umfassende schriftliche
Informationspflichten an den Auftraggeber (Abs 8 Z 1-6)
(entsprechen den Informationen, die ansonsten bei der
Anzeige an das BMWFJ übermittelt werden müssten)
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Grenzüberschreitende Dienstleistung
im EWR § 373 a Abs 8 GewO | Info
1.
2.
3.
4.
Firmenbuchnummer oder vergleichbare Nummer
zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat
Berufskammer im Herkunftsstaat
Berufsbezeichnung oder Ausbildungsnachweis im
Herkunftsstaat
5. UID-Nummer
6. Details zum Versicherungsschutz bezügl Berufshaftpflicht
Alle Informationen „schriftlich vor Vertragsabschluss“ an den
Auftraggeber
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Fazit
Für den EU-Dienstleister sind aus gewerberechtlicher Sicht
kaum materielle Hindernisse gegeben
Verfahren aus Behördensicht komplex:
Eignungsprüfung bzw Anpassungslehrgang
Termindruck
Behörde hat im Vergleich zur alten Rechtslage (vor 2007)
mehr Vollzugsmöglichkeiten:
Anzeige ist jährlich zu erneuern
Dienstleistungsregister
Infos:
BMWFJ: http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe
Einheitl Ansprechpartner (EAP): http://www.eap.gv.at
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Die umgekehrte Sicht:
Hinüberarbeiten
In etwa spiegelbildliche Rechtssituation in allen EU/EWRStaaten
Detailinfos und Auskünfte: http://wko.at | Service |
Außenwirtschaft | Land wählen
Zuständige Behörde für Bescheinigungen über die
rechtmäßige Niederlassung und Berufsberechtigung bzw ö
Ausbildung oder Befähigung in Ö zwecks
Dienstleistungserbringung in einem anderen EU-Staat:
Gewerbebehörde 1. Instanz (BH, Magistrat)
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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