genannten Gewerben * (können durch V gem Abs 6 Z 2 ergänzt

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Transcript genannten Gewerben * (können durch V gem Abs 6 Z 2 ergänzt

Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
aus gewerberechtlicher Sicht
Zwettl | 07.4.
Mistelbach | 11.4.
Baden | 13.4.
Dr. Peter Kubanek
Begriffsbestimmungen
 Warenverkehrsfreiheit: Freiheit, in einem EU-Staat
rechtskonforme Waren EU-weit zu vertreiben
 Dienstleistungsfreiheit: Recht von EU-Unternehmen, vorübergehend selbständige Tätigkeiten in einem anderen EU-Staat
auszuführen („Herüberarbeiten“ bzw „Hinüberarbeiten“)
 Niederlassungsfreiheit: Recht von EU-Unternehmen, in einem
anderen EU-Staat selbständige Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu gründen
 Arbeitnehmerfreizügigkeit: Recht eines EU-Arbeitnehmers, in
einem anderen EU-Staat wie ein Inländer einer
unselbständigen Beschäftigung nachzugehen
Auslaufen der Übergangsbestimmungen mit 30.4.2011
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Firmenbuch | Gewerbe | WKO
 keine Firmenbucheintragung
 keine Mitgliedschaft bei WKO
 keine Gewerbeberechtigung (wohl aber Dienstleistungsanzeige für Gewerbe mit Befähigungsnachweis)
solange keine Niederlassung vorliegt; Dienstleistung muss
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gelegentlich (auftragsbezogen) UND
vorübergehend sein,
Infrastruktur zur Auftragsabwicklung (zB Baucontainer) ist
zulässig
Aber: Wenn systematische oder schwerpunktmäßige Suche nach
Aufträgen von Ö aus, dann Niederlassung
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Herüberarbeiten in der GewO
§ 373a Abs 1 - 4 GewO
 ohne Befähigungsnachweis zulässig, wenn Tätigkeit im
Ausland selbständig ausgeübt wird (Abs 1)
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wenn im Herkunftsstaat reglementiert: legale selbständige
Ausübung im Herkunftsstaat genügt
wenn im Herkunftsstaat nicht reglementiert (frei): nur wenn 2jährige Ausübung in den letzten 10 Jahren
 Wenn in Ö reglementiertes Gewerbe, dann schriftliche
Anzeige beim BMWFJ vor erstmaliger Tätigkeit (Abs 4);
 Die Anzeige ist jährlich zu erneuern (Abs 4)
 Vorlage von Dokumenten (Abs 4 Z 1 - 5) zum Nachweis der
befugten selbständigen Tätigkeit im Herkunftsstaat
 Ö Ausübungsregeln (GewO) sind einzuhalten (Abs 2)
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Unterlagen
§ 373a Abs 4 GewO
1. Nachweis der Staatsangehörigkeit
2. Bescheinigung über
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rechtmäßige Ausübung im Herkunftsstaat
Adresse der Niederlassung im Herkunftsstaat
allenfalls, ob Tätigkeit im Herkunftsstaat reglementiert ist
Angaben, ob Ausübung im Herkunftsstaat (nicht) untersagt ist
3. Berufsqualifikationsnachweis
4. Nachweis der 2-jährigen Ausübung in den letzten 10 Jahren
5. Vorstrafenfreiheit der Dienstnehmer bei Sicherheitsgewerben,
Waffengewerben und Alarmanlagenerrichtern
EB: Name und Zustelladresse des Dienstleisters im Herkunftsstaat
und in Österreich
Gesellschaften: Angaben nach Z 2-4 vom “verantwortl Vertreter“
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Behörden
§ 373a Abs 4 GewO
 zuständige Behörde für die Bescheinigung gem Z 2:
zuständige Heimatbehörde des Dienstleisters
 zuständige Behörde für DL-Anzeige in Ö: BMWFJ
 http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe |
Gewerbeausübung durch Unternehmen aus anderen EU/EWRStaaten | grenzüberschreitende Dienstleistung
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Formular Dienstleistungsanzeige physische Personen
Formular Dienstleistungsanzeige juristische Personen
Formular Dienstleistungsanzeige Erneuerung
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Verfahren
§ 373a Abs 5 GewO
 Bestätigung des Eingangs der Anzeige binnen Monatsfrist
 Bei den in Abs 5 Z 2 genannten Gewerben* (können durch V
gem Abs 6 Z 2 ergänzt werden): Prüfung, ob auf Grund
mangelnder Qualifikation
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eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen
Gesundheit oder Sicherheit
oder Gesundheit oder Sicherheit des DL-Empfängers zu
befürchten ist
 Wenn nein: Mitteilung binnen eines Monats ab Eingang
 Wenn ja: Bescheid: Eignungsprüfung / Anpassungslehrgang
binnen eines Monats (Abs 7) nach Bescheid durch
Meisterprüfungs-Stelle (dann Ausübungsbefugnis)

*
zB Baumeistergewerbe ist in dieser Liste enthalten!
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Dienstleistungsanzeige | Verfahren
§ 373a Abs 5 GewO
 Bei „Schwierigkeiten“ (zB fehlende Unterlagen; Abs 5 Z 1 lit c):
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Verständigung über die Gründe
Entscheidung spätestens 2 Monate nach Antrag
 Wenn keine Entscheidung nach 2 Monaten ab Einlangen der
vollständigen Unterlagen, dann Ausübungsbefugnis (Abs 5 Z 3)
 Eintragung in ein Dienstleistungsregister im Internet
allenfalls mit Einschränkungen, zB im Baugewerbe:
„Einschränkung auf die Errichtung“ (Abs 5 Z 3)
https://dlr.bmwfj.gv.at
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Grenzüberschreitende Dienstleistung
im EWR § 373a Abs 8 GewO | Info
 Bei den in Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 2 („Gefährdungsgewerbe“)
genannten Gewerben hat die Berufsbezeichnung nach ö
Terminologie zu erfolgen; ansonsten nach der Terminologie
des Niederlassungs(=Herkunfts)-Staates
 Bei allen in Abs 5 Z 2 / Abs 6 Z 2 nicht genannten Gewerben
vor Vertragsabschluss umfassende schriftliche
Informationspflichten an den Auftraggeber (Abs 8 Z 1-6)
(entsprechen den Informationen, die ansonsten bei der
Anzeige an das BMWFJ übermittelt werden müssten)
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Grenzüberschreitende Dienstleistung
im EWR § 373 a Abs 8 GewO | Info
1.
2.
3.
4.
Firmenbuchnummer oder vergleichbare Nummer
zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat
Berufskammer im Herkunftsstaat
Berufsbezeichnung oder Ausbildungsnachweis im
Herkunftsstaat
5. UID-Nummer
6. Details zum Versicherungsschutz bezügl Berufshaftpflicht
Alle Informationen „schriftlich vor Vertragsabschluss“ an den
Auftraggeber
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Fazit
 Für den EU-Dienstleister sind aus gewerberechtlicher Sicht
kaum materielle Hindernisse gegeben
 Verfahren aus Behördensicht komplex:
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Eignungsprüfung bzw Anpassungslehrgang
Termindruck
 Behörde hat im Vergleich zur alten Rechtslage (vor 2007)
mehr Vollzugsmöglichkeiten:
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Anzeige ist jährlich zu erneuern
Dienstleistungsregister
 Infos:
BMWFJ: http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe
Einheitl Ansprechpartner (EAP): http://www.eap.gv.at
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Die umgekehrte Sicht:
Hinüberarbeiten
 In etwa spiegelbildliche Rechtssituation in allen EU/EWRStaaten
 Detailinfos und Auskünfte: http://wko.at | Service |
Außenwirtschaft | Land wählen
 Zuständige Behörde für Bescheinigungen über die
rechtmäßige Niederlassung und Berufsberechtigung bzw ö
Ausbildung oder Befähigung in Ö zwecks
Dienstleistungserbringung in einem anderen EU-Staat:
Gewerbebehörde 1. Instanz (BH, Magistrat)
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011