BGH NJW 2005, 3721 f. - Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

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Transcript BGH NJW 2005, 3721 f. - Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Die persönliche Haftung des
Versicherungsmaklers
ein Vortrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
und Wirtschaftsmediator
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Gesellschafter
GmbH
Geschäftsführer
Beratender Makler /
Handelsvertreter
Kunde / VN
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
+ § 826 BGB
Gesellschafter
+ Durchgriffshaftung
GmbH
+ § 280 BGB
Geschäftsführer
+ § 43 GmbHG
Beratender Makler /
Handelsvertreter
+ § 63 VVG
Kunde / VN
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
§ 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt)
Schutzgesetze sind:
Den Schutz eines anderen bezweckt die Norm, wenn sie
zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen gegen die
Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dabei
kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und
Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei
Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der
behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird,
intendiert hat.
(so in Palandt, § 823, Rand-Nr. 57)
Dass die Rechtsnorm daneben sogar in erster Linie das
Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, schadet nicht.
(BGH, NJW 2004, 356 und 1949)
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Regelungswerke von Verbänden oder Ähnliches sind,
auch wenn sie allgemein anerkannt sind, mangels Rechtsnormqualität
keine Schutzgesetze; sie begründen nur unter Umständen
Verkehrssicherungspflichten.
(Vergleiche Palandt, a.a.O. Rand-Nr. 56a, m.w.N.)
Der Schaden muss gerade durch die Verletzung des Schutzgesetzes
verursacht sein.
(BGH NJW 2005, 3721 f.)
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Für die adäquate Verursachung genügt es, wenn die Befolgung
des Schutzgesetzes größere Sicherheit gegen den Schadeneintritt
geboten hätte. Der entstandene Schaden muss in den sachlichen
Schutzbereich des Schutzgesetzes fallen, d.h. zu den Schäden
gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen.
(Vergleiche BGH, NJW 2004, 356, NJW 2005, 3137)
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
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Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
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Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
§ 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
§ 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.)
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
§ 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.)
§ 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69)
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
§ 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.)
§ 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69)
§ OWiG: Dort vorgesehene Sanktionen, soweit die schützenswerten Belange
des Beeinträchtigten nicht anderweitig abgesichert sind (BGH 84, 312/17)
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
§ 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.)
§ 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69)
§ OWiG: Dort vorgesehene Sanktionen, soweit die schützenswerten Belange
des Beeinträchtigten nicht anderweitig abgesichert sind (BGH 84, 312/17)
RBerG: Zum Schutze der Rechtssuchenden (Nürnberg, VersR 2005, 1237)
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Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise:
§ 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
§ 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
§ 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.)
§ 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69)
§ OWiG: Dort vorgesehene Sanktionen, soweit die schützenswerten Belange
des Beeinträchtigten nicht anderweitig abgesichert sind (BGH 84, 312/17)
RBerG: Zum Schutze der Rechtssuchenden (Nürnberg, VersR 2005, 1237)
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Keine Schutzgesetze sind z.B.:
§ 61 VVG Dokumentationspflicht ?
§ 3 UWG (Unerlaubter Wettbewerb)
§ 97 VVG (vergleiche BGH, NJW 53, 1182 zu § 71 VVG a.F.)
GWG, also Geldwäschegesetz (vergleiche BGH, NJW 2008, 2245)
und viele weitere Einzelbeispiele bei Palandt, § 823 Rand-Nr. 62, ff.
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Strafrechtliche Einordnung praxisnaher Fälle
§ 34 d GewO
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1.
Verlust des eigenen Versicherungsschutzes /
Verlust der Zulassung
Ein Versicherungsmakler hat eine Versicherung vermittelt, aber hat
a. keine Zulassung
b. keinen Versicherungsschutz
a. Fehlende Zulassung
Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 1 j) GewO
- Vermittlung ohne erforderliche Erlaubnis
Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m. § 18 I Nr. VersVermV
- Vermittlung ohne Angaben gem. § 11 I VersVermV
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b. Fehlende Versicherung
Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 1 j) GewO
- Vermittlung ohne erforderliche Erlaubnis
Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m. § 18 I Nr. VersVermV
- Vermittlung ohne Informationen gem. § 11 I VersVermV
Strafbarkeit nach § 148 GewO i.V.m. § 18 IV VersVermV
- Gefährdung von Rechtsgütern des Kunden
TIPP:
Kein Tätigwerden nach Verlust der Erlaubnis des Vermittlers.
Fremdgelder unbedingt weiterleiten.
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2. „Ventilgeschäft“
Ein gebundener Vertreter vermittelt
durch befreundeten Makler
an ein Drittunternehmen
a. Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 1 j) GewO
- Vermittlung ohne erforderliche Erlaubnis
b. Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m.
§ 18 I Nr. VersVermV
- Vermittlung ohne Angaben gem. § 11 I VersVermV
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c. Strafbarkeit nach § 148 Nr. 1 GewO, § 27 I StGB
- Beihilfe zur strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
d. Strafbarkeit nach §§ 263 I, 27 I StGB
- Beihilfe zum Betrug
TIPP:
Nur zum Herstellen des Kundenkontakts mit gebundenen
Versicherungsvertretern zusammenarbeiten.
Immer eigene Beratung von einem zugelassenen Makler vornehmen.
Tippgeber bekommt eine „Overheadvergütung“, ohne eigene Beratung.
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3. „Briefen“ des Kunden in der Schadenregulierung
Fall: Ein Kunde hat einen Schaden erlitten, welcher der Schilderung nach
ggf. nicht abgesichert wäre. Der Makler weist ihn darauf hin und
erklärt ihm, welche Aspekte er verschweigen bzw. hinzufügen soll.
a. Strafbarkeit nach § 263 I StGB
- Betrug des Kunden
- Beihilfe hierzu des Maklers
TIPP:
Unmissverständlich auf die Wahrheitspflicht des VN hinweisen
und sich nur auf die abstrakte Schilderung der unterschiedlichen
Möglichkeiten beschränken.
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4. Fehlerhafter Umgang mit der Beratungsdokumentation
Ein Versicherungsmakler ändert selbstständig nach Abschluss des
Versicherungsvertrages die erstellte Beratungsdokumentation.
Nachträgliche Änderung:
Ordnungswidrigkeit nach § 144 II GewO i.V.m. § 18 I Nr. 5 VersVermV
Negativabweichungen von den Erfordernissen aus § 14 VersVermV
Strafbarkeit nach §§ 267 ff. StGB
- Urkundenfälschung?
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Ein Versicherungsmakler hat das Beratungs- und Abschlussgespräch
nicht gem. §§ 11, 14 VersVermV und § 62 VVG dokumentiert.
Sein Kunde bittet ihn um die Dokumentation. Der Makler erstellt später
eine Beratungsdokumentation aus dem Gedächtnis.
Nachträgliche Erstellung:
Ordnungswidrigkeit nach VVG und GewO
- Fehlende Erstellung im richtigen Zeitpunkt nach § 144 II Nr. 1
GewO i.V.m. § 18 I Nr. 5 VersVermV
- ggf. Schadensersatz nach § 63 VVG
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Strafbarkeit nach § 267 StGB
- Urkundenfälschung scheidet aus!
Strafbarkeit nach § 263 StGB
- ggf. versuchter Betrug
TIPP:
Eine nicht rechtzeitig erfolgte Dokumentation sollte
schnellstmöglich nachgeholt werden und der Kunde sollte sein
Einverständnis ausdrücklich erklären.
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5. Unerlaubte Annahme von Honoraren und/oder Courtagen
Fall:
Der Kunde hat das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Makler
gekündigt, jedoch wurde das nicht dem Versicherer mitgeteilt.
Dieser zahlt am Ende des Jahres dem Makler die übliche Provision.
Annahme von Courtagen bei gekündigtem Maklermandat
Strafbarkeit nach § 263 I StGB
- Betrug scheidet wohl aus (str.)
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Ein Versicherungsmakler hat nach erfolgreicher Vermittlung die
Courtage vom VU erhalten. Jedoch lässt er sich eine weitere
Vergütung auch von seinem ahnungslosen Kunden überweisen.
Doppelte Provision (Courtage)
Strafbarkeit nach § 263 I StGB
(versuchter) Betrug
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Fazit:
Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften!
D.h. Sie kennen die Anwendungsbereiche für das Maklerrecht:
§ 34d GewO
§ 144, 148 GewO
VersVermV
Strafrecht
Dokumentationspflichten nach VVG
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Dann ist kein Raum für eine persönliche Haftung des Versicherungsmaklers !
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RA Michaelis LL.M.
RA Dr. Freitag
RA Funke
RAin Loest
RA Wedekind
RAin Jahnke LL.M.
In Hamburg sagt man „Tschüss“…
Danke für Ihren Besuch!
RA Reichow
RA Cyrus
Mittelweg 14
Wir dürfen Sie jetzt zu unserem kleinen
Abendbuffet einladen und freuen uns auf
einen interessanten Meinungsaustausch.
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Tel: (040) 888 88-777
Fax: (040) 888 88-737
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