Mahnverfahren - Lernen mit WebQuests

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Mahnverfahren
1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein?
2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten
die entsprechenden Mahnschreiben aussehen, um einerseits die Zahlungsforderung
deutlich zu machen und andererseits die
Kunden nicht zu verlieren?
3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf
eines Mahnverfahrens mit allen Stufen.
1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein?
Voraussetzungen des Verzuges:
1. voll wirksamer und fälliger Anspruch
2. Grundsätzliches Vorliegen einer Mahnung
Verzug durch Mahnung des Gläubigers
Ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner vom Gläubiger eine
Mahnung erhält und ihn auffordert die fällige Rechnung zu
begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung
in Verzug. Als Beweis für die Zustellung der Mahnung dient
ein Einschreiben mit Rückschein.
• Verzug ohne Mahnung
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn ein Kalenderdatum bestimmt wird,
bis wann die Forderung zu bezahlen ist. Ab den letzten Tag der Zahlungsfrist geht der Schuldner in Zahlungsverzug.
• Gesetz zum Zahlungsverzug
Das Gesetz dient zur Hilfe von kleineren Unternehmen. Der Schuldner
kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderungen in Zahlungsverzug.
Denn: Eine Mahnung ist entbehrlich und der Zugang der Rechnung
muss bewiesen werden.
Quellen: www.mahnung-online.de
www.abc-recht.de
www.ra-kotz.de
www.gesetz.blogg.de
www.lag-baden-wuertemberg.de
2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die entsprechenden Mahnschreiben aussehen, um einerseits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und
andererseits die Kunden nicht zu verlieren?

Mahnstufen
a) Zahlungserinnerung
b) 1. Mahnung
c) 2. Mahnung
d) 3. Mahnung
e) Gerichtlicher Mahnbescheid
f) Vollstreckungsbescheid
a) Zahlungserinnerung
Was ist zu beachten:
Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen (10 – 14 Tage)
schicken Sie an einen säumigen Kunden ein Erinnerungsschreiben. In dem
Sie dem Kunden an seine Zahlungspflicht erinnern und eine neue Frist
setzen (wiederum 5 – 10 Tage). Das Schreiben sollte freundlich abgefasst
werden, z. B. „… sicher ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass die
nachgenannte Rechnung von Ihnen noch nicht beglichen wurde …“
b) 1. Mahnung
Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, versenden Sie an den
säumigen Kunden ein Mahnschreiben. Machen Sie das Schreiben mit der fettgedruckten Bezeichnung „1. Mahnung“ als solches deutlich erkennbar. Zudem
sollte die Mahnung eine Charakterisierung genau des Auftrags bzw. Vertrags,
sowie das Lieferdatum, die Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist erhalten. Setzen Sie eine Frist von 5 – 10 Tagen. Damit der Schuldner die Frist
auch einhalten kann, sollte diese auf einen Werktag enden. Geben Sie das genaue Datum an bis wann die Schuld beglichen werden soll.
Es ist zu überlegen, ob es sich bei den jeweiligen Schulden lohnt, nochmals zu
mahnen oder sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Wenn
Sie auf eine 2. oder 3. Mahnung verzichten wollen, stellen Sie sicher, dass der
Schuldner die 1. Mahnung erhalten hat, z. B. per Einschreiben, Quittung.
c) 2. Mahnung
Ist nach Ablauf der 1. Mahnungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen,
senden Sie Ihrem Kunden eine 2. Mahnung, die nach dem selben Schema aufgebaut sein sollte wie bereits die 1. Mahnung.
Setzen Sie nunmehr eine Frist von maximal 10 Tagen, die wiederum auf einen
Werktag endet. Geben Sie den Tag an, bis zu dem der Schuldner die Forderung zu erfüllen hat. Der Verzugsschaden bzw. Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, können ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber den Schuldner geltend gemacht werden. Die Gebühren
dürfen jedoch nicht mehr als 9,17 % Verzugszinsen (bei Handelsgeschäften)
betragen.
Beispiel: Kosten gerichtliches – außergerichtliches Mahnverfahren
27,14 €
1. anwaltliche vorgerichtliche Mahnung
2. gerichtlicher Mahnbescheid (Forderung 908,-€)
Anwaltskosten
Gerichtskosten
90,48 €
22,50 €
3. Klage
Anwaltskosten
Gerichtskosten
211,70 €
135,00 €
d) 3. Mahnung
Ist auch die 2. Mahnung erfolglos, sollten Sie mit der 3. Mahnung, um die
Ernsthaftigkeit Ihres Unterfangens zur Durchsetzung der Forderung Ihrerseits
zu untersreichen, mit dem Gang zum Rechtsanwalt, Gericht oder Inkassounternehmen drohen.
Setzen Sie eine weitere, aber kurze Frist. Zudem machen Sie dem säumigen
Kunden darauf aufmerksam, dass alle weiteren Schritte für den Schuldner mit
Kosten verbunden sind. Versenden Sie diese Mahnung am besten per Einschreiben.
Spätestens jetzt sollten Sie die Geschäftsbeziehung zu dem säumigen Kunden
überlegen. Stellen Sie den Verkauf an den Kunden ein, stoppen Sie evtl. vorgesehene Lieferungen bzw. liefern Sie nur noch gegen Vorkasse.
In dieser Situation sollten Sie sich überlegen, ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf den Schuldner verstärkten Druck ausübt, um diesen noch zu
einer Zahlung zu bewegen. Außerdem können Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder eine Inkassounternehmen mit der Eintreibung der
Schuld beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwaltes und des Inkassounternehmens gehen zu Lasten des Schuldners.
e) Gerichtlicher Mahnbescheid
Die Formulare für den Mahnbescheid erhalten Sie im Schreibwarenhandel.
Diese müssen vollständig ausgefüllt und an das zuständige Amtsgericht geschickt werden. Das Mahngericht prüft den Antrag auf formale Richtigkeit. Das
Mahngericht stellt den Mahnbescheid anschließend dem säumigen Schuldner
zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innnerhalb von 2
Wochen Widerspruch einlegen.
f) Vollstreckungsbescheid
Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt.
Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungsfrist 2 Wochen.
Kommt es wiederum nicht zur Zahlung oder zum Widerspruch, erhält der Antragssteller einen sogenannten „Titel“. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine
Pfändung beim Schuldner durchführen. Legt der Schuldner Widerspruch gegen
das Mahnverfahren ein, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in
welcher Höhe die Forderung rechtmäßig sind.
3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf eines Mahnverfahrens
mit allen Stufen.
Antragssteller
Gericht
Antragsgegner
(Rechtspfleger)
Antrag auf Erlass
eines
Mahnbescheides
(Richter)
Prüfung des MB-Antrags
Erlass des MB-Antrags
Widerspruch ja
Auf Antrag Prozessverfahren
Widerspruch nein
(Ablauf siehe Urteilsverfahren)
Zustellung an Antragsgegner
Antrag auf Erlass
eines Vollstreckungsbescheides
Gericht
Prüfung des VB-Antrags
Erlass des VB-Antrags
Einspruch ja
Zustellung an Antragsgegner
Von Amtswegen Prozessverfahren
(Ablauf siehe Urteilsverfahren)
Vollstreckungstitel
Beauftragung eines
Gerichtsvollziehers
mit der Zwangsvollstreckung
VB-Ausfertigung an Antragssteller
Einspruch nein
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
Urteilsverfahren
Den überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren (98 %) macht das
Urteilsverfahren zu verschiedenen Streitigkeiten aus. Das folgende Schaubild
gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf …
Klageschrift
Gericht
Klageschrift
Arbeitsgericht
Beklagte Partei
Zustellung der Klageschrift
Ladung zum Termin
Stellungsnahme zur Klage
Erscheinen zum Termin
Gütetermin
Erscheinen zum Termin
Richterliche Entscheidung
oder Kammerterminsbeschluss
Erscheinen zum Termin
Kammertermin
Erscheinen zum Termin
falls Klageanspruch
bestritten Beweisangebot
falls erforderlich Beweisaufnahme
falls erforderlich/möglich
Angebot Gegenbeweis
Urteil
Bei den Gerichten für Arbeitsachen besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang.
Bei einkommensschwachen Bürgern übernimmt die Staatskasse ganz oder teilweise im Zuge der Prozesskostenhilfe die Kosten des Anwaltes. Die Klage wird
dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Der Vorsitzende bestimmt regelmäßig die Termine zur Güteverhandlung. Dieser Termin findet 2 bis 4 Wochen nach Klageerhebung statt.
Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der
gütlichen Einigung. Einigen sich die Parteien, so wird ein gerichtlicher Vergleich
protokolliert. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so wird ein Termin
zur Verhandlung bestimmt. Da an dieser Verhandlung auch die ehrenamtlichen
Richter teilnehmen, wird sie auch Kammerverhandlung genannt.
Vor der Verhandlung setzt der Vorsitzende den Parteien Schriftsatzfristen. Diese müssen eingehalten werden, da ansonsten das Gericht sie zurückweist. Bei
der Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragsstelle aufgrund der Unparteilichkeit des Gerichts keine Hilfestellung leisten.
Die Kammerverhandlung findet in der Regel 2 – 6 Monate nach der Güteverhandlung statt. Auch in der Kammerverhandlung möchte das Gericht eine gütliche Einigung erreichen. Kommt dies erneut nicht zustande, so entscheidet
das Arbeitsgericht die Rechtssache durch ein Urteil.
Der gerichtliche Mahnbescheid

Der Verfahrensablauf
Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass
eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift
entsprechen muss. Ist der Antrag korrekt gestellt, so ergeht - ohne
Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht - ein Mahnbescheid,
durch den der Schuldner aufgefordert wird, den Anspruch nebst
Zinsen und Kosten binnen zwei Wochen zu erfüllen oder innerhalb
gleicher Frist Widerspruch einzulegen.
Bei einem Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die
Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den
Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab.
Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein
Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner gleichfalls von Amts
wegen zuzustellen ist. Auch der Vollstreckungsbescheid kann mit
einem Einspruch binnen zwei Wochen angefochten werden.
Zuständigkeit für das
Mahnverfahren

Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnsitz/Sitz hat. Bitte beachten Sie die im
Lande geltenden Verordnungen, die die
Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer oder
aller Amtsgerichte des Landes einem
bestimmten Gericht zuweisen. Haben Sie Ihren
Wohnsitz/Sitz im Ausland, ist für das
Mahnverfahren das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin zuständig.
ZEITVORTEIL

Wenn die Zustellung des Mahnbescheids
auf Anhieb gelingt, hält der Gläubiger im
Idealfall innerhalb weniger Wochen einen
Vollstreckungsbescheid in den Händen, mit
dem er gegen den Schuldner vorgehen
kann. Ein Zivilprozeß dauert
erfahrungsgemäß viele Monate.
AUFWANDSVORTEIL

Im Mahnverfahren muss der Gläubiger einer
Forderung - auch hier die gelungene Zustellung
des Mahnbescheids vorausgesetzt - nur zwei
Anträge stellen: den Antrag auf Erlaß des
Mahnbescheids und den Antrag auf Erlaß des
Vollstreckungsbescheids. Es wird kein Beweis
erhoben und es findet auch nur eine
eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Die
Forderung braucht nicht begründet zu werden;
die einfache Behauptung, dass eine Forderung
besteht, ist im Mahnverfahren ausreichend.
KOSTENVORTEIL

Das Mahnverfahren kostet lediglich eine
halbe Gebühr nach dem jeweiligen
Streitwert. Für das Zivilprozessverfahren
ist eine dreifache Gebühr zu entrichten.
ORTSVORTEIL

Zuständig für das Mahnverfahren ist
grundsätzlich das Amtsgericht am
Wohnsitz des Antragstellers. Ein
Zivilprozess dagegen muss grundsätzlich
am Wohnsitz des Beklagten geführt
werden.
Zeitraum:
Basiszinssatz
(gem. § 247 BGB n. F.)
Verzugszinssatz
Verbraucher – 5 %
(gem. § 288 Abs. 1 BGB n. F.)
Verzugszinssatz
Unternehmer – 8 %
(gem. § 288 Abs. 2 BGB n. F.)
01.01.-30.06.2002
2,57 %
7,57 %
10,57 %
01.07.-31.12.2002
2,47 %
7,47 %
10,47 %
01.01.- 28.02.2003
1,97 %
6,97 %
9,97 %
01.03.- 31.12.2003
1,97 %
6,97 %
9,97 %
je Buch
insgesamt
€ 1,50
€ 1,50
Zweite Mahnung
zusätzlich € 3,00
€ 4,50
Dritte Mahnung
zusätzlich € 6,50
€ 11,00
Vierte Mahnung
zusätzlich € 6,50
€ 17,50
Fünfte Mahnung
zusätzlich € 6,50
€ 24,00
Erste Mahnung
(zuzügl. einmalige Gebühr für Einschreiben € 3,84)
Forderungsverjährung
Juristische Fragen zum Thema Forderungsverjährung können vielfältig und
komplex sein. Rechtliche Probleme sollten nie auf die lange Bank geschoben
werden, da sich die Fragestellung in der Regel immer dringlicher und im
schlimmsten Fall teurer wird. Wichtig ist es auch, sich schon im Vorfeld einer
möglichen Auseinandersetzung oder Streitfalles im Bereich Forderungsverjährung kompetent zu informieren, insb. im Hinblick auf die eigenen Rechte Sie sparen so Zeit, Geld und Nerven.
Verjährung

Bedeutet, dass eine Forderung nach einer
im Gesetz festgelegten Frist nicht mehr
gerichtlich eingeklagt werden kann.
Wichtige Verjährungsfristen
3 Jahren
1.
Dreijährige ( regelmäßige ) Verjährungsfrist, sie beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist; z. B.
Forderung aus Kauf-, Werk-, und Mietverträgen.
2.
Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des
Anspruches beginnt, z. B. Herausgabeansprüche aus Eigentum.
3.
Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der entsprechenden
rechtlichen Feststellung des Anspruches beginnt, z. B.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus
vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die aufgrund eines
Insolvenzverfahrens vollstreckbar geworden sind.
Wichtige Verjährungsfristen
10 Jahren
Zehnjährige Verjährungsfrist, sie beginnt i. d. R.
mit der
Entstehung des Anspruchs, z. B.
- Ansprüche bei Rechten aus einem Grundstück
- Als Höchstfrist für die regelmäßige Verjährung
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis seitens des Gläubigers.

Wichtige Verjährungsfristen
2 Jahren
Zweijährige Verjährungsfrist ( Gewährleistungsfrist ), sie
gilt für Ansprüche wegen Mängeln in Kauf- und
Werkverträgen und beginnt mit der Ablieferung der Sache.

Bis zum Jahre 2001 gab es im Großen und
Ganzen zwei Verjährungsfristen


für Forderungen eines Kaufmanns zu
einem Kaufmann 4 Jahre
für Forderungen eines Kaufmanns
gegenüber einem Privatmann 2 Jahre
Inkassounternehmen bedeutet z.B.:
Eine Privatperson hat bei Vodafone seine Rechnung nicht bezahlt. Zahlt
diese Privatperson trotz Mahnung nicht, kann Vodafone ihre Forderung an
das Inkassounternehmen abtreten und dieses Inkassounternehmen
kümmert sich dann um die Forderung. Nach erfolgter Bezahlung der
Privatperson an das Inkassounternehmen übergibt es an Vodafone die
Forderungssumme verringert um einen bestimmten Prozentsatz als Gebühr.
d. h.
Ein Inkassounternehmen unterstützt und treibt Geldforderungen von
anderen Unternehmen ein.