Subsidiaritätsprüfung durch nationale Parlamente

Download Report

Transcript Subsidiaritätsprüfung durch nationale Parlamente

Aktuelle Entwicklungen in der
EU
Veranstaltungsreihe der Stiftung Wissenschaft und Politik,
der Europäischen Akademie Berlin sowie dem
Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Berlin
Die EU nach dem Lissabonner
Vertrag –
die parlamentarische Dimension
Panel 2:
Informationsrechte nationaler Parlamente
in der Praxis
Peter Becker
9. Juli 2010, 9.30-13.00 Uhr
Reform der EU-Verträge
Mehr Demokratie ....
•
•
Stärkung des Europäischen Parlamentes
-
Mitentscheidungsverfahren als Regelfall (Ausnahmen)
-
erweiterte Haushaltsrechte (u.a. Agrarhaushalt)
Stärkung der nationalen Parlamente
-
unmittelbare Information über Rechtsetzungsvorhaben
-
Subsidiaritätsprüfung
Einbeziehung der Bürger
-
•
Bürgerbegehren (1 Mio. Bürger mehrerer Mitgliedstaaten)
Grundrechtecharta
Peter Becker
•
Beteiligung nationaler Parlamente
„Politischer Dialog“
Subsidiaritätsprüfung
durch nationale
Parlamente
 keine rechtliche
Verbindlichkeit
 Konsultationspapiere und
Rechtsetzungsvorschläge
 inhaltliche Stellungnahme an
Kommission
 keine formale Frist
 i.d.R. identisch mit
Stellungnahmen an BReg





Vertrag von Lissabon
Rechtsetzungsvorschläge
nur Subsidiaritätsrüge
8 Wochen Frist
nur Subsidiaritätsfrage
Peter Becker
(Direktzuleitung)
Direktzuleitung v. EU-Dok. - „Politischer Dialog“ (seit 2006)
Peter Becker
 Kommission leitet alle Konsultationspapiere und
Rechtsetzungsvorschläge direkt den nationalen
Parlamenten zu
 keine rechtliche Verpflichtung und keine Bindung der
Kommission
 BR erhielt die Dokumente schon vorher durch
Bundesregierung.
 Neu war der direkte Meinungsaustausch mit der
Kommission
1.
Kommission leitet alle Rechtsetzungsvorschläge direkt den
nationalen Parlamenten zu
2.
Subsidiaritätsrüge binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der
Übermittlung eines Gesetzesentwurfs in den Amtssprachen der
Union an die Präsidenten des EP, des Rates und der Kommission
3.
Jedes Parlament hat zwei Stimmen, d.h. in Zwei-KammernParlamenten hat jede Kammer eine eigene Stimme (und kann
autonom eine Stellungnahme abgeben)
Peter Becker
Subsidiaritätsprüfung durch nationale
Parlamente
Subsidiaritätsprüfung durch nationale
Parlamente
Orange Card:
 Wird von mind. ½ der nation. Parlamenten eine Subsidiaritätsrüge
ausgesprochen und will die Kommission dennoch an ihrem Vorhaben
festhalten, werden die Stellungnahmen der nation. Parlamente und die
Begründung der Kommission dem EP und dem Rat vorgelegt
 teilen 55% der Mitglieder des Rates oder eine Mehrheit des EP die
Auffassung der nationalen Parlamente, wird der Vorschlag nicht weiter
verfolgt.
Peter Becker
Yellow Card:
 Kommission muss Vorschlag überprüfen, wenn innerhalb von 8 Wochen
durch mind. 1/3 der nationalen Parlamente eine Subsidiaritätsrüge
ausgesprochen wird
 Schwelle beträgt 1/4 bei Gesetzgebungsakten im Bereich der Innen- und
Justizpolitik
 3 Möglichkeiten der Reaktion: Aufgabe des Vorhabens; begründetes
Festhalten an Gesetzgebungsprozesses; Vorlage eines überarbeiteten
Entwurfs
Rechtsgrundlagen
1.
Grundgesetz (Art. 23 u.a.)
2.
Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
3.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
4.
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union (EUZBLG)
Ländermitwirkung bei der Rechtsetzung in der EU
5.
Bund-Länder-Vereinbarung
Restregelungen nach Integration in EUZBLG
Mitwirkung von BT und BR bei vereinfachten Vertragsänderungen u.ä.
Peter Becker
-
Beteiligung des Bundesrates
1. Bei Vertragsänderungen:
- Detaillierte Regelungen im Integrationsverantwortungsgesetz
- Bundestag und nach innerstaatlicher Zuständigkeit der Bundesrat
müssen ausdrücklich (per Gesetz) zustimmen.
2. Bei Rechtsetzung:
- Übliches Beteiligungsverfahren
Peter Becker
Neu:
- Subsidiaritätsprüfung (nach VvL)
- Subsidiaritätsklage (nach VvL)
- Gesetz bei Flexibilitätsklausel (nach BVerfG)
Beschlussoptionen des Bundesrates
Innerstaatliche Beteiligung
1.
Stellungnahme an die Bundesregierung (Regelfall)
-
2.
3.
ggf. Übernahme Verhandlungsführung
ggf. maßgebliche Berücksichtigung
Zustimmungsgesetz bei Vorhaben auf Grundlage von Art. 352 AEUV „Flexibilitätsklausel“
Kenntnisnahme
Peter Becker
Beteiligung auf europäischer Ebene
1.
Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission
2.
Subsidiaritätsrüge (innerhalb von 8 Wochen)
3.
Subsidiaritätsklage

EU – Sekretariat veranlasst Umdruck (auch jedes Land und
jeder Ausschuss können Umdruck beantragen)

Zuweisung an betroffenen Ausschüsse (Federführung EU)

Ausschussempfehlungen

Stellungnahme Plenum (oder Europakammer ggf. auch
schriftlich)

Ggf. Wiederaufnahme bei veränderten Verhandlungslagen in
der EU
Peter Becker
Ablauf Bundesratsbefassung
Subsidiaritätsprüfung durch Bundesrat


Prüfung im normalen Bundesratsverfahren
(Beteiligung der Fachausschüsse)
Subsidiarität und Inhalt gemeinsam prüfen


Ggf. Europakammer in sitzungsfreier Zeit
Ggf. Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten
Peter Becker
Acht Wochen Zeitraum:
Subsidiaritätsklage durch nationale
Parlamente
 Klagerecht der nationalen Parlamente bei Verstoß gegen
Subsidiaritätsprinzip
 Bundestag – Minderheitenrecht (eine Fraktion oder 1/4
der Mitglieder)
 Bundesrat – Mehrheitsbeschluss
Peter Becker
 aber MPK-Beschluss: Initiative eines Landes wird
unterstützt
Peter Becker
Vertragsänderungen nach dem VvL
1.
Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren
2.
Besonderes Vertragsänderungsverfahren
3.
„Brückenklausel“
-
(Übergang von Einstimmigkeits- zu Mehrheitsbeschlüssen des Ministerrates; z.T. mit
Widerspruchsrecht der nationalen Parlamente so beim Familienrecht)
4.
„Kompetenzerweiterungsklausel“
5.
„Flexibilitätsklausel“
-
„Notbremse“
-
(Vetorecht des Mitgliedstaates gegen die sekundärrechtliche Weiterentwicklung in bestimmten
Politikfeldern - Sozialpolitik, Justiz-/ Innenpolitik)
Peter Becker
6.
(Artikel zur „Kompetenzabrundung)
Entscheidung des BVerfG vom 30. Juni 2009
Peter Becker
 Zustimmungsgesetz zum VvL ist verfassungsgemäß
 Aber Stärkung der Beteiligungsrechte von Bundestag
und Bundesrat an der Fortentwicklung des
europäischen Rechts ist notwendig!
 Folge:
Änderungen der Begleitgesetze über Rechte des
Bundestages und Bundesrates
Beteiligung BTag u. BRat bei
Vertragsänderungen
Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren
Besonderes Vertragsänderungsverfahren
„Brückenklauseln“
Übergang von Einstimmigkeits- zu
Mehrheitsbeschlüssen des Ministerrates;
z.T. mit Widerspruchsrecht der nationalen
Parlamente so beim Familienrecht
Ratifikationsgesetz
vorheriges Gesetz
(spez. Brückenklauseln
- vorheriger Beschluss)
„Kompetenzerweiterungsklausel“
Mindestvorschriften auf mehr Straftaten
ausweiten, mehr Rechte EU-Staatsanwaltschaft
„Flexibilitätsklausel“
Artikel zur „Kompetenzabrundung
meist
Gesetz
Gesetz
-Vetorecht des Mitgliedstaates gegen die
sekundärrechtliche Weiterentwicklung in
bestimmten Politikfeldern (Sozialpolitik, Justiz-/
Innenpolitik)
Beschluss BT
od. BR
Peter Becker
„Notbremse“