Klausurenkurs – WS 2014/15 - Prof. Dr. Markus Stoffels

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Transcript Klausurenkurs – WS 2014/15 - Prof. Dr. Markus Stoffels

Klausurenkurs im Zivilrecht
Sachverhalt:
M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die
einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit Längerem in einer
Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte
und gut laufende Gaststätte „Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht
erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festgesellschaften häufig als
Kellnerin aus, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten. Für die
Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig – der
zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört – neben allen
Tätigkeiten in der Küche – auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten
Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss
K regelmäßig zum Großmarkt in der nahe gelegenen Stadt fahren. Da
der Betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese
Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist
arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale
in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält.
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Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt infolge
leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen
Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht
am PKW ein Schaden von 2.000 Euro.
Am selben Abend bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als
Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor
Kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in
einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden Ehe damit
neuen Schwung verleihen zu können. Dies sieht F anders und bezichtigt M der Geschmacklosigkeit, weshalb es zu einem heftigen Streit
kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in
der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei
ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glasflaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und
kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, obwohl von diesem offensichtlich eine Gefahr ausgeht. So passiert kurz
darauf auch das Unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Tablett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht
nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr
im WertKlausurenkurs
von 200 Euro– wird
WSzerstört.
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Aufgabe 1:
a) K möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen,
da er in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht
bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem
dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle
eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür könne er, M,
doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F
von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr sowie Schmerzensgeld.
Wie ist die Rechtslage?
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Lösungsskizze (Passwort: „Tanne“)
Aufgabe Nr. 1a): Ansprüche K gegen M
A. Anspruch K gegen M aus §§ 280 I, 611 BGB auf Zahlung
von 2.000 €
(-) mangels Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
B. Anspruch K gegen M aus § 670 BGB auf Zahlung
von 2.000 €
(-) kein Auftragsverhältnis und auch keine Geschäftsbesorgung iSd. § 675 I BGB
C. Anspruch K gegen M aus § 670 BGB analog auf Zahlung
von 2.000 €
I. Begründung der analogen Anwendung auf Arbeitsverhältnisse
planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage
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II. Voraussetzungen des § 670 BGB analog
1. In Ausführung arbeitsvertraglicher Pflichten
(+)
2. Schaden, der dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers
zuzurechnen ist
(Aufwendung nicht im engeren Sinne)
Es hat sich spezifisches Risiko realisiert, das aus dem
absprachegemäßen Einsatz des eigenen PKWs im
Interesse eines anderen resultiert.
3. kein anderweitiger Schadensausgleich
Kilometerpauschale ist keine ausreichende Abgeltung für
den risikobehafteten Einsatz des privaten PKWs
III. Rechtsfolge
1. Mitverschulden des K
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2. Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
=> leichte Fahrlässigkeit, ergo keine Kürzung
IV. Ergebnis
Anspruch des K gegen M auf Zahlung von 2.000 € aus
§ 670 BGB analog (+)
D. Anspruch K gegen M aus § 823 I BGB auf Zahlung
von 2.000 €
(-) mangels Verschuldens des M
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Aufgabe Nr. 1b): Ansprüche F gegen M
A. Anspruch F gegen M aus §§ 280 I, 611 BGB auf Zahlung
von 200 € und eines angemessenen Schmerzensgeldes
Arbeitsverhältnis zwischen M und F (-)
B. Anspruch F gegen M aus §§ 823 I BGB auf Zahlung
von 200 € und eines angemessenen Schmerzensgeldes
I. Rechtsgutverletzung
Körper/Gesundheit sowie Eigentum (+)
II. Verletzung durch Unterlassen
Rechtspflicht zur Abwendung der drohenden Rechtsgutverletzung infolge gefahrerhöhendem Vorverhalten
III. Haftungsbegründende Kausalität
(+)
IV. Rechtswidrigkeit (+)
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V. Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Maßstab des § 1359 BGB: eigenübliche Sorgfalt
aber keine Befreiung von Haftung bei grober Fahrlässigkeit
VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
(+), für Schmerzensgeld § 253 II BGB
VII. Haftungsbeschränkung gem. § 104 I SGB VII
F ist als „Beschäftigte“ grundsätzlich in der GUV versichert.
§ 2 I Nr. 1 SGB VII: Beschäftigte
§ 7 I SGB IV: nichtselbständige Arbeit
Versicherungsfall in Form eines Arbeitsunfalls (§§ 7 I, 8 I
SGB VII)
Sachschaden (-), nur Personenschäden
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Schmerzensgeld stellt (immateriellen) Ersatz für Personenschaden dar und ist daher ausgeschlossen. Angesichts der
Vorteile der gesetzl. Unfallversicherung für den Geschädigten ist dieser Ausschluss auch verfassungsgemäß.
VIII. Ausschluß von Schadensersatzansprüchen im Eheverhältnis
Allgemeiner deliktischer Rechtsschutz wird durch die eheliche Gemeinschaft nicht berührt.
IX. Ergebnis
F hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 200 € aus
§ 823 I BGB.
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Fortführung 1
Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine
dreiwöchige Reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in
dieser Zeit auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene andere
Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ
schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“
wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, beginnt W auf geschickte Weise das Gerücht zu streuen, K, der Koch
der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor
es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr
schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2.
Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst
vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die
nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten
feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit den Vorwürfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft.
Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste
ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzutreten, indem er bei jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwürfe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt.
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Gleichzeitig versucht M, den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu
machen. Leider bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als
schließlich ab Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „Goldene
Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell
empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde
des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M
seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn
er K nicht sofort vor die Tür setze. M fürchtet um seine Existenz und
sieht sich gezwungen, K am 5. Juni 2013 fristlos zu kündigen. Das
Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu.
Aufgabe 2:
K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch
gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt,
ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam
beendet worden ist. Erstellen Sie das Gutachten des Anwalts!
Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2:
Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.
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Aufgabe 2
=> Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
(+) insbes. § 623 BGB
II. Keine materielle Präklusion (Dreiwochenfrist für
Klageerhebung)
§§ 13, 7, 4 KSchG i.V.m. § 23 I 2 KSchG
Fristwahrung noch möglich.
III. Besonderer Kündigungsschutz / Allgemeine
Unwirksamkeitsgründe
IV. Voraussetzungen des § 626 I BGB
1. wichtiger Grund an sich
verhaltensbedingt? (-) keine Pflichtverletzung des K
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a) verhaltensbedingt? (-) keine Pflichtverletzung des K
b) personenbedingt?
(-) insbesondere keine Verdachtskündigung
c) betriebsbedingt?
grundsätzliche Zulässigkeit der Druckkündigung,
aber restriktive Handhabung und hohe Anforderungen im Rahmen der Interessenabwägung
2. Interessenabwägung
a) Prognoseprinzip
b) ultima-ratio-Prinzip
Arbeitgeber muss sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht schützend vor den Arbeitnehmer stellen und
ernsthaft und mit Nachdruck auf eine Entspannung
der Drucksituation hinwirken. Hier (+)
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c) Interessenabwägung i.e.S.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist ist angesichts der dramatischen
Folgen nicht zumutbar
V. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
Zugang der Kündigung: 6.6.2013; Fristbeginn?
2.5.: M erfährt gerüchteweise von den Vorwürfen gegen K
aber noch keine sichere Kenntnis der kündigungsrelevanten Umständen
6.5.: M gelangt zu der Überzeugung, dass Vorwürfe nicht
zutreffen; Zuspruch der Kundschaft lässt merklich nach
aber: Erfolglosigkeit von Gegenmaßnahmen steht
noch nicht fest.
Späterer Fristbeginn im Falle einer Drückkündigung.
VI. Ergebnis:
Fristlose
Kündigung
istProf.
wirksam.
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Fortführung 2
Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“
kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die
Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und F trennen sich
schließlich und M zieht Anfang August 2013 aus der
gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H
das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam
bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich, das
Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu
bezahlen, da sie schließlich nichts gekauft habe und schon ein
Bett besitze. H solle sich an M halten.
Aufgabe 3:
Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?
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Aufgabe 3

Anspruch H gegen F auf Kaufpreiszahlung in Höhe von
350 € aus §§ 433 II BGB
I. Kaufvertrag
unmittelbar nur zwischen H und M
Erstreckung auf F gem. § 1357 I 2 BGB?
1. Voraussetzungen des § 1357 I BGB
Ehe zwischen M und F (+)
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs +
2. Wirkung des § 1357 I 2 BGB
gesetzliche Verpflichtungsermächtigung
F wird verpflichtet wie wenn sie selbst den Kaufvertrag
abgeschlossen hätte.
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3. Kein Ausschluss nach § 1357 III BGB
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebten M
und F noch nicht getrennt.
IV. Ergebnis
H hat einen Anspruch gegen F auf Kaufpreiszahlung in Höhe von
350 € aus §§ 433 II, 1357 I BGB.
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Fortführung 3
Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der
„Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht, am 20. August 2013
mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von
190.000 Euro belastet hat, um den Gaststättenbetrieb weiterführen zu
können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch
eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar)
beträgt 200.000 Euro. Dies, und dass M über kein weiteres
nennenswertes Vermögen verfügt, ist der B-Bank bekannt.
Aufgabe 4:
F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und
verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese
weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M
verheiratet sei, und sie das auch nichts angehe. Besteht der geltend
gemachte Anspruch?
Bearbeitungshinweis:
Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf.
hilfsgutachtlich, einzugehen.
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Aufgabe 4
A. Anspruch F gegen B-Bank aus §§ 894, 1368 BGB auf
„Löschung der Grundschuld“
I. Anspruchsberechtigung der F
F selbst ist nicht Inhaberin eines Grundstücksrechts
Gem. § 1368 BGB kann im Falle einer nach § 1365 BGB
unwirksamen Verfügung der andere Ehegatte im eigenen
Namen die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung
ergebenden Rechte gegen den Dritten geltend machen. Ein
solches Recht könnte der Anspruch des M gegen die B-Bank
auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB
darstellen.
II. Unrichtigkeit des Grundbuchs
1. formellen Grundbuchlage
Grundschuld zugunsten der B-Bank
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2. wahre Rechtslage
a) Belastung des Grundstücks mit einer Buchgrundschuld
gem. §§ 873 I, 1191 BGB
- Einigung zwischen M und B-Bank
- Eintragung im Grundbuch
b) Unwirksamkeit nach §§ 1365 I, 1366 IV BGB
(1) Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
(2) Anwendbarkeit der §§ 1365 ff. BGB bei Getrenntleben?
(3) Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen
- Vermögen im Ganzen
Gesamttheorie contra Einzeltheorie
- Belastung als Verfügung
(4) Kenntnis der Vermögensverhältnisse
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(6) Entbehrlichkeit der Kenntnis des Vertragspartners von
der Ehe
(7) keine Einwilligung
(8) Verweigerung der Genehmigung
3. Zwischenergebnis
Die Bestellung der Grundschuld zugunsten der B-Bank stellt
eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen dar, welche
aufgrund der Verweigerung der Genehmigung durch F gem.
§ 1366 IV BGB unwirksam ist. Das Grundbuch, das die
Grundschuld als wirksam ausweist, ist damit unrichtig.
III. Ergebnis
Damit besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs
gem. § 894 BGB, den F gem. § 1368 BGB geltend machen kann.
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B. Anspruch F gegen B-Bank aus §§ 812 I 1, 1368 BGB auf
„Löschung der Grundschuld“
(-)
Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, die auch aus §
1365 BGB resultiert, kann damit nicht über § 1368 BGB geltend
gemacht werden. Vgl. Wortlaut des § 1368 BGB: „die sich aus der
Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den
Dritten gerichtlich geltend gemacht werden“.
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