Die IV-Begutachtung aus Sicht der Patientenanwältin

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Transcript Die IV-Begutachtung aus Sicht der Patientenanwältin

Das neue
Erwachsenenschutzrecht
- ein Überblick
Referat für Curaviva Nidwalden
Hergiswil
vom 10. Juni 2013
Simone Schmucki, lic. iur.,
Rechtsanwältin und Notarin in St. Gallen
Inhalt
• Neue Vertretungsrechte
• Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
• Beistände
• Vertretungsrechte von Angehörigen (Kaskadenordnung)
•
•
•
•
•
•
Dokumentationen und andere Pflichten
Notfallhandling
Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Demenz
Urteilsfähigkeit: Voraussetzungen und Prüfung
Änderungen für Ärzte / Zuständigkeiten, Triage
Zusammenarbeit mit KESB (Kindes-und
Erwachsenenschutzbehörde)
• Wichtigste Anpassungen für Institutionen
10.06.2013
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- ein Überblick
Ziel der Gesetzesrevision
• Förderung Selbstbestimmung unter
höchstmöglicher Fürsorge (ethischer Konflikt)
• Schutz der Urteilsunfähigen bzw. Schutz
der Persönlichkeit
• Stärkung Familiensolidarität (Vertretung)
• Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio
• Erneuerung Behörde / Massnahmen
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Vertretungsverhältnisse nach
neuem Recht
• „Bevollmächtigte“ Vertreter
– Vorsorgeauftrag
– Patientenverfügung
• Behördliche Vertreter: Beistand (KESB)
• Gesetzliche Vertreter
– Allgemeine gesetzliche Vertretung (Ehe)
– Vertretung bei medizinischen Massnahmen
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Eigene Vorsorge –
Vorsorgeauftrag
• Vorsorgeauftrag (360 ZGB ff.)
–
–
–
–
Solange handlungsfähig (also auch urteilsfähig)
Regelung sämtlicher Lebensbereiche (Aufgaben)
Auftrag an natürliche / juristische Person
Hinterlegung / Widerruf möglich
• Erstellung und Gültigkeit
– Eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterschrieben)
– Öffentliche Beurkundung
– KESB überprüft den Vorsorgeauftrag und erstellt
Urkunde mit Befugnissen für Beauftragte
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Eigene Vorsorge –
Patientenverfügung
• Patientenverfügung (370 ZGB ff.)
– Solange urteilsfähig
– Regelung Aspekte der Gesundheitsversorgung
• Direkt (Regelung diagnostische, therapeutische, pflegerische
Massnahmen, auch palliative Methoden, auch Seelsorge)
• Bezeichnung entscheidberechtigter Vertreter (natürl. Person)
– Hinterlegung / Widerruf möglich
• Erstellung und Gültigkeit
– schriftlich, datiert, unterschrieben
– Meldung an KESB bei Unstimmigkeiten
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Beistandschaft
(„Behördliche“ Vertreter)
• Ausdruck staatlicher Fürsorge
• Schutz der Persönlichkeit steht im
Vordergrund, möglichst wenig
Einschränkung der Selbstbestimmung
– Daher subsidiär zu eigener Vorsorge und zu
gesetzlicher Vertretung
– Massgeschneidert (Verhältnismässigkeit)
• Nur natürliche Personen
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Beistandschaft (388 ff.)
• Voraussetzung:
– Wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde
oder diese als ungenügend erscheint zum
Schutz der urteilsunfähigen Person
und
– die gesetzlichen Vorschriften (Massnahmen
von Gesetzes wegen) bei Urteilsunfähigen
ungenügend sind
• Errichtung einer Beistandschaft: KESB
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Beistandschaft
• Massgeschneidert für alle Bereiche des
Lebens (vgl. Vorsorgeauftrag)
– Personensorge
– Vermögenssorge
– Vertretung im Rechtsverkehr
• Begleitung / Vertretung / Mitwirkung
• Mit oder ohne Einschränkung
Handlungsfähigkeit
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Gesetzliche Vertreter Ehe
• Allgemeine gesetzliche Vertretung durch
Ehegatten oder eingetragene Partner (374)
• (nur subsidiär zu Vorsorgeauftrag/Beistand)
– Ordentliche Vermögensverwaltung
– Rechtshandlungen für Unterhaltsbedarf (inkl.
Abschluss Betreuungsvertrag)
– Bei Bedarf: Post öffnen und erledigen
• Vertretung bei medizinischen Massnahmen
(nur subsidiär zu Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag/Beistand)
• „Vertretung“ im Verfahren vor KESB
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Vertretungsberechtigte Personen
bei medizinischen Massnahmen
• Ermächtigte Person (per Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag)
• Beistand mit Vertretungsrecht für
medizinische Massnahmen
• Angehörige nach Kaskadenordnung
(Zusatzkriterien: gemeinsamer Haushalt
und persönlicher Beistand)
– Entscheidend ist persönliche Nähe/Fürsorge
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Kaskade Angehörige bei
medizinischen Massnahmen
• Person oder Angehöriger, der per
Vorsorgeauftrag/ Patientenverfügung
hiezu ermächtigt oder Beistand ist
• Ehegatte/eingetragener Partner
• Konkubinatspartner / Mitbewohner
• Nachkommen
• Eltern
• Geschwister
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Kaskade Angehörige bei
medizinischen Massnahmen II
• Zusatzvoraussetzungen bei Angehörigen
– Ehe: Gemeinsamer Haushalt oder
persönlicher, regelmässiger Beistand
– Konkubinat / WG: Gemeinsamer Haushalt
und persönlicher, regelm. Beistand
– Nachkommen: persönlicher, regelm. Beistand
– Eltern: persönlicher, regelmässiger Beistand
– Geschwister: persönlicher, regelm. Beistand
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Dokumentationspflichten
• Schriftlicher Betreuungsvertrag (382 ZGB)
– Bei Betreuung von Urteilsunfähigen für längere Zeit in
einer Einrichtung
– Festlegen Leistungen und Entgelt
– Vertretung durch Angehörige gemäss Kaskade (378)
• Schriftlicher Behandlungsplan (377 ZGB)
– Bei Urteilsunfähigkeit ohne Pat.verfügung
– Planung durch Arzt unter Einbezug Vertreter
– Einbezug Urteilsunfähige in Planung
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Meldepflicht 386 II
Meldepflicht Institution bei hilfsbedürftiger
Person ohne Kontakt gegen aussen
• Gesetzestext Art. 386 II ZGB:
„Kümmert sich niemand von ausserhalb
der Einrichtung um die betroffene
Person, so benachrichtigt die Wohnoder Pflegeeinrichtung die
Erwachsenenschutzbehörde.“
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Pflichten zum Schutz der
Persönlichkeit
Punktuell in Art. 386 ZGB aufgelistet:
• Pflicht zur Förderung von Kontakten
gegen aussen
• Benachrichtigung der KESB, wenn sich
niemand um urteilsunfähige Person
kümmert
• Freie Arztwahl
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Notfallhandling
• Medizinische Behandlung / Pflege
– handeln gemäss PV oder im mutmasslichen Willen
und Interesse des Pat. (379 ZGB / GoA)
– Nachträgliche Information Pat./Vertreter
– Allenfalls Anpassung an dessen Entscheid
• Heimeintritt (nur bei Urteilsunfähigen ohne Vertreter problematisch)
– Zunächst GoA, Kontakt Angehörige für Unterschrift
– Meldung an KESB für Ersatzhandlung/ Errichtung
Beistandschaft bei längerem Nichterreichen
Angehörige
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Bewegungseinschränkende
Massnahmen
• Gesetzlich geregelt: Art. 383 – 385 ZGB
• Anwendbar bei Urteilsunfähigen ab 2013
• Medikamentöse Einschränkung der
Bewegungsfreiheit gehört zu den
medizinischen Massnahmen; zur
Anwendung kommen Art. 377 ZGB
• BeM bei fürsorgerischer Unterbringung:
Art. 438 ZGB
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Einschränkung der
Bewegungsfreiheit (BeM, 383)
Die Bewegungsfreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen
/ungenügend sind und die Massnahme
dazu dient, Gefahr für Leib und Leben der
Person oder Dritter abzuwenden oder
schwerwiegende Störungen des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.
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Begleitmassnahme Information
Information an betroffene Person und an
Angehörige (Art. 383 n-ZGB) über:
• Was geschieht bzw. wie wird die
Bewegungsfreiheit eingeschränkt?
• Warum wird diese Massnahme ergriffen?
• Wie lange dauert diese voraussichtlich?
• Wer ist in dieser Zeit zuständig?
• Wo kann man sich beschweren?
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Begleitmassnahme Dokumentation
• Protokollierungspflicht nach Art. 384 ZGB
- Name der anordnenden Person
- Zweck der Massnahme (stichhaltige
Begründung)
– Art der Einschränkung
– Voraussichtliche Dauer
• Einsichtsrecht Vertreter für med. Massnahmen / betroffene Person /
Aufsichtsbehörde
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Vorgehen bei BeM
- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen
bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen
mit allen erforderlichen Informationen
- Protokoll erstellen und in Dossier ablegen
(zur jederzeitigen Einsicht bereit)
- Massnahme ausführen
- Allfällige Reklamationen dokumentieren
- Regelmässige Überprüfung vorsehen
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Vorgehen bei
medikamentösen BeM
- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw.
den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen
erforderlichen Informationen
Zustimmung erforderlich: Informed Consent
(Betroffener/Vertreter)
- Massnahmen in Behandlungsplan aufnehmen
und in Dossier ablegen
- Medizinische Massnahmen ausführen
- Allfällige Reklamationen dokumentieren
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Vertragliche Vereinbarung
Bewegungseinschränkungen
- Demenzstationen: immer geschlossene
Abteilungen, also Bewegungsfreiheit
eingeschränkt (Konzept Dementenbetreuung)
- Bewegungseinschränkung gehört zum
Sicherheitskonzept und wird erwartet
- Vertragliche Regelung ist dem gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahren vorzuziehen, da es
sich um dauernd nötige BeM handelt
- Für weitere, über das Konzept hinausgehende
BeM: Verfahren Art. 383 - 384 ZGB anwenden
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Urteilsfähigkeit n. Stoppe
Voraussetzungen nach STOPPE:
• Fähigkeit, eigene Interessen rechtsgültig
zu vertreten
• Ein Problem verstehen
• Sich sachgerecht darauf einlassen
• Urteile bilden, Vor- und Nachteile
abwägen
• Entscheidungen fällen (Stoppe, 2010)
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Urteilsfähigkeit n. SAMW
• Fähigkeit, Informationen in Bezug auf zu
fällende Entscheidung zu verstehen
• die Situation und die Konsequenzen, die
sich aus alternativen Möglichkeiten
ergeben, richtig abzuwägen
• Informationen im Kontext eines (recte:
seines!) kohärenten Wertsystems rational
zu gewichten
• die eigene Wahl zu äussern
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Elemente Urteilsfähigkeit
• Willensbildungsfähigkeit (intellektuell)
– Erkennen Sinn, Nutzen und Wirkungen von
Verhalten und Beurteilung desselben
– rational nachvollziehbarer Entscheidungsweg,
nicht vernünftige Entscheidung
• Willensumsetzungsfähigkeit (voluntativ)
– Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln
– Unbeeinflusstes, freies Handeln (keine
Willensschwäche / Zwänge / Beeinflussung)
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Prüfung Urteilsfähigkeit
• Gespräch mit Person, ev. interdisziplinär
• Testung mittels Screening-Verfahren (z.B.
mini mental status)
• Arztzeugnis
• Psychiatrisches Gutachten (Demenz:
Gerontopsychiater mit forensischer
Erfahrung)
• Zeugenbefragung?
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Beweislast Urteilsfähigkeit
bei Demenz
• Art. 16 ZGB: Vermutung Urteilsfähigkeit, ausser
bei „psychischer Störung / geistiger
Behinderung“: ab einem gewissen Stadium
Alzheimer/Demenz greift gesetzliche Vermutung
nicht mehr
• Beweis Urteilsfähigkeit durch Betroffene
• Beweis über Arztzeugnis/Gutachten (prospektiv,
unter Beizug KG auch retrospektiv möglich)
• Beweismass: hohe Wahrscheinlichkeit
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Änderungen für Ärzte
• Pflicht Abklärung Patientenverfügung
• Schriftlicher Behandlungsplan
• Heimärzte: Einverständnis Pat. (freie Arztwahl)
Weiteres (wie bis anhin)
• Aufklärungspflicht
• Verantwortung für Behandlung (Delegation an
Pflege: Hilfspersonenhaftung)
• Abklärung Urteilsfähigkeit bei Bedarf
• Kompetenz FU für max. 6 Wochen
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Zuständigkeiten / Triage
• Bezugspersonen: Informationen
• Vertreter: Entscheide in allen – per PV, VA, KESB
zugeteilten – Belangen, ausser BeM
• Heime: Entscheidbefugnis BeM, fachliche
Verantwortung
• Ärzte: fachliche Verantwortung, Zwangsmassnahmen nur bei FU in Klinik
• KESB: Anordnung Massnahmen zum Schutz
Urteilsunfähiger, Entscheid Streitigkeiten
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Zusammenarbeit mit KESB
Zusammenarbeitsformen:
• Information: Art. 363 Vorsorgeauftrag
• Verschiedentlich Anrufung der KESB zum
Entscheid/Ergreifen von Massnahmen
• Weiterleitungspflicht Beschwerde BeM
• Melderechte und Zusammenarbeitspflichten: 386 II / 443 / 453
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Zusammenarbeitspflicht 453
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„Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine
hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder
ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem
sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell
schwer schädigt, so arbeiten die
Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen
Stellen und die Polizei zusammen.
Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis
unterstehen, sind in einem solchen Fall
berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde
Mitteilung zu machen.“
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Zusammenarbeit
• ernsthafte / unmittelbare Gefahr zur
– Selbstgefährdung (erhebliche)
– Schweren Schädigung Dritter (körperlich, seelisch
oder materiell) mittels Vergehen/Verbrechen
• Zusammenarbeitspflicht KESB / Heim oder
betroffene Stellen / Polizei mit Entbindung Amts/Berufsgeheimnis (gegenseitige Auskünfte)
• Melderecht Heim unter Entbindung Amts/Berufsgeheimnis; nicht aber Pflicht zur Meldung
solcher Tatbestände
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Anrufung KESB
• Vorsorgeauftrag
(Einreichen, Auslegung,
Interessengefährdung)
• Patientenverfügung (Auslegung bzw. Nichtentsprechen,
Interessengefährdung, Zweifel an Gültigkeit – freier Wille)
• Gesetzliche Vertretung (Voraussetzungen erfüllt,
Interessengefährdung)
• Vertretung bei med. Massnahmen (wer, bei mehreren
Vertretern bei unterschiedlicher Auffassung, Interessengefährdung)
• Einschränkung Bewegungsfreiheit
• Gefährdungsmeldung
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Beschwerde
Anpassungen Institutionen
• Zwingende Dokumentationen bei
Urteilsunfähigen:
– Betreuungsvertrag / Behandlungsplan / BeM
– Demenzbetreuung: BeM vertraglich regeln
• Erfassung von Vertretungsberechtigten /
Angehörigen, ev. Meldung an KESB
• Gespräch über eigene Vorsorge (Dokumente
ablegen, ggf. erstellen)
• KESB-Zuständigkeit erfassen
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