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Informationsveranstaltung:
Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht
Rechtsanwaltspartnerschaft
Morawe, Benesch, Winkler
Habsburgerstr. 105, 70104 Freiburg
Referenten: Rechtsanwalt Simon Wionski
RRef. Martin Reinhard


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Überblick

Gliederung des Vortrags:
I.
Situation ohne Vorsorgeregelungen
II. Verbreitete Irrtümer
III. Gestaltungsmöglichkeiten
1. Patientenverfügung
a) Inhalt
b) Form
2. Vorsorgevollmacht
a) Inhalt
b) Form
IV.
Beratungs-, Informationsmöglichkeiten


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I. Situation ohne Vorsorge


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I. Situation ohne Vorsorge

Wofür muss ich Vorsorge treffen?
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder im Alter vor
der Situation stehen, dass er nicht mehr seinen
eigenen Willen ausdrücken bzw. selbst seine
Angelegenheiten regeln kann.


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I. Situation ohne Vorsorge

Folgende Fragen sollten Sie sich
stellen:
 Was wird, wenn ich auf Hilfe anderer angewiesen bin ?

 Wer handelt und entscheidet für mich ?
 Wird dann mein Wille auch beachtet ?


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I. Situation ohne Vorsorge
Fragen in Einzelnen:









Wer verwaltet mein Vermögen?
Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
Wer organisiert ambulante Hilfe?
Wer sucht für mich eine Pflegeeinrichtung?
Wer kündigt meine Wohnung?
Wie werde ich ärztlich versorgt?
Wer entscheidet wie bei Operationen?
Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und
Bedürfnisse?
 …


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II. Verbreitete Irrtümer


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II. Verbreitete Irrtümer
Ehegatten oder Kinder nicht per se vertretungsbefugt bei
Unterzeichnung von :

* Krankenhaus- oder Heimverträgen,
* Wohnungskündigungen,
* Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen
Die ohne Legitimation Handelnden haften grds. für die eingegangenen
Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann
und/oder ein anschließend bestellter Betreuer die Vereinbarungen
nicht genehmigt.


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II. Verbreitete Irrtümer
Im Falle nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften:
In medizinischen Notfällen geben Ärzte und Krankenhäuser
Informationen über den Gesundheitszustand nur an nahe
Angehörige. Nur diese werden vor ärztlichen Eingriffen zur
Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten
herangezogen und befragt.
Nicht verwandte Partner haben solche Informationsrechte grds.
nicht, schon weil sie ihre Nähe zum Betroffenen schwer
nachweisen können.


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III. Gestaltungsmöglichkeiten


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III. Wie kann man Vorsorge treffen ?
Gestaltungsmöglichkeiten:

Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht


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Sinn und Zweck

Sinn und Zweck dieser Vorsorgeverfügungen?
Verwirklichung des persönlichen
Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss der
Menschenwürde !


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1. Patientenverfügung


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1. Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung ?

• eine vorsorgliche schriftliche Erklärung
• eines einwilligungsfähigen Volljährigen
• für den Fall, dass er unfähig ist, seine Einwilligung
zu noch nicht unmittelbar bevorstehenden
Untersuchungen, ärztlichen Eingriffen und
Heilbehandlungen zu erteilen oder solche zu untersagen
(vgl. § 1901 a BGB)


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1. Patientenverfügung
 Was ist, wenn ich keine Patientenverfügung
habe ?
 gerichtliche Bestellung eines Betreuers, der
meinen mutmaßlichen Willen erforschen muss
(ebenso bei vorhandener Patientenverfügung,
welche die konkrete Behandlungssituation nicht
regelt)


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1. Patientenverfügung
a) Inhalt:
Folgende medizinische Notfälle können beispielsweise geregelt
werden:
 Wachkoma
 Unmittelbarer Sterbeprozess
 Dauerhafter Verlust der Einsichts- und
Kommunikationsfähigkeit
 Demenzerkrankungen (zum Beispiel Alzheimer)
 Endstadium einer tödlichen Krankheit


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1. Patientenverfügung

a) Inhalt:
Notwendig ist eine Beschreibung der
Situationen, für die die Verfügung gelten soll !
Der Patient muss möglichst konkret die einzelnen
Situationen beschreiben, in denen er bestimmte
Maßnahmen wünscht oder nicht wünscht (zum
Beispiel für den Sterbeprozess oder für eine
bestimmte unheilbare Krankheit).


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1. Patientenverfügung

a) Inhalt:
Um eventuell unklare Situationen bzw. unklare
Beschreibungen auszugleichen, dem Arzt also
Auslegungshilfen zu geben, sollten auch die den
Patientenwunsch zugrunde liegenden Motive oder
(etwa religiöse) Wertvorstellungen dargelegt
werden.


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1. Patientenverfügung

a) Inhalt:
Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen in konkreten
Situationen
Beispiele:
 Lebensverlängernde Maßnahmen sollen eingeleitet oder unterlassen werden.
 Schmerz- und Symptombehandlung, zum Beispiel keine
bewusstseinsdämpfenden Mittel;
 Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, zum Beispiel in der
bestimmten Situation X erwünscht oder nicht erwünscht;
 Wiederbelebung, zum Beispiel in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder
Atemversagens erwünscht oder nicht erwünscht;
 Künstliche Beatmung: erwünscht bzw. nicht erwünscht;
 Dialyse, in der bestimmten Situation: wünsche ich keine oder eine Dialyse;
 Antibiotika: wünsche ich in der Situation X Antibiotika oder nur zur
Linderung meiner Beschwerden;
 Blut/Blutbestandteile.


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1. Patientenverfügung

a) Inhalt:
 Wünsche zu Ort und Begleitung (zum Beispiel zu
Hause, im Krankenhaus oder in einem Hospiz,
Beistand von bestimmten Angehörigen oder
geistlicher Beistand)


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1. Patientenverfügung

Was passiert, wenn der Patient die Verfügung
nicht mehr will?
 Eine Patientenverfügung ist jederzeit frei
widerrufbar.


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1. Patientenverfügung
Wann ist eine Patientenverfügung unwirksam?

 Eine Patientenverfügung mit dem allgemeinen
Hinweis: „Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen,
die mein Leiden und Sterben verlängern.“, ist pauschal
und daher nicht bindend.
 Sind die Situationen, für die eine Regelung getroffen
werden soll oder die gewünschten/abgelehnten
Maßnahmen nicht konkret beschrieben, ist die
Patientenverfügung nicht bindend.


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1. Patientenverfügung

Im Übrigen Unwirksamkeit der Regelung einer
aktiven Sterbehilfe !
Dagegen: Behandlungsabbruch zulässig, wenn dem
zum Tode führenden Krankheitsprozess
seinen Lauf gelassen wird.


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1. Patientenverfügung

b) Welche Form sollte die Patientenverfügung
haben?
 Eine gedruckte Form, die eigenhändig
unterzeichnet wird, reicht grundsätzlich aus.
 Empfehlenswert ist eine Orts- und Datumsangabe.


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1. Patientenverfügung

Sonstiges zur Patientenverfügung:
 Sie darf nicht zur Bedingung eines
Vertragsschlusses gemacht werden !

Beispiel: bei Aufnahme in ein Senioren-,
Pflegeheim


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1. Patientenverfügung

b) Form: Sinn und Zweck des Schriftform ?
 Schutz vor übereilten und unüberlegten
Festlegungen !

 Klarstellung eigener Wünsche


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1. Patientenverfügung

Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt
werden?
 Bei Aufnahme in Senioren-/Pflegeheim auf
Patientenverfügung hinweisen! (Kopie)
 Hausarzt über die Verfügung informieren! (Kopie)
 Familie, Verwandte, Freunde informieren!

Grund: schnelle und unkomplizierte Zugriffmöglichkeit!


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2. Vorsorgevollmacht

Unklare Rechtslage:
Zur Durchsetzung einer Patientenverfügung
Bevollmächtigung eines Dritten notwendig ?
Bevollmächtigung eines Dritten jedenfalls zu
empfehlen, zumindest in Form einer
Betreuungsverfügung !


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1. Patientenverfügung

 Wer setzt meinen in der Patientenverfügung
niedergelegten Willen durch ?
 Bei Fehlen anderer Vorkehrungen wird ein
Betreuer durch das Gericht bestellt
 Ausnahme: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung


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2. Vorsorgevollmacht


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2. Vorsorgevollmacht

a) Inhalt: Was ist eine Vorsorgevollmacht ?
 Im Vergleich zur Patientenverfügung umfassender
 Regelung von Gesundheitsfragen UND
vermögensrechtlichen Angelegenheiten
 Bestimmung einer Vertrauensperson, welche für
den Betroffenen alle wichtigen Entscheidungen
trifft „Vertreter im Willen“


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2. Vorsorgevollmacht
a) Inhalt: Was ist eine Vorsorgevollmacht ?
Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur für Gesundheitsangelegenheiten, sondern auch
viele andere Lebensbereiche denkbar (Vermögen, Aufenthaltsort etc.).
Mit ihr können Rechtsverhältnisse umfassend (auch über den Tod des Vollmachtgebers
hinaus) geregelt werden; sie kann aber auch auf einzelne Sachgebiete beschränkt
werden (z.B. Regelung der finanziellen Angelegenheiten bis zur Erbscheinerteilung,
Abwicklung der Beerdigungsformalitäten etc.)
Es erfolgt nur in Ausnahmefällen eine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht
(lediglich Unterbringungsmaßnahmen, besonders schwere medizinische Eingriffe, Abbruch
lebenserhaltender Maßnahmen)
Ohne Vorsorgevollmacht ist im gerichtlichen Verfahren ein rechtlicher Betreuer (§§
1896 ff BGB) zu bestellen, eine Person aus dem Familienkreis oder ein externer
Dritter. Es bestehen Rechenschaftspflichten und Beschränkungen.


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2. Vorsorgevollmacht
Bedeutung der Vollmacht
 Je nachdem, wie weit die Vollmacht gefasst ist, mutet sie dem Bevollmächtigten
Entscheidungen zu, die bis zur Frage auf Leben und Tod des Vollmachtgebers
gehen können.
 Bevollmächtigt werden sollten daher nur Personen, die körperlich und nach
ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, sich dem Willen des Vollmachtgebers
unterzuordnen und dessen Interessen gegenüber Widerständen aus Familie, Ärzten,
Behörden u.a. durchzusetzen.
 Wegen der weitreichenden Befugnisse und dem damit u.U. gegebenen
Missbrauchspotenzial sollten nur Personen bevollmächtigt werden, die das
uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers besitzen und zur Übernahme der
damit verbundenen Pflichten bereit sind.
 Fehlt es hieran, sollte in jedem Fall ein Betreuer bestellt werden.


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2. Vorsorgevollmacht
b) Form
 Hinsichtlich vermögensrechtlicher Angelegenheiten grundsätzlich keine
besondere Form erforderlich, insbesondere auch nicht bei formbedürftigen
Rechtsgeschäften (vgl. § 167 Abs. 2 BGB).
ABER: Einschränkungen für den Bereich der Grundstücksgeschäfte (zur
Vermeidung von Umgehungen der Formvorschriften für Grundstücksgeschäfte;
notarielle Beurkundung).
 Achtung bei Bankgeschäften: Banken verlangen Erteilung einer Vollmacht auf
eigenen Formularen !
 Die Vorsorgevollmacht sollte dem Bevollmächtigtem ausgehändigt bzw. so
aufbewahrt werden, dass dieser auf Verlangen das Original vorlegen kann.


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2. Vorsorgevollmacht

b) Form:

Schriftformerfordernis für die Bereiche:
gefährlicher ärztlicher Eingriff
Abbruch/Nichtvornahme einer lebensverlängernden
Maßnahme
Unterbringung/unterbringungsähnliche Maßnahmen


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2. Vorsorgevollmacht
 Vorsorgevollmacht bekannt machen!

Registrierung im zentralen Vorsorgeregister bei
der Bundesnotarkammer:
www.vorsorgeregister.de

Vorteil: Betreuungsgerichte können schnell feststellen,
ob Vorsorgevollmacht registriert ist oder nicht
(Berufung eines gerichtlich bestellten Betreuers wird
damit entbehrlich)


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IV. Beratungsmöglichkeiten


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VI. Beratungsmöglichkeiten

Beratung bei Ärzten (Hausarzt)
Beratung bei Rechtsanwälten
Weitere Informationen mit Broschüren des
Bundesjustizministeriums auf www.bmj.de unter
„service“
Zentrum für Medizinische Ethik Bochum e.V.
www.zme-bochum.de


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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
verbunden mit dem Wunsch nach
einem erfüllten, glücklichen und
selbstbestimmten Leben !
Rechtsanwalt Wionski
Rechtsreferendar Reinhard