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Vorsorgeverfügungen
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Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Rechtliche Betreuung
Betreuungsverfügung
© Landratsamt Bodenseekreis
Wofür sollte ich Vorsorge treffen?
 Was wird, wenn ich auf Hilfe anderer angewiesen bin?
 Wer handelt und entscheidet für mich?
 Wer verwaltet mein Vermögen?
 Wer sucht einen Platz im Pflegeheim?
 Wer organisiert und überwacht die medizinische
Versorgung?
 „Ich habe doch Angehörige…?“
• Keine „automatische“ Vertretungsmacht der Eltern für ihre
volljährigen Kinder, der Ehepartner untereinander und der
Kinder für ihre Eltern.
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1) Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für Lebenssituationen, in denen man
aufgrund
• einer Erkrankung
•
dem Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte
• eines Unfalles
nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu
regeln, einen Vertreter zur Seite zu stehen zu haben.

Die Vollmacht geht der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vor.
Vorteile:
• Keine fremde Person
• Keine Einmischung von Gerichten und Behörden
• Aber daher auch keine Kontrolle
• i.d.R kostenfrei
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 Der Vollmachtgeber räumt einer anderen Person
Vertretungsmacht ein.
 Ihr liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer zugrunde.
 Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein.
 Der Vollmachtnehmer ist zur Übernahme der Vollmacht nicht
verpflichtet.
 Eine berufliche Bevollmächtigung kann nur von einem
Rechtsanwalt übernommen werden.
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Inhalt einer Vollmacht / BMJ Muster
 Seite 1)
• Persönliche Daten
 Seite 2)
1) Gesundheitssorge
• Alle Entscheidungen über Gesundheitssorge
• Einwilligung in ärztliche Maßnahmen
• Einsehen von Krankenunterlagen, Schweigepflicht
• Geschlossene Unterbringung
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

2) Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
•
Bestimmung über Aufenthalt und Kündigung von Wohnraum
•
Abschluss von Miet- oder Heimverträgen
3) Behörden
•

Vertretung vor Behörden, Versicherungen usw.
4) Vermögenssorge
•
Verwaltung von Vermögen
•
Verfügung über Vermögensgegenstände
•
Zahlungen vornehmen
•
Verbindlichkeiten eingehen
•
Kontoverfügung

Schenkungen vornehmen
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5) Post
• Entgegennahme und Öffnen der Post
6) Vertretung vor Gericht
7) Untervollmacht
8) Betreuungsverfügung
9) Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus.
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Formerfordernisse
 Keine Form vorgeschrieben
 Kein bestimmtes „Formular“
 Angeraten wird das Muster des BMJ, aber nicht zwingend.
 Schriftform notwendig (Beweiskraft)
 Unterschrift genügt. Handgeschriebene Vollmacht schützt
eher vor Fälschung
 Beglaubigung durch Betreuungsbehörde dient einer höheren
Akzeptanz im Rechtsverkehr
 Notariell beurkundete Vollmacht erforderlich, wenn
Immobilien erworben und veräußert werden sollen
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Missbrauch der Vollmacht
 Eine Vollmacht wird nicht kontrolliert
 Deshalb gilt: nur eine Person Ihres Vertrauens als
Vollmachtnehmer bestellen!
 Möglich ist die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter
• je einzeln
• oder gemeinsam
• oder ersatzweise
• idealerweise Regelung im „Innenverhältnis“
• auch weiterer Wünsche
 Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der
Vollmachtgeber geschäftsfähig ist.
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Wo bewahre ich die Vollmacht
auf?
 Häuslicher Bereich in Kenntnis des Vollmachtnehmers
 Übergabe an Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass dieser
nur im besprochenen Fall von der Vollmacht Gebrauch
macht.
 Zusätzlich: Regelung im Innenverhältnis möglich.
 Übergabe an eine andere Vertrauensperson, die die
Vollmacht im Bedarfsfalle aushändigt.
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In – und Außerkrafttreten der Vollmacht
 Ohne ausdrücklichen Wirksamkeitsvermerk gilt die Vollmacht
ab Aushändigung
 Wirksam in aller Regel nur gegen Vorlage der Vollmacht
 Bei Widerruf der Vollmacht muss die Urkunde zurückverlangt
werden, außerdem Mitteilung an Bank, Ärzte etc.
 Verstirbt der Vollmachtgeber, können die Erben die Vollmacht
widerrufen, für den Fall, dass sie über den Tod hinaus erteilt
wurde.
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2) Rechtliche Betreuung
Wenn:

Keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde

Erkrankung eintritt

Antrag bei Gericht erfolgte §§ 1896 ff.
Dann:

Gibt der Richter ein ärztliches Gutachten in Auftrag

Hört der Richter den Betroffenen persönlich an

Wird die Betreuungsbehörde beauftragt, den Sachverhalt zu ermitteln und
einen Betreuer vorzuschlagen
• i.d.R Angehörige
• Sonst vorrangig ehrenamtliche Fremdbetreuer
• In schwierigen Fällen Berufsbetreuer
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Pflichten des Betreuers/Aufgabenkreise
 Vermögenssorge
 Gesundheitssorge
 Aufenthaltsbestimmung
 Postkontrolle
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Kontrolle des Betreuers
 Das Betreuungsgericht kontrolliert die Tätigkeit des
Betreuers durch:
• Jährliche Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
• Jährliche Rechnungslegung
• Genehmigungspflichtige Maßnahmen
• Bericht über die persönlichen Verhältnisse
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3) Betreuungsverfügung
 Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, die Sie
bevollmächtigen können, besteht die Möglichkeit, eine
Person als Betreuer zu benennen für den Falle Ihrer
Erkrankung.
 Das Betreuungsgericht ist dann später an diesen Wunsch
weitgehend gebunden.
 Es sei denn, er widerspricht Ihrem Wohle.
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4) Patientenverfügung
 Neuregelung im September 2009
 Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung
im Voraus für den Fall einer Erkrankung festlegen, ob und
wie sie behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht
mehr selbst äußern können, § 1901a BGB.
 Auch der Bevollmächtigte und der Betreuer ist an ihre
Entscheidung gebunden.
 Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu
erstellen.
 Liegt keine Patientenverfügung vor, muss der
Bevollmächtigte oder der Betreuer nach dem mutmaßlichen
Willen des Betroffenen entscheiden.
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Gegenüberstellung
Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Vorgeschlagene Betreuer
werden berücksichtigt
Hohes Maß an Vertrauen
erforderlich
Kontrolle durch Gericht
• Rechtliche Einschränkung
aufgrund Genehmigungen
• Buchführung bei
Vermögenssorge
Keine Kontrolle
Endet mit dem Tode des
Betreuten
Über Tod hinaus möglich um
Beerdigung zu organisieren
Weniger Gestaltungsfreiheit
Größere Gestaltungsfreiheit
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