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Vorsorgeverfügungen
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Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Rechtliche Betreuung
Betreuungsverfügung
© Landratsamt Bodenseekreis
Wofür sollte ich Vorsorge treffen?
Was wird, wenn ich auf Hilfe anderer angewiesen bin?
Wer handelt und entscheidet für mich?
Wer verwaltet mein Vermögen?
Wer sucht einen Platz im Pflegeheim?
Wer organisiert und überwacht die medizinische
Versorgung?
„Ich habe doch Angehörige…?“
• Keine „automatische“ Vertretungsmacht der Eltern für ihre
volljährigen Kinder, der Ehepartner untereinander und der
Kinder für ihre Eltern.
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1) Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für Lebenssituationen, in denen man
aufgrund
• einer Erkrankung
•
dem Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte
• eines Unfalles
nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu
regeln, einen Vertreter zur Seite zu stehen zu haben.
Die Vollmacht geht der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vor.
Vorteile:
• Keine fremde Person
• Keine Einmischung von Gerichten und Behörden
• Aber daher auch keine Kontrolle
• i.d.R kostenfrei
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Der Vollmachtgeber räumt einer anderen Person
Vertretungsmacht ein.
Ihr liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer zugrunde.
Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein.
Der Vollmachtnehmer ist zur Übernahme der Vollmacht nicht
verpflichtet.
Eine berufliche Bevollmächtigung kann nur von einem
Rechtsanwalt übernommen werden.
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Inhalt einer Vollmacht / BMJ Muster
Seite 1)
• Persönliche Daten
Seite 2)
1) Gesundheitssorge
• Alle Entscheidungen über Gesundheitssorge
• Einwilligung in ärztliche Maßnahmen
• Einsehen von Krankenunterlagen, Schweigepflicht
• Geschlossene Unterbringung
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2) Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
•
Bestimmung über Aufenthalt und Kündigung von Wohnraum
•
Abschluss von Miet- oder Heimverträgen
3) Behörden
•
Vertretung vor Behörden, Versicherungen usw.
4) Vermögenssorge
•
Verwaltung von Vermögen
•
Verfügung über Vermögensgegenstände
•
Zahlungen vornehmen
•
Verbindlichkeiten eingehen
•
Kontoverfügung
Schenkungen vornehmen
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5) Post
• Entgegennahme und Öffnen der Post
6) Vertretung vor Gericht
7) Untervollmacht
8) Betreuungsverfügung
9) Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus.
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Formerfordernisse
Keine Form vorgeschrieben
Kein bestimmtes „Formular“
Angeraten wird das Muster des BMJ, aber nicht zwingend.
Schriftform notwendig (Beweiskraft)
Unterschrift genügt. Handgeschriebene Vollmacht schützt
eher vor Fälschung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde dient einer höheren
Akzeptanz im Rechtsverkehr
Notariell beurkundete Vollmacht erforderlich, wenn
Immobilien erworben und veräußert werden sollen
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Missbrauch der Vollmacht
Eine Vollmacht wird nicht kontrolliert
Deshalb gilt: nur eine Person Ihres Vertrauens als
Vollmachtnehmer bestellen!
Möglich ist die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter
• je einzeln
• oder gemeinsam
• oder ersatzweise
• idealerweise Regelung im „Innenverhältnis“
• auch weiterer Wünsche
Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der
Vollmachtgeber geschäftsfähig ist.
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Wo bewahre ich die Vollmacht
auf?
Häuslicher Bereich in Kenntnis des Vollmachtnehmers
Übergabe an Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass dieser
nur im besprochenen Fall von der Vollmacht Gebrauch
macht.
Zusätzlich: Regelung im Innenverhältnis möglich.
Übergabe an eine andere Vertrauensperson, die die
Vollmacht im Bedarfsfalle aushändigt.
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In – und Außerkrafttreten der Vollmacht
Ohne ausdrücklichen Wirksamkeitsvermerk gilt die Vollmacht
ab Aushändigung
Wirksam in aller Regel nur gegen Vorlage der Vollmacht
Bei Widerruf der Vollmacht muss die Urkunde zurückverlangt
werden, außerdem Mitteilung an Bank, Ärzte etc.
Verstirbt der Vollmachtgeber, können die Erben die Vollmacht
widerrufen, für den Fall, dass sie über den Tod hinaus erteilt
wurde.
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2) Rechtliche Betreuung
Wenn:
Keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde
Erkrankung eintritt
Antrag bei Gericht erfolgte §§ 1896 ff.
Dann:
Gibt der Richter ein ärztliches Gutachten in Auftrag
Hört der Richter den Betroffenen persönlich an
Wird die Betreuungsbehörde beauftragt, den Sachverhalt zu ermitteln und
einen Betreuer vorzuschlagen
• i.d.R Angehörige
• Sonst vorrangig ehrenamtliche Fremdbetreuer
• In schwierigen Fällen Berufsbetreuer
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Pflichten des Betreuers/Aufgabenkreise
Vermögenssorge
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Postkontrolle
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Kontrolle des Betreuers
Das Betreuungsgericht kontrolliert die Tätigkeit des
Betreuers durch:
• Jährliche Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
• Jährliche Rechnungslegung
• Genehmigungspflichtige Maßnahmen
• Bericht über die persönlichen Verhältnisse
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3) Betreuungsverfügung
Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, die Sie
bevollmächtigen können, besteht die Möglichkeit, eine
Person als Betreuer zu benennen für den Falle Ihrer
Erkrankung.
Das Betreuungsgericht ist dann später an diesen Wunsch
weitgehend gebunden.
Es sei denn, er widerspricht Ihrem Wohle.
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4) Patientenverfügung
Neuregelung im September 2009
Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung
im Voraus für den Fall einer Erkrankung festlegen, ob und
wie sie behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht
mehr selbst äußern können, § 1901a BGB.
Auch der Bevollmächtigte und der Betreuer ist an ihre
Entscheidung gebunden.
Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu
erstellen.
Liegt keine Patientenverfügung vor, muss der
Bevollmächtigte oder der Betreuer nach dem mutmaßlichen
Willen des Betroffenen entscheiden.
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Gegenüberstellung
Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Vorgeschlagene Betreuer
werden berücksichtigt
Hohes Maß an Vertrauen
erforderlich
Kontrolle durch Gericht
• Rechtliche Einschränkung
aufgrund Genehmigungen
• Buchführung bei
Vermögenssorge
Keine Kontrolle
Endet mit dem Tode des
Betreuten
Über Tod hinaus möglich um
Beerdigung zu organisieren
Weniger Gestaltungsfreiheit
Größere Gestaltungsfreiheit
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