Wissensapero Referat Frau M. Dolanc KESB

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Kindesschutz

– Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule

KESB Oberland West, Frutigen Maruša Dolanc Oswald, lic.phil. Psychologin FSP, Behördenmitglied Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg 19.03.2014, Aula Oberstufenschule Frutigen KESB Oberland West

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Wer sind die KESB?

Was machen die KESB?

KESB Oberland West

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Organigramm KESB Oberland West Kanzlei

Doris Iseli, Leitung Priska Lanz, Kauffrau Klara Burri, Kauffrau

Behörde/Spruchkörper Ursula Reichenbach , Juristin, Präsidentin Claudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, Vizepräsident Marusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied Geschäftsleitung Behördensekretariat

Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur , Fürsprecherin

Sozialjuristischer Dienst

Joel Stalder, Sozialarbeiter

Revisorat

Ivana Müller, Revisorin Brigitte Mussi, Sozialarbeiterin Beat Ringgenberg, Revisor KESB Oberland West

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Zuständigkeit / Aufgaben der KESB

• zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes • zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts • fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen • zuständig für Vorsorgeauftrag, gesetzliche Vertretung von Erwachsenen • (Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz) KESB Oberland West

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Aufgaben der KESB (Fortsetzung)

• Verfahrensleitung und Anordnung von Massnahmen • Instruktion / Begleitung von und Zusammenarbeit mit MandatsträgerInnen (BeiständInnen, PriMa, ProMa) • Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften • Aufsicht und Steuerung bei laufenden Massnahmen • neu per 01.07.2014: diverse Aufgaben im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge KESB Oberland West

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Zusammenarbeit

Pro Werke Polizei Beratungsstellen PKA Schulbehörden / -sozialarbeit Sozialdienst KESB Regierungs statthalteramt Jugendamt Ge meinde SOKOBE (Sozial psychiatriekonferenz) Institutionen / Kliniken Gerichte (Jugend )Strafbehörden KESB Oberland West

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Aufgaben der regionalen Sozialdienste

• Beratung und Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen auf freiwilliger Basis • Sachverhaltsabklärungen im Auftrag der KESB • Mandatsführung (Beistandschaften) • Vollzug anderer Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes • Rekrutierung und Begleitung von privaten Mandatstragenden (PriMa) • Pflegekinderaufsicht • Alimenteninkasso und -bevorschussung KESB Oberland West

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Kindeswohl

Sinnhaftigkeit Zusammenhang Individualität Geborgenheit Sicherheit Übersicht Wärme Wertschätzung Durst gelöscht Liebe Anerkennung Selbständigkeit Struktur Anregung Neue Erfahrungen Ruhe Zugehörigkeit Hunger gestillt Lob Schlaf Rhythmus Verantwortung Verbindlichkeit KESB Oberland West

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Kindeswohlgefährdung

Psychische oder physische Krankheit Folter Vernachlässigung Behinderung Körperliche Misshandlung Sexueller Missbrauch Beziehungsabbruch Verwahrlosung Mobbing Selbstschädigung Entwurzelung Körperstrafe Verwöhnung Psychische Misshandlung Gewalt Sucht Erniedrigung Erwachsenenkonflikt KESB Oberland West

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Gefährdung ist relativ, je nach

• Kind • Alter • Intensität der Gefährdung • Kombination der Gefährdungsmomente • Situation • Kontext • etc.

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Art. 29 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern

Mängel in Erziehung und Pflege

1 Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern KESB Oberland West

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Art. 29 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern

2 Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.

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Art. 25 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenen schutzgesetzes des Kantons Bern

Weitere Personen und Stellen 1 Die Kindes und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit

a

Lehrkräften,

b

Schulbehörden sowie deren Gesundheits- und Beratungsdiensten,

c

Betreuungs- und Klinikeinrichtungen,

d

Gerichten sowie Straf und Strafvollzugsbehörden.

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Was tun, bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls

• hinschauen, beobachten • i.d.R. Eltern kontaktieren, Gespräch suchen • wenn möglich Massnahmen / Vereinbarungen treffen, Einhaltung überprüfen • Schulleitung informieren • schulnahe Fachpersonen beiziehen • Hinweise dokumentieren KESB Oberland West

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Dokumentation der Hinweise

• Ereignisse, die einen Verdacht und / oder eine Reaktion der Lehrperson ausgelöst haben • Kontakte mit den Eltern und dem Kind / Jugendlichen • genaue Terminangaben • getroffene Massnahmen und Vereinbarungen • Erfolg der Massnahmen, Einhaltung der Vereinbarungen • beigezogene Fachpersonen und Fachstellen KESB Oberland West

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Dokumentation der Hinweise

• sachlich, keine Vorurteile, keine abwertenden Bemerkungen • zwischen Feststellung / Beobachtung und Interpretation trennen • Aussagen Dritter als solche kennzeichnen • so, dass die Dokumentation wenn nötig weitergegeben werden kann • an das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen denken • an den Schutz Dritter denken KESB Oberland West

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Gefährdungsmeldung

• www.jgk.be.ch

: «Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls» • Meldung durch Schulkommission (in Zusammenarbeit mit der Schulleitung) • keine Formvorschrift • Formular «Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung» mit Beilagen • Schreiben der Schulkommission mit Dokumentation der Hinweise und des bisherigen Vorgehens KESB Oberland West

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Ein Beispiel: Daniel, 12 Jahre, Schüler KbF

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Vorgehen der KESB bei Gefährdungsmeldung

1.

2.

Anhörung (Kind separat / gesamte Familie / nur Erwachsene, evtl. Hausbesuch) Einholen von Berichten / Abklärungsauftrag / Gutachten 3. Beurteilung 4. Entscheid bzgl. Massnahmen 5.

Zweite Anhörung / rechtliches Gehör (evtl. Familie zus., evtl. mit weiteren Beteiligten, evtl. nur Erwachsene, evtl. schriftlich)

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Übersicht zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen

307

Ermahnung Weisung Aufsicht

308

Beistand schaft

309

Feststellung Vaterschaft

310

Aufhebung elterliche Obhut = Fremd platzierung

311 / 312

Entziehung elterliche Sorge = Kind erhält Vormund

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Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen

Weisung/Auflagen

Eltern sind verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, deren Einhaltung wird überwacht

Beistandschaft

Beistand berät die Eltern in Erziehungsfragen, Schulbelange, Ausbildung a uch andere Aufgaben (Unterhaltsregelungen, Überwachung Besuchsrecht)

Entzug elterlicher Obhut

Eltern behalten die elterliche Sorge, Kind wird durch KESB fremdplatziert, Kind erhält i. d. R. einen Beistand

Entzug elterlicher Sorge

Elternrechte sind weitgehend entzogen, Kind erhält einen Vormund

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Danke fürs Zuhören - Fragen?

Kindes und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West Amthaus, Amthausgasse 4, 2. Stock Postfach 74, 3714 Frutigen Telefon: 031 635 22 75 Fax: 031 635 22 99 Email: [email protected]

Website: www.be.ch/kesb KESB Oberland West