DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Ein Kurzüberblick

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DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZ RECHT

EIN KURZÜBERBLICK MÜNCHENBUCHSEE , 14. OKTOBER 2013

Stefan Lerch

Das neue Erwachsenenschutzrecht

DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer

 1973 Neues Adoptionsrecht  1978  1980  2000 Neues Kindesrecht Neues Eherecht Neues Scheidungsrecht 

2013 Neues Erwachsenenschutzrecht

Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 Reformziele auf einen Blick Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Familiensolidarität Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Professionalisierung Massgeschneiderte behördliche Massnahmen

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 grundlegende Reformziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts

 Vorsorgeauftrag  Patientenverfügung 18 Urteilsunfähigkeit Vorsorgeauftrag VA Patientenverfügung PV Validierter VA Wirksame PV Massnahmen von Gesetzes wegen

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 grundlegende Reformziele Stärkung der Familiensolidarität

 Allgemeine Vertretungsrechte von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer Partnerin  Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen für Angehörige oder Nahestehende von urteilsunfähigen Personen.

Das neue Erwachsenenschutzrecht

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 grundlegende Reformziele Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

  Betreuungsvertrag Regelung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Professionalisierung

 Neue Fachbehörden

Das neue Erwachsenenschutzrecht

PROFESSIONALISIERUNG Neue Behördenorganisation

A. Erwachsenen schutzbehörde

Art. 440 ZGB

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Kernkompetenzen

Recht Sozialarbeit Psychologie/ Pädagogik

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Unterstützungsbedarf Treuhand Recht Sozialarbeit Versiche rungswesen

Recht Sozialarbeit Psychologie/ Pädagogik

Medizin Psychologie Pädagogik Vermögens verwaltung Administra-tion

Das neue Erwachsenenschutzrecht

KANTONALES MODELL BE Eckwerte

• Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation. • Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Kreise aufgeteilt.

• • • Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-Frutigen werden zu einem Kreis zusammengelegt.

Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden).

Eine burgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet. • Eine gerichtliche Beschwerdeinstanz für das ganze Kantonsgebiet: Kindes und Erwachsenenschutzgericht (Teil der Zivilabteilung des Obergerichts).

Das neue Erwachsenenschutzrecht

KESB Organisation

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Zuständigkeiten der KESB

• Mehr als 60 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des

Erwachsenenschutzes

• Gegen 50 gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes /

Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts

• Neu auch zuständig für Fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen • Neu auch zuständig für handlungsfähigkeitseinschränkende Massnahmen • Neue Aufgaben im Bereich der neuen Rechtsinstitute (eigene Vorsorge, gesetzliche Vertretung) • Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Prinzipien des zivilrechtl. Erwachsenenschutzes

 Ziel ist die Sicherstellung des Wohls und des Schutzes hilfsbedürftiger

Personen

 Achtung und Förderung des Rechts auf SelbstbestimmungSubsidiarität (Stufenfolge, „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“)  Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation)  «Masschneiderung» der Massnahmen

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BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Beistandschaft

 Das neue Recht kennt nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten. 

Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut

    Begleitbeistandschaft (Art. 393) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 / 95) Mitwirkungsbeistandschaft (Art 396) Umfassende Beistandschaft (398 H F 100% 0%

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 nZGB)

Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand und nur teilweise oder keine Erledigung voneigenen Angelegenheiten (Schutzbedürftigkeit) oder Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Schwächezustand) und zu erledigende Angelegenheiten, Stellvertretung ist unmöglich (Schutzbedürftigkeit)    Berücksichtigung von Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten Errichtung einer Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes wegen

Individualisierte (massgeschneiderte) Umschreibung der Aufgaben-

bereiche (Art. 391 nZGB )

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Drittwirkung Art. 452 (nZGB)

Keine Publikation von Massnahmen (aber Auskunftsrecht über Vorliegen und Wirkung einer Massnahme bei Glaubhaftmachung eines Interesses)  Erwachsenenschutzmassnahmen entfalten ihre Wirkung auch gutgläubigen Dritten gegenüber

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Subsidiarität im Erwachsenenschutz

KESB Mass nahmen Dienste Beratung und Hilfe bei Pro Senectute, Pro Infirmis, Sozialdienst, etc.

Sozial Umfeld Familiensolidarität; Vorsorgeauftrag, Bekannte, etc. Selber Betroffene Personen lösen Schwierigkeiten selber Sozial dienst, PriMa’s

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Aufgaben Sozialdienst

• Beratung von Betroffenen und Angehörigen • Finanzielle Absicherung (Geltendmachung Sozialversicherungsleistungen, Überbrückungshilfen bis SV fliessen, Sozialhilfe) • Freiwillige «Massnahmen» wie Renten- und Lohnverwaltung • Abklärungen im Auftrag der KESB (Gefährdungsmeldungen, Anträge auf Beistandschaft, Validierungen von Vorsorgeaufträgen, etc.) • Führen von Beistandschaften • Rekrutierung und Betreuung von privaten Mandatsträgern

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Erste Erfahrungen

• Gut gestartet: Übernahme von 17’500 Dossiers • Viele Schnittstellen mit grossem Klärungsbedarf • Unterschiedliche Erwartungen • Entwicklung einer einheitlichen Praxis als Ziel • «Der Teufel steckt im Detail» • Gut angelaufene Zusammenarbeit mit Sozialdiensten

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!