Regelung der Bewegungseinschränkungen in Heimen

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Transcript Regelung der Bewegungseinschränkungen in Heimen

Neues Erwachsenenschutzrecht: ausgewählte Aspekte im Heimbereich Oktober 2011

Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M.

Prof. (FH) Hochschule Luzern [email protected]

Inhalt

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Was bleibt gleich?

Zielsetzung der Revision Relevante Aspekte für Personen im Heim Massnahmen zur Stärkung der Selbstbestimmung und neue gesetzliche Vertretungsrechte für Angehörige Regelung für Urteilsunfähige im Heim Neues Massnahmensystem: Beistandschaften und Fürsorgerische Unterbringung (FU)

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1. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: was bleibt gleich II

-

Zielsetzung

: Schutz bei Schutzbedürftigkeit bzw. spezifischen Schwächezuständen -

Anwendung nach Prinzip der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität und Komplementarität

Erwachsenenschutzmassnahmen subsidiär Massnahmen verhältnismässig (Art. 389 nZGB) Massnahmen komplementär zu Hilfsbedarf (Art. 388 nZGB) -

Grundinhalte der Rechtsstellung Erwachsenen

-

Mündigkeit und Urteilsfähigkeit = Handlungsfähigkeit

Gewährung

eigenständiger Entscheidrechte für urteilsfähige Unmündige

und Personen unter Beistandschaft (insb. im Bereich höchstpersönlicher Rechte) -

Verwaltungsrechtliches Verfahren

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2. Zielsetzungen der Revision

Stärkung der Selbstbestimmung

Behördliche Massnahmen „massgeschneidert“

Zeitgerechte Terminologie im Erwachsenenschutz

Besserer Schutz von Urteilsunfähigen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Fachbehörden als Entscheidinstanzen

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3. Neue Regeln für Personen im Heimbereich: Überblick

Regelung der selbstbestimmten Vorsorge und der Vertretungsbefugnisse (bei urteilsunfähigen Personen)

– Vorsorgeauftrag, Art. 374 ff. nZGB – medizinische Massnahmen (Art. 377 ff. nZGB) –

Regelung der Bewegungseinschränkungen in Heimen

(Art. 383 ff. nZGB, Art. 438 nZGB) – für urteilsunfähige Personen (Art. 383 ff. nZGB) – für Personen, die fürsorgerisch untergebracht sind („neuer FFE“) –

Neues Massnahmensystem und neue Behördenorganisation

Regelung der medizinischen Zwangsmassnahmen und der ambulanten Nachbetreuung für Personen, die fürsorgerisch untergebracht

sind bzw. waren (Art. 434 nZGB) – [email protected]

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4. Neue Selbstvorsorgemassnahmen und gesetzliche Vertretungsrechte im Überblick

Selbstvorsorgemassnahmen

– Vorsorgeauftrag – Patientenverfügung – Ziel: Sichern der vorsorgenden Selbstbestimmung für den Fall der Urteilsunfähigkeit –

Gesetzliche Vertretungsrechte

– Zielsetzung: Subsidiarität behördlicher Massnahmen [email protected]

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Im Besonderen: Vorsorgeauftrag I (Art. 360 ff. nZGB)

-

Was?

Gesetzlich geregelter Auftrag einer handlungsfähigen Person - a n eine natürliche oder juristische Person - z ur Übernahme von Aufgaben - der Personensorge oder/und der Vermögenssorge oder/und - der Vertretung im Rechtsverkehr -

Wie?

Eigenhändige, handschriftliche, datierte Erklärung oder öff. Beurkundung; Eintrag Infostar möglich und sinnvoll Widerruf möglich, so lange Urteilsfähigkeit vorliegend [email protected]

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Im Besonderen: Vorsorgeauftrag II (Art. 360 ff. nZGB)

-

KESB überprüft

bei Urteilsunfähigen Vorsorgefall, Vorliegen Vorsorgeauftrag, Gültigkeit Eignung Person, Notwendigkeit allfälliger weitere Mn. -

Nichtannahme durch Beauftragten

möglich -

Einschreiten KESB

zum Schutz möglich (Art. 368 nZGB) -

Kündigung durch Beauftragten

möglich (2 Mt., fristlos bei wichtigen Gründen) -

Entschädigung und Spesen

- g emäss Vorsorgeauftrag - nach Festlegung KESB - a us Vermögen der auftraggebenden Person - s ubsidiär möglich für mittellose Personen nach Leistungsvertrag mit KESB [email protected]

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Im Besonderen: Patientenverfügung (Art. 370 ff. nZGB)

-

Was?

Gesetzlich geregelter Auftrag einer handlungsfähigen Person über das Entscheidzuständigkeit und/oder den Entscheidinhalt bei medizinischen Massnahmen für den Fall eigener Urteilsunfähigkeit -

Wie?

- schriftlich, datiert und unterzeichnet; Vermerk Hinterlegungsort auf Versichertenkarte möglich -

Grenzen der Wirksamkeit

widerrechtlich, Willensmängel, mutmasslicher Wille - Sonderregelung bei FU wegen psychischer Erkrankung -

Einschreiten KESB

zum Schutz möglich (Art. 368 nZGB) [email protected]

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Im Besonderen: Neue gesetzliche Vertretungsrechte

Gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit

– Ehegattenalltagsvertretung – Sonderregeln für medizinische (insb. somatisch bedingten) Massnahmen und Aufenthalt- und Wohn- und Pflegeeinrichtungen – Vertretungsrechte sind subsidiär zu Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung [email protected]

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Vertretung Ehegatten (Art. 374 nZGB)

Für wen?

 Ehegatten/eingetr. Partner/in in gemeinsamem Haushalt oder regelmässiger persönlicher Beistand leistend 

Was?

 Vertretung bei allen Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich  ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen  w o nötig: Post öffnen und erledigen 

Im Zweifel und bei Schutzbedarf

: Einschreiten KESB [email protected]

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Vertretung bei medizinischen Massnahmen: Kaskade

1.

In Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag genannte Person 2.

Beistand mit entsprechendem Vertretungsrecht 3.

Ehegatte/eingetr. Partner und gemeinsamer Haushalt oder regelmässigen persönlichen Beistand 4.

Person in gemeinsamem Haushalt UND mit regelmässig persönlichem Beistand 5.

Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten 6.

Eltern, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten 7.

Geschwister, die regelmässig und persönlich Beistand leisten [email protected]

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5. Schutzmassnahmen für Urteilsunfähige in Alters- und Pflegeheimen

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Insb. Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen von Urteilsunfähigen: Betreuungsvertrag

Notwendigkeit Betreuungsvertrag

Inhalt Betreuungsvertrag

Wünsche des Betroffenen bzgl. Leistungen

Stellvertretung von Urteilsunfähigen bzgl. Betreuungsvertrag

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Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen von Urteilsunfähigen: Persönlichkeitsschutz und Kontakte

Allgemeine Verpflichtung auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 386 nZGB)

Konkrete Verpflichtungen (Art. 386 Abs. 1, 2 und 3 nZGB)

– Förderung von Kontakten zu Personen ausserhalb der Einrichtung – Informationspflicht, wenn sich niemand von extern um Betroffene/n kümmert – Gewähr freier Arztwahl (ausser bei wichtigen Gründen) [email protected]

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Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen von Urteilsunfähigen: Beschränkungen der Bewegungsfreiheit I

Was sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit?

Voraussetzungen der Beschränkung der Bewegungsfreiheit

Verhältnismässigkeit/Notwendigkeit: sachlich/zeitlich

Zulässiges Motiv

– Gefahrabwehr Betroffene/Dritter – Schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsleben beseitigen [email protected]

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Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen von Urteilsunfähigen: Beschränkungen der Bewegungsfreiheit II

Formelle Voraussetzungen und Regeln

– Zuständigkeit: Heim!!!

– Aufklärung des Betroffenen – Regelmässige Überprüfung – Protokollierung (Anordnende Person, Zweck, Art, Dauer) – Informations- und Einsichtsrecht (Vertreter bei med. Massnahmen/Aufsicht) – Beschwerderecht bei Erwachsenenschutzbehörde – Aufsicht [email protected]

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6. Neues Massnahmensystem: Beistandschaften und FU

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Voraussetzungen für Massnahmen

Voraussetzungen personenbezogene Massnahmen: Beistandschaft

– Subsidiarität zu eigener Vorsorge und freiwilligen Mn. (Art. 389 nZGB) – Schwächezustand und Schutzbedürtigkeit – Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen – Von Amtes wegen oder auf Antrag –

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Unterbringung

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Schwächezustände als Voraussetzung für Massnahmen (Art. 390 nZGB)

Variante psychische Beeinträchtigung

 Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand  … mit Folge: Person kann eigene Angelegenheiten nicht mehr erledigen 

Variante Abwesenheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit

 Abwesenheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit und  Keine Möglichkeit zur Stellvertretung und  Mit Folge: Erledigung notwendigerweise zu regelnder Angelegenheiten nicht möglich [email protected]

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Massnahmen im Überblick

-

Begleitbeistandschaften (Art. 393 nZGB)

-

Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. nZGB)

-

Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 n ZGB)

-

Umfassende Beistandschaft (Art. 398 nZGB)

-

Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426ff. ZGB)

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Personengebundene Massnahmen etwas genauer I

-

Begleitbeistandschaften (nArt. 393 ZGB)

für genau umschriebene Angelegenheiten - Hf. Betroffene/r bleibt bestehen, keine Vertretungsmacht Vorrang von freiwilligen Massnahmen (Sozialhilfe od. private Träger) -

Vertretungsbeistandschaft (nArt. 394 f. ZGB)

für genau umschriebene Angelegenheiten Hf. Betroffene/r kann beschränkt werden Lohnverwaltung möglich [email protected]

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Personengebundene Massnahmen etwas genauer II

-

Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 nZGB)

für genau umschriebene Angelegenheiten Geschäfte mit Rechtswirkung nur noch mit Zustimmung gesetzlicher Vertreter schränkt Handlungsfähigkeit ein -

Umfassende Beistandschaft (Art. 398 nZGB)

bei „ausgeprägter“ Hilfsbedürftigkeit wie bei heutiger Entmündigung Handlungsfähigkeit entfällt Kombinationsmöglichkeiten der Massnahmen (Art. 398 nZGB) [email protected]

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Personengebundene Massnahmen: Einschätzung

- Neues System setzt auf

Bestimmung der Aufgaben des Beistandes

- genau - Klar umrissen komplementär zu Schwächesituation verhältnismässig Individualisierungsprinzip vs. Praktikabilität Zu erwarten ist gewisse Typisierung… [email protected]

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Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. nZGB) I

-

Bestimmung über Aufenthalt der Person: Unterbringung in einer „Einrichtung“

-

bei psych. Störungen, geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung

-

Verhältnismässigkeit mit Blick auf Ziel der Personensorge

: „sofern Ziel der Betreuung und Behandlung nicht anders erfolgen kann.

-

Medizinische Massnahmen nach Behandlungsplan (Art. 433 nZGB) als Standardinstrument

Ausdruck ärztl. Aufklärungspflicht Regelung für Personen nur mit psych. Störung Zustimmung der urteilsfähigen Person unter FU Berücksichtigung Patientenverfügung [email protected]

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Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung bei FU (Art. 434/435 nZGB) II

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durch Chefarzt/Chefärztin bei Personen unter FU med. Massnahmen ohne Zustimmung möglich

-

Wie?

schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung -

Voraussetzungen:

-

Bedrohungslage

- Ernsthaften Bedrohung Gesundheit oder Ernsthafte Bedrohung Dritter an körp. Integrität oder Leben Dritter -

Urteilsunfähigkeit Betroffener

bzgl. Behandlungsbedürftigkeit -

Keine weniger einschneidenden Massnahmen möglich

.

-

Akutmassnahmen bei Notfällen ohne Zustimmung möglich

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Bundesrechtliche Vorgaben bzgl. Entscheidbehörde (Art. 440 nZGB)

Fachbehörde

Mind. drei Mitglieder

Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz

Aufgabenvielfalt

 Alle Kindesschutz- und Erwachsenenschutzmassnahmen, inkl. Entziehung elterlicher Sorge  Genehmigung der Sterilisation eines Entmündigten  Fürsorgerische Unterbringung (vorsorgl. FU durch Ärzte, für max. 6 Wochen)  Neue Aufgaben bei Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Vertretung bei med. Massnahmen, Schutzregeln bei Heimaufenthalt  Ergänzende Aufgabe bzgl. Kindesvertretung bei Regelung persönl. Verkehr, Entzug elterlicher Obhut und Regelung elterlicher Sorge [email protected]

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Neues Erwachsenenschutzrecht: Reflexion

Was wird wirklich neu?

 Fachbehörden  Massschneiderung für Massnahmen  Nutzung Selbstvorsorgeinstrumente fraglich 

Was dürften Knackpunkte sein für Alters- und Pflegeheime?

 Bestimmung Urteilsfähigkeit (Voraussetzung Schutzregeln  Umgang mit Freiheitsbeschränkungen gegenüber Urteilsfähigen: lückenhafte Regelung‘‘‘  Management der Angehörigen (gesetzliche Vertretungsrechte) ….

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