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3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts

3.1

Rechtstatsachen

In Deutschland wird verhältnismäßig selten gestreikt. Es gingen durch Arbeitskämpfe pro Tausend Beschäftigte und Jahr verloren in: Kanada 203 Dänemark Spanien Finnland Frankreich Italien USA Österreich Schweden … Deutschland Schweiz 141 135 100 91 84 35 34 30 3,6 2,8 Arbeitstage.

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3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts 3.1 Rechtstatsachen

Begrifflich kann man nach dem Kampfumfang unterscheiden   Voll- oder Flächenstreiks (Alle AN des Kampfgebiets werden zur Arbeitsniederlegung aufgefordert) Teilstreiks (Nadelstich- oder Schwerpunktstreiks, Wellenstreiks); nach der Intensität   Erzwingungsstreik Warnstreik; daneben als Sonderproblem  Unterstützungsstreik.

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3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts

3.2 Der ordnungspolitische Standort

Arbeitskampf [insbesondere] durch Vorenthaltung von Arbeitskraft ist ein uraltes Mittel der Auseinander setzung zwischen den – heute als Arbeitsvertragspar teien bezeichneten – Exponenten des Arbeitslebens. Das deutsche, im Wesentlichen von der Arbeitsgerichts barkeit geschaffene Arbeitskampfrecht hat dieses Phä nomen durch Regeln kanalisiert, zugleich aber auch für die daran Beteiligten kalkulierbar, sicher, gemacht. Es hat den Arbeitskampf aus der pararevolutionären Ecke geholt und zu einem ganz überwiegend als notwendig anerkannten Instrument zur Sicherstellung angemesse ner Arbeitsbedingungen gemacht. 3

3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts

3.3 Kampfregeln und Kampfgrenzen

Streiks und Aussperrungen sind nach bisherigem deutschen Arbeitskampfrecht nicht rechtswidrig, wenn sie   von einer tariffähigen Partei zur Erreichung rechtmäßig tariflich regelbarer Ziele   ohne Verletzung der Friedenspflicht eingesetzt werden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen.

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3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts

3.3 Kampfregeln und Kampfgrenzen

Diese überkommenen Regeln werden eigentlich schon seit 1971, in der neuesten Rechtsprechung aber beson ders ausgeprägt, als Teile des einen großen Grund prinzips von Verfassungsrang, des Verhältnismäßigkeits grundsatzes, verstanden, der die einzige Grundlage da für sein soll, das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf koalitionsgemäße Betätigung in der Form der Kampf mittelfreiheit zu reglementieren. Dieser auch in der Rechtsprechung des EuGH vorzufindende Prüfungsansatz hat verfassungsrechtliche Konsequenz auf seiner Seite und die fehlende Prognostizierbarkeit der gerichtlichen Bewertung gegen sich. 5

3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts 3.3 Kampfregeln und Kampfgrenzen

Leseempfehlungen:

 BAG, 21. 4. 1971 – GS 1/68 – AP GG Art. 9     Arbeitskampf Nr. 43 BAG, 19. 6. 2007 – 1 AZR 396/06 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 173 mit Anm. „Unterstützungsstreik“ Wank BAG, 2. 9. 2009 – 1 AZR 972/08 – „Flashmob“ Michael Kittner , Arbeitskampf, München (Beck) 2005 (höchst empfehlenswert!) 6

3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts

3.4 Entwicklungstendenzen

Das deutsche Arbeitskampfrecht wird ver breitet wegen seiner fehlenden gesetz lichen Fixierung in Frage gestellt. Teile der Politik fordern ein Arbeitkampfgesetz. Realistisch ist das nicht. Es wird wohl die Rechtsprechung sein, die auf die folgen den Herausforderungen an das Überkom mene reagieren muss: 7

3. Grundzüge des Arbeitskampfrechts

3.4 Entwicklungstendenzen

   Der viel zu niedrige Organisationsgrad der Gewerkschaften und die oft diffusen Formen unternehmerischer Arbeitsteilung führen zu neuen, weniger teuren und in ihrer Wirkungsintensität mit Massenstreiks vergleichbaren Druckausübungsformen. Die Diversifizierung der Gewerkschaftslandschaft gefährdet die Attraktivität des Tarifvertragssystems als kalkuationssichernder „Friedensordnung“ und beeinflusst in einer noch nicht analy sierten und schwer zu gewichtenden Weise die Kampfparität.

Die Flucht vieler Arbeitgeber aus der Tarifgebundenheit verstärkt die Tendenz zu neuen Kampfformen und die Gefahren für die gesellschaftliche Akzeptanz eines aus Arbeitskampf- und Tarif vertragsrecht gebildeten gesellschaftlichen Ordnungsystems. 8