ÜBUNGEN IM IPR – GRUPPE 2 (HAH-E11)

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Transcript ÜBUNGEN IM IPR – GRUPPE 2 (HAH-E11)

FALLBESPRECHUNGEN
ZUM IPR– GRUPPE 1+2
Prof. Dr. Joachim Frick ([email protected])
Gruppe 2
5. März 2013
9. April 2013
7. Mai 2013
18.00 – 19.30 (RAI G-04)
Gruppe 1
19. März 2013
23. April 2013
21. Mai 2013
16.00 – 17.45 (HAH-E3)
Fall 1
Ein reicher Schweizer lebt mit seiner 2. Ehefrau und der
gemeinsamen Tochter in London, seine Kinder aus erster Ehe
leben in der Schweiz. Er stirbt an seinem Wohnsitz in London.
Gemäss Testament soll englisches Erbrecht gelten und geht
sein gesamtes Vermögen je hälftig an seine 2. Ehefrau und
die gemeinsame Tochter. Die Kinder aus erster Ehe suchen
anwaltliche Beratung, ob sie sich das gefallen lassen müssen.
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• Internationaler SV (+)
• Internationale Zuständigkeit
– IPRG 1 Abs. 2 sieht vor, dass die Staatsverträge vorgehen.
– Das LugÜ ist auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts
grundsätzlich nicht anwendbar.
– Somit ist IPRG anwendbar.
• IPRG 87 Abs. 2: Rechtswahl i.S.v. 90 Abs. 2 (-) führt zu
Zuständigkeit
• Subsidiär Art. 87 Abs. 1 IPRG? Wenn sich die ausländischen
Behörden mit einem Nachlass nicht befassen, sind die
schweizerischen Behörden am Heimatort des Schweizer Bürgers
mit letztem Wohnsitz im Ausland zuständig. (-) Keine Anhaltspunkte
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• Evt. Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache Art. 88 IPRG (-)
•  Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit in
der Schweiz
• Anwendbares Recht, falls doch Schweizer Gerichtstand:
– Wahl nach Art. 90 Abs. 2 IPRG (-)
– Art. 91 Abs. 1 IPRG: Der Nachlass einer Person mit letztem
Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das
Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
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• Auch wenn die Schweiz zuständig wäre, ergibt sich das
anwendbare Recht im vorliegenden Fall aus dem Englischen
Kollisionsrecht.
• Testamentsform nach IPRG 93 (Formstatut)
• Orde Public von Pflichtteilen? BGE 102 II 136: Der Entzug von
Pflichtteilsrechten durch ausländisches Recht verstößt nicht gegen
den schweizerischen Orde Public.
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Fall 2
Ein Schweizer mit Wohnsitz in Basel möchte in Stuttgart
einen Porsche kaufen. Auf der Probefahrt in Stuttgart kommt
es zu einem Unfall, bei welchem er verletzt wird. Zu einem
Kaufvertrag kommt es in der Folge nicht. Er verlangt vom
Autohaus Ersatz von Spital- und Behandlungskosten.
Welches Recht ist anwendbar?
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• Internationale Zuständigkeit
– Sachliche Anwendbarkeit:
• Wiener Kaufrecht: Art. 2 lit. a
• IPRG 134 ? Haager Übereinkommen über das anwendbare
Recht bei Strassenverkehrsunfällen, welches aber auf die
Haftung von Fahrzeugherstellern und – verkäufern nicht
anwendbar ist. Nur ausservertraglich anwendbar
• LugÜ ist anwendbar, weil Zivil- und Handelssache
– Räumlich-persönliche Anwendbarkeit
• LugÜ findet sicher Anwendung, wenn beide Parteien in
einem Vertragsstaat ihren Sitz haben (+)
– örtliche Zuständigkeiten
• LugÜ 2: Beide Parteien haben den Wohnsitz in einem
Vertragsstaat: WS Beklagter
• LugÜ 5.1: cic „vertragsautonom“ auszulegen
• LugÜ 5.3: unerlaubte Handlung: Deliktsort (LugÜ 15)
• LugÜ 15: Kein Konsumentenvertrag
 mehrere Möglichkeiten denkbar, für die Anwendung des IPRGs
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(Lex fori) braucht es eine örtliche Zuständigkeit in der Schweiz
Anwendbares Recht: IPRG, falls Schweizer Gerichtsstand
- subjektive Anknüpfung 132 IPRG (-)
- objektive Anknüpfung 133 IPRG (in dieser Reihenfolge):
• Zuerst kommt die akzessorische Anknüpfung zur Anwendung
Art. 133 III IPRG, d.h. die Bestimmung des Deliktsstatus
nach einem vorbestehenden Rechtsverhältnis. (-)
• Lex communis: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalts (-)
• Deliktsort: lex loci delicti commissi, somit Deutsches Recht.
Begehungs- oder Erfolgsort nach Praxis des EuGH relevant.
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Fall 3
Eine Ehegattin mit Wohnsitz in Zürich unterzeichnet in
Cannes anlässlich des Kaufes einer Ferienwohnung in der
französischen Niederlassung einer Schweizer Bank eine
Bürgschaft zugunsten ihres Ehemannes.
Nachdem der
Ehemann die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlt, will die
Bank die Ehegattin aus der Bürgschaft belangen. Ist die
Bürgschaft gültig ?
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• Internationaler SV: (+)
• Internationale Zuständigkeit LugÜ
– Sachliche: es handelt sich um eine Zivil- oder Handelssache (+)
– räumlich-persönliche: Alle Parteien haben ihren Wohnsitz in
einem Vertragsstaat (+)
– örtliche: die internationale Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ. LugÜ regelt nur die
internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit innerhalb
der Schweiz ergibt sich aus dem IPRG. Vorliegend ist IPRG 112
ff. massgebend.
• Anwendbares Recht
– Nach IPRG 116 Abs. 1 untersteht der Vertrag dem von den
Parteien gewählten Recht, wobei sich eine solche Rechtswahl
ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben kann. Eine
ausdrückliche Wahl haben die Parteien nicht getroffen.
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– Als Anhaltspunkt für die konkludente Rechtswahl erscheint der
enge Konnex, den das Sicherungsversprechen zu einem
Hauptvertrag aufweist, der ausschließlich zu Frankreich
Berührungspunkte hat. Trotzdem sind die Punkte wahrscheinlich
zu schwach, um eine konkludente Rechtswahl anzunehmen.
– Vor allem Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG deutet an, dass nach
schweizerischem
Verständnis
Sicherungsverträge
nicht
akzessorisch an den Hauptvertrag, sondern selbstständig
anzuknüpfen sind.
– Beim Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht
des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117
Abs. 1 IPRG).
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– Vermutung: Staat, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat (IPRG 117 Abs. 2)
– IPRG 117 Abs. 2 lit e: Leistung des Garanten/Bürgen. Die Frau
wohnt in ZH, sodass CH Recht anwendbar ist. (BGE: 128 III
295)
– Formstatut beachten: IPRG 124 Abs. 1 IPRG. Form am
Abschlussort oder nach dem auf den Vertrag anwendbaren
Recht. Beachte: Ausnahme in IPRG 124 Abs. 3: Schutz einer
schwächeren Partei.
• Sachliche Beurteilung nach CH Recht
– Typus: Bürgschaft/ Garantie? Argumentieren, im SV Bürgschaft
– Form: Nichtigkeit wegen zwingenden Formvorschriften (OR 11
i.V.m. OR 493)? Vorausgesetzt sind der Höchstbetrag,
öffentliche Beurkundung und Zustimmung der Ehefrau.
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– Wenn die Bürgschaft nach dem französischen Recht gültig wäre,
stellt sich die Frage ob die Gültigkeit des Vertrages gesondert an
französisches Recht angeknüpft werden kann? BGE 117 II 490:
Angabe des Höchstbetrages sei einerseits eine Formvorschrift,
aber auch materielle VSS der Gültigkeit einer Bürgschaft, so
dass nach der geltenden Rechtsprechung die Bürgschaft
ungültig wäre.
– Man kann entgegen dem BGE die Angabe des Höchstbetrags
als reine Formvorschrift qualifizieren, dann wäre mittels
Sonderanknüpfung der Form an französisches Recht die
Bürgschaft gültig, auch wenn kein Höchstbetrag genannt.
•  Je nach vertretener Meinung kann die Frau belangt werden.
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Fall 4
Ein
Schweizer
gründet
in
Liechtenstein
eine
Liechtensteinische Stiftung zum Zweck der Finanzierung des
Unterhaltes seiner Tochter. Jahre später geht er in Konkurs.
Seine Gläubiger wollen auf das Vermögen der
Liechtensteinischen Stiftung Zugriff nehmen. Können sie das
tun?
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• Internationaler Sachverhalt: Konkursmasse in verschiedenen
Ländern
• Staatsvertrag: keine Anwendung LugÜ auf Konkurse
• Gerichtstand: Konkurs in der Schweiz, also Gerichtsstand in der
Schweiz
• Für Konkursverfahren in der Schweiz sehen die Art. 166 ff. IPRG
keine besonderen Regelungen vor, dieses richtet sich
ausschliesslich nach dem SchKG. Nach diesem wird aufgrund des
Universalitätsprinzips sämtliches im In- und auch im Ausland
belegenes Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen.
• Ob Vermögenswerte im Ausland aber tatsächlich einbezogen
werden können, beurteilt sich nach dem IPR des betreffenden
Landes, in casu also nach dem Recht Liechtensteins.
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• Exkurs: Wird in der Schweiz ein ausländisches Konkursdekret
anerkannt, so zieht dies für das in der Schweiz gelegene Vermögen
des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen
Rechts nach sich. Im Nachgang zu einem ausländischen
Hauptverfahren erfolgt dann in der Schweiz ein sogenanntes
Sekundärverfahren
• Liechtensteinische Stiftung wird in der Schweiz grundsätzlich
anerkannt, auch Familienstiftung (Inkorporationstheorie)
• Verbot von Familienfideikommissen ist keine Loi d‘application
immédiate (BGE 135 III 614)
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Fall 5
Ein deutsches Kaufhaus klagt in Zürich gegen einen
Schweizerisches Lebensmittelhändler wegen unlauteren
Wettbewerbs infolge besonders aggressiver Werbung im
Raume Konstanz. Der Schweizer Lebensmittelhändler beruft
sich auf die einjährige Verjährung von Art. 60 OR, die
deutsche Klägerin auf die längere Verjährungsfrist gemäss
BGB. Welche Verjährungsfrist gilt?
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• Internationaler SV: (+)
• Internationale Zuständigkeit
– sachliche: (+) Handels- und Zivilssache
– räumlich-persönliche: (+) Beide Parteien haben ihren Wohnsitz
in einem Vertragsstaat
– örtliche: LugÜ 2; LugÜ 5.3: Unter 5.3 LugÜ fällt der Bereich des
klassischen Haftpflichtrechts im weitesten Sinne, aber auch etwa
Ansprüche aus Produkthaftung, UWG und Kartellrecht.
Beachte: Handlungsort / Erfolgsort
• Anwendbares Recht
– IPRG 136/137: Ansprüche aus UWG unterstehen dem Recht
des Staates, auf dessen Markt der Geschädigte von der
Behinderung unmittelbar betroffen ist (Auswirkungsprinzip).
Beachte: Mehrfachauswirkung möglich. In casu: Deutschland
Seite 18
– Einschränkung in IPRG 137 Abs. 2. Die Einschränkung betrifft
nur die einem Kläger zusprechbaren Leistungen (SE,
Genugtung,
Gewinnherausgabe),
nicht
aber
die
Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden,
Kausalzusammenhang, Verjährung), welche ausschließlich dem
berufenen Recht unterstehen.
– Verjährung: nach dem schweizerischen Verständnis nach lex
causae
Auswirkung in Deutschland, so dass die längere Verjährung
gemäss BGB massgebend ist.
Seite 19
Fall 6
Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Paris hält ein Golddepot in
einem Safe einer Schweizer Bank in Zürich. Nach der
Trennung zieht die Frau in die Schweiz. Der Mann behauptet,
die Ehefrau hätte daraus eine grössere Menge gestohlen. Auf
die Klage des Ehemannes in der Schweiz hin macht die
Ehefrau Verjährung gemäss Art. 60 OR geltend. Der Mann
beruft sich auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Kann er das?
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• Internationaler SV: (+) Deliktsort und Wohnsitz auseinanderfallend
• Internationale Zuständigkeit
– sachliche: (+)
– räumlich-persönliche: (+)
– örtliche: LugÜ 5.3 Deliktsrecht: wie im IPRG Handlungsort oder
Erfolgsort
 IPRG 129: Zuständigkeit Schweiz
• Anwendbares Recht
– IPRG 133 Abs.1: keine lex communis
– IPRG 133 Abs. 2: Recht am Handlungsort: Schweiz
– IPRG 133 Abs. 3: bestehendes Rechtsverhältnis: Ehe. Dann evt.
frz. Recht anwendbar via akzessorische Anknüpfung
– Verjährung wird nach dem lex causae entschieden
– Art. 134 OR als Ordre Public?
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Fall 7
Ein Zürcher Geschäftsmann kauft in Mailand einen
gestohlenen Maserati. Nach italienischem Recht kann man
gutgläubig eine gestohlene Sache zu Eigentum erwerben.
Verliert der Geschäftsmann sein Eigentum, wenn er den
Maserati in die Schweiz bringt?
Seite 22
• Ein internationaler Sachverhalt liegt vor, da sich der Belegenheitsort
und der Erwerbsort der beweglichen Sache in verschiedenen
Ländern befinden
• Staatsvertrag: LugÜ
• Gerichtsstand: nach Art. 2 LugÜ sind Personen grundsätzlich vor
den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu verklagen (im Gegensatz
zu IPRG 98 keine spezielle Regelung für die Zuständigkeit von
Klagen betreffend dinglichen Rechten an beweglichen Sachen im
LugÜ, kein Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache); daher sind
die Schweizer Gerichte am WS zuständig, würde jemand auf
Herausgabe des Maserati klagen wollen.
Seite 23
• Anwendbares Recht: nach Art. 100 IPRG richtet sich der Erwerb
beweglicher Sachen nach dem Recht des Staates, in welchem sich
die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus welchem der Erwerb
hergeleitet wird, liegt. Vorliegend muss also nach italienischem
Recht beurteilt werden, ob der Geschäftsmann das Eigentum an
dem Maserati erworben hat. Nach italienischem Recht ist der
gutgläubige Erwerb einer gestohlenen Sache möglich.
• späterer Ortswechsel ist irrelevant (Ausnahmen: Art. 101ff: res in
transitu / gestreckte Tatbestände / EV: hier nicht anwendbar)
Seite 24
Fall 8
Ein in München wohnender deutscher Arzt vermietet einem
bislang ebenfalls in München wohnenden Kollegen seine
Wohnung in Zürich. Die Parteien vereinbaren im Mietvertrag
die Anwendung von deutschem Recht. Nach der Kündigung
verlangt
der
deutsche
Mieter
Erstreckung
des
Mietverhältnisses nach Schweizer Recht. Kann er das?
Seite 25
• Internationaler Sachverhalt:
Parteien haben Wohnsitz in München, Mietobjekt befindet sich in
der Schweiz
• Staatsvertrag: LugÜ
• Gerichtsstand:
LugÜ Art. 22 Ziff 1: ausschliesslicher Gerichtsstand am
Belegenheitsort in der Schweiz (ausser Mietvertrag von weniger als
6 Monaten nach Absatz 2)
• Anwendbares Recht
– Rechtswahl auf deutsches Recht
– IPRG Art. 119 regelt Verträge betreffend Grundstücke, eine
Rechtswahl ist gemäss Art. 119 Abs. 2 zulässig (Ausnahme:
Konsumentenvertrag nach Art. 120)
Seite 26
– Mietvertrag als Konsumentenvertrag nach Art. 120 IPRG? Eher
nicht, in casu würde wohl ohnehin kein genügender
Binnenbezug vorliegen
– Hinweis: Verhältnis IPRG 119 zu 120 umstritten, Art. 119 eher
lex specialis zu Art. 120
– Anwendung von Schweizer Recht über IPRG 15?
 nein, Rechtswahl
– Anwendung Schweizer Recht über IPRG 17?
 Entscheidend ist Ergebnis in einem konkreten Fall
– Anwendung Schweizer Recht über IPRG 18?
 möglich, aber allgemein umstritten für sozialprotektive
Bestimmungen
Seite 27
Fall 9
Eine Amerikanerin aus Los Angeles stirbt mit letztem
Wohnsitz in Monaco. Ihre Kinder leben in Los Angeles. Das
Recht von Monaco erklärt einen Willensvollstrecker aus Los
Angeles für zuständig. Dieser verlangt im Namen der Kinder
von einer Schweizer Bank Vermögenswerte heraus. Die
Schweizer Bank verlangt ein Willensvollstrecker-Zeugnis. Der
amerikanische Willensvollstrecker fragt sich, wer dafür
zuständig ist.
Seite 28
• Ein Internationaler Sachverhalt liegt vor, da letzter Wohnsitz und
Nationalität der Erblasserin auseinanderfallen
• Kein Staatsvertrag (keine Anwendung LugÜ auf dem Gebiet des
Erbrechts)
• Zuständigkeit einer ausländischen Behörde richtet sich nicht nach
dem Schweizer IPRG
• Im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Entscheides
prüft ein Schweizer Gericht allerdings die indirekte Zuständigkeit
i.S.v. Art. 25 lit. a IPRG
• Nach Art. 96 IPRG werden ausländische Entscheide, Massnahmen
und Urkunden, welche den Nachlass betreffen in der Schweiz
anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers
oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt
oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten
anerkannt werden
Seite 29
• In casu könnte also ein Entscheid aus Monaco, welcher die
Zuständigkeit des Willensvollstreckers bestätigt, in der Schweiz
anerkannt werden, oder
• Auch ein Entscheid aus Los Angeles, welcher die Zuständigkeit
bestätigt, könnte anerkannt werden, sofern dieser auch in Monaco
anerkannt wird
• Einschränkung für Grundstücke: Art. 96 II
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Fall 10
Ein Versicherungsbroker vermittelt einem Schweizer und
einem italienischen Kunden Lebensversicherungsverträge
einer deutschen Versicherungsgesellschaft. Diese enthalten
eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts und
werden in der Schweiz anlässlich eines Gesprächs bei einer
Schweizer Privatbank unterzeichnet. Welche Informationsund Aufklärungspflichten gelten?
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 Internationaler Sachverhalt: Vertragspartner haben Wohnsitz in
verschiedenen Staaten
 Staatsvertrag: LugÜ
 Gemäss Art. 9 LugÜ kann der Versicherungsnehmer entweder im
Wohnsitzstaat des Versicherers oder vor den Gerichten am Ort
seines Wohnsitzes klagen. Der Schweizer kann folglich in der
Schweiz und in Deutschland klagen, der Italiener in Italien und in
Deutschland
 Anwendbares Recht: nur bei einer Klage in der Schweiz richtet sich
die Frage des anwendbaren Rechts nach dem Schweizer IPRG
 Rechtswahl auf deutsches Recht (IPRG 116 Abs. 1)
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 Die Qualifikation eines Lebensversicherungsvertrags i.S.v. IPRG
120 ist von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig
(entscheidendes Merkmal ist der „übliche Bedarf oder Verbrauch“,
das BGer hat im Entscheid 5C.222/2005 den dort zu beurteilenden
Lebensversicherungsvertrag
nicht
als
Konsumentenvertrag
qualifiziert)
 Für einen Konsumentevertrag braucht es weiter einen qualifizierter
Binnenbezug, dieser ist vorliegen gegeben, da der Anbieter die
Bestellung im Wohnsitzstaat des Versicherten entgegengenommen
hat (Schweiz)
 Wird ein Konsumentenvertrag angenommen so ist die Rechtswahl
unzulässig (IPRG 120 Abs. 2)
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 Nach IPRG 120 Abs. 1 untersteht der Vertrag dann dem Recht des
Staates, in welchem der Konsument seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat
 Anwendung Schweizer Recht
 Wird der Lebensversicherungsvertrag nicht als Konsumentenvertrag
qualifiziert, so ist die Rechtswahl zulässig (IPRG 116 Abs. 1)
 Anwendung Deutsches Recht
Seite 34