SchKG-Zivilprozess Teil 1

Download Report

Transcript SchKG-Zivilprozess Teil 1

SchKG-Zivilprozess
Teil 1
Überblick über Verfahrensarten
Surrogate des Erkenntnisverfahrens:
• Zahlungsbefehl;
• Verfahren betr. prov. Rechtsöffnung;
• Verfahren nach SchKG 85.
Erkenntnisverfahren im Rahmen des
Schuldbetreibungsverfahrens:
• Anerkennungsklage;
• Aberkennungsklage;
• Feststellungsklage und Rückforderungsklage
Betreibungsort
• Anwendungsbereich des Betreibungsortes
• Kernbereich = Zuständigkeit Zwangsvollstreckung
im engeren und eigentlichen Sinne:
• Erweiterter Bereiche:
• -- Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht,
• -- SchK-Zivilprozesses
SchK-Zivilprozesse:
• Surrogate eines Erkenntnisverfahrens = aussschliesslich
Betreibungsort.
• Eigentliche Erkenntnisverfahren
• Anerkennungsklage: Zuständigkeit ZPO.
• Aberkennungsklage: Betreibungsort (83 Abs. 1 SchKG);
Gerichtsstandsvereinbarung /vorbehaltlose Einlassung.
• Negative Feststellungsklage 85a SchKG: Betreibungsort;
Gerichtsstandsvereinbarung/vorbehaltlose Einlassung.
• Rückforderungsklage: Betreibungsort oder Gerichtsstand ZPO
Grundsätze des Betreibungsortes
1. Einheit des Betreibungsortes, d.h. Ausschließlichkeit des
Betreibungsortes.
2. Zwingender Charakter des Betreibungsortes;
3. Die sog. perpetuatio fori tritt erst nach der Ankündigung
der Pfändung bzw. nach der Konkursandrohung ein.
4. Nichtbeachtung der Zuständigkeit = in gewissen Fällen
nicht Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit (so Pfändung)
Abgrenzung Gerichstände ZPO und
Betreibungsort
ZPO
Erkenntnisverfahren
SchKG
Erkenntnisverf
Andere Verfahren
Internationale Zuständigkeit für SchK-Zivilprozesse
Verfahren
IPRG
LugÜ
Zahlungsbefehl
Ort der Betreibung
LugÜ 16 Ziff. 5 =
Betreibungort für
örtliche Zuständigkeit
Verfahren SchKG 85
Ort der Betreibung
LugÜ 16 Ziff. 5
Prov. Rö.
Ort der Betreibung
Allg. Zuständigkeit
(BGE 120 Ia 96)
Anerkennungsklage
Allgemeine Zuständigkeit
Allg. Zuständigkeit
Aberkennungsklage
Allg. Zuständigkeit (h.L.)
Betreibungsort
LugÜ 16 Ziff. 5
Rückforderungsklag
e
Neg.
Feststellungskl.
Allg. Zuständigkeit
LugÜ 16 Ziff. 5
Wohl allg. Zuständigkeit
LugÜ 16 Ziff. 5
46 SchKG: Ordentlicher Betreibungsort
Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
Die im Handelsregister eingetragenen juristischen
Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht
eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer
Verwaltung zu betreiben.
Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in
Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am
Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit
betrieben werden.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort
der gelegenen Sache zu betreiben.
Besondere Betreibungsorte
48 SchKG Betreibungsort des Aufenthaltes
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben,
können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
49 SchKG 2. Betreibungsort der Erbschaft
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt,
eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder
eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf
den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem
Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines
Todes betrieben werden konnte.
Art. 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden
Schuldners
Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der
Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen,
können für die auf Rechnung der letzteren
eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben
betrieben werden.
Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der
Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein
Spezialdomizil gewählt haben, können für diese
Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
Zusammenfassend der Regeln bei Personen
mit Wohnsitz/Sitz im Ausland:
Grundsätzlich keine Betreibung in der Schweiz.
Ausnahmen bei folgendes Betreibungsorten:
- Geschäftsniederlassung,
- Betreibungsortsvereinbarung (SchKG 50);
- Lage des Pfandes (SchKG 51);
- Arrestort (SchKG 52).
Art. 52. Betreibungsort des Arrestes
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die
Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der
Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und
die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen,
wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
Art. 53 SchKG
C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm
die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die
Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur
Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die
Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Art. 54 SchKG
D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner
Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der
Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Art. 55 SchKG
E. Einheit des Konkurses
Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den
nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem
Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er
zuerst erkannt wird.
Parteilehre
•
•
•
•
•
•
•
Aktivlegitimation
Parteifähigkeit
Betreibungsfähigkeit
Nebenparteien in SchK-Verfahren
Streitgenossenschaft
Parteiwechsel
Vertretung im SchKG
Sachlegitimation
• Aktivlegitimation = Effektiver Gläubiger
nach materiellem Recht
• Passivlegitimation = Effektiver Schuldner
nach
Bestreiten mit Rechtsvorschlag
Parteifähigkeit
• Rechtsfähigkeit = Parteifähigkeit
• Ausnahmen = Kollektivgesellschaft
• Grosse Besonderheit des SchKG: Erbschaft
als Partei im Betreibungsverfahren:
Anwendbar auch anderen SchK-Prozessen?
Betreibung der Erbschaft oder der Erben?
E1
Betreibung
der Erben
E2
E3
E1
Betreibung der
Erbschaft
E2
Erbschaft
E3
Betreibungsfähigkeit
• Handlungsfähigkeit = Betreibungsfähigkeit
• Ausnahme: z.B. Deliktsfähigkeit ...
Kind: 323 ZGB beschränkte
Handlungsfähigkeit = beschränkte
Betreibungsfähigkeit
jedoch Zustellung ZB an Eltern
Nebenparteien
(1) Beschwerde von Dritten (17 ff. SchKG)
(2) Zahlungsbefehl
an
Dritten
mit
Rechtsvorschlagsrecht (153; 68a und 68b
SchKG)
(3) Zahlungsbefehls an gesetzlichen Vertreter
im Falle von Art. 68c Abs. 2 SchKG.
(4) Nebenintervention nach ZPO in Verfahren
des SchKG.
Streitgenossenschaft
• Notwendige Streitgenossenschaft:
Gläubigerseite z.B. Erben ...
• Einfache Streitgenossenschaft: Im
Betreibungsverfahren nicht möglich.
Auf
Parteiwechsel
• Gläubigerseite:
Jederzeit Generalzukzession und
Einzelrechtnachfolge.
• Schuldnerseite:
Lediglich bei Generalsukzession: siehe
59 SchKG
Parteivertretung im SchKG
• Vertretung in Praxis:
Rechtsanwälte, Treuhandfirmen,
Inkassobüros etc.
• Rechtslage:
...