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AMNOG
AKTUELLES
Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender)
Michael Klauß (GF)
AVB
13. Januar 2011
Heiligengrabe
PackungsgrößenVO
• PackungsgrößenVO regelt pro
Packungsgrößenstufe N1, N2 und N3 die
zulässige Inhaltsmenge von
Fertigarzneimitteln, die zu Lasten der GKV
abgegeben werden können
• Das sind verschreibungspflichtige AM und
apothekenpflichtige Arzneimittel der
Ausnahmeliste
• Auf unserer HP stehen die Anlagen der VO
mit den entsprechenden „Korridoren“
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PackungsgrößenVO
• Teststreifen und Medizinprodukte zählen
sozialrechtlich zwar zu den Arzneimitteln, sind
jedoch keine FA im Sinne der
PackungsgrößenVO
• Übergangsphase bis 30.06.2011: FA, deren
Menge größer oder kleiner der neuen
Spannbreiten sind, sind weiter abgabefäghig
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Ai - Fallkonstellationen
• Exakte Mengenangabe ohne Angabe der NBezeichnung: Abgabe des AM mit diesem
exakten Inhalt
• Exakte Mengenangabe und N-Bezeichnung:
Mengenangabe geht vor
• Verordnung ohne Stückzahl und ohne NBezeichnung: kleinste Packung
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Ai - Konstellationen
• FA verordnet, dessen Inhaltsmenge in der
prozentualen Spannbreiten liegt: Auswahl innerhalb
der Spannbreite
• Es kann also auch ein rabattbegünstigtes AM
abgegeben werden, dessen Inhaltsmenge größer ist,
als das verordnete
• Stehen mehreren rabattbegünstigte AM zur Auswahl
zur Verfügung, entscheidet die Apotheke , welches
FA sie abgibt
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DAV:
Darstellungsprobleme
• DAV an alle Apotheken: Durch fehlerhafte
Meldungen einzelner Hersteller bezüglich der
Eingruppierung in die neuen Spannen des
Normgrößensystems kommt es zu Problemen
bei der Darstellung von Suchvorgängen zu
austauschbaren Arzneimitteln in der EDV
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DAV-Empfehlung
• DAV empfiehlt: Beim Austausch sollte ein RabattArzneimittel ausgewählt werden, dessen Stückzahl
möglichst nahe an der Menge des verordneten
Arzneimittels liegt.
• Liegen vergleichbare Rabatt-AM außerhalb der
neuen N-Regelungen, muss nicht ausgetauscht
werden.
• Andererseits: KK werden gegen die Abgabe eines
nicht verpflichtend abzugebendes Rabatt-AM nicht
sanktionieren
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Ungereimtheiten
• ABDATA weist in einer aktuellen Information
darauf hin, dass die Angaben „Menge und
Einheit der Packungsgröße“ sowie
„Packungsgrößenstufe“ im ABDAArtikelstamm auf den Meldungen der
Hersteller basieren
• Es gebe sehr viele Ungereimtheiten bei den
Meldungen, die ABDAT nicht korrigieren darf
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DAV
• Der DAV hat vor einem Chaos bei der
kurzfristigen Umsetzung gewarnt
• Gemeinsam mit ABDAT wird auf die schnelle
Korrektur von fehlerhaften Datenmeldungen
hingewirkt
• Außerdem wird mit hohem Zeitdruck mit dem
GKV-Spitzenverband über die Neufassung des
Rahmenvertrags bach § 129 SGB V verhandelt,
mit dem Ziel, praktikable Lösungen zu finden
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AOK Nordost
• Die AOK Nordost geht von einer vorrangigen
Substitution durch Rabattarzneimittel aus
• Friedenspflicht: AOK NO verzichtet bis zum
Ablauf der Umstellungsfrist der Hersteller auf
neue Packungskennzeichen (01.07.2011) auf
Taxbeanstandungen im Zusammenhang mit
u.U. strittigen Austauschen
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AOK NORDOST
• Liegt die verordnete Stückzahl ausserhalb der
neuen N-Stufe, muss nicht zwingend die
Abgabe der verordneten Stückzahl erfolgen. In
diesem Fall dürfen die Apotheker in der
Übergangszeit auch Packungen außerhalb der
neuen N-Stufe abgeben.
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AOK NORDOST
• Die Verordnung fällt von der Stückzahl in keine
neue N-Bezeichnung:
• Einige AM (vorrangig Antibiotika) fallen nicht
mehr in die N-Bezeichnung
• Um eine verbrauchgerechte Substitution
vornehmen zu können, ist der Apotheker
berechtigt, eine an der Therapiedauer
angelehnte Packungsgröße abzugeben.
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FRAGEN
FRAGEN
FRAGEN
FRAGEN
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