VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
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Transcript VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
Baden-Württemberg
Dienstbesprechung SL am 29.04.10
STAATLICHES SCHULAMT TÜBINGEN
SSA-TÜ
Quelle: Fotolia.de
VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
(VwVDSöS)
vom 25.11.2009
(in Kraft getreten am 01.02.2010)
Stand : 23.04.2010
Staatliches Schulamt Tübingen, Uhlandstr. 15, 72072 Tübingen,
Tel: 07071 99902-100, Email: [email protected]
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Quelle: 3.bp.blogspot.com
Stand : 23.04.2010
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Organisatorische Maßnahmen
1. Verfahrensverzeichnis
2. Schutz gegen unbefugten Zugriff
3. Dokumentation der Datenspeicherung, -nutzung,
-veränderung und –übermittlung
4. Verpflichtung der Lehrkräfte bei Nutzung privater PC für
schulische Zwecke ( soweit personenbezogene Daten gespeichert werden; Anlage 3 zur VwV)
5. Info Lehrkräfte über gespeicherte Daten
6. Bestellung eines DS-Beauftragten
Stand : 23.04.2010
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Organisatorische Maßnahmen
Verfahrensverzeichnis
• Verfahrensverzeichnis (Abschn I Ziff. 10 VwVDSöS) wird beim
Datenschutzbeauftragten der Schule (oder LfD) geführt
(als Aufgabe der Schulleitung)
• enthält alle automatisierten Verfahren (= Software, insbesondere
Computerprogramme; nicht Aktensysteme)
z.B.
Schulverwaltungsprogramm, Stundenplanprogramm, allgemeine
Programme (z.B. word, excel, access; nur, wenn zur Verwaltung eingesetzt)
• Zweck: Informationsquelle für Betroffene und für LfD und dient
als Übersicht für die Schulleitung
Siehe dazu Formular Verfahrensverzeichnis
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Datei: Formular_Verfahrensverzeichnis_neu.doc
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Organisatorische Maßnahmen
Verpflichtung der Lehrkräfte
• Verpflichtung der Lehrkräfte bei Nutzung privater PC für
schulische Zwecke (soweit personenbezogene Daten gespeichert werden; Abschn. II Ziff. 7 und
Anlage 3 zur VwVDSöS)
Quelle:www.rorysfriends.de
• Datenverarbeitung auf privaten LehrerPC ist zulässig aber:
nur bei Verpflichtungserklärung der Lehrkraft (nach Anlage 3 der VwVDSöS )
• Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
Schutz vor Zugriff Dritter (auch Familienangehöriger!)
Einhaltung der Lösch-/Sperrfristen (für Daten, die nicht mehr benötigt werden;
z.B. Einzelleistungen: Ende des nächsten Schuljahres)
• Beachtung der Zweckbindung der Daten
Siehe dazu Verpflichtungserklärung der Lehrer
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Datei: nutzung_privater_PC.doc
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Organisatorische Maßnahmen
Info der Lehrkräfte über gespeicherte Daten
(Abschn. III Ziff. 2.5 VwVDSöS)
• Aufzählung der Lehrerdaten gemäß Abschnitt III 2.7 VwV
• Info an Lehrkraft vor der Speicherung
(offenes) Erheben bei der Lehrkraft ist zugleich die Mitteilung
andere Daten (verdeckt erhoben oder selbst generiert): Mehrfertigung an Lehrkraft
(und in die Personalakte)
• Übersendung eines Ausdrucks nach Speicherung
• regelmäßige Übersendung Ausdruck
(Daten + Auswertungen)
Zeitraum ist nicht geregelt, liegt im Ermessen der SL; die Bestimmung erfolgt nach prakt.
Notwendigkeiten (z.B. vor Deputatszuteilung, Dienstbericht … )
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Einzelfallumsetzung (personenbez.)
1. „personenbezogene Daten“ liegen dann vor, wenn sie einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zuordenbar sind
(VwV Ziff. 1.1.; z.B. Bild einer Person oder Teilbild; Name oder Namenssubstitut; Adresse; Geburtsdatum),
auch wenn die Zuordnung nur mit anderen (allgemein
zugänglichen oder spezifisch vorhandenen) Informationen
zusammen möglich ist.
2. Datenverarbeitung bedeutet in diesem Zusammenhang:
Daten erheben, speichern, verändern, nutzen, löschen/sperren,
übermitteln
3. Legitimation der Datenverarbeitung:
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder die (schriftliche)
Einwilligung mit hinreichender Aufklärung
(VwVDSöS Abschn. I Ziff. 2.1)
Siehe dazu auch
Merkblatt_personenbezogene_Daten.doc
Quelle: www.muenster.org
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Die Einwilligungsregelung betrifft
(Sie ist nur erforderlich, wenn die gesetzliche Ermächtigung fehlt. (siehe Abschn. I 2 VwVDSöS))
1. die Datenerhebung (offene Datenerhebung: Mitteilung = Einwilligung)
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten (entspr. § 4 Abs. 2 und 4 LDSG):
Voraussetzungen:
Aufklärung über beabsichtigte Datenverarbeitung (z.B. „zur Datenverarbeitung“; falls zu
übermitteln auch Datenempfänger -> SSA, RP, …)
Zweck der Verarbeitung (z.B. „Personalverwaltung“, „Schulorganisation“, ggf. genau präzisieren
(siehe Aufstellung zu Abschn. II Ziff. 2.7 VwVDSöS); legt Verwendungsbereich fest )
Möglichkeit weiter gehender Verarbeitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (Data Ware House,
Abgleich mit anderen Datenbanken …)
Hinweis auf Verweigerungsrecht und Widerrufsrecht mit Hinweis auf dessen Folgen
Form: Schriftform, sofern nicht andere Form „angemessen“ ist.
Einwilligungsgeber ist (nur) die bezogene Person oder der/die gesetzliche/r
Vertreter/in bei Minderjährigen:
Einsichtsfähigkeit (= Reife zum Erfassen der Tragweite des jeweiligen Eingriffs) ist erforderlich und ab dem
16. Lebensjahr i.d.R. gegeben (!)
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3. die Datenübermittlung (Abschn. I Ziff. 7.1 VwVDSöS):
• die Datenübermittlung an private Stelle ohne ges. Grundlage und
Einwilligung ist unzulässig.
z.B. Herausgabe einer Schülerliste eines früheren Jahrgangs an Mitschüler .
aber: der Versand der Einladungen durch Schule ist möglich ->Änderung des Zweckes (laufender Schulbetrieb
wird zu Förderung des Schulimages) ist von mutmaßlicher Einwilligung gedeckt; nicht so bei kommerziellem
Interesse.
• Verantwortungsverteilung bei Datenübermittlung an öffentliche
Stellen: (Bei dienstlicher Unabweisbarkeit liegt eine gesetzliche Ermächtigung vor. )
senden
Verantwortung liegt bei Versender
Abfrage
Verantwortung liegt beim Anfrager; nur
Plausibilitätskontrolle erforderlich
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Die Einwilligung bei Bildern, Fotos, Filmen
ist (ausnahmsweise) entbehrlich zur Veröffentlichung von (Abschn. II Ziff. 2 3. Abs. VwVDSöS):
1. Bildern öffentlicher Schulveranstaltungen
2. Fotos oder Filmen im Auftrag der Schule, die
nur durch die Abgebildeten gebraucht werden oder
in Druckwerke der Schule eingehen
Zugangsberechtigung)
(Intranet je nach
aber nur von. Aufnahmen von Abschlussklassen
außerunterrichtlichen Veranstaltungen
für Jahrgangsbücher und Schülerausweise
Abgedeckt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, aber: Schüler (u.a.)
können die Mitwirkung an der Aufnahme verweigern; ( die Einwilligung zur Fotoaufnahme wird
konkludent (durch Stehenbleiben) erteilt)
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Die Einwilligung
zur Veröffentlichung von anderen Bildern im Internet, anderen (öffentlichen)
Druckerzeugnissen oder am „Schwarzen Brett“ (Abschn. II Ziff. 2.1 VwVDSöS; = Weitergabe an
nichtöffentliche Stelle ) :
• nur mit schriftlicher, vorheriger Einwilligung (!)
(soweit nicht eine Ausnahme nach § 23 Kunsturhebergesetz vorliegt)
• Der Zeitpunkt der Einwilligung ist nicht festgelegt; (kann auch vor Fotoaufnahme
liegen, da Einwilligung stets widerruflich, z.B. bei Schulaufnahme; bei Teilnahme an einer auV)
•
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•
•
Formulierung muss Anforderungen für Einwilligung beachten:
jeweils gesonderte Einwilligung erforderlich
stets eigenhändig unterschrieben
Einsichtsfähigkeit Minderjähriger ist zu beachten:
hier gilt als „besondere Reife“ die Kenntnis des Internets und seiner Gefahren; (kann auch durch -pädagogisch
gebotene- Schulung herbeigeführt werden)
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Wo finde ich was ?
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