VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen

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Transcript VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen

Baden-Württemberg
Dienstbesprechung SL am 29.04.10
STAATLICHES SCHULAMT TÜBINGEN
SSA-TÜ
Quelle: Fotolia.de
VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
(VwVDSöS)
vom 25.11.2009
(in Kraft getreten am 01.02.2010)
Stand : 23.04.2010
Staatliches Schulamt Tübingen, Uhlandstr. 15, 72072 Tübingen,
Tel: 07071 99902-100, Email: [email protected]
Baden-Württemberg
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Quelle: 3.bp.blogspot.com
Stand : 23.04.2010
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Organisatorische Maßnahmen
1. Verfahrensverzeichnis
2. Schutz gegen unbefugten Zugriff
3. Dokumentation der Datenspeicherung, -nutzung,
-veränderung und –übermittlung
4. Verpflichtung der Lehrkräfte bei Nutzung privater PC für
schulische Zwecke ( soweit personenbezogene Daten gespeichert werden; Anlage 3 zur VwV)
5. Info Lehrkräfte über gespeicherte Daten
6. Bestellung eines DS-Beauftragten
Stand : 23.04.2010
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Organisatorische Maßnahmen
Verfahrensverzeichnis
• Verfahrensverzeichnis (Abschn I Ziff. 10 VwVDSöS) wird beim
Datenschutzbeauftragten der Schule (oder LfD) geführt
(als Aufgabe der Schulleitung)
• enthält alle automatisierten Verfahren (= Software, insbesondere
Computerprogramme; nicht Aktensysteme)
z.B.
Schulverwaltungsprogramm, Stundenplanprogramm, allgemeine
Programme (z.B. word, excel, access; nur, wenn zur Verwaltung eingesetzt)
• Zweck: Informationsquelle für Betroffene und für LfD und dient
als Übersicht für die Schulleitung
Siehe dazu Formular Verfahrensverzeichnis
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Datei: Formular_Verfahrensverzeichnis_neu.doc
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Organisatorische Maßnahmen
Verpflichtung der Lehrkräfte
• Verpflichtung der Lehrkräfte bei Nutzung privater PC für
schulische Zwecke (soweit personenbezogene Daten gespeichert werden; Abschn. II Ziff. 7 und
Anlage 3 zur VwVDSöS)
Quelle:www.rorysfriends.de
• Datenverarbeitung auf privaten LehrerPC ist zulässig aber:
nur bei Verpflichtungserklärung der Lehrkraft (nach Anlage 3 der VwVDSöS )
• Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
Schutz vor Zugriff Dritter (auch Familienangehöriger!)
Einhaltung der Lösch-/Sperrfristen (für Daten, die nicht mehr benötigt werden;
z.B. Einzelleistungen: Ende des nächsten Schuljahres)
• Beachtung der Zweckbindung der Daten
Siehe dazu Verpflichtungserklärung der Lehrer
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Datei: nutzung_privater_PC.doc
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Organisatorische Maßnahmen
Info der Lehrkräfte über gespeicherte Daten
(Abschn. III Ziff. 2.5 VwVDSöS)
• Aufzählung der Lehrerdaten gemäß Abschnitt III 2.7 VwV
• Info an Lehrkraft vor der Speicherung
(offenes) Erheben bei der Lehrkraft ist zugleich die Mitteilung
andere Daten (verdeckt erhoben oder selbst generiert): Mehrfertigung an Lehrkraft
(und in die Personalakte)
• Übersendung eines Ausdrucks nach Speicherung
• regelmäßige Übersendung Ausdruck
(Daten + Auswertungen)
Zeitraum ist nicht geregelt, liegt im Ermessen der SL; die Bestimmung erfolgt nach prakt.
Notwendigkeiten (z.B. vor Deputatszuteilung, Dienstbericht … )
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Einzelfallumsetzung (personenbez.)
1. „personenbezogene Daten“ liegen dann vor, wenn sie einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zuordenbar sind
(VwV Ziff. 1.1.; z.B. Bild einer Person oder Teilbild; Name oder Namenssubstitut; Adresse; Geburtsdatum),
auch wenn die Zuordnung nur mit anderen (allgemein
zugänglichen oder spezifisch vorhandenen) Informationen
zusammen möglich ist.
2. Datenverarbeitung bedeutet in diesem Zusammenhang:
Daten erheben, speichern, verändern, nutzen, löschen/sperren,
übermitteln
3. Legitimation der Datenverarbeitung:
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder die (schriftliche)
Einwilligung mit hinreichender Aufklärung
(VwVDSöS Abschn. I Ziff. 2.1)
Siehe dazu auch
Merkblatt_personenbezogene_Daten.doc
Quelle: www.muenster.org
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Die Einwilligungsregelung betrifft
(Sie ist nur erforderlich, wenn die gesetzliche Ermächtigung fehlt. (siehe Abschn. I 2 VwVDSöS))
1. die Datenerhebung (offene Datenerhebung: Mitteilung = Einwilligung)
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten (entspr. § 4 Abs. 2 und 4 LDSG):
Voraussetzungen:
Aufklärung über beabsichtigte Datenverarbeitung (z.B. „zur Datenverarbeitung“; falls zu
übermitteln auch Datenempfänger -> SSA, RP, …)
Zweck der Verarbeitung (z.B. „Personalverwaltung“, „Schulorganisation“, ggf. genau präzisieren
(siehe Aufstellung zu Abschn. II Ziff. 2.7 VwVDSöS); legt Verwendungsbereich fest )
Möglichkeit weiter gehender Verarbeitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (Data Ware House,
Abgleich mit anderen Datenbanken …)
Hinweis auf Verweigerungsrecht und Widerrufsrecht mit Hinweis auf dessen Folgen
Form: Schriftform, sofern nicht andere Form „angemessen“ ist.
Einwilligungsgeber ist (nur) die bezogene Person oder der/die gesetzliche/r
Vertreter/in bei Minderjährigen:
Einsichtsfähigkeit (= Reife zum Erfassen der Tragweite des jeweiligen Eingriffs) ist erforderlich und ab dem
16. Lebensjahr i.d.R. gegeben (!)
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3. die Datenübermittlung (Abschn. I Ziff. 7.1 VwVDSöS):
• die Datenübermittlung an private Stelle ohne ges. Grundlage und
Einwilligung ist unzulässig.
z.B. Herausgabe einer Schülerliste eines früheren Jahrgangs an Mitschüler .
aber: der Versand der Einladungen durch Schule ist möglich ->Änderung des Zweckes (laufender Schulbetrieb
wird zu Förderung des Schulimages) ist von mutmaßlicher Einwilligung gedeckt; nicht so bei kommerziellem
Interesse.
• Verantwortungsverteilung bei Datenübermittlung an öffentliche
Stellen: (Bei dienstlicher Unabweisbarkeit liegt eine gesetzliche Ermächtigung vor. )
senden
Verantwortung liegt bei Versender
Abfrage
Verantwortung liegt beim Anfrager; nur
Plausibilitätskontrolle erforderlich
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Die Einwilligung bei Bildern, Fotos, Filmen
ist (ausnahmsweise) entbehrlich zur Veröffentlichung von (Abschn. II Ziff. 2 3. Abs. VwVDSöS):
1. Bildern öffentlicher Schulveranstaltungen
2. Fotos oder Filmen im Auftrag der Schule, die
 nur durch die Abgebildeten gebraucht werden oder
 in Druckwerke der Schule eingehen
Zugangsberechtigung)
(Intranet je nach
 aber nur von. Aufnahmen von Abschlussklassen
 außerunterrichtlichen Veranstaltungen
 für Jahrgangsbücher und Schülerausweise
Abgedeckt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, aber: Schüler (u.a.)
können die Mitwirkung an der Aufnahme verweigern; ( die Einwilligung zur Fotoaufnahme wird
konkludent (durch Stehenbleiben) erteilt)
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Die Einwilligung
zur Veröffentlichung von anderen Bildern im Internet, anderen (öffentlichen)
Druckerzeugnissen oder am „Schwarzen Brett“ (Abschn. II Ziff. 2.1 VwVDSöS; = Weitergabe an
nichtöffentliche Stelle ) :
• nur mit schriftlicher, vorheriger Einwilligung (!)
(soweit nicht eine Ausnahme nach § 23 Kunsturhebergesetz vorliegt)
• Der Zeitpunkt der Einwilligung ist nicht festgelegt; (kann auch vor Fotoaufnahme
liegen, da Einwilligung stets widerruflich, z.B. bei Schulaufnahme; bei Teilnahme an einer auV)
•
•
•
•
Formulierung muss Anforderungen für Einwilligung beachten:
jeweils gesonderte Einwilligung erforderlich
stets eigenhändig unterschrieben
Einsichtsfähigkeit Minderjähriger ist zu beachten:
hier gilt als „besondere Reife“ die Kenntnis des Internets und seiner Gefahren; (kann auch durch -pädagogisch
gebotene- Schulung herbeigeführt werden)
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Wo finde ich was ?
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