Präsentation Tag der betrieblichen Entgeltgleicheit - Frauen

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Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit

10. Oktober 2014

Entgeltgleichheit im Betrieb/ in der Dienststelle thematisieren

Ein paar Zahlen

Gehaltsunterschied Männer-Frauen 2014 Deutschland: 22 % (Europa 2013 16,4% = letztes Drittel) Neue Bundesländer: 6 % Alte Bundesländer: 24 % Frauen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung: 18,7 % Frauen mit 4 – 10 Jahren Berufserfahrung: 21,8 % Frauen erreichen gesamtgesellschaftlich und im Lebensverlauf betrachtet 60% der Männereinkommen.

Ein paar Zahlen

(Stand 2011) • Erwerbsquote der Männer: 76,5% Erwerbsquote der Frauen: 66,2% • 47,8% der erwerbstätigen Frauen in Teilzeit (nur 15,6% der Männer) • 19,9% der erwerbstätigen Frauen ausschließlich im Minijob • Auf Vollzeitäquivalente umgerechnet: Erwerbsquote der Frauen: 50,7% • 67% der ausschließlichen Minijobber sind Frauen • Mehr als 75% der Minijobber arbeiten für unter 8,50 €/Stunde

Entgeltunterschiede nach Berufsgruppen

Gleiche Verantwortung – geringere Bezahlung

Einkommensunterschiede Die Ursachen

Geschlechtshierarchische Arbeitsteilung in Familie und Gesellschaft

 Elternzeit, Teilzeit, Pflege, Situation der Kinderbetreuung Leitbilder über Geschlechterrollen

Geschlechtsspezifische Spaltungen am Arbeitsmarkt

 Berufswahlverhalten, Situation der Kinderbetreuung, Leitbilder über Geschlechterrollen, Aufstiegsbarrieren – „Glasdecke“

Anreize und strukturelle Benachteiligungen für Frauen im Steuer- und Sozialsystem

 Ehegattensplitting, Steuerklassenkombi III/V, Geringfügige Beschäftigung, Beitragsfreie Mitversicherung in GKV und PV, Hinterbliebenenrente

Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen Die Ursachen

Diskriminierungen beim Arbeitsentgelt

 Mittelbare Diskriminierung  Arbeitsbewertung  Aufsplittung von Entgeltsystemen  Senioritätsprinzip  Leistungsbezogene und übertarifliche Bezahlung

Wie setzt sich der Entgeltunterschied zusammen?

Rechtliche Grundlagen

für Diskriminierungsfreiheit von Tarifverträgen Amsterdamer Vertrag Artikel 2, 3, Abs. 2 „Gender Mainstreaming“ EG-Vertrag Art. 141 (ehemals 119) Grundsatz der Entgeltgleichheit Richtlinie 75/117/EWG „Entgeltgleichheits Richtlinie“ Grundgesetz Art. 3 Abs. 2,3 Allgemeines Gleichbehandlungs gesetz § 2 Abs. 1 (2) (bislang § 612,3 BGB) Richtlinie 97/80/EG Beweislast-Richtlinie Allgemeines Gleichbehandlungs gesetz § 22 (bislang § 611a BGB) Entscheidungen des EuGH

Definition Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung

 knüpft direkt an das Geschlecht an, d.h. Männer und Frauen werden ausdrücklich unterschiedlich behandelt.

Mittelbare Diskriminierung

 liegt vor

,

wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Verfahren in der Wirkung einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und nicht durch auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt .

Beispiele für Diskriminierungen

• Mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung, z.B.

 Arbeitsplätze die eher mit Frauen besetzt sind, werden bei Zulagen und Zuschlägen weniger oder gar nicht berücksichtigt  trotz vergleichbarer Arbeitsanforderungen bekommen Frauen weniger Entgelt  Frauen werden bei Höhergruppierungen seltener berücksichtigt bzw. erhalten Arbeitsplätze mit schlechteren Aufstiegsmöglichkeiten

Entgeltgleichheit im Betrieb/ in der Dienststelle zum Thema machen

Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit am 10. Oktober 2014

 gemeinsam mit DGB und Einzelgewerkschaften  in möglichst vielen Betrieben und Branchen  Sensibilisierung und Aufklärung  Aktiv werden und werben

Was können wir tun?

 Aktionen mit Aufmerksamkeitswert  Betriebsversammlungen  Transparenz über Entgeltstrukturen im Betrieb herstellen  Ursachen untersuchen  Bei Arbeitgeber für Herstellung von Entgeltgleichheit werben: Motivierung der Beschäftigten, Imagegewinn, Fachkräfte halten und gewinnen

Ansatzpunkte im Betrieb

Transparenz herstellen  Erheben von geschlechterdifferenzierten Entgeltdaten  Die Entgeltsituation als Bestandteil des jährlichen Gleichstellungsberichts des Arbeitgebers einfordern  Auswertung der Daten durch den Betriebsrat (regelmäßig)

Ansatzpunkte im Betrieb

Betriebliche „Spurensuche“ – wo gibt es Entgeltungerechtigkeit ?

 Gleiche Entgeltgruppe bei vergleichbarer Tätigkeit?

 Verteilung der Leistungszulage, Provision, Zielentgelt überprüfen  Teilzeitbeschäftigte  Vergleich der Karrierewege von Männern und Frauen  Perspektive Wiedereinstieg

Wo gibt es Unterstützung?

 Materialien, Downloads www.frauen.verdi.de

 Entgeltunterschiede erkennen und Ursachen aufdecken: www.eg-check.de

 Checkliste zu diskriminierungsfreien Betriebs und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/594.htm#bvdoku32573

Wie lässt sich Diskriminierung erkennen?

In Tarifregelungen und auf der betrieblichen Ebene:  Logib-D (Empfehlung der Bundesregierung)  eg-check (Entwicklung der HBS und Empfehlung von ver.di) www.eg-check.de

eg check: Grundsätze der Prüfung

   

1. Prüfung setzt an der Arbeit (Tätigkeit, Stelle) an.

 Grundsatz: Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit

2. Jeder Entgeltbestandteil wird für sich geprüft.

  Rechtliche Anforderung Diskriminierung und ihre Ursachen ansonsten nicht erkennbar

3. Geprüft werden Entgeltpraxis und -regelungen.

 Betriebliche und tarifliche Ebene  Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung

4. Die Prüfung knüpft am geltenden Recht an

.

 AGG, Unionsrecht, TzBfG, BetrVG/PersVG   Das Recht verpflichtet Tarif- und Betriebsparteien Das Recht begründet individuelle Rechtsansprüche

Bislang prüfbare Entgeltbestandteile

 Anforderungsbezogenes Grundentgelt  Stufensteigerungen beim Grundentgelt  Leistungsvergütung  Überstundenvergütung  Erschwerniszuschläge

Arten von Prüfinstrumenten

zu jedem Entgeltbestandteil, einzeln, in Kombination oder insgesamt einsetzbar

Statistiken Regelungschecks

Aggregierte Daten auf betrieblicher Ebene, die Hinweise auf mögliche unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen geben Fragen zur Identifizierung diskriminierender Bestimmungen in tariflichen oder betrieblichen Entgeltregelungen

Paarvergleiche

Kriterien zur Prüfung auf der individuellen Eben (Mann/Frau)

Tätigkeit

Tariflich bewertete Anforderungen und Belastungen Tarifvertrag Vergütung

Paarvergleich zur Ist-Eingruppierung von Tätigkeiten Erste Verkäufer/in

Kaufmännische Ausbildung , Selbständigkeit Gehalts- und Lohntarifvertrag Einzelhandel Bayern (Stand: 01.01.2014) Gehaltgruppe III 5. Berufsjahr: 2.042 € 6. Berufsjahr: 2.154 € 7. Berufsjahr: 2.301 € 8. Berufsjahr: 2.390 € 9. Berufsjahr: 2.594 €

Betriebshandwerker/in

Einschlägiger Lehrabschluss oder 4 Tätigkeitsjahre Gehalts- und Lohntarifvertrag Einzelhandel Bayern (Stand: 01.01.2014) Lohngruppe A III f 2.569 €

Paarvergleich zur Ist-Eingruppierung von Tätigkeiten Tätigkeit

Tariflich bewertete Anforderungen und Belastungen

Erzieher/in

Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen Tätigkeiten

Bautechniker/in

Staatlich geprüfte Techniker… (z.B. Bautechniker…) in einer Tätigkeit der Vergütungsgr. Vc Fallgruppe 17, die schwierige Aufgaben erfüllen Entgeltgruppen Grundentgelt (Grundstufe) S 8 TVöD 2.420,09 € E 10 TVöD (VKA) gem. Überleitungstabelle TVÜ-VKA 2.848,09 €

Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten nach eg-check Anforderungsbereiche

1. Wissen und Können 2. Psycho-soziale Anforderungen 3. Verantwortung 4. Physische Anforderungen Summe der Punktwerte (ungewichtet)

Erzieher/in

13 12 4 4 33

Bautechniker/in

14 9 8 0 31