BRRL aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Transcript BRRL aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen

DNR-Tagung zur EU-Bodenschutzrichtlinie
am 20.10.2011 in Berlin
BRRL aus Sicht des Landes NordrheinWestfalen
Sts. Udo Paschedag, MKULNV
Gliederungspunkte
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Bodenschutz und Altlastenbearbeitung in NRW
Bisherige Einschätzung einer EU-Regelung
Entwicklung des Kommissionsentwurfes von 2006
Was sind aus heutiger Sicht Gründe für eine EURegelung ?
 Welche inhaltlichen Schwerpunkte sollte eine BRRL
haben ?
1. Situation in NRW
 NRW ist ein Land mit hoher Siedlungs- und Industriedichte
(34.000 km2, 18 Mio Einwohner)
 Starke Prägung durch Bergbau
 Steinkohle: Halden, Bodensenkungen
 Braunkohle: große Flächendefizite
 Erzbergbau: erhebliche Schwermetallbelastungen
 Energiegewinnung, Stahlindustrie im Rhein-Ruhr-Gebiet,
zusätzlich viel mittelständische Industrie im Bergischen und
Lipperland
 NRW ist auch Agrarland mit 50 % Landwirtschaft und 25 %
Wald
Stand der Altlastenerfassung
80.000
█ Altablagerungen
70.000
█ Altstandorte
60.000
50.000
40.000
30.000
20.000
10.000
0
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
2000
2001
2004
2006
2008
2010
Finanzielle Unterstützung seit 1983
 MUNLV-Förderprogramm Altlasten
rd. 350 Mio. €
 Kofinanzierung zu EU-Ziel-2-Programm
rd. 10 Mio. €
 Ökologieprogramm für den Emscher-Lippe-Raum
(ÖPEL), anteilig für Altlastensanierung
rd. 75 Mio. €
 Grundstücksfond NRW (neu: Urban NRW):
Aufwendungen für die Altlastensanierung
rd. 300 Mio. €
 Beitrag des AAV zur Altlastensanierung seit 1989 rd. 120 Mio. €
 Zuzüglich Anteile von Kommunen und Pflichtigen
 In der Summe sind bisher wesentlich mehr als 1 Mrd. € für die
Altlastensanierung in NRW eingesetzt worden!
Altlastensituation in NRW - Arbeitsstand
2006
2010
Erfasste altlastverdächtige
Flächen / Altlasten
55.764
75.370
davon Altablagerungen
21.313
30.493
davon Altstandorte
34.451
44.877
Gefährdungsabschätzungen
(abgeschlossen und laufend)
14.540
17.969
Sanierungen
(abgeschlossen und laufend)
5.319
6.158
 aber ca. 36 % der Verdachtsflächen sind noch nicht ausreichend bewertet !
Intensivierung des Flächenrecyclings in NRW
 Grundlage: Koalitionsvereinbarung, „Allianz für die
Fläche“ und UMK-Beschlüsse zur Begrenzung der
Flächeninanspruchnahme
 Stärkung des Altlastensanierungsverbandes (AAV)
 Schaffung eines Altlastenrisikofonds
 Stärkere Verankerung des Flächenrecyclings im
Landesentwicklungsplan (LEP 2025) und der
Regionalplanung
Datengrundlagen zum Bodenschutz
 NRW verfügt in etwa der halben Landesfläche über digitale
Bodenbelastungskarten
 Flächendeckende Karte der schutzwürdigen Böden ist
Abwägungsgrundlage in der Regionalplanung
 Feldblock-genaue Erosionskarte für Cross compliance
 Gebietsbezogene Maßnahmen sind aufgrund der Heterogenität
von Böden und der differenzierten Eigentumsverhältnisse
schwierig umsetzbar !
Übersichtskarte der Erosionsgefährdung
Ausgangslage zum Bodenschutz in der EU

Bisher auf EU-Ebene keine spezifische Regelung zum Bodenschutz

Im 6. Umweltaktionsprogramm wurde eine Bodenschutzstrategie
angekündigt

April 2002: Vorbereitungspapier
„Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“

Sept. 2006: EU-Kommission legte Strategiepapier,
Richtlinienvorschlag und Folgenabschätzung vor

Ab 2007:intensive Beratungen in EU-Parlament und Ratsarbeitsgruppe, Ende 2007 Veto durch GB, F, NL, AU und D
Im Richtlinien-Entwurf behandelte “Bodengefahren”
1. Regionaler/nationaler Ansatz
KONTAMINATION
VERSIEGELUNG
2. Risiko-Gebiets-Ansatz
+
EROSION
+
(+)
(+)
VERLUST ORGANISCHER SUBSTANZ
VERSALZUNG
VERDICHTUNG
HANGRUTSCHUNGEN
Positionen zum Vorschlag für die EU-BRRL
 Ablehnende Beschlüsse im Bundesrat vom Dez. 2006 und
Febr. 2007
 differenzierte Bewertung durch NRW-Dialog „Wirtschaft und
Umwelt“ vom Sept. 2006 und August 2007: „keine zusätzl.
Bürokratie ohne Mehrwert für den Bodenschutz“
 Befürwortung durch Bodenverbände (ITVA, BVB, Abo)
 Umfangreiche Änderungen in EU-Parlament eingebracht (Juli
2007)
 Ablehnende Position der Bundesregierung vom Juli 2007
Wichtige Ergebnisse des Europ. Parlamentes
 Ausnahme für laufende und abgeschlossene
Sanierungsmaßnahmen
 Definitionen für „verunreinigte Standorte“, Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen
 abgestuftes Vorgehen zur Erfassung, Risikobeurteilung und
Sanierung von „verunreinigten Standorte“
 Aufnahme allgemeiner – allerdings sehr knapper Beurteilungsprinzipien für Bodenkontaminationen
 Berücksichtigung von Maßnahmen zu „cross compliance“ bei
„Prioritären Gebieten“ , Flexibilisierung von Anhang I
Aktueller Stand in EU-Ratsarbeitsgruppe
 viele Anforderungen sind inzwischen stark aufgeweicht
worden („Die Mitgliedsstaaten können … regeln.“)
 verschiedene bisherige „Ablehnerstaaten“ signalisieren auf
Fachebene, dass sie mit dem Stand „leben könnten“, (weil er
sehr viele Spielräume lässt)
 aber der Entwurf hat kaum noch einen Richtliniencharakter
 daher sollte von der EU-Kommission einen Neuaufschlag
gefordert werden
Gründe für einen „Neuaufschlag“
 Schließung dieser Rechtslücke im EU-Umweltrecht,
 grenzüberschreitende Bedeutung der Böden für den
Klimaschutz (als Kohlenstoffspeicher)
 grenzüberschreitende Bedeutung der Böden für die
Biodiversität bzw. die Artenvielfalt
 Schaffung EU-einheitlicher Standards für
Bodenkontaminationen
Eckpunkte für einen „Neuaufschlag“
 einheitliche Vorgaben zu Erfassung, Risikobeurteilung und
Sanierung von kontaminierten Standorten,
 einheitliche Definitionen für weitere Bodengefahren (z.B.
Bodenerosion und –versalzung), ohne aber die Methodik
dazu zu eng vorzugeben,
 möglichst weitreichende Abstimmung mit bodenrelevanten
Anforderungen in anderen EU-Regelungen
(Klärschlammrichtlinie, Cross compliance, IED-Richtlinie)
 ausreichende Berücksichtigung bestehender nationaler
Regelungen
Fazit
EU-Bodenrahmenrichtlinie macht nur Sinn,
 wenn sie ein Mindestmaß an Einheitlichkeit bringt,
 notwendige Spielräume für regionale und klimatische
Besonderheiten lässt und
 eine Verbesserung des Bodenschutzes in Deutschland
bewirkt.
 Zu fordern ist daher ein Neuaufschlag, der sich an den
vorgenannten Begründungen und Eckpunkten orientiert.