BRRL aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen
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Transcript BRRL aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen
DNR-Tagung zur EU-Bodenschutzrichtlinie
am 20.10.2011 in Berlin
BRRL aus Sicht des Landes NordrheinWestfalen
Sts. Udo Paschedag, MKULNV
Gliederungspunkte
Bodenschutz und Altlastenbearbeitung in NRW
Bisherige Einschätzung einer EU-Regelung
Entwicklung des Kommissionsentwurfes von 2006
Was sind aus heutiger Sicht Gründe für eine EURegelung ?
Welche inhaltlichen Schwerpunkte sollte eine BRRL
haben ?
1. Situation in NRW
NRW ist ein Land mit hoher Siedlungs- und Industriedichte
(34.000 km2, 18 Mio Einwohner)
Starke Prägung durch Bergbau
Steinkohle: Halden, Bodensenkungen
Braunkohle: große Flächendefizite
Erzbergbau: erhebliche Schwermetallbelastungen
Energiegewinnung, Stahlindustrie im Rhein-Ruhr-Gebiet,
zusätzlich viel mittelständische Industrie im Bergischen und
Lipperland
NRW ist auch Agrarland mit 50 % Landwirtschaft und 25 %
Wald
Stand der Altlastenerfassung
80.000
█ Altablagerungen
70.000
█ Altstandorte
60.000
50.000
40.000
30.000
20.000
10.000
0
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
2000
2001
2004
2006
2008
2010
Finanzielle Unterstützung seit 1983
MUNLV-Förderprogramm Altlasten
rd. 350 Mio. €
Kofinanzierung zu EU-Ziel-2-Programm
rd. 10 Mio. €
Ökologieprogramm für den Emscher-Lippe-Raum
(ÖPEL), anteilig für Altlastensanierung
rd. 75 Mio. €
Grundstücksfond NRW (neu: Urban NRW):
Aufwendungen für die Altlastensanierung
rd. 300 Mio. €
Beitrag des AAV zur Altlastensanierung seit 1989 rd. 120 Mio. €
Zuzüglich Anteile von Kommunen und Pflichtigen
In der Summe sind bisher wesentlich mehr als 1 Mrd. € für die
Altlastensanierung in NRW eingesetzt worden!
Altlastensituation in NRW - Arbeitsstand
2006
2010
Erfasste altlastverdächtige
Flächen / Altlasten
55.764
75.370
davon Altablagerungen
21.313
30.493
davon Altstandorte
34.451
44.877
Gefährdungsabschätzungen
(abgeschlossen und laufend)
14.540
17.969
Sanierungen
(abgeschlossen und laufend)
5.319
6.158
aber ca. 36 % der Verdachtsflächen sind noch nicht ausreichend bewertet !
Intensivierung des Flächenrecyclings in NRW
Grundlage: Koalitionsvereinbarung, „Allianz für die
Fläche“ und UMK-Beschlüsse zur Begrenzung der
Flächeninanspruchnahme
Stärkung des Altlastensanierungsverbandes (AAV)
Schaffung eines Altlastenrisikofonds
Stärkere Verankerung des Flächenrecyclings im
Landesentwicklungsplan (LEP 2025) und der
Regionalplanung
Datengrundlagen zum Bodenschutz
NRW verfügt in etwa der halben Landesfläche über digitale
Bodenbelastungskarten
Flächendeckende Karte der schutzwürdigen Böden ist
Abwägungsgrundlage in der Regionalplanung
Feldblock-genaue Erosionskarte für Cross compliance
Gebietsbezogene Maßnahmen sind aufgrund der Heterogenität
von Böden und der differenzierten Eigentumsverhältnisse
schwierig umsetzbar !
Übersichtskarte der Erosionsgefährdung
Ausgangslage zum Bodenschutz in der EU
Bisher auf EU-Ebene keine spezifische Regelung zum Bodenschutz
Im 6. Umweltaktionsprogramm wurde eine Bodenschutzstrategie
angekündigt
April 2002: Vorbereitungspapier
„Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“
Sept. 2006: EU-Kommission legte Strategiepapier,
Richtlinienvorschlag und Folgenabschätzung vor
Ab 2007:intensive Beratungen in EU-Parlament und Ratsarbeitsgruppe, Ende 2007 Veto durch GB, F, NL, AU und D
Im Richtlinien-Entwurf behandelte “Bodengefahren”
1. Regionaler/nationaler Ansatz
KONTAMINATION
VERSIEGELUNG
2. Risiko-Gebiets-Ansatz
+
EROSION
+
(+)
(+)
VERLUST ORGANISCHER SUBSTANZ
VERSALZUNG
VERDICHTUNG
HANGRUTSCHUNGEN
Positionen zum Vorschlag für die EU-BRRL
Ablehnende Beschlüsse im Bundesrat vom Dez. 2006 und
Febr. 2007
differenzierte Bewertung durch NRW-Dialog „Wirtschaft und
Umwelt“ vom Sept. 2006 und August 2007: „keine zusätzl.
Bürokratie ohne Mehrwert für den Bodenschutz“
Befürwortung durch Bodenverbände (ITVA, BVB, Abo)
Umfangreiche Änderungen in EU-Parlament eingebracht (Juli
2007)
Ablehnende Position der Bundesregierung vom Juli 2007
Wichtige Ergebnisse des Europ. Parlamentes
Ausnahme für laufende und abgeschlossene
Sanierungsmaßnahmen
Definitionen für „verunreinigte Standorte“, Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen
abgestuftes Vorgehen zur Erfassung, Risikobeurteilung und
Sanierung von „verunreinigten Standorte“
Aufnahme allgemeiner – allerdings sehr knapper Beurteilungsprinzipien für Bodenkontaminationen
Berücksichtigung von Maßnahmen zu „cross compliance“ bei
„Prioritären Gebieten“ , Flexibilisierung von Anhang I
Aktueller Stand in EU-Ratsarbeitsgruppe
viele Anforderungen sind inzwischen stark aufgeweicht
worden („Die Mitgliedsstaaten können … regeln.“)
verschiedene bisherige „Ablehnerstaaten“ signalisieren auf
Fachebene, dass sie mit dem Stand „leben könnten“, (weil er
sehr viele Spielräume lässt)
aber der Entwurf hat kaum noch einen Richtliniencharakter
daher sollte von der EU-Kommission einen Neuaufschlag
gefordert werden
Gründe für einen „Neuaufschlag“
Schließung dieser Rechtslücke im EU-Umweltrecht,
grenzüberschreitende Bedeutung der Böden für den
Klimaschutz (als Kohlenstoffspeicher)
grenzüberschreitende Bedeutung der Böden für die
Biodiversität bzw. die Artenvielfalt
Schaffung EU-einheitlicher Standards für
Bodenkontaminationen
Eckpunkte für einen „Neuaufschlag“
einheitliche Vorgaben zu Erfassung, Risikobeurteilung und
Sanierung von kontaminierten Standorten,
einheitliche Definitionen für weitere Bodengefahren (z.B.
Bodenerosion und –versalzung), ohne aber die Methodik
dazu zu eng vorzugeben,
möglichst weitreichende Abstimmung mit bodenrelevanten
Anforderungen in anderen EU-Regelungen
(Klärschlammrichtlinie, Cross compliance, IED-Richtlinie)
ausreichende Berücksichtigung bestehender nationaler
Regelungen
Fazit
EU-Bodenrahmenrichtlinie macht nur Sinn,
wenn sie ein Mindestmaß an Einheitlichkeit bringt,
notwendige Spielräume für regionale und klimatische
Besonderheiten lässt und
eine Verbesserung des Bodenschutzes in Deutschland
bewirkt.
Zu fordern ist daher ein Neuaufschlag, der sich an den
vorgenannten Begründungen und Eckpunkten orientiert.