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Die „Vorwissenschaftliche Arbeit“ als
erste Säule der neuen Reifeprüfung
§ Gesetz §
Übersicht
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VWA
Basisinformation (§ 34)
Rahmenbedingungen (§ 34, 36)
Betreuung (§ 37)
Thema (§ 37)
Beurteilung (§ 38)
Präsentation und Diskussion (§ 37)
08.04.2015
Mag. Iris Wolf
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1. Basisinformation - Gesetz
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§ 34 Abs. 3 Z 1 SchUG:
Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich
deren Präsentation und Diskussion), die
selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu
erstellen ist (in höheren Schulen auf
vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschlussoder Diplomcharakter), […]
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1. Basisinformation - Erläuterung
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„vorwissenschaftliches Niveau“
Schüler dokumentieren, dass sie in die Praxis des
wissenschaftlichen Arbeitens einsteigen können
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1. Basisinformation - Erläuterung
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Kompetenzen:
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Fragen zu Inhalt formulieren
Recherchieren
Arbeit mit Quellen
Umgang mit Sekundärliteratur
Zitationsregeln
Experimente durchführen
Sachlich schreiben
Inhalte präsentieren
Auf Fragen in Diskussion eingehen
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1. Basisinformation - Erläuterung
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Möglichkeiten (je nach Fragestellung):
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Reine Literaturarbeit
Naturwissenschaftliche Versuchsanordnungen
Experteninterviews
Fragebogenerhebungen
Quellenarbeit
Programmiertätigkeit
usw.
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2. Rahmenbedingungen - Gesetz
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§ 36 Abs. 2 Z 1 SchUG:
Hauptprüfungen haben stattzufinden:
1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden
Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2.
Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn
der Klausurprüfung im Haupttermin, […]
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2. Rahmenbedingungen - Erläuterung
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Abgabe erfolgt gleich nach Beginn des 2.
Semesters der 8. Klasse vor der schriftlichen
Matura
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3. Betreuung - Gesetz
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§ 37 Abs. 4 SchUG:
Während der Erstellung der abschließenden Arbeit
gemäß § 34 Abs.3Z 1 ist der Prüfungskandidat in
der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer
zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der
Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
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3. Betreuung - Erläuterung
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7. Klasse:
„Erwartungsbesprechung“
• Vor Beginn der Arbeit, Auftakt
• Ev. Hilfe bei Konkretisierung des Themas
• Zeitplan, Projektplan, Termine besprechen
• Formale Aspekte
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3. Betreuung - Erläuterung
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8. Klasse:
„Kontinuierliche Betreuung“
• Bis zur Abgabe der Arbeit (= voraussichtlich Ende
der 1. Unterrichtswoche im 2. Semester)
• Persönliche Treffen, Kontakt über Mail,…
• Betreuungsperson ist über Fortschritte zu informieren
• Feedback zu Zwischenergebnissen
• Rückmeldungen zu Stringenz (Darstellung und
Argumentation), formalen Kriterien sowie
sprachlichen und orthografischen Aspekten
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3. Betreuung - Erläuterung
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8. Klasse:
„Abschließende Besprechung“
• Nach der Abgabe der Arbeit
• Vorher erstellt Betreuer „Beschreibung der Arbeit“
(dazu wird laut bm:ukk Leitfaden erstellt)
• Präsentation und Diskussion stehen im Zentrum
• Betreuungsperson analysiert Stärken und Defizite
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4. Thema - Gesetz
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§ 37 Abs. 2 Z 2 SchUG:
Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu
bestimmen: […]
2. Für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs.
3 Z1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit
dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung
der Schulbehörde erster Instanz, […]
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4. Thema - Gesetz
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§ 37 Abs. 3 SchUG:
[…] Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß
§ 34 Abs. 3 Z1 ist darüber hinaus unter Beachtung des
Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform,
Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat
umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem
jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin
angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der
Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der
Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der
Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
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4. Thema - Erläuterung
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Themenstellung:
• Einem Bildungsziel des Schultyps entsprechen
• Forschungsfrage, die beantwortet, bestätigt oder
widerlegt wird
Einreichung:
Angabe von (muss beigelegt werden):
• Erwartungshorizont
• hauptsächlich verwendete Literatur
• angestrebte Methode und
• ungefähre Gliederung
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5. Beurteilung - Gesetz
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§ 38 Abs. 2 SchUG:
Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der
abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1
(einschließlich der Präsentation und Diskussion)
sind auf Grund eines begründeten Antrages des
Prüfers der abschließenden Arbeit von der
jeweiligen Prüfungskommission der
Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen
(Beurteilung der abschließenden Arbeit).
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5. Beurteilung - Erläuterung
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Beurteilung:
• Hauptaugenmerk liegt auf schriftlicher Arbeit
(= Grundlage)
• Präsentation und Diskussion sollen Eindruck abrunden
• Leitfaden von bm:ukk in Erarbeitung
• Eindeutig negative schriftliche Arbeit kann durch
Präsentation und Diskussion nicht positiv werden
• Aber: Gerade noch positive schriftliche Arbeit kann
durch mangelhafte Leistung bei Präsentation und
Diskussion zu negativem Gesamtergebnis führen
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6. Präsentation und Diskussion - Gesetz
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§ 37 Abs. 3 SchUG:
[…] Die Aufgabenstellung der abschließenden
Arbeit […] ist […] so zu gestalten, dass der
Prüfungskandidat […] seine Fähigkeit in der
Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen
der Präsentation und Diskussion unter Beweis
stellen kann.
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6. Präsentation und Diskussion - Erläuterung
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• Vorstellung relevanter inhaltlicher Teilbereiche
• Erläuterung des persönlichen Zugangs zum Thema
• Insgesamt 10-15 Minuten
Präsentation:
• Soll nicht überwiegenden Teil einnehmen
• Präsentationsmedien unterstützen Vortrag, stehen aber
nicht im Mittelpunkt
• Kann von Handreichung begleitet werden
• Präsentationsregeln beachten
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6. Präsentation und Diskussion - Erläuterung
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Diskussion:
• Prüfer(in) führt Prüfungsgespräch
• Prüfungskommission kann sich ins Gespräch einbringen
• Fragen sollen sich auf schriftliche Arbeit konzentrieren:
 Inhaltliche Klärung (Verständnisfragen)
 Vertiefung ( Vernetzung/Bezüge herstellen)
 Bezug auf Methodik und Arbeitsweise
• Keine Fragen über das Umfeld des Themas
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