Bericht WB 2015 Kindeswohlgefährdung

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Transcript Bericht WB 2015 Kindeswohlgefährdung

Kindesmisshandlung
Erscheinungsformen und rechtliche
Aspekte
Formen der Kindesmisshandlung
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Körperliche Misshandlung
Kindesvernachlässigung
Emotionale Misshandlung
Sexueller Missbrauch
Körperliche Misshandlung
• Alle Handlungen z. B. Prügeln, Würgen, die zu einer nicht zufälligen
körperlichen Verletzung (Blutergüsse oder Schädel-und
Knochenbrüche) des Kindes führen.
• Sind Folge gezielter Gewaltausübung
• Stellen aber auch eine Form impulsiver sowie reaktiver Gewalttätigkeit
dar.
• Zugespitzte Stresssituation führt zum emotionalen Ausnahmezustand,
es kommt zum Kontrollverlust, es handelt sich um blinde Wut / um ein
„außer sich Geraten“
Kindesvernachlässigung
• Situative oder andauernde wiederholte Unterlassung fürsorglichen
Handelns
• Unvermögen sorgeverantwortlicher Personen, die materiellen und
seelischen Grundbedürfnisse eines Kindes zu befriedigen z. B. es
angemessen zu ernähren, es zu kleiden, es zu pflegen
• Emotionale Beziehungsstörung, in der es in zugespitzten
Krisensituationen zu körperlicher Misshandlung kommt
• häufigste Form der Kindesmisshandlung
• Folgen: erhebliche Beeinträchtigungen mit hohem Krankheits- und
Todesrisiko
Emotionale Misshandlung
• Kern jeder Misshandlung oder Vernachlässigung
• umfasst ungeeignete und unzureichende, altersinadäquate Handlungen
und Beziehungsformen und -verhältnisse von Sorgeberechtigten zu
Kindern
• z. B. in der Form der Ablehnung, Verweigerung emotionaler
Zuwendung und Unterstützung
• Bestreben des Kindes, seine affektiven, kognitiven und moralischen
Entwicklungsbedürfnisse zu befriedigen wird eingeschränkt
• dadurch Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
• Chronische Misshandlung kann zu erheblichen Verhaltens-,
Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen, zu einem schwachen
Selbst, zu unsicher ambivalenten oder desorientierten aggressiven
Bindungsmustern führen
Sexueller Missbrauch
• Unter sexuellem Missbrauch versteht man jede sexuelle Handlung, die
durch Erwachsene oder Jugendliche an, mit, oder/und vor einem Kind
vorgenommen wird. Der Täter bzw. die Täterin nutzt die körperliche,
psychische, kognitive und sprachliche Unterlegenheit des Kindes aus,
um ihre oder seine Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu bedriedigen.
• Enge Definitionen beziehen ausschließlich Handlungen mit direktem
und eindeutig als sexuell identifizierbarem Körperkontakt zwischen
Opfer und Täter bzw. Täterin ein. Das heißt: ein Berühren, das
unmittelbar der sexuellen Bedürfnisbefriedigung des Täters bzw.
Täterin dient. Dies reicht vom Anfassen der Brust oder den Genitalien
des Kindes bis hin zur vaginalen, analen oder oralen Vergewaltigung.
• Weitere Definitionen von sexuellem Missbrauch umfassen zudem
sexuelle Handlungen mit indirektem oder ohne Körperkontakt. Dazu
gehören beispielsweise Exhibitionismus und die Nötigung des Kindes
sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder pornografische
Filme anzuschauen.
Faktoren die sexuelle Gewalt
begünstigen in Institutionen
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Geschlossene Systeme
Offene Systeme
Autoritäre Strukturen
Unklare Strukturen
Fehlende Transparenz
Fehlendes Beschwerdemanagement
Risikofaktoren für Kinder und
Jugendliche
• Mangel an emotionaler Zuwendung
• Rigide Erziehung und unbedingter Gehorsam im Elternhaus
(Häusliche Gewalt)
• Emotionale und psychische Abhängigkeiten
• Mangel an altersgerechten Beteiligungsformen und unzureichende
Autonomieförderung
• Unzureichende Sexualaufklärung
Rechtliche Aspekte
• Kindeswohlgefährdung Tatbestandmerkmale: eine Gefährdung des
Kindeswohls (vgl. § 1666 BGB) liegt bei einer körperlichen, geistigen,
seelischen Vernachlässigung u./od. Misshandlung sowie sexuellen
Missbrauchs durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder eines
Dritten vor
• Generell steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt-darüber hinaus
ganz konkret Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren (§ 1
Abs. 3 Nr. 3 SGBVIII) selbst dann - wenn diese Gefahr von der
eigenen Familie ausgeht.
• ---> Um Verdachtsmomente (wem gegenüber auch immer) auf
Misshandlung abzuklären, ist es rechtlich möglich, nur mit dem
Einverständnis des Kindes entsprechende Beratungsstellen
aufzusuchen. Dies ist ohne Elterninformation möglich.
Quelle: 1. Berlin-Brandenburgische Regionalkonferenz „Für den
Kinderschutz-gegen sexualisierte Gewalt im Sport“
Berlin 06.12.2014
Bezüge:
-Jeannette Müller, Dipl. Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH)
- Christa Brasch, Dipl.Päd., Kinder- und Jugendlichen
Psychotherapeutin
- Seite des UBSKM (unabhängiger Beauftragter der
Bundesregierung für sexuellen Missbrauch - www.beauftragtermissbrauch.de