Gefährdungshaftung

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Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft
Schaden und Ausgleich I
Ergänzungsfolien IV:
-
§§ 832 ff.
-
Verkehrspflichten
-
Gefährdungshaftung
Haftung für vermutetes Verschulden
Tatbestände
•Beispiele
-§ 831 – Haftung des Geschäftsherrn
•Mitarbeiter verübt eine
unerlaubte Handlung
-§ 832 – Haftung des Auf- •Kind wirft Steine auf
parkende Autos
sichtspflichtigen
-§ 833 Satz 2: Haftung des •Kühe brechen aus und
kollidieren mit PKW
Nutztierhalters
-§ 834: Haftung des
Tierhüters
•Tierhüter schläft ein
-§ 836: Haftung für Gebde •Ziegel fällt vom Hausdach
Haftung des Aufsichtspfl., § 832
Haftungsvoraussetzung.:
Ausfüllung im Sachverh.:
-Aufsichtsbedürftige Person •z. B. Kind, Behinderter
-Anspruchsgegner ist
aufsichtspflichtig
•kraft Gesetzes (Eltern)
oder aus Vertrag
-Rechtswidr. unerl. Hdlg.
•z. B. Sachbeschädigung
oder Körperverletzung
-Misslingen des Entlastungsbeweises
•Nachweis fehlender Kausalität oder ausreichender
Sorgfalt
Einzelfälle in der Rspr.
Haftung bejaht
Haftung verneint
•Überlassung von
Feuerwerk an Siebenjähr.
•Fünfjähr. Kind fährt Roller
auf dem Gehsteig
•Achtjähr. Kind spielt allein
Minigolf
•Kinder werfen Schneebälle mit eingebackenen
Steinen auf PKW
•Kinder spielen ohne ausr.
Belehrung mit Streichhölzern aus dem Haushalt
•Kleinkind wird auf dem
Gehweg nicht an der Hand
geführt
•Zwölfjähr. bedient Grill
nach grdl. Unterweisung
•§ 828 II: § 832 bleibt
anwendbar
Haftung für Schäden durch Tiere
Haft. für vermutet. Versch. Gefährdungshaftung
•Verantwortlich: Tierhalter •§ 833 Satz 1: nur für
oder Tierhüter (§§ 833, 2; Luxustiere
834) des Nutztieres
•Reitpferd der Zahnärztin
•Haftungsgrund: sog.
Tiergefahr (Unberechenbarkeit selbst. Tierverh.)
•Ausbrechen
•Beißen, Scheuen
•Hengstmanieren
•Hauskatze in der Stadt
•Wildschwein auf dem
Bauernhof
•Entlastungsbeweis ist nicht
möglich
Haftung für Gebäude, §§ 836-838
•Gesetzlich geregelter Fall
einer Verkehrspflichtverletzung
•Voraussetzungen:
Haftpflichtige Personen:
•Eigenbesitzer des Grundstücks (§ 836)
•Eigenbesitzer des
•Personen- oder Sachschad Gebäudes (§ 837)
•Einsturz/Ablösung von Teil.
•Eines Gebäudes/eines mit
Grdst. verbundenen Werks
•Misslingen des Entlastungsbeweises (Satz 2)
•Gebäudeunterhaltspflichtiger (§ 838)
•Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die
Sache als ihm gehörig besitzt (nicht der
Mieter, wohl aber der Eigentümer im
eigenen Haus)
Rspr. zur Haftung für Gebäude
Haftung bejaht:
Haftung verneint:
•Werk: Damm, Schleuse,
Masten, Geräte Spielpl.
•Neugieriger Passant stürzt
in unges. Baugrube
•Gebäude: für Menschen
zugängliche Bauwerke mit
Schutzfunktion einschl.
deren Teile (Tor-flügel,
Duschkabine, Lift)
•Eigenschaden des
Abbruchunternehmers
•Misslingen Entl.beweis:
keine Baugenehm., Bau
ohne Statik, Nichtfachleut
•Schaden nach Wolkenbruch oder JahrhundertOrkan
•Eigenbesitzer weist
sorgfältige Errichtung und
Unterhaltung nach
Verkehrspflichtverletzung I
Sinn und Zweck
Beispiele
Haftung für „Quellen
erhöhter Gefahr“
-Grundstücksbezogen
-Aus Produktion
-Aus Veranstaltung
-Allgemein aus
Geschäftsbetrieb
Beherrscher der Gefahr ist
haftpflichtig: Untern.
-Offener Gullydeckel
-Erklärungsbed. Produkt
-Unterlass. Panikvorkehr.
-Auswahl eines unsiche-ren
Supermarkt-Fußbodenbelags
Verkehrspflichtverletzung II
Charakteristika
§ 823 I als AGL
Abweichungen:
- VP-Verletzung ist
positiv festzustellen
- Verschulden wird
vermutet
Terminologie
„Anspruch aus VPVerletzung“
Kein Unterlassen prüfen
Sog. äußere Sorgfaltspflicht
Sog. innere Sorgfalts-pflicht
Verkehrspflichtverletzung III
Normal. Aufbau § 823 I
Aufbau bei VP-Verletz.
1. Rechtsgut
1. Rechtsgut
2. Verl.handlung
2. VP-Verletzung
- Gefahrenquelle eröffnet
-Vernachl. Schutzvorkehr.
-(mögl. und zumutbar)
3. Kausalität
3. Kausalität
4. Rechtswidrigkeit
4. Festst. Äuß. Sorgf.verst.
5. Verschulden
5. Innerer Sorgf.verstoß ist
indiziert
Verkehrspflichtverletzung IV
VP bejaht
VP verneint
Mast des Ski-Schlepplifts steht
ungepolstert auf der Piste
Berufl. Standard eingehalten
Zubereitung Pudding für
Hochzeit aus rohen Eiern
Nur ein Schwimmmeister im
Hallenbad
Baustellen-Dieb stürzt in
Abgabe von Mineralölabfällen an ungesicherte Grube
unqualif. Unternehmer
Nicht verankerter Bistrotisch
Betrieb eines Stromleitungsstürzt bei Kinderspiel um
mastes ohne KletterabwehrWasserglatter Fußboden im
schutz
Schwimmbad
Internetz-Nutzer verwendet
Fehlende Warnung bzgl.
unverschlüss. WLAN
Produkt-Missbrauch („Sniffer“)
Typ. Fehler bei Prüfung von VP
Unterlassen wird angeprüft
Vpflichten werden als
„fünfte Garanten-pflicht“
behandelt
Äußere Verkehrspfl.verl.
wird nicht festgestellt
Verschulden wird
unmodifiziert geprüft
Die Verletzungshand-lung
wird statt der VP-Verletzung
geprüft
(technische) Möglich-keit
und (finanzielle)
Zumutbarkeit von
Schutzvorkehrungen
werden oberflächlich oder
gar nicht geprüft
Kennzeichen der
Gefährdungshaftung
Positiv:
Negativ:
•Einstufung als besonders
gefährlich d. Gesetzgeb.
•Verschulden des
Verursachers ist irrelev.
•Besond. Anspruchsgrdl.
•Rechtswidrigkeit nicht zu
prüfen (per se-Unrecht)
•Haftung für bloße Verursachung
•Nicht in der AGL
aufgeführte Rechtsgüter (z.
•Wirkung von Maschinen
B. Freiheit) sind nicht
und/oder Stoffen reicht aus
ersatzfähig
Beispiele für AGLen der
Gefährdungshaftung
Haftungsnormen
Geschützte Rechtsgüter
•§ 833 Satz 1 BGB
•Leben
•§ 1 UmweltHG (Anlagen) •Körper
•§ 1 HaftpflG (Eisenbahn) •Gesundheit
•§ 1 ProdHG (Produkte)
•Sache gegen Beschäd.
•§ 22 Abs. 1 Wasserhaus- •Nur ausnahmsweise:
haltsgesetz (Veränderung Vermögen (§ 22 WHG)
der Wasserqualität)
Beispiel Straßenverkehrshaftung
Vorauss. § 7 Abs. 1 StVG Ausschluss der Haftung
•Betrieb eines Kfz/Anhäng
•Abs. 2: höhere Gewalt
•Rechtsgutverletzung
•Abs. 3: Benutzung des
Kfz ohne Wissen und
Willen des Halters durch
eine andere Person +
fehlendes Halterverschulden
•Kausalität
Rechtsfolge: Ersatz des
kausalen Schadens durch
den Halter und/oder Fahrer