Transcript Beispiel

Formen der Haftung auf SchadErs
aus Vertrag
• Bei Lieferung der
Kaufvertragssache
beschädigt der Verkäufer
den Hausflur (§ 280 I)
• Die vom Unternehmer
konstruierte Maschine erbringt nicht die vereinbarte
Mindestleistung (§ 634 Ziff.
4)
aus unerlaubter Handlung
(Delikt)
• A schlägt den ihm
unbekannten B nieder und
verletzt ihn (§ 823 I)
• Ein Fußgänger wird verletzt,
als C mit seinem PKW
schleudert und auf den
Gehweg gerät (§ 7 StVG)
Verschuldenshaftung
Formen
• Vorsatz = Wissen und
Wollen der gesetzlichen
Tatumstände
• Fahrlässigkeit (§ 276 II):
Verletzung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt
Regelungsziel
• Das schadensstiftende
Verhalten wird nur
zugerechnet, wenn dem
Schädiger ein
Schuldvorwurf gemacht
werden kann
• Anderenfalls keine Haftung
Haftung ohne Verschulden
Regelungsziel
• Die Haftungsfolge
(Schadensersatz) tritt ein,
ohne dass es auf den
persönlichen Schuldvorwurf
ankommt
• Grund: besonders
gefährliche Tätigkeit (Kfz
fahren, Betreiben einer
umweltgefährlichen Anlage)
Beispiel
• Haftung als Fahrer oder als
Halter eines Kraftfahrzeugs
(§§ 7, 18 StVG)
• Gilt auch, wenn der Unfall
nach Ohnmacht des Fahrers
eintritt
• Auf Vorliegen von Vorsatz
oder Fahrlässigkeit kommt
es nicht an
Haftung für vermutetes Verschulden
Regelungsziel
• Haftungstatbestand wird
ohne Prüfung von Vorsatz
und Fahrlässigkeit erfüllt
• Der Schädiger kann sich
jedoch entlasten, wenn er
nachweist, dass er die im
Verkehr erforderliche
Sorgfalt beachtet hat
Beispiel
• Eltern haften für durch ihre
Kinder verursachte
Schäden, ohne dass der
Geschädigte ihnen
Verschulden nachweisen
muss (§ 832 I 1)
• Gelingt den Eltern der
Nachweis sorgfältigen
Verhaltens, entfällt die
Haftung (§ 832 I 2)
Arten von Schuldverhältnissen
(vgl. §§ 241, 311)
Vertragliches SchuldV
• ForderungsR des Gläubigers
gegenüber Schuldner
• Rechtsgrund: Vertrag
• Beispiele:
– Verkäufer als Gläubiger des
Kaufpreisanspruchs
– Verkäufer als Schuldner des
Lieferanspruchs
Gesetzliches Schuldverh
• ForderungsR des Gläubigers
gegenüber Schuldner
• Rechtsgrund: Gesetz
• Beispiele:
– Verkehrsunfallopfer als
Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs gegen den
Schädiger (§ 823 I)
– Entreicherter als Gl. eines
Anspruchs aus § 812 I 1 auf
Herausgabe auf Restitution
Vergleich „natürlicher“
Haftungstatbestand mit § 823 I BGB
Voraussetzungen eines einfachen
(fiktiven) delikt. Tatbestandes
• (menschliche) Handlung
Grundtatbestand § 823 I
• Handlungsformen
– Positives Tun
– Unterlassen (gleichwertig,
wenn Garantenpflicht +)
– Rechtswidrig + schuldhaft
• Eintritt des Schadens
• Verknüpfung HandlungSchaden (sog. Kausalität)
• Verletzung best. geschützter
Rechtsgüter + Schaden
• Kausalität
– Hdlg. -> verletztes Rechtsgut
– Rechtsgut -> Schaden
Aufbau des deliktischen Grundtatbestandes (§ 823 I)
Voraussetzungen § 823 I
• Obj. Verletzungstatbestand
– Rechtsgut
– Verletzungshandlung
– Kausalität
• Rechtswidrigkeit
• Verschulden
– Vorsatz oder
– Fahrlässigkeit
Zuordnungselemente „nat. Tb“
– Ausprägung Schaden
– Handlung
– Kausalität
• (bewertete) Handlung
• (bewertete Handlung
(persönliche Vorwerfbarkeit)
Vergleich § 823 I - § 823 II
§ 823 I
• Identische Merkmale
–
–
–
–
Verletzungshandlung
Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
• Zu unterscheidendes Merkmal
– Numerus clausus absolut
geschützter Rechtsgüter
§ 823 II
• Identische Merkmale
–
–
–
–
Verletzungshandlung
Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
• Zu unterscheidendes Merkmal
– Verletzung von Gesetzen, die
zumindest auch dem Schutz
individueller Rechte dienen
Rechtsgüter und Rechte des § 823 I
Persönliche Schutzgüter
• Leben
• Körper
• Gesundheit
• Freiheit
• Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Bild, Intimsphäre)
Sachliche Schutzgüter
• Eigentum
• Besitz
• Gewerbebetrieb
• Sonstige absolute Rechte, z.
B . Patentrechte
• Nicht: Vermögen als solches
§ 826 BGB
Voraussetzungen
• Verletzungshandlung
• Sittenwidrig ( -> unter
Verletzung des Anstandsgefühls)
• Eintritt des Schadens
• Kausilität
• Vorsatz (-> wissentlich und
willentlich)
Rechtsfolge
• Verpflichtung zum
Schadensersatz, §§ 249 ff.
§ 826 BGB
sittenwidrig
• Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden (RG)
• bzw. Unvereinbarkeit mit
den Wertungen der Rechtsund Sittenordnung
• plus Verwerflichkeit des
Verhaltens
Beispiele
• Planmäßige Schadenszufügung, evtl. gemeinsam mit
Anderen
• Zahlungsverweigerung
durch Versicherung, obwohl
Anspruch des Geschädigten
offensichtlich besteht und
dieser in schwere Not gerät
§ 826 BGB
vorsätzlich
• Wissen und Wollen der
gesetzlichen Tatbestände
• Für Sittenwidrigkeit ist nur
Kenntnis der Umstände,
nicht die rechtl. Wertung
erforderlich
• Vorsatz muss sich auf
Schaden erstrecken, aber
nicht auf alle konkreten
Folgen der Handlung
Beispiele
• Vorsätzliche Herbeiführung
eines Unfalles zur Abrechnung eines Versicherungsschadens (mit Verletzung
des Unfallopfers)
• Verneint: Einbau einer
Programmsperre in
Computer (expiration date),
wenn Hersteller dies für
rechtlich erlaubt hält
Kausalität
Äquivalenztheorie
• Ursächlich sind alle Umstände, die nicht hinweggedacht
werden können, ohne dass
der Erfolg entfiele (bei
Unterlassen:
„hinzugedacht“)
• Idee: alle Ursachen haben
gleiche Bedeutung und sind
gleichwertig
• Relevanz: Strafrecht
Adäquanztheorie
• Ursächlich sind nur solche
Umstände, deren Vorliegen
die Möglichkeit des
Schadenseintritts nicht
unerheblich erhöht haben
• Oder negativ: der Schadenseintritt darf nicht außerhalb
jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegen
• Relevanz: Zivilrecht
Mehrere Verursacher
Bezeichnung
• Kumulative K.
• Alternative K.
• Konkurrierende K.
• Teilkausalität
Beispiele
• 2 Schädiger, wenn der einz.
Beitrag nicht ausreicht
• Urheberzweifel: Wer wars?
• 2 Schädiger, wenn jeder
Beitrag ausgereicht hätte
• Jeder Schädiger hat einen
festzustellenden Teil des
Gesamtschadens
verwirklicht
Arten der Kausalität
Haftungsbegründende K.
• Verbindet die Verletzungshandlung mit dem
verletzten Rechtsgut
– Adäquanz
– Beweis des ersten Anscheins
Haftungsausfüllende K.
• Verbindet das verletzte
Rechtsgut und dem
eingetretenen Schaden
– Adäquanz
– Schutzzweck der Norm