Transcript Beispiel
Formen der Haftung auf SchadErs aus Vertrag • Bei Lieferung der Kaufvertragssache beschädigt der Verkäufer den Hausflur (§ 280 I) • Die vom Unternehmer konstruierte Maschine erbringt nicht die vereinbarte Mindestleistung (§ 634 Ziff. 4) aus unerlaubter Handlung (Delikt) • A schlägt den ihm unbekannten B nieder und verletzt ihn (§ 823 I) • Ein Fußgänger wird verletzt, als C mit seinem PKW schleudert und auf den Gehweg gerät (§ 7 StVG) Verschuldenshaftung Formen • Vorsatz = Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatumstände • Fahrlässigkeit (§ 276 II): Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Regelungsziel • Das schadensstiftende Verhalten wird nur zugerechnet, wenn dem Schädiger ein Schuldvorwurf gemacht werden kann • Anderenfalls keine Haftung Haftung ohne Verschulden Regelungsziel • Die Haftungsfolge (Schadensersatz) tritt ein, ohne dass es auf den persönlichen Schuldvorwurf ankommt • Grund: besonders gefährliche Tätigkeit (Kfz fahren, Betreiben einer umweltgefährlichen Anlage) Beispiel • Haftung als Fahrer oder als Halter eines Kraftfahrzeugs (§§ 7, 18 StVG) • Gilt auch, wenn der Unfall nach Ohnmacht des Fahrers eintritt • Auf Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an Haftung für vermutetes Verschulden Regelungsziel • Haftungstatbestand wird ohne Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit erfüllt • Der Schädiger kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat Beispiel • Eltern haften für durch ihre Kinder verursachte Schäden, ohne dass der Geschädigte ihnen Verschulden nachweisen muss (§ 832 I 1) • Gelingt den Eltern der Nachweis sorgfältigen Verhaltens, entfällt die Haftung (§ 832 I 2) Arten von Schuldverhältnissen (vgl. §§ 241, 311) Vertragliches SchuldV • ForderungsR des Gläubigers gegenüber Schuldner • Rechtsgrund: Vertrag • Beispiele: – Verkäufer als Gläubiger des Kaufpreisanspruchs – Verkäufer als Schuldner des Lieferanspruchs Gesetzliches Schuldverh • ForderungsR des Gläubigers gegenüber Schuldner • Rechtsgrund: Gesetz • Beispiele: – Verkehrsunfallopfer als Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger (§ 823 I) – Entreicherter als Gl. eines Anspruchs aus § 812 I 1 auf Herausgabe auf Restitution Vergleich „natürlicher“ Haftungstatbestand mit § 823 I BGB Voraussetzungen eines einfachen (fiktiven) delikt. Tatbestandes • (menschliche) Handlung Grundtatbestand § 823 I • Handlungsformen – Positives Tun – Unterlassen (gleichwertig, wenn Garantenpflicht +) – Rechtswidrig + schuldhaft • Eintritt des Schadens • Verknüpfung HandlungSchaden (sog. Kausalität) • Verletzung best. geschützter Rechtsgüter + Schaden • Kausalität – Hdlg. -> verletztes Rechtsgut – Rechtsgut -> Schaden Aufbau des deliktischen Grundtatbestandes (§ 823 I) Voraussetzungen § 823 I • Obj. Verletzungstatbestand – Rechtsgut – Verletzungshandlung – Kausalität • Rechtswidrigkeit • Verschulden – Vorsatz oder – Fahrlässigkeit Zuordnungselemente „nat. Tb“ – Ausprägung Schaden – Handlung – Kausalität • (bewertete) Handlung • (bewertete Handlung (persönliche Vorwerfbarkeit) Vergleich § 823 I - § 823 II § 823 I • Identische Merkmale – – – – Verletzungshandlung Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden • Zu unterscheidendes Merkmal – Numerus clausus absolut geschützter Rechtsgüter § 823 II • Identische Merkmale – – – – Verletzungshandlung Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden • Zu unterscheidendes Merkmal – Verletzung von Gesetzen, die zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen Rechtsgüter und Rechte des § 823 I Persönliche Schutzgüter • Leben • Körper • Gesundheit • Freiheit • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Bild, Intimsphäre) Sachliche Schutzgüter • Eigentum • Besitz • Gewerbebetrieb • Sonstige absolute Rechte, z. B . Patentrechte • Nicht: Vermögen als solches § 826 BGB Voraussetzungen • Verletzungshandlung • Sittenwidrig ( -> unter Verletzung des Anstandsgefühls) • Eintritt des Schadens • Kausilität • Vorsatz (-> wissentlich und willentlich) Rechtsfolge • Verpflichtung zum Schadensersatz, §§ 249 ff. § 826 BGB sittenwidrig • Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (RG) • bzw. Unvereinbarkeit mit den Wertungen der Rechtsund Sittenordnung • plus Verwerflichkeit des Verhaltens Beispiele • Planmäßige Schadenszufügung, evtl. gemeinsam mit Anderen • Zahlungsverweigerung durch Versicherung, obwohl Anspruch des Geschädigten offensichtlich besteht und dieser in schwere Not gerät § 826 BGB vorsätzlich • Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatbestände • Für Sittenwidrigkeit ist nur Kenntnis der Umstände, nicht die rechtl. Wertung erforderlich • Vorsatz muss sich auf Schaden erstrecken, aber nicht auf alle konkreten Folgen der Handlung Beispiele • Vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalles zur Abrechnung eines Versicherungsschadens (mit Verletzung des Unfallopfers) • Verneint: Einbau einer Programmsperre in Computer (expiration date), wenn Hersteller dies für rechtlich erlaubt hält Kausalität Äquivalenztheorie • Ursächlich sind alle Umstände, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (bei Unterlassen: „hinzugedacht“) • Idee: alle Ursachen haben gleiche Bedeutung und sind gleichwertig • Relevanz: Strafrecht Adäquanztheorie • Ursächlich sind nur solche Umstände, deren Vorliegen die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht unerheblich erhöht haben • Oder negativ: der Schadenseintritt darf nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegen • Relevanz: Zivilrecht Mehrere Verursacher Bezeichnung • Kumulative K. • Alternative K. • Konkurrierende K. • Teilkausalität Beispiele • 2 Schädiger, wenn der einz. Beitrag nicht ausreicht • Urheberzweifel: Wer wars? • 2 Schädiger, wenn jeder Beitrag ausgereicht hätte • Jeder Schädiger hat einen festzustellenden Teil des Gesamtschadens verwirklicht Arten der Kausalität Haftungsbegründende K. • Verbindet die Verletzungshandlung mit dem verletzten Rechtsgut – Adäquanz – Beweis des ersten Anscheins Haftungsausfüllende K. • Verbindet das verletzte Rechtsgut und dem eingetretenen Schaden – Adäquanz – Schutzzweck der Norm