InternetUndAufsichtspflicht

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Transcript InternetUndAufsichtspflicht

Aufsichtspflicht und Haftung
von Eltern, Erziehern oder Lehrern
wenn Kinder das Internet nutzen und
dadurch einen Schaden verursachen
von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz
1.
Internetnutzung durch Kinder
2.
Schadensursachen
3.
Haftung
4.
Aufsichtspflicht
5.
Schutzvorkehrungen
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Internetnutzung durch Kinder
Wie nutzen Kinder das Internet?
Nutzungsarten und Verantwortung
Fehlendes Verantwortungsbewusstsein
Verunsicherung im Schadensfall
Schadensprävention
2.
Schadensursachen
3.
Haftung
4.
Aufsichtspflicht
5.
Schutzvorkehrungen
KIM Studie
(„Kinder + Medien, Computer + Internet“)
2010:
• 89% der Haushalte, in denen Kinder zwischen 6 und 13 Jahren
leben, besitzen einen Internetzugang
• 43% der Kinder zwischen 6 und 13 Jahren surfen regelmäßig im
Internet
• Schon ¼ der 6- bis 7-Jährigen nutzt gelegentlich das Internet
EU Kids Online 2010:
• 12% der europäischen Kinder und Jugendlichen zwischen 9 und 16
Jahren haben bereits Erfahrungen mit dem Internet gemacht, die
sie unangenehm berührt oder verletzt haben
• unter den 9- bis 10-Jährigen sind dies 9%
4
Merkblatt
7
Lebensraum
Internet
8
Die neue Qualität der Internetnutzung
Kinder benutzen das Internet nicht nur als
Informationsquelle. Über chatrooms,
Foren, Videokonfernzsysteme wie Skype
oder soziale Netzwerke wie facebook,
twitter oder SchülerVZ stellen sie auch
eigene Inhalte ins Internet.
Verantwortlichkeit
Kinder werden so Nutzer oder gar Diensteanbieter (§ 2 TMG)
und begründen damit eine Verantwortlichkeit (§ 7 und 8 TMG)
für sich, ihre Aufsichtsperson und den Träger der kinderbetreuenden Einrichtung.
.


In der Regel sind sich Kinder, Eltern, Erzieher und
andere Aufsichtspflichtige über ihre rechtliche
Verantwortung nur in geringem Maße bewusst.
In vielen Fällen machen sich die Beteiligten erst
Gedanken, wenn die anwaltliche Abmahnung
wegen illegaler downloads in der Post liegt oder
sich das Inkassobüro auf einen angeblich per
Mausklick abgeschlossenen Vertrag
beruft und zu dessen Durchsetzung
bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen droht.
Massenabmahnungen von Eltern
Inkassobüros und Anwaltskanzleien haben hunderttausende
von Abmahnungen wegen illegaler downloads von Musik,
Filmen und Spielen verschickt. Viele gingen an Eltern wegen
der Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. In der Politik
wurde von einer Kriminalisierung der Klassenzimmer
gesprochen und die Anwaltskosten für Abmahnungen wurden
gedeckelt um das Abmahnunwesen einzudämmen.
Unklare Rechtslage
Inzwischen haben sich ganze Anwaltskanzleien auf das Thema
Abmahnung spezialisiert. Die Rechtsprechung zum Thema
Abmahnung wegen der von Kindern begangenen Urherrechtsverletzungen ist uneinheitlich, was zu einer weiteren
Verunsicherung der Internetnutzer führt.
).
Risiko
Wenn der Anwalt oder das Inkassobüro Forderungen stellen,
ist die Verunsicherung groß.
Analyse
Über die Rechtslage darf man sich aber nicht erst Gedanken
machen, wenn bereits ein Schaden entstanden ist.
Vorbeugung
Kinder, Eltern, Erzieher und die Leiter von
Kinder- und Jugendeinrichtungen müssen einer
eventuellen Schadensverursachung vorbeugen,
bevor die Kinder das Internet nutzen.
1.
Internetnutzung durch Kinder
2.
Schadensursachen
3.
Haftung
4.
Aufsichtspflicht
5.
Schutzvorkehrungen
1.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
3.
4.
5.
Internetnutzung durch Kinder
Schadensursachen
Fallkonstellationen
Schadensverursachende Rechtsverletzungen
Haftung wegen Vertragsschlusses
Verstöße gegen das Urheberrecht
Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht
Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild
Mangelnder Schutz des Aufsichtsbedürftigen
Haftung
Aufsichtspflicht
Schutzvorkehrungen
Wer schädigt wen?
Schäden des
Kindes durch Dritte
Schäden Dritter
durch das Kind
Beispiel: Betrug an Kindern durch eine
Downloadfalle: Für ein auf den ersten
Blick kostenfreies Downloadangebot
werden hinterher Gebühren verlangt.
Beispiel: Das Kind bestellt
ohne Einwilligung seiner
Eltern eine Ware bei ebay.
Schäden bei Eltern oder
Einrichtung durch das Kind
Beispiel: Ein
Computervirus
gelangt auf die
Festplatte des
elterlichen
Computers.
Unwirksamer
Vertragsschluss durch
Minderjährige
Verstöße
gegen
Urheberrecht
Verletzung
des
Persönlichkeitsrechts
Verstoß gg.
Datenschutz
und Datensicherheit
Verstöße gg
Jugend- u.
Jugendmedienschutz
§§ 107, 108,
110, 823, 828,
831, 832 BGB
Urheberrechtsgesetz
§ 185 StGB
Art.1 u.2 GG
§ 22 KUrhG
Bundesdatenschutzgesetz BDSG
JugendschutzG
und Gesetz zum
Schutz vor jugendgefährdenden
Medien
17
17
Vertragsrecht 2.3.1.
elektronischer Vertragsschluss
durch Mausklick?
Minderjährigenschutz nach den
§§ 107 ff. BGB?
SchadensatzR 2.3.2.
Kann der Klick mit der Maus
für Kinder, Aufsichtspflichtige
und Träger zur Falle werden?
19
Die Erklärungen minderjähriger sind (schwebend) unwirksam.
Ausnahmen
Rechtlicher Vorteil
§ 107 BGB
lediglich rechtlicher Vorteil
Taschengeld
§ 110 BGB
mit Mitteln bewirkt,
die zur freien Verfügung überlassen waren
Genehmigung
§ 108 BGB
Genehmigung
der Eltern
20
Schäden Dritter
Schäden des Kindes
Schäden der Einrichtung
Ansprüche
gegen das
Kind, den
Aufsichtspflich
tigen oder den
Träger der
Einrichtung
Ansprüche gegen
die Einrichtung
Ansprüche gegen
Kinder oder
Mitarbeiter
21
Die Datei wird gerade heruntergeladen.
Der illegalen Download von Buch-, Musik-, Film- Spiele- oder
Programmdateien verpflichtet nach § 97 UrhG zur Zahlung von
Schadensersatz. Und die Verbreitung solcher Dateien durch die
Benutzung einer File-Sharing-Börse verpflichtet zum Ersatz des
entgangenen Gewinns. Der Anspruch kann nach § 97 a UrhG
außergerichtlich im Wege einer kostenpflichtigen
Abmahnung geltend gemacht werden.
Werk i.S.v. § 1 UrhG
eines anderen
Beispiele: E-Books, Musikdateien,
Filme, Computerspiele, Computerprogramme, Datenbanken oder Teile
solcher Sammlungen.
Vervielfältigung oder
Verbreitung, §§ 16 ff.
Beispiel: Download einer
Musikdatei auf die eigene
Festplatte..
Verantwortlichkeit als
Täter oder Störer
Beispiel: Bereitstellung eines
Internetzugangs
via WLAN.
Rechtsfolgen:
Übernahme der Abmahnkosten,
Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung,
Schadensersatz
Im Straßenverkehr wird oft nicht der Fahrer eines
Autos erkannt, sondern nur das Kfz-Kennzeichen. Im
Internet ist der Nutzer eines PC nicht erkennbar, aber
die IP-Adresse des von ihm genutztenAnschlusses.
Als Täter ist verantwortlich, wer die UrheberrechtsverTäterhaftung letzung iSd § 97 UrhG selbst begangen hat, wer also
ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt
oder verbreitet hat.
Verantwortlich ist als objektiver Störer ferner jeder,
Störerhaftung der objektiv eine Ursache in der Ursachenkette gesetzt
statt
hat, die zu der Urheberrechtsverletzung geführt hat.
Halterhaftung Der Inhaber einer IP-Adresse haftet zwar nicht wie der
Halter eines Kraftfahrzeugs für jede mit dem Internetanschluss begangene Rechtsverletzung. Aber aufsichtspflichtige Personen haften für die von den anvertrauten
Kindern begangenen Rechtsverletzungen, wenn sie die
Kinder nicht ausreichend belehrt und überwacht haben.
Und der Inhaber einer IP-Adresse muss alle zumutbaren Maßnahmen zum Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen ergreifen und eine Firewall und passwortgeschützte Nutzerkonten einrichten, um die Installation
von File-Sharing-Software zu erschweren.
Es gibt wohl keinen Ort, an dem sich
Menschen so anonym fühlen wie im
world wide web.
Wer glaubt, sein Handeln bleibe verborgen und er
Geringeres
könne nicht zur Rechenschaft gezogen werden, hat
Verantwortungs- weniger Hemmungen. Im Schutz der vermeintlichen
bewusstsein
Anonymität fühlen sich auch Kinder weniger verantder Kinder
wortlich und setzen sich eher einmal über Moral und
Recht hinweg.
Ehre und Ruf der Mitmenschen, ihre MenschenBelehrung
würde, ihre Privatsphäre und ihr Intimbereich dürfen
über den
aber im Internet ebenso wenig beeinträchtigt werden
Schutz der
wie im realen Leben. Dafür müssen die AufsichtsEhre
pflichtigen die Kinder sensibilisieren, bevor diese
Zugang zu sozialen Netzwerken, Foren, chatrooms
oder Videokonferenzsystemen erhalten. Cybermobbing zwischen Kindern ist nicht selten und die
Aufsichtspflichtigen können dafür verantwortlich gemacht werden.
Scheinbare
Anonymität
im www
Art. 2 Abs. 1 GG Aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art. 1 Abs. 1 GG und dem Schutz der Menschenwürde folgt ein Recht
auf Achtung der Persönlichkeit. Dies beinhaltet die
Wahrung der Ehre und die Bestimmung über den
Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten.
Dieses Recht gilt auch im Verhältnis von Privatpersonen untereinander.
Art. 5 Abs. 1 GG Herabwürdigende Berichte über andere Menschen
können durch die Meinungs- und Pressefreiheit
gerechtfertigt sein. Blogger können sich auf die
Pressefreiheit berufen, Nutzer von Foren oder
Chaträumen auf die Meinungsfreiheit.
Abwägung
Es ist zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit im Einzelfall abzuwägen. Kritische Werturteile sind durch die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt, formale Beleidigungen dagegen nicht.
Sie sind nach § 185 StGB strafbar.
§ 22 KUrhG
„1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden. 2….“
Rechtsnatur
Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht
sondern ein Persönlichkeitsrecht.
Beispiel für
einen Verstoß
Eine heimliche Party auf einer Klassenfahrt kann besonders lustig sein. Und ein Foto von betrunkenen unzureichend bekleideten Mitschülern kann eine schöne
Erinnerung sein. Ist das Foto aber einmal bei facebook
eingestellt, kann dies den Fotografierten lebenslang
verfolgen. Bei einer künftigen Stellenbewerbung
könnte es nämlich nachteilhaft sein, wenn der
Arbeitgeber das Foto im Internet findet.
Schutz des
Kindes vor
Betrugsversuchen
Beispiel:
Täuschung über
die Kostenpflichtigkeit eines
Downloads
(Downloadfalle).
Jugendschutz
Jugendmedienschutz
Datenschutz
Datensicherheit
Beispiel:
Anbahnung
eines Kontakts unter
Vorspiegelung einer
falschen
Identität.
Beispiel:
Beispiel:
Trojaner in
einem dem
Kind zum
Download
angebotenen
Computerspiel.
Beispiel:
Trojaner in
einem dem
Kind zum
Download
angebotenen
Computerspiel.
Download von
Spielen oder
Videos mit gewaltverherrlichendem
oder pornografischem
Inhalt.
30
30
In der scheinbaren Anonymität des Internets verstecken
sich Pädophile und Sexualstraftäter hinter fremden
Identitäten (Identitätsbetrug) und versuchen so
unerkannt Kontakte zu ihren Opfern anzubahnen.
Darüber müssen die
Kinder informiert werden und sie müssen
Verhaltensregeln zum
Schutz ihrer Identität
und ihrer Person
erlernen.
1.
Internetnutzung durch Kinder
2.
Schadensursachen
3.
Haftung
4.
Aufsichtspflicht
5.
Schutzvorkehrungen
1.
2.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
4.
5.
Internetnutzung durch Kinder
Schadensursachen
Haftung
Schadensersatzpflichtige Personen
Eigenhaftung von Kindern §§ 823, 828
Haftung des Aufsichtspflichtigen § 832
Haftung des Trägers der Einrichtung § 831
Regressansprüche
Aufsichtspflicht
Schutzvorkehrungen
3.2. Eigenhaftung
des Kindes
3.3. Haftung des
Aufsichtspflichtigen
3.4. Haftung der
Einrichtung
3.5. Regress der Einrichtung
gegen den Aufsichtspflichtigen
Unter 7 Jahre (§ 828 Absatz 1 BGB):
„Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“
Zwischen 7 und 17 Jahre (§ 828 Absatz 3 BGB):
„Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine
Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei
der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“
Rechtsprechung zu § 828 Absatz 3 BGB:
Eine 16-jährige Schülerin hat die erforderliche Einsicht, dass der download von Musikdateien von einer File-Sharing-Börse Unrecht ist.
Sie haftet für den verursachten Schaden persönlich
(OLG München Aktenzeichen 6 U 3881/08).
Kind
Geschädigter
Unerlaubte Handlung § 823 BGB
Eltern
Erzieher
Lehrer
und andere
Aufsichtspflichtige
Zivilrechtliche
Schadensersatz
Arbeitsrechtliche
Ermahnung,
Abmahung
oder
Kündigung
Strafrechtliche
Die Aufsichtspflichtverletzung
kann zum Beispiel strafbar
sein nach § 171 StGB wegen
Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht.
Aufsichtsplicht
kraft Gesetzes (§ 832 Abs. 1) oder kraft Vertrages (§ 832 Absatz 2).
Unerlaubte Handlung der aufsichtsbedürftigen Person
= rechtswidrige, schuldhafte Verletzung der Rechte des Geschädigten
durch das Kind
Keine Erfüllung der Aufsichtspflicht
Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht
liegt beim Aufsichtspflichtigen. Eltern, Erzieher oder Lehrer müssen also
beweisen, dass sie die Kinder ordnungsgemäß belehrt und überwacht
haben. Dies ist schwer zu dokumentieren und zu beweisen. Ein
schriftliches Merkblatt ist also besser als eine mündliche Belehrung. Und
ein Trainingskurs bei einem externen Anbieter lässt sich hinterher besser
beweisen als eine eigene Unterweisung der Kinder.
Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht ist der Aufsichtspflichtige verpflichtet,
Kinder von Gefahrenquellen
fern zuhalten.
Daher stellt sich die Frage,
ob auch das Internet als
Gefahrenquelle anzusehen
ist, vor der Kinder
fernzuhalten sind.
Das LG München hatte die
Eltern einer 16-jährigen
zum Schadensersatz
verurteilt, weil diese ihr
die Nutzung des Internets
ohne ihr Beisein erlaubt
hatten. Dabei hat das
Gericht das Internet als
gefährliche Sache
eingestuft, zu der ein Kind
alleine keinen Zugang
haben darf. Damit hat es
das Internet mit Waffen,
Feuerwerkskörpern oder
Kfz auf eine Stufe gestellt
(7 O 16402/07).
Das OLG München hat die Entscheidung
des LG München aufgehoben.
Die Entscheidung des LG war lebensfern
und berücksichtigt zu wenig die zukünftige Entwicklung der Informationsgesellschaft und deren Bedeutung für
die Jugend. Von Waffen oder Feuerwerkskörpern unterscheidet sich das
Internet, weil Kinder es für die Schule
nutzen und dessen Nutzung Rechercheund Kommunikationskompetenzen vermittelt, die in der modernen Wissensgesellschaft Schlüsselqualifikationen
sein werden. Der Aufsichtspflichtige
darf also dem Minderjährigen den
Zugang zum Internet ohne ständige
Begleitung gestatten. Er muss ihn aber
ausreichend belehren und überwachen.
43
Haftung nach BGB
(3.4.1.)
Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen
(3.4.2.)
Vertragliche Haftung
Freistellungsanspruch
des Arbeitnehmers gegen
den Arbeitgeber nach den
Grundsätzen der
Arbeitnehmerhaftung
oder
gesetzliche Haftung
44
-
-
1. Für Schäden des Kindes infolge einer Verletzung des
Betreuungsvertrages durch den aufsichtspflichtigen Mitarbeiter haftet der Träger der Einrichtung nach den §§
280, 278, 276 BGB für das Fehlverhalten seines
Erfüllungsgehilfen.
2. Für die bei einem Dritten durch eine unerlaubte
Handlung (§ 823 BGB) des Kindes verursachten Schäden
haftet der Träger der Einrichtung im Falle ungenügender
Beaufsichtigung des Kindes nach den §§ 831, 832, 823.
Nach § 831 BGB haftet der Arbeitgeber für die unerlaubte
Handlung des Verrichtungsgehilfen. Für Aufsichtspflichtverletzungen von Erziehern oder Sozialarbeitern ist also
auch deren Auftraggeber verantwortlich. Allerdings entfällt die Haftung, wenn dem Auftraggeber die Exkulpation
gelingt.
-
-
Die Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB ist
ausgeschlossen, wenn der Träger beweist, dass ihn
hinsichtlich der Auswahl, Überwachung und
Anleitung des Mitarbeiters kein Verschulden trifft
(sog. Exkulpation).
Eine Haftung des Trägers gegenüber dem geschädigten Dritten kann sich gleichwohl aus dem
arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des
Arbeitnehmers ergeben, also des bei dem Träger
der Einrichtung angestellten Sozialpädagogen oder
Erziehers.
Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch,
dass dieser ihn von solchen Schadensersatzforderungen Dritter
freistellt, für die im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und
seinem Arbeitgeber dieser aufkommen muss.
Risikoverteilung zwischen AN und AG
Nach den §§ 280, 276 BGB müsste der AN für
alle Schäden aufkommen, die infolge fahrlässiger Pflichtverletzung entstanden sind.
Da ein Arbeitnehmer von seinem Gehalt
dieses Haftungsrisiko nicht tragen kann, hat
das Bundesarbeitsgericht eigene Grundsätze
über die Arbeitnehmerhaftung entwickelt.
Da Arbeitnehmer nicht so bezahlt werden, dass ihnen die Übernahme unternehmerischer
Risiken zumutbar ist, wird analog § 254 BGB ihre Verpflichtung zum Ersatz solcher
Schäden eingeschränkt, die sie durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben.
Bei leichter
Fahrlässigkeit:
Bei mittlerer
Fahrlässigkeit:
Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit:
Die Haftung des
Arbeitnehmers ist
ausgeschlossen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich den
Schaden teilen.
Der Arbeitnehmer muss für
Schäden allein aufkommen
(Volle Ersatzpflicht).
48
48
Kind
Geschädigter
Unerlaubte Handlung § 823 BGB
Träger der
Einrichtung
Erzieher oder
Sozialarbeiter
Regress
§ 280 BGB
1.
Internetnutzung durch Kinder
2.
Schadensursachen
3.
Haftung
4.
Aufsichtspflicht
5.
Schutzvorkehrungen
1.
2.
3.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
5.
Internetnutzungen durch Kinder
Schadensursachen
Haftung
Aufsichtspflicht
Begründung der Aufsichtspflicht
Aufsichtspflicht trotz fehlender Medienkompetenz
Ziele der Beaufsichtigung
Methoden Erfüllung der Aufsichtspflicht
Pflicht zur Gefahrenvermeidung
Informationspflicht
Belehrungspflicht
Überwachungspflicht
Schutzvorkehrungen
Entstehung durch Gesetz:
Die Personensorge für Kinder haben nach § 1626 BGB deren
Eltern. Nach § 1631 BGB gehört zur Personensorge die
Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder. Nach den Bestimmungen der Landesschulgesetze ist der Schulträger
während der Schulzeit aufsichtspflichtig. Personen, die wegen
ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen, erhalten nach § 1896 BGB einen Betreuer.
Übertragung durch Vertrag:
Diese Aufsichtspflicht kann nach § 832 Absatz 2 BGB durch
Vertrag an Dritte übertragen werden (Betreuungsvertrag für
Hort, Kindergarten, Heim o.ä.).
Medienkompetenz von Kindern und Aufsichtspflichtigen
Kinder haben heute oft eine höhere Medienkompetenz als ihre
Eltern oder ihre Pädagogen. Und sie tun im Internet Dinge,
von denen ihre Aufsichtspersonen kaum den Namen wissen.
Aufsichtspflicht trotz fehlender Medienkompetenz
Auch wenn die Kinder eine hohe und die Eltern eine geringe
Medienkompetenz haben, ändert dies am Umfang der
Aufsichtspflicht gar nichts. Aufsichtspflichtig sind die Eltern
für ihre Kinder und nicht umgekehrt. Wenn Lehrer, Erzieher
oder Sozialpädagogen die Aufsichtspflicht haben, gilt das
gleiche. Es obliegt ihnen, sich mit allen Kindern und Jugendlichen im Internet drohenden Gefahren vertraut
zu machen
(OLG Köln, Urt. v. 23. Dezember 2009 – 6 U 101/09, www.nrwe.de).
Um sich nicht nach den §§ 280, 823,
832 BGB schadensersatzpflichtig zu
machen, hat die aufsichtspflichtige
Person darauf zu achten, dass das
Kind
-
-
1. sich nicht selbst schädigt,
2. nicht durch andere Personen geschädigt wird
(Schutz des Kindes vor Dritten),
3. keine anderen Personen schädigt
(Schutz Dritter vor dem Kind).
Ich erfülle meine
Aufsichtspflicht,
indem ich
Der Aufsichtsplichtige hat grundsätzlich die Pflicht,
den Eintritt gefährlicher Situationen zu vermeiden
und Gefahrenquellen zu beseitigen. Kinder sind
beispielsweise von Streichhölzern, von Feuerzeugen
oder vom Steuer eines Autos fernzuhalten.
Ob das Internet eine vergleichbare Gefahrenquelle
darstellt, ist streitig. Dafür spricht das Schadenspotential dieser Technologie. Dagegen spricht ihr hoher
Nutzen für die Entwicklung von Kindern. In der Welt
von Morgen wird der souveräne Umgang mit dem Internet eine unverzichtbare Schlüsselqualifikation sein.
Die Rechtsprechung verlangt deshalb von Eltern oder
Pädagogen nicht, dass sie die Kinder vom Internet
fernhalten, wohl aber dass sie sich über die Gefahren
informien, dass sie ihre Kinder darüber
belehren und diese überwachen.
Die Erfüllung der Ausfichtspflicht verlangt eine
genaue Kenntnis und richtige Einschätzung der
Gefahrenlage. Dies gilt auch für die Kindern im
Internet drohenden Gefahren und beinhaltet:
1. Kindesbezogene Umstände wie Anhaltspunkte für
illegale downloads in der Vergangenheit, eine
frühere Benutzung von File-sharing-Börsen oder
das Eindringen in fremde WLAN-Netze o. ä.
2. Einrichtungs- und ortsbezogene Umstände wie
Verschlüsselung des WLAN, Einrichtung einer
Firewall oder die Verwendung von Jugendschutzfiltern. Man darf also die Kinder nicht einfach im
Internet nach Belieben schalten und walten lassen
ohne sich darum zu kümmern.
(LG Hamburg v. 25.01.2006 Az 308 O 58/06)
1. Die Belehrung muss altersgerecht erfolgen
und der Aufsichtspflichtige muss sich auch
davon überzeugen, dass die Kinder den
Inhalt der Belehrung verstanden haben.
2. Es müssen klare Regeln aufgestellt werden. Im
Hinblich auf das Urheberrecht könnte zum Beispiel
ein Verbot der Benutzung von File-Sharing-Börsen
und des downloads aller Musik-, Film- oder
Spieledateien ausgesprochen werden.
3. Gegenstand der Belehrung sollte das Vertragsrecht, das Schadensersatzrecht, der Schutz vor
jugendgefährdenden Medien, das Urheberrecht,
die Verantwortlichkeit nach dem Telemedienrecht,
der Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie
der Datenschutz und Fragen der
Datensicherheit sein.
1. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt
muss eine einweisende Belehrung der Verschaffung des Internetzugangs vorausgehen und diese muss die wesentlichen
urheberrechtlichen Fragen der Internetnutzung einschließen (
)
2. Nach Auffassung des OLG München ist das Urheberrecht dagegen so kompliziert, unübersichtlich
und unterliegt so häufigen Änderungen, dass eine
Belehrung den Aufsichtspflichtigen unzumutbar ist
(6 U 3881/08).
3. Die Rechtslage ist also unklar. Auch wenn eine
Belehrung über alle Einzelheiten des Urheberrechts
vielleicht nicht zumutbar ist, sollte man die Kinder
und Jugendlichen auf jeden Fall für den Schutz
geistigen Eigentums sensibilisieren.
OLG Frankfurt, v. 20. Dezember 2007 – 11 W 58/07
1. Es ist unmöglich, ein Kind
rund um die Uhr lückenlos
zu überwachen.
2. Je älter das Kind ist und
umso besser es belehrt
wurde, umso weniger muss es überwacht werden.
Umso stärker die Anhaltspunkte für zu erwartende
Gefahrensituationen sind, desto stärker muss das
Kind überwacht werden.
3. Grenzen für die Überwachung ergeben sich auch
aus der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht der Kinder (Art. 1 und 2 GG). Auch Kinder
haben ein Recht auf Intim- und Privatsphäre
Auch ihr Fernmeldegeheimnis muss
respektiert werden.
Ein Kind muss nur dann bei der
Nutzung des Internets
überwacht werden, wenn es
Anhaltspunkte für ein unrechtmäßiges Verhalten gab
(OLG Frankfurt 11 W 58/07).
Nach BGH 15.11.2012 I ZR 74/12 genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind,
das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind
zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen
oder dem Kind den Zugang zum Internet zu
versperren, besteht grundsätzlich nicht.
1.
Stichprobenartige Kontrollen
(von LG Hamburg, MMR 2008, 685,
687 gefordert, vom Bundesgerichtshof
I ZR 74/12 aber ausdrücklich nicht!).
2. Wenn man den vom Kind verwendeten Browser öffnet und
die Tastenkombination Strg-H dückt, zeigt der Rechner
chronologisch alle vom Kind benutzten Internetverbindungen an, sofern das Kind vorher den Verlauf nicht
gelöscht oder abgeschaltet hat.
3. Auf dem PC verschiedene Nutzerkonten einrichten: Für
die Eltern ein passwortgesichertes Administratorkonto
und für die Kinder ein Nutzerkonto, das diesen die
Installation neuer Programme auf dem Computer nicht
gestattet.
1.
Internetnutzung durch Kinder
2.
Schadensursachen
3.
Haftung
4.
Aufsichtspflicht
5.
Schutzvorkehrungen
durch Haftungsausschlüsse
durch Abschluss
von Versicherungen
Nur für Sachschäden,
die durch leichte oder
mittlere Fahrlässigkeit
des Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen
herbei geführt wurden,
§ 276 Absatz 3 und
§ 309 Nr. 7 BGB.
Berufshaftpflichtversicherung des
Aufsichtspflichtigen
oder Haftpflichtversicherung für die
Einrichtung.
65
durch fachliche
Standards
Vorgeschriebene altersgerechte Belehrung,
Übungen mit den Kindern,
Installation eines Jugendschutzfilters, einer Firewall
und passwortgeschützte
Nutzerkonten, um die
Installation von Filesharing-Software zu
unterbinden.
65
Beweis der
Belehrung
Mit einem Internetführerschein beweist der Aufsichtspflichtige nicht nur die Durchführung der Belehrung,
sondern er beweist auch, dass das Kind die Belehrung
verstanden hat.
Dokumentation Es würde nicht nur die Durchführung der Belehrung
dokumentiert, sondern auch deren genauer Inhalt.
des Inhalts
Trainingsprogramm
Die das Internet betreffenden
rechtlichen, technischen und
sozialen Fragen sind für ein
Kind komplex. Ein interaktives
Trainingsprogramm wird ihm
dabei mehr helfen als ein
belehrender Vortrag von Eltern
oder Pädagogen.
www.internet-fuehrerschein.de Beschreibung
www.internet-seepferdchen.de
www.internet-abc.de
www.klicksafe.de
Trainingsprogramm zu den
Verhaltensregeln im Internet
Einführung in die Recherchetechniken unter Verwendung einer
Suchmaschine
Eine Informationsseite der EU zum
Thema Internetsicherheit mit
speziellen Angeboten für Kinder und
Jugendliche.
Internetfilter
Kindersicherung
Eigenes
Benutzerkonto
Google
sichern
Kindersuch
-maschine
Favoriten
-liste
erstellen
Kinderschut
zsoftware
Kindgerechte
Startseite
68
Kinder sollten vor gewaltverherrlichenden
oder pornografischen Inhalten des Internets
geschützt werden. Ein technischer Schutz
ist erforderlich, weil
-
-
-
immer kleinere Kinder Zugang zum Internet
verlangen und bekommen,
Eltern oder Pädagogen nicht ständig Zeit haben,
das Surfverhalten ihrer Kinder zu beobachten
in den Browser implementierte Jugendschutzfilter
diese Aufgabe übernehmen können.
Die Filter kann man im Internet herunterladen
unter www.surf-sitter.de, www.salfeld.de oder
www.jugendschutzprogramm.de
1.
1.
Browser öffnen
Diese Folie erklärt die Installation eines Jugendschutzfilters am Beispiel des Mozilla Firefox
Beschreibung herunterladen
Von http://support.mozilla.org/de/kb/Jugendschutz
kann die Beschreibung von „ProCon Latte“ herunter
2.
geladen werden, indem man eine Verknüpfung aufruft zu
https://addons.mozilla.org/firefox/addon/1803 .
3.
Plugin herunterladen
Auf der Webseite mit der Beschreibung klicken Sie
„Weiter zum Download“.
4.
Lizenzvereinbarung
Durch einen Klick auf „Akzeptieren und Installieren“
die kurze Lizenzvereinbarung akzeptieren und
der Jugendschutzfilter wird heruntergeladen.
Mozilla vertrauen
Nach dem Herunterladen öffnet sich automatisch ein
Fenster, dass Sie fragt, ob Sie der Quelle vertrauen.
Klicken Sie die Schaltfläche „Jetzt Installieren“ an.
Neustart des Browsers
Das Plugin ist nun installiert. Es funktioniert aber erst
nach einem Neustart des Browsers.
5.
6.
7.
Filter konfigurieren
Unter dem Menupunkt „Extras“ die Option muss der
Eintrag „Procon Latte Preferences“ angeklickt wer70 des Filters zu ändern.
den, um die Voreinstellungen









§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien
zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen
Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die
Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen
Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit
im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der
folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post,
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden.
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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in
Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und,
sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten
hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,
welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der
im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
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
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der
Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden
sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,
welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag
übernimmt.
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Linktipps für Aufsichtspflichtige:
Klicksafe Datenschutz im Internet, online verfügbar unter:
http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/grundlagenwissen/datenschutz-im-internet/
Klicksafe Datenschutz Dossier, online verfügbar unter:
http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/datenschutz-dossier/s/datenschutz/
https://www.datenschutz-ist-buergerrecht.de/
Linktipp für Kinder:
http://www.kindercampus.de/121.0.html?&quizid=159
Linktipps für Jugendliche:
Flyer „Datenschutz Tipps für Jugendliche“, online verfügbar unter:
http://www.klicksafe.de/service/materialien/broschueren-ratgeber/datenschutz-tipps-fuerjugendliche-so-sind-deine-daten-im-internet-sicher/
http://www.watchyourweb.de/m1595809014_456.html
http://www.datenparty.de/index.php?option=com_content&view=article&id=26&Itemid=9
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Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband2 (2011): DKSB: Mediensuchtprävention durch Medienkompetenz.
Herausgegeben von: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V.
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Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband3 (2011): DKSB: Medienabhängigkeit muss als eigenständige Erkrankung
anerkannt werden. Herausgegeben von: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V.
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Nennen, Dieter Prof. Dr. jur (2009): Abofallen im Internet – was tun gegen die Abzocke im Netz?. Herausgegeben
von: Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Dieter Nennen
Online-Verbindung: http://www.nennen.de/blog/blog/date/2009/09/29/artikel/abofallen-im-internet-was-tun-gegen-dieabzocke-im-netz.html
Oberlandgericht München, vom 18.12.2008, Az 6 U 3881/08
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Herausgegeben von: Online-Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm-Bonn
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