Rechtsfragen im Kinder- und Jugendtourismus

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Transcript Rechtsfragen im Kinder- und Jugendtourismus

Gestaltung der Aufsichtspflicht
bei Jugendreisen
Reisenetz
Fachtagung 15.11.2013
Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
Augsburger Straße 29
10789 Berlin
www.rechtsanwalt-smettan.de
[email protected]
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Die vertraglichen Beziehungen
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Was ist überhaupt Aufsichtspflicht?
• BGB
§ 1626 Elterliche Sorge
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
• StGB
§ 223 Körperverletzung
§ 220 Fahrlässige Tötung
Vorschriften zum Sexualstrafrecht
• JuSchG
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Was ist überhaupt Aufsichtspflicht?
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
• (1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche
Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
• (2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende
Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln. 2Sie besprechen mit dem Kind,
soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen
der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
• (3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden
Elternteilen. 2Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen
das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine
Entwicklung förderlich ist.
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Was ist überhaupt Aufsichtspflicht?
§ 832 BGB
• (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder
körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
• (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung
der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
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Was ist überhaupt Aufsichtspflicht?
• § 223 StGB
• (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
• (2) Der Versuch ist strafbar.
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Was ist überhaupt Aufsichtspflicht?
Jugendschutzgesetz:
• Alkohol
• Tabak
• Aufenthalt in Gaststätten
• Tanzveranstaltungen
• Filmvorführungen
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Jugendschutz in anderen Ländern
• Alkoholvorgaben oft strenger
• Tabakkonsum oft strenger
• Sexualstrafrecht oft strenger
Maßgeblich ist immer das strengere Recht, an dem sich der Reiseveranstalter
orientieren muss!!!
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Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht BGH (Urteil
vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11)
• "Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats
bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart
und Charakter des Kindes sowie danach, was den
Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet
werden kann. Entscheidend ist, was verständige
Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen
müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern.
Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an,
ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten
des konkreten Falles genügt worden ist.“
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Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht
• Wer eine objektive Gefahrenlage schafft oder sie in dem von ihm
beherrschten Gefahrenbereich andauern lässt, muss entsprechende
Sicherungsmaßnahmen treffen.
• Das Maß der zu fordernden Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den
typischerweise während einer Reise vorkommenden Situationen.
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Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht
• keine Haftung bei:
-Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
- überwiegendem Eigenverschulden des Minderjährigen
- überwiegendem, nicht vermeidbaren Fremdverschulden
(Schädigung durch Dritte)
Rechtsprechung Alkoholkonsum
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Rechtsprechung Alkoholkonsum
• Fall:
• 15-jährige Teilnehmerin einer Jugendreise, welche anlässlich eines
Schachturniers durchgeführt wurde, hatte sich erhebliche Verletzungen
durch einen alkoholbedingten Fenstersturz zugezogen (kletterte aus dem
Fenster und stürzte auf ein Vordach, 5,80 m tief)
• Übernachtung erfolgte im Internat eines Gymnasiums
• Die jugendlichen Teilnehmer, darunter auch die Klägerin konsumierten in
einer Nacht in deren Zimmern in erheblichem Umfang Alkohol, u.a.
Bacardi und Tequila, gemischt mit Cola
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Rechtsprechung Alkoholkonsum
„Es stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn bei Übernachtungen
einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Kontrolle
abgestellt wird. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es (im vorliegenden
Fall) erfordert, daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft
geblieben wäre, um durch Kontrollen alkoholischen Exzessen vorzubeugen.
Das Alkoholverbot, das anfangs den Teilnehmern mündlich erteilt worden
ist, reicht hierfür nicht aus. Dazu wären auch im weiteren Verlauf der Nacht
noch gelegentliche Kontrollen auf den Zimmern erforderlich gewesen,
jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeine Ruhe eingekehrt war.“
(OLG Hamm, Urteil vom 21.12.95 / 6 U 78/95)
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Rechtsprechung Alkoholkonsum
• Fall:
Die Klägerin buchte eine Pauschalreise (All inclusive) für sich und ihren
minderjährigen Sohn. Der Reiseveranstalter hat in seinem Prospekt darauf
hingewiesen, dass kein Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt werde.
Dennoch war es dem 16-Jährigen möglich im Hotel Alkohol zu erhalten und
diesen in unkontrollierten Mengen zu sich zu nehmen.
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Rechtsprechung Alkoholkonsum
• „[…]Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Sohn beaufsichtigen musste,
damit dieser keinen Alkohol zu sich nimmt, ist kein Reisemangel im Sinne
des § 651 c Abs. 1 BGB. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass an
Minderjährige keine hochprozentigen Alkoholika ausgeschenkt werden
dürfen. Die Aufsichtspflicht der Klägerin für ihren minderjährigen Sohn
ergibt sich jedoch aus dem Gesetz (§ 1626 BGB). Die Beklagte hat durch
den Reisevertrag keine Aufsichtspflicht für den Sohn übernommen, so dass
hier kein Fehler der Reise zu erkennen ist. Es ist die gesetzliche und
natürliche Pflicht der Klägerin, ihren Sohn dahingehend zu erziehen, dass
er nicht bis zur Besinnungslosigkeit Alkohol zu sich nimmt. Diese Pflicht
hat die Beklagte auch durch den Hinweis im Prospekt, dass kein Alkohol
an Minderjährige ausgeschenkt werde, nicht übernommen. Der Hinweis
soll lediglich das All- Inklusive- Angebot begrenzen, jedoch keine
Aufsichtspflicht übernehmen.“
(AG Duisburg, Urteil vom 01.10.2008, Az 27 C 1039/08)
•
Rechtsprechung Ausflüge
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Rechtsprechung Ausflüge
• Fall:
Eine 14- jährige Schülerin ertrinkt anlässlich eines Badeausflugs mit 26
Kindern an einen Baggersee, nachdem sie in der Mitte des Sees von der
Luftmatratze fiel. Das Mädchen konnte nicht gut schwimmen. Der Baggersee
war für das plötzliche Abfallen des Seeuntergrundes und wechselnde
Strömungen bekannt, aber dennoch ein beliebtes Ausflugsziel auch von
Familien mit Kindern, sowie Jugendlichen. Die Schülerin hatte im Übrigen
eine Schwimmerlaubnis der Eltern vorgelegt, die jedoch gefälscht war.
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Rechtsprechung Ausflüge
Das OLG Köln hat insofern klargestellt,
dass ein Lehrer bei einem Schulausflug ein Beschützergarant gegenüber
den Schülern ist (OLG Köln NJW 1986, 1947).
Die Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, § 222 StGB. Das
Gericht kam zu dem Schluss, dass die Auswahl des Baggersees für einen
Ausflug mit 26 Kindern pflichtwidrig war.
„Die bloße Erklärung, ein Kind könne schwimmen, ist nicht eindeutig, da dies
auch bedeuten kann, dass ein Kind einige Züge schwimmen kann“
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Rechtsprechung Ausflüge
Fall: Verletzung eines Teilnehmers durch einen anderen Teilnehmer mit
der Axt
• Jugendreise nach Finnland, an der auch der 16 jährige Kläger teilnahm
(Reisegruppe bestand insgesamt aus 38 TN und sieben Mitarbeitern)
• Vier holzbegabte TN wurden ausgewählt und zu "Saunameistern" erklärt
und mit der Aufgabe betraut, Holz für die Sauna zu hacken.
• Der Kläger stützte mit einem Holzscheit ein anderes, dass nicht selbständig
stand. Als Letzteres umfiel, führte der Kläger seine Hand zu dem
umgestürzten Holzscheit, um es wieder aufzurichten. In diesem Moment
schlug ein anderen „Saunameister“ mit der Axt zu und traf den linken
Zeigefinger des Klägers, der abgetrennt wurde.
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Rechtsprechung Ausflüge
• „Von einem Jugendlichen in diesem Alter ist zu erwarten, dass er die
Gefahren, die beim Holzhacken bestehen - unabhängig von der Frage, wie
lang der Axtstiel ist - kennt und sich dementsprechend verhält. Das
Holzhacken ist zwar durchaus eine gefährliche Tätigkeit. Die dabei
einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln sind jedoch sehr einfach und
jedermann unmittelbar einleuchtend. Bei einem Jugendlichen im Alter des
Klägers muss nicht mehr befürchtet werden, dass er diese
Verhaltensmaßregeln in so grober Weise missachtet, wie er dies vorliegend
getan hat, so dass eine ständige Beaufsichtigung beim Holzhacken nicht
verlangt werden kann.“
LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. 2 O 228/07
16 plus „Die Leine wird länger“
• Aufsichtspflicht endet erst mit der Volljährigkeit, ist jedoch bei
Jugendlichen über 16 Jahren nur noch stark eingeschränkt notwendig
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Gebote der Aufsichtspflicht
Jugendreiseveranstalter müssen vorhersehbare Gefahren
vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen
unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor
Schäden zu bewahren.
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Gebote der Aufsichtspflicht
- Risikoanalyse je Reiseart und Zielgruppe
- Erstellung Maßnahmenkatalog und hierauf abgestimmte Betreuerschulung
- allgemeine Belehrung zu Beginn der Reise nicht ausreichend, konkrete
Weisungen, Nachfragen oder Kontrollen sind erforderlich
- Klare Orientierungen im Vorfeld, Hinweise bereits in Katalog und
Reiseausschreibungen erteilen, da diese die Grundlage des Vertrages sind
- Konkret gefasste Einwilligungen der Eltern vorher einholen
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Umfrage Reiseveranstalter :
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Umfrage Reiseveranstalter :
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Umfrage Reiseveranstalter :
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk
Mitglied der Deutschen Gesellschaft
für Reiserecht
Augsburger Straße 29
10789 Berlin
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