Das Personalplanungsgesetz
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Das Personalplanungsgesetz
Beteiligungsmöglichkeiten der
Gleichstellungsbeauftragten
5. November 2014
Heike Moerland
Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Personalplanungsgesetz
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Gliederung:
1.
2.
3.
4.
Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz
Annäherung: Klärung des Begriffs Personalplanung
Ansatzpunkt: Personalplanungsgesetz
Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte
5. November 2014
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1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz
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2. Annäherung:
5. November 2014
Klärung des Begriffs
„Personalplanung“
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:
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- Begriffsklärung 13
Personalplanung =
Gedankliche
Vorwegnahme zukünftiger
Personalbedarfe (qualitativ und quantitativ)
Beschäftigungsprobleme aufdecken und
sozialverträglich abfedern (qualitativ u. quantitativ)
Gewährleistet Innovationsfähigkeit und
Wettbewerbsstärke (qualitative P.)
Voraussetzung für beschäftigungsstabilisierende
Personal- und Unternehmenspolitik
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- Begriffsklärung 14
Personalplanung =
Interne
und externe Entwicklungen beachten
Auswirkungen dieser Entwicklungen analysieren
Bedarfsgerechte Maßnahmen entwickeln
Aufgabe der Leitungsebene
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- Begriffsklärung 15
Ziele von Personalplanung unter Beteiligung von
Gleichstellungsbeauftragter und
Mitarbeitervertretung:
Sicherung
von Arbeitsplätzen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Abbau von Risiken, die durch
Rationalisierungsmaßnahmen entstehen
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- Begriffsklärung 16
Voraussetzung der Personalplanung:
Umfassende Informationen über
Stellen-Ist
(Beschäftigungsumfang insgesamt,
Teilzeitanteile, Tätigkeitsbereiche, Eingruppierung etc).
Qualifikation und Person der Mitarbeitenden,
interne und externe Faktoren ((Re-)Finanzierung,
Struktur des Trägers ….)
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3. Ansatzpunkt:
Das Personalplanungsgesetz
vom 13. Januar 2012
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:
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Grundlage des Personalplanungsgesetzes:
Art. 95 Abs. 3 KO: „Der Kirchenkreis“
Der Kirchenkreis achtet darauf,
dass die Kirchengemeinden ihren kirchlichen Auftrag erfüllen
und dass die Zusammenarbeit von Gemeinden stattfindet.
Er gibt ihnen hierzu die notwendige Hilfestellung.
Insbesondere erstellt er ein Rahmenkonzept für die
Personalplanung für die beruflich Mitarbeitenden …. Das
Rahmenkonzept regelt die Art und Weise der Zusammenarbeit
und der gemeinsamen Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden
untereinander sowie von Zusammenschlüssen von
Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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§ 1 PPG: Datenerhebung
Jährlich mit Stichtag 30.06. erheben Kirchengemeinden,
Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenkreise
Daten zum Personalbestand. Übersendung der Daten an
LKA.
Kirchengemeinden und Zusammenschlüsse legen dem
Kreissynodalvorstand jährlich Personalbericht vor.
Kreissynodalvorstand erstellt jährlich Personalbericht über
Bestand an Mitarbeitenden und Stand der Umsetzung des
Rahmenkonzepts (s. § 2 PPG) für Kreissynode und
Kirchenleitung.
Kirchenleitung legt Landessynode jährlich Personalbericht
vor.
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§ 2 PPG: Rahmenkonzept
Formelles:
Beschluss der Kreissynode für die gemeinsame
Personalplanung mit Zweidrittelmehrheit.
Fortschreibung des Rahmenkonzeptes alle drei
Jahre.
Vorlage des Rahmenkonzepts an Kirchenleitung
und über diese an Personalplanungskonferenz
i.S.d. § 1a Pfarrstellengesetz.
Erforderlich ab 2015
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§ 2 Abs. 5 PPG: Mögliche Modelle für gemeinsame
Personalplanung:
a) Modell Regionale Kooperationsräume: Einsatz
von MA wird gemeinsam geplant und
koordiniert.
b) Kirchenkreismodell: Zuordnung der MA zu
Kirchengemeinde und Festlegung von Art und
Umfang ihrer Tätigkeit
c)
Partielles Kirchenkreismodell/Mischmodell
d) Andere Form der gemeindeübergreifenden
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
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§ 2 Abs. 3 PPG: Rahmenkonzept beinhaltet:
a)
Differenzierte Erhebung des Personalbestandes in
Kirchengemeinden, Zusammeschlüssen von KG und im
Kirchenkreis: Raster wird von LKA gestellt!
b)
Verbindliche Festlegung des gewählten Modells zur
Personalplanung (s. § 2 Abs. 5)
c)
Bezug auf das kreiskirchliche Rahmenkonzept für
Pfarrdienst
d)
Das Ergebnis für die Koordinierung u. Planung des
Personalbestandes bezogen auf Vollzeitstellen und
Teilzeit mit mind. 50% Stundenumfang für drei Jahre.
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4. Personalplanung als Handlungsfeld für
Gleichstellungsbeauftragte
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:
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Mögliche Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten:
Mitarbeit
in Gremien, die mit
Personalplanung befasst sind (z.B.
Kreiskirchlicher Personalplanungsausschuss,
Beispiel Satzung KK Düsseldorf)
Mitarbeit bei Erstellen des Rahmenkonzept
nach dem Personalplanungsgesetz
…
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