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Grundzüge des Rechts
An Introduction to Law
Prozessrecht
Litigation
Herbst 2014
Inhaltsverzeichnis
Course Outline
1. Zusammenfassung Haftungsbegrenzung
2. Wo und unter welchem Recht klagen
3. Compliance und Durchsetzungsstrategien
4. Durchführung des Prozesses
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
1. Zusammenfassung Haftungsbegrenzung
 Haftungsbegrenzung im Vertrag
 Förderung und Haftung
 Haftungsausschluss
 Beschränkung der Haftung
 Leistung durch Dritte
 Beschränkt für persönliche Leistungspflichten
 Volle Übertragung an selbständige Dritte
 Mitwirkung von Hilfspersonen
 Gründung einer Kapitalgesellschaft
 Beschränkte Haftung
 Haftung als Geschäftsführer, Garant oder Begünstigte
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
2. Wo und Unter Welchem Recht Klagen
Where to sue and under which law
• Viele Situationen berühren mehrere Staaten
There is often more than one jurisdiction involved
Beispiele: Import-Export, Tourismus
Arbeiter, Studenten
Wasser, Rauch
• Hauptgesetze (CH/EU) / Main statutes (CH/EU)
– „Einheimisches“ internationales Privatrecht
“Domestic” private international Law
– Lugano-Abkommen 2007 / Verordnung des Rates 44/2001
Lugano Convention / Council Regulation 44/2001
– Römerübereinkommen / Verordnung des Rates 593/2008
Rome Convention / Council Regulation 593/2008
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Hauptzwischenstaatliche Fragen
Main cross-border issues
A. Zuständigkeit / Jurisdiction
•
•
Welches Gericht, welcher Richter entscheidet?
Welt  Europa  Schweiz  Kanton  Bezirk  Stadt
Gericht  Kammer  Einzelrichter
B. Anwendbares Recht / Applicable Law
•
•
Welches Recht sagt wer ‘recht’ hat
International  International / National  International
C. Anerkennung / Vollstreckung ausländischer Urteile
Recognition / Enforcement of Foreign Judgments
•
•
Umsetzung der .Lösung’ in einem anderen Land
EU-Mitglied  Schweiz / Asiatisches Land  Schweiz
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
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▲→
↓↘
← ▲
↙ ↓
↑↗
▲→
↖↑
←▲
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
A. Zuständigkeit
Jurisdiction
 Jedes Gericht  Kompetenz zu entscheiden ob zuständig
Every court decides whether it has jurisdiction
 Berücksichtigung von ausländischen Gerichten
Taking into account foreign courts
– Einstweilige Maßnahmen / Provisional measures
– Ausschließliche Zuständigkeit / Exclusive jurisdiction
– Rechtshängigkeit / Lis pendens
– Anerkennung / Recognition
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Zuständigkeitsvereinbarung
Choice by the parties to the litigation
• Gericht oder Schiedsgericht
Gericht oder Schiedsgericht  Folien 9, 17
• Schriftliche Vereinbarung
Prorogation in writing
• Gültigkeit der Vereinbarung
Validity of the prorogation
Beispiel: Fall 1
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 5 IRPG : Gerichtsstandsvereinbarung
1. Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen
Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche
aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die
Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren.
……
Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so
ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich
zuständig.
2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam,
wenn einer Partei ein Gerichtsstand des
schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen
wird.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Fall 1: Schwächere Partei
• Die Firma A errichtete für die Laiterie du Chatelard eine
Käseproduktionseinheit und führte dabei sämtliche Bauarbeiten
mit von der SFIP hergestellten Platten aus.
• Ein Gutachten ergab, dass diese Platten Konzeptions- und
Herstellungsfehler aufwiesen und diese Mängel die
Räumlichkeiten für ihren bestimmungsgemäßen Zweck untauglich
machten.
• Die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten wurden auf etwa
€610 000 geschätzt.
• Die SFIP war zum Zeitpunkt dieser Arbeiten versichert.
• Artikel K des Versicherungsvertrags bestimmt: „Für Streitigkeiten
aus dem vorliegenden Vertrag unterwirft sich die Gesellschaft der
Gerichtsbarkeit am Sitz des Versicherungsnehmers.“
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Beurteilung/1 (siehe auch EurGH 12. Mai 2005)
• Das Brüsseler Übereinkommen sieht vor, dass der Versicherer:
– vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
– vor den Gerichten am Wohnsitz des Versicherungsnehmers,
+ bei der Haftpflichtversicherung:
– vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist, sowie
– vor dem Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den
Versicherten anhängig ist,
verklagt werden kann.
• Dem Versicherten wird eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem
Versicherer zur Verfügung gestellt um den Versicherten zu schützen.
 Er wird meist mit einem vorformulierten Vertrag konfrontiert und ist in
aller Regel der wirtschaftlich Schwächere .
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Beurteilung/2
(siehe auch EurGH 12. Mai 2005)
A. Der Grundsatz der Parteiautonomie erlaubt es dem
Versicherungsnehmer auf der gewährten Schutzformen zu
verzichten.
Aufgrund der Verbindlichkeit des Zieles, den wirtschaftlich
Schwächeren zu schützen, geht diese Autonomie jedoch nicht
so weit, dass der Versicherungsnehmer auf die Zuständigkeit
der Gerichte an seinem Wohnsitz verzichten kann.
B Kann jedoch einem begünstigten Versicherten der seinen
Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als der
Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, eine vereinbarte
Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden?
Insoweit er diese Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
kann sie ihm nicht entgegengehalten werden.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Allgemeine Vorschriften
General Provisions
 Personen können dort verklagt werden, wo sie
ihren Wohnsitz/Sitz haben.
Persons can be sued in the jurisdiction where they have their domicile or seat.
Beispiel: Fall 2
 Gleichbehandlung
Equal treatment
– Natürliche und juristische Personen
Individuals and legal entities
– Inländer und Ausländer
Nationals and foreigners
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 20 IPRG Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt
und Niederlassung einer natürlichen Person
1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie
während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum
vornherein befristet ist;
c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der
Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz
haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der
gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 21 IPRG Sitz und Niederlassung von Gesellschaften
1 Bei Gesellschaften (…) gilt der Sitz als Wohnsitz.
2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im
Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche
Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft
tatsächlich verwaltet wird.
3 ……….
4 Die Niederlassung einer Gesellschaft …. befindet sich in dem
Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich
eine Zweigniederlassung befindet.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Fall 2: Zuständigkeit innerhalb der EU
• Firma A entwickelte an verschiedenen europäischen Standorten
Projekte in Form sogenannter „Factory Outlets“.
• C erwarb von Firma A mehrere dieser Projekte, darunter das in
Kungsbacka (Schweden).
• C und der Chef von Firma B vereinbarten bei einer Besprechung
mündlich, dass C bei der Eröffnung des Geschäfts in Kungsbacka eine
Erfolgsprovision in Höhe von £500 000 erhalten sollte.
• Die Zahlung sollte von der Eigentümerin der Geschäfts, die schwedische
Firma D, geleistet werden.
• Firma D ist von Firma B zu 100 % kontrolliert, war jedoch am Vertrag
nicht beteiligt.
• Da C die Zahlung nicht erwirken konnte, erhob er beim Tingsrätt
Göteborg klage gegen Firma B und Firma D.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Beurteilung/1
(siehe auch EurGH 11. Oktober 2007)
• Allgemeiner Grundsatz: Zuständigkeit der Gerichte des
Mitgliedstaats in dessen der Beklagte seinen Wohnsitz hat
• Besondere Zuständigkeitsregeln: Gelten nur für abschließend
aufgeführte Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten
eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss.
• Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann
eine Person auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der
Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern
zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass
eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten
erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Beurteilung/2
(siehe auch EurGH 11. Oktober 2007)
• Entscheidungen können nicht schon deswegen als
einander widersprechend betrachtet werden, weil es
zu einer abweichenden Entscheidung des
Rechtsstreits kommt
• Die Abweichung muss außerdem bei derselben Sachund Rechtslage auftreten.
• Zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage
gegen
verschiedene
Beklagte
gerichtete
Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche,
das andere auf deliktische Haftung gestützt wird,
nicht als im Zusammenhang stehend angesehen
werden können.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Besondere Zuständigkeiten
(Auswahl)
Special jurisdictions (Sample)
 Ort der Erfüllung einer Verpflichtung (Vertrag)
Place of performance
 Ort, an dem das schädigende Ergebnis eingetreten ist
(Unerlaubte Handlung)
Where harmful event occurred
 Wo sich eine unbewegliche Sache befindet (Gebäude)
Location of real estate
 Wo sich eine Zweigniederlassung befindet
Location of a branch
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Schiedsgerichte / Arbitral Tribunals
• Wahl des Sitzes und anwendbares Recht
Choice of venue and applicable law
• Vergleich mit Gerichtsverfahren
Pros and contras
– Verfahren ist nicht öffentlich
Non-public dispute settlement procedure
– Wahl der Schiedsrichter und Verfahrensregel
Choice of arbitrators and rules of procedure
– Anerkennung / Recognition
– Kosten / Costs
• Rolle der Gerichte
Role of Courts
– Wahl der Schiedsrichter/Innen / Choice of arbitrators
– Vorsorgliche Massnahmen / Temporary injunctions
– Rekursmöglichkeit / Appeal
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
B. Anwendbares Recht
Applicable Law
• Recht des engsten Zusammenhangs
Law of the closest connection with the case
• Kriterien / Criteria
Vertrag →
Staat in dem die Partei wohnt, die
die charakteristische Leistung bringt
Unerlaubte →
Handlungen
Staat, wo die unerlaubte Handlung
begangen worden ist
Geistiges Eigentum → Staat, wo Schutz beansprucht wird
Grundstücke →
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Ort der gelegenen Sache
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Rechtswahl /
Choice of applicable law
• Geht mit Vertragsfreiheit zusammen
In line with freedom to contract
– Beschränkungen für Verträge mit schwächeren Parteien
Limitation for contracts with consumers, employees, etc.
– Zwingend anwendbares Recht: Familienrecht,
Sachenrecht, usw.
No choice of law in family law, property law, etc.
• Auch möglich, wenn viel engeren Zusammenhang
mit einem andern Recht
Also valid when significantly closer connection with another law
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Fall 3: BGE vom 11. Februar 2005 (5C.212/2004)
• Der Berufungskläger bringt vor, durch die Einreichung der
Scheidungsklage
in
Frankreich
habe
die
Berufungsbeklagte eine Rechtswahl getroffen.
• Ob eine Partei im Scheidungsverfahren überhaupt ohne
Einverständnis der andern eine Rechtswahl treffen kann,
scheint mehr als fraglich.
• Auf jeden Fall hat eine Rechtswahl immer eindeutig zu
erfolgen.
• Allein aus der Klageeinreichung in einem bestimmten
Land darf so wenig auf eine Rechtswahl geschlossen
werden wie aus dem blossen Abschluss einer
Gerichtstandvereinbarung.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Ausnahmen / Exceptions
• Öffentliche Ordnung („Ordre public“)
Public order
• Einheimische oder weitere ausländische
Bestimmungen die zwingend anzunehmen
sind
Domestic or further foreign provisions of
„immediate application”
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 15 IPRG Ausnahmeklausel
1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht
anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist,
dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem
anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vor-liegt.
Art. 16 IRPG Feststellung ausländischen Rechts
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes
wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt
werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den
Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht
feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Art. 17 IRPG Vorbehaltsklausel
Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist
ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem
schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 18 Zwingende Anwendung des schweizerischen
Rechts
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts,
die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch
dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.
Art. 19 Berücksichtigung zwingender Bestimmungen
eines ausländischen Rechts
1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann
die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt
sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer
Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende
Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem
Recht einen engen Zusammenhang aufweist.
2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich
nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine
nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
C. Anerkennung/Vollstreckung
ausländischer Urteile
Recognition/Enforcement of Foreign Judgments
• Zuständigkeit aus Sicht des Vollstreckender
Jurisdiction from enforcer point of view
• Rechtskraft bzw. Endgültigkeit
No ordinary appeal possible
• Fehlen von Verweigerungsgründen
No denial grounds
– Öffentliche Ordnung / Public order
– Verfahrensrechtverletzungen / Procedural deficiencies
Beispiel: Nicht ordnungsgemässe/rechtzeitige Information
über die Einleitung des ausländischen Verfahrens
Fall 4
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Fall 4: Internationale Vollstreckung
• Das Landgericht Düsseldorf hat auf die Klage von Bayer wegen
Patentverletzung Realchemie Nederland untersagt, bestimmte
Pestizide nach Deutschland einzuführen.
• Diese Unterlassungsverfügung erging unter Androhung eines
Ordnungsgelds.
•
Am 6. April 2007 rief Bayer den für die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank
’s-Hertogenbosch (Niederlande) an
• Bayer beantragte, die Entscheidung des Landgerichts
Düsseldorf für in den Niederlanden vollstreckbar zu erklären
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G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Beurteilung
(siehe auch EurGH 18. Oktober 2011)
• Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass es um eine
gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Handelssache geht.
• Das Ordnungsgeld hat nach § 890 ZPO Strafcharakter.
• Doch handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei
Privatpersonen → Sicherung privater Patentrechte.
• Das verhängte Ordnungsgeld ist nicht an eine private Partei,
sondern an den deutschen Staat zu leisten.
• Die Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens
können jedoch nicht als für die Natur des Vollstreckungsanspruchs entscheidend angesehen werden.
• Die Natur dieses Anspruchs hängt nämlich von der Natur des
Rechts von Bayer ab, die durch ihr Patent geschützte Erfindung
exklusiv zu verwerten.
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G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
3. Compliance und Durchsetzungsstrategie
Compliance and Enforcement
• Selbst-Durchsetzung dank Wettbewerb, Ruf und sozialem
Druck
Self-enforcement through competition, reputation and social pressure
Beispiele: Langfristige Beziehungen, Branding, Lärm
• Durchsetzungsmechanismen
Enforcement mechanisms
– Personen: Private und Behörden
Enforcement agents: private and public action
– Sanktionen: Veröffentlichung, Verbote, Schadenersatz,
Busse, Gefängnis
Sanctions: Publicity, prohibitions, damages, fines, prison
Beispiele: Beschädigte, Abschlussprüfer, Anwälte, Behörde
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Unterschiede : Durchsetzungsmechanismen
Diverging Enforcement Mechanisms
 Personen / Enforcement agents
– Rolle der Behörden
Role of agencies
Beispiel: Marktmacht, Insider trading
– Freiwillige Meldeverfahren
Whistleblowing
Beispiel: UBS/Birkenfeld, Fall 4
– Sammelklagen und Erfolgshonorare
Collective action mechanisms and contingent fees (U.S.)
 Sanktionen / Sanctions
– Bestrafungsschadenersatz
Punitive damages
– Verwaltungsrechtliche Bussen
Administrative fines
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Fall 5: Wahrung berechtigter Interessen
• X. und Y übergaben im 2007 als Angestellte des Sozialdepartements der
Stadt Zürich einem Zeitungsjournalisten Ausdrucke von Gesprächsnotizen,
etc. betreffend verschiedene Sozialhilfeempfänger.
• Die beiden Frauen nahmen in Kauf, dass der Journalist den Inhalt der
Dokumente einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde, was
tatsächlich geschah.
• Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach X. und
Y. mit Urteil vom 17. September 2009 vom Vorwurf der Verletzung des
Amtsgeheimnisses frei.
• Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X. und Y. mit Urteil vom 11.
Januar 2011 mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
X. und Y. verfolgten Ziele der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der
Sozialhilfe. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
sei jedoch nicht gegeben, weil es habe zahlreiche Stellen gegeben, an
welche sich X. und Y. hätten wenden können, bevor sie an die Öffentlichkeit
gelangten.
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G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Beurteilung
(siehe auch BGE 12. Dezember 2011)
•
Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur
Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg
darstellt.
•
Wohl konnte von X. und Y. nicht erwartet werden, dass sie alle Ämter und Behörden
kontaktierten, die als Ansprechpartner irgendwie in Betracht kommen könnten.
•
X. und Y. sprachen überhaupt keine departementes-externe Stelle an; inwiefern dies
für ihre berufliche Zukunft riskanter gewesen wäre als die Übergabe an einen
Journalisten ist nicht ersichtlich.
•
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Übergabe an einen Journalisten wiegt
schwerer als die Übergabe an staatliche Behörden. Selbst wenn X. und Y. mit einem
Gang an die Geschäftsprüfungskommission sich ebenfalls dem Vorwurf der
Amtsgeheimnisverletzung ausgesetzt hätten, wäre ein solches Verhalten
angemessener gewesen.
•
Darüber hinaus waren schon vor den inkriminierten Handlungen Schritte zur
Verbesserung der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe
eingeleitet worden, was X. und Y. bekannt war.
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Unterschiede : Verfahren / Diverging Procedures
• Einigkeit oder Spaltung des Prozesses
Continuous trial or series of hearings
Professioneller Richter oder Laien
Judge or Jury : U.S. vs. Rest of the world
• Beweiskraft schriftlicher Vereinbarungen
Probative force of written agreements:
– Zeugenbeweis allgemein zulässig (CH/D/F)
Witnesses are generally admitted to testify
– Text im Vordergrund, Zeugenbeweis als Ausnahme (UK/U.S.)
“Parole evidence rule”
• Suche nach Beweisen / Gathering evidence
– Zugang zu den Unterlagen der anderen Partei
Discovery
– Kontakt mit Zeugen während der Vorbereitung des Prozesses
Contacting witnesses pre-trial
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Tragweite der Divergenz
Putting Differences into Perspective
• Konvergenzelemente
– EU-Binnenmarkt
/ Single European market
– Globale Kanzleien /
– Rechtshilfe /
/ Convergence factors
Multinational law firms
Cross-border cooperation
• Gegenwärtige Entwicklungen
Current developments
– Erhalten von Beweisen in F, D, etc.
Discovery in continental Europe
– Rolle von vorsorglichen Maßnahmen
Role of preliminary injunctions
– Verbreitung von Sammelklagen
Mass litigation
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
4. Durchführung des Prozesses
Going to trial
• Feststellung der Probleme / Formulating issues
• Prozessvorbereitung / Pre-trial measures
– Geheimuntersuchungen und Warnbriefe
Secrecy and warning letters
– Aufbewahrung, Erhalten und Ausgabe von
Beweisen
Preserving, getting and giving evidence
– Sicherstellung der Erinnerungen
Freezing testimony
– Vorsorgliche und sichernde Massnahmen

XXX
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 101 IPRG Vorsorgliche Massnahmen
Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der
Hauptsache zuständig sind; oder
b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die
Massnahme vollstreckt werden soll.
Art. 183 IRPG Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder
sichernde Massnahmen anordnen.
2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten
Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen
Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes
Recht an.
3 Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die
Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von
der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Art. 111 IPRG Rechtshilfe
1. Vermittlung der Rechtshilfe
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten
wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.
2. Anwendbares Recht
1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen
sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.
2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch
ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines
Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige
Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.
3 (Ausstellung von Urkunden nach einer Form des
ausländischen Rechts).
20. Oktober 2014
G. Hertig
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Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung
Rolle der Richter / Role of Judges
• Institutionelle Aspekte
Institutional issues
– Prestige
UK > U.S. > Continental EU?
– Quereinsteiger und Erfahrung als Anwalt
Outsiders & Bar experience
U.S./UK > D/F?
• Intervention des Richters
Judicial Activism
– Passiv in den Angelsächsischen Gerichten?
“Passive“ in common law courts?
– Führungsfreudig in kontinental Europäischen
Gerichten?
„Managerial“ in civil law courts?
20. Oktober 2014
G. Hertig
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