Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Jürgen Franke Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011
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Transcript Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Jürgen Franke Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011
Zusammenfassung und Modernisierung
des Kommunalverfassungsrechts
Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG)
Jürgen Franke
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Februar 2011
1
Ziele des Gesetzes
Steigerung der Attraktivität und
Effektivität ehrenamtlicher Tätigkeit
Erweiterung kommunaler
Handlungsspielräume
Modernisierung (aktuelle Entwicklungen
und Bedürfnisse)
Vorschriftenreduzierung
2
Grundentscheidungen zum
Gesetzentwurf
Konsequente Zusammenfassung von
NGO, NLO, GRegH, Göttingen-Gesetz und
BekVO-Kom
Verständlichkeit und Zeitgemäßheit der
Gesetzessprache
Übernahme der Aufgaben- und
Kostenregelungen des GRegH und des
Göttingen-Gesetzes
3
Vorbereitung des Gesetzentwurfs und
Gesetzgebungsverfahren
Beteiligung der Gesellschaft für deutsche
Sprache (GfdS)
Symposium am 4. Nov. 2009
Erste Beratung des Gesetzentwurfs im
Nds. Landtag am 9. Juni 2010
Verabschiedung des Gesetzentwurfs am
8. Dez. 2010
Verkündung des Gesetzes am 23. Dez.
2010 (Nds.GVBl. S. 576 f.)
Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Nov.
2011
4
Gliederung des NKomVG
Grundsätzlich wie NGO und NLO in Teile
und Abschnitte mit gleichem Inhalt und
gleicher Reihenfolge der Vorschriften
Drei bisherige Abschnitte wurden zu zwei
neuen Gesetzesteilen
Sechster Teil: Samtgemeinden
Siebenter Teil: Beschäftigte
Weiterer neuer Gesetzesteil:
Neunter Teil: Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen
5
Legaldefinitionen/Bezeichnungen
Jede Vorschrift gilt grds. für jede Art von
Kommune (§ 1 Abs. 1 NKomVG):
Gemeinden (einschl. Mitgliedsgem.
von Samtgemeinden),
Samtgemeinden,
Landkreise,
Region Hannover
6
Legaldefinitionen/Bezeichnungen
Organe der Kommunen (§ 7 NKomVG)
Vertretung
(Rat, Samtgemeinderat, Kreistag,
Regionsversammlung)
Hauptausschuss
(VA, SGA, KA, Regionsausschuss)
Hauptverwaltungsbeamtin, –beamter
(BM, SBM,OBM, LRat, RPräs.)
7
Legaldefinitionen/Bezeichnungen
Abgeordnete
(§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG)
Beigeordnete
(§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG)
Bürgerinnen und Bürger
(§ 28 Abs. 2 NKomVG)
8
Systematische Stellung von
Sonderregelungen
In besonderen Gesetzesteilen oder –
abschnitten
Ortschaften/Stadtbezirke (§§ 90 – 96 NKomVG)
Samt-/Mitgliedsgemeinden (§§ 97 – 106
NKomVG)
Region Hannover (§§ 159 – 167 NKomVG)
Landkreis und Stadt Göttingen (§§ 168 und 169
NKomVG)
Innerhalb eines Paragrafen (Absatz, Satz
oder Satzteil)
9
Zuständigkeiten der Vertretung
(§ 58 NKomVG)
Inhaltliche Änderungen:
Weitere Wertgrenzen (Abs. 1 Nrn. 8,
16 und 18)
Benennung von Straßen, Wegen und
Plätzen durch Orts- oder
Stadtbezirksräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Hervorhebung der
Steuerungsfunktion (Abs. 1 Nr. 1)
10
Vorsitz in der Vertretung;
„Ratsöffentlichkeit“ des HAuss.
Wahl aus der Mitte der Abgeordneten (§ 61 Abs. 1
Satz 1 NKomVG)
Aufstellung der TO durch HVB „im Benehmen“ mit
Vorsitzendem (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NKomVG)
Ergänzung der TO auf Verlangen des Vorsitzenden
(§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 NKomVG)
Vertretung des HVB bei Aufstellung der TO und
Einberufung der Vertretung ( § 59 Abs. 3 Satz 3
NKomVG)
Losentscheide (§ 67 Satz 6, § 71 Abs. 2 Satz 5 und
Abs. 8 Satz 2 NKomVG)_______________________
Jeder Abgeordnete kann an den Sitzungen des
HAuss. als Zuhörer teilnehmen
11
Zuständigkeiten der Orts- und
Stadtbezirksräte (§ 93 NKomVG)
Angleichung der Kompetenzen des Ortsrats an
diejenigen des Stadtbezirksrats (Abs. 1 Satz 2
Nrn. 2, 4, 10 und 12)
Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen
(Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Einrichtung eines eigenen Schiedsamtes (Abs. 1
Satz 2 Nr. 7)
Bürgerbefragung (Abs. 3)
Haushaltsmittel als Budget (Abs. 2 Satz 4)
12
„Beschließende“ Fachausschüsse
(§ 76 Abs. 3 NKomVG)
Die Vertretung kann
durch befristete Regelung in der Hauptsatzung
Entscheidungskompetenzen des
Hauptausschusses
für best. Gruppen von Angelegenheiten
einem Fachausschuss zusätzlich übertragen,
sich aber auch insoweit
im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten
(§ 58 Abs. 3 S. 1 NKomVG)
13
„Beschließende“ Fachausschüsse
(§ 76 Abs. 3 NKomVG)
Der HVB
bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus
(i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 1 Nrn.1 und 2),
beteiligt hierbei die anderen Ausschüsse
(i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2),
nimmt an den Ausschusssitzungen teil
(§ 87 Abs. 2) und
hat ein besonderes Einspruchsrecht
(§ 88 Abs. 4).
14
Beschließende Fachausschüsse
( § 76 Abs. 3 NKomVG)
Beschlusskompetenz (i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 1)
Mitglieder
Kein Entscheidungsvorbehalt gegenüber HVB
Keine Vorlage durch HVB oder Betriebsausschuss
Keine Weiterübertragung auf HVB (§ 76 Abs. 5)
Auch Dritte als beratende Mitglieder (§ 71 Abs. 7)
Benennung von Stellvertretern (i.V.m. § 75 Abs. 1 Sätze 3 – 5)
Öffentlichkeit der Sitzungen
Auch hier entscheidet GO (§ 72 Abs. 1)
Trennung zwischen beratenden und beschließenden Teilen
zulässig
15
Entschädigungsrecht
(§ 44 NKomVG)
Allgemein:
Bisheriger Nachteilsausgleich nur noch
als „Kann-Entschädigung“; Betonung
des „besonderen“ Nachteils
Begrenzung aller Ansprüche auf
Höchstbeträge erforderlich
16
Entschädigungsrecht
(§ 55 NKomVG)
Zusätzlich bei Abgeordneten:
ganz oder teilweise pauschal,
ganz oder teilweise als Sitzungsgeld,
höhere Entschädigung bei „besonderen
Funktionen“,
Entschädigungskommission.
17
Reduzierung gesetzlicher
Verfahrensregelungen
Ladungsfristen für Vertretung
oder HAuss. (§ 69 NKomVG)
Beschlussmehrheit für
Einwohneranhörung (§ 62 Abs. 2
NKomVG)
Protokollgestaltung (§ 78
NKomVG)
18
Verkündung von
Rechtsvorschriften (§ 11 NKomVG)
Jede Kommune kann ein Amtsblatt herausgeben
(Abs. 2).
Unbeschränkt zulässig: „gemeinsame“
Amtsblätter (Abs. 2).
Verkündung im Internet (Abs. 3).
Entspr. Anwendung auf „öffentliche
Bekanntmachungen“ nach NKomVG (Abs. 6).
§ 11 gilt nicht für „ortsübliche
Bekanntmachungen“ und „öffentliche
Bekanntmachungen“ nach anderen Gesetzen
19
Bürgerbegehren (§ 32 NKomVG),
Bürgerentscheid (§ 33 NKomVG)
Klarstellung: kein „neutrales“ Begehren.
Klarstellung: „Ja“ bei Unterstützung.
Wahlrechtsstandards (Abstimmungstag,
-benachrichtigung, -räume,
Öffnungszeiten, Briefabstimmung).
Kein Mißbilligungsbegehren mehr.
20
Wirtschaftliche Betätigung
(§ 136 NKomVG)
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3:
Sog. Sektorenfreistellung vom
Subsidiaritätsprinzip
für die Bereiche
Energieversorgung, Wasserversorgung, ÖPNV
sowie den Betrieb von
Telekommunikationsleitungsnetzen einschl.
Telefonleistungen
21
Wirtschaftliche Betätigung
(§ 136 NKomVG)
Abs. 1 Satz 3:
Sog. Drittklagebefugnis
„…privater Dritter, die sich entsprechend
wirtschaftlich betätigen oder betätigen
wollen.“
22
Vertretung der Kommune …
(§ 138 Abs. 2 NKomVG)
…in der Gesellschafterversammlung oder einem
entsprechenden Organ von
Eigengesellschaften, Unternehmen oder
Einrichtungen:
Der HVB kann auf seine bei mehreren
Vertretern grds. obligatorische Benennung
verzichten.
Vertritt der HVB die Kommune nicht, hat er
ein Recht auf beratende Sitzungsteilnahme
nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts.
23
Zusammenfassung und Modernisierung
des Kommunalverfassungsrechts
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG)
- Was hat sich im Dienstrecht geändert? -
Bernd-Jürgen Schubert
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Februar 2011
24
Organbezeichnung
Bisher:
Bürgermeisterin/Bürgermeister
Samtgemeindebürgermeisterin/SGBürgermeister
Landrätin/Landrat
Regionspräsidentin/Regionspräsident
Künftig (§ 7):
Das Gesetz verwendet die „Sammelbezeichnung“
Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter (HVB)
Die alten spezifischen Amtsbezeichnungen bleiben erhalten!
(§ 7 Abs. 2)
25
Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3)
- Ausdehnung von Gemeinden auf alle Kommunen -
Beschluss der Vertretung über die Aufnahme von
Fusionsverhandlungen
Beschlussfassung
Zusammenschluss
Neubildung, Auflösung, Umbildung einer SG
Neubildung einer Einheitsgemeinde
mindestens 5 Monate vor Ablauf der Amtszeit oder
vor Beginn des Ruhestandes wegen Antragsaltersgrenze
oder 1 Monat nach Ausscheiden
Höchstdauer
2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit oder Ausscheiden
+ 1 Jahr durch oberste Kommunalaufsichtsbehörde
26
Verlängerung der HVB-Amtszeit (§ 80 Abs. 5)
Beschluss der Vertretung zugleich mit dem
Beschluss über den vorläufigen Wahlverzicht
Zustimmung der Amtinhaberin/des Amtsinhabers
Neues Ende der Amtszeit
Wegfall des Amtes infolge Körperschaftsumbildung
oder Amtsantritt einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers
Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
27
Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3)
Wahl eines HVB nach Verzichtsbeschluss
Nach Fusion entfällt eine Wahl
Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Befristung
Innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung des
Verzichtsbeschlusses (§ 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2)
Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
28
Altersgrenze (§ 83)
Aufhebung der bisher auf das 68. Lebensjahr
festgelegten Altersgrenze
Beibehaltung des Ruhestands auf Antrag ab dem
65. Lebensjahr
Inkrafttreten 1.11.2011 (Art. 6 Abs. 1)
Wahlen wegen Erreichens der bisherigen Altersgrenze nach
dem 31.10.2011 sind nicht mehr einzuleiten (Art. 5 Abs. 1)
29
Abwahlverfahren (§ 82)
Verzicht auf Durchführung des von der Vertretung
eingeleiteten Abwahlverfahrens (§ 82 Abs. 3)
Verzichtserklärung gegenüber dem Vorsitzenden der
Vertretung
Schriftlich
Frist: 1 Woche
Ausscheiden mit Ablauf des Tages des Zugangs der
Verzichtserklärung beim Vorsitzenden (§ 82 Abs. 4)
Inkrafttreten 1.11.2011
30
Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen
– sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84)
HVB kann aus besonderen Gründen in den Ruhestand
versetzt werden:
Antrag der/des HVB beim Vorsitzenden der Vertretung
Verlust des für die Amtsführung erforderlichen Vertrauens
nicht: Dienstunfähigkeit, Alter, Amtsmüdigkeit
Schriftform
Zustimmung der Vertretung mit ¾-Mehrheit in besonderer
Sitzung ohne Aussprache
31
Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen
– sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84)
Versetzung in den Ruhestand durch die
Kommunalaufsichtsbehörde
Zustimmung der Vertretung liegt vor
Vorsorgungsrechtliche Wartezeit ist erfüllt
Ruhestandbeginn: Ablauf des Tages der Zustellung
der schriftlichen Verfügung
Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
32
Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog.
„Rücktrittsregelung“ (§ 84)
Versorgungsrechtliche Aspekte
Abwahl
Besoldung für 3 Monate
„Rücktritt“
Ruhestand
(§ 4 Abs 3 BBesG)
Höchstversorgung bis
Amtszeitende – max. 5 J.
(§ 66 Abs. 8 BeamtVG)
Zeit mit Höchstversorgung
erhöht ruhegehaltfähige
Dienstzeit
(§ 66 Abs. 8 BeamtVG)
Nach Amtszeitende –
„erdientes“ Ruhegehalt
„Erdientes“ Ruhegehalt
(kein Versorgungsabschlag)
(§ 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 NBG)
33
Beschäftigte (§ 107)
Beschäftigte = Oberbegriff für Beamtinnen, Beamte,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(§ 107 Abs. 1 S. 1)
Qualifikation des Leitungspersonals (§ 107 Abs. 1 S. 2 u. 3)
1 Beamter mit Befähigung zum Richteramt in Region, LKen,
kreisfreien und großen selbständigen Städten
1 Beamter mit Befähigung für Laufbahn der Laufbahngruppe
2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste mit vertieften
verwaltungsrechtlichen Kenntnissen in den übrigen
Gemeinden
34
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Statusregelungen in § 108
Amtsbezeichnungen sind geblieben
Allgemeiner Vertreter kann auch dann als Beamter auf
Zeit wiedergewählt werden, wenn Einwohnerzahl unter
10.000 gefallen ist (Abs. 2)
Wahl und Abwahl in § 109
Vorschlagsrecht des HVB innerhalb von 3 Monaten nach
Ende Amtszeit des Amtsinhabers
Ablehnung eines vorgeschlagenen Bewerbers
Nach Nichtausübung des Vorschlagsrechts entscheidet
die Vertretung allein mit ¾-Mehrheit der Abgeordneten
35
Gemeindedirektor/in
in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106)
Grundsatz:
Bürgermeister ist auch für die Verwaltungsaufgaben zuständig
Option:
Rat kann einen Gemeindedirektor berufen und die
Verwaltungsgeschäfte übertragen
Zeitpunkt des Aufgabenübergangs:
Bisher (§ 70 NGO)
Konstituierende Sitzung
Bürgermeisterwechsel
jeweils für die Dauer der
(restlichen) Wahlperiode
Künftig (§ 106 NKomVG)
Konstituierende Sitzung
Bürgermeisterwechsel
Antrag des Bürgermeisters
jeweils für die Dauer der
(restlichen) Wahlperiode
36
Gemeindedirektor/in
in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106)
GD bisher (§ 70 NGO)
im Regelfall
SGBin/SGB, wenn dazu
bereit
anderenfalls bestimmt der
Rat
allg. Vertreterin/Vertreter
der SGBin oder des SGB
oder Mitglied des
Leitungspersonals der SG,
wenn es dazu bereit ist
GD künftig (§ 106)
bestimmt der Rat
anderes Ratsmitglied
oder SGBin/SGB, wenn dazu
bereit
oder allg. Stellvertreter/in der
SGBin oder des SGB
oder Mitglied des
Leitungspersonals der SG,
wenn es dazu bereit ist
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Besoldung (Art. 3)
Ersetzung
der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes und der
Verordnungsermächtigung in § 21 BBesG für die Einstufung der
Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit
durch landesrechtliche Verordnungsermächtigung in § 20 NBesG
Voraussetzung für
Erlass einer neuen Nds. Kommunalbesoldungsverordnung
(NKBesVO) ohne bundesrechtliche Vorgaben
38
Spenden, Schenkungen, Zuwendungen
(§§ 111 Abs. 7 u. 127 Abs. 2)
Inhaltlich unveränderte Übernahme der „Sponsoringregelung“
aus § 83 Abs. 4 NGO in § 111 Abs. 7 NKomVG
HVB kann seine Kompetenzen bei Zuwendungen für Zwecke
der Schule auf Schulleiter übertragen (§ 127 Abs. 2):
einwerben (§ 111 Abs. 7)
Angebot entgegennehmen (§ 111 Abs. 7)
annehmen oder vermitteln bis 100 € (§ 25a Abs. 1 GemHKVO)
39
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