ver.di , fb 3 Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD) Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“ ver.di , fb 3 Inhaltsübersicht: • Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse • TVöD.

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Transcript ver.di , fb 3 Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD) Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“ ver.di , fb 3 Inhaltsübersicht: • Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse • TVöD.

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Tarifvertrag öffentliche
Dienste (TVöD)
Überblick zu wichtigen
Regelungsfeldern mit dem
Schwerpunkt „Überleitung“
1
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Inhaltsübersicht:
• Tarifrunde 2005 ÖD - materielle
Ergebnisse
• TVöD - wichtige Regelungsfelder
• Überleitungsbestimmungen
– Arbeiter/Angestellte
– Besitzstand
– Vertrauensschutz
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 1. Einmalzahlung (nicht VKA-Ost!):
– 2005: 300 Euro April - Juli - Oktober je 100 €
– 2006/2007: 300 Euro April - Juli je 150 €
– Azubi: 2005 - 2007 je 100 €
am 1. Juli eines Jahres
3
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 2. Arbeitszeit:
– Bund:
• 39 Stunden (einheitlich Ost - West)
– VKA:
• 38,5 (West) bzw. 40 (Ost)
Stunden
– aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“)
durch landesbezirklichen Tarifvertrag auf bis zu
40 h/Woche
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 3. Meistbegünstigungsklausel:
– weicht ver.di in einem Tarifvertrag
• mit einem Bundesland
• oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)
– bei der Wochenarbeitszeit,
– bei der Jahressonderzahlung
– oder den Entgeltregelungen
von dem mit dem Bund und der VKA
vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem
Angebot an VKA und Bund zur Übernahme
dieser Abweichung(en) gleich
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 5. Jahressonderzahlung:
– 2005/2006: Urlaubsgeld und
Zuwendung unverändert
– ab 2007: dynamisch
• 90 Prozent für E 1 - E 8
• 80 Prozent für E 9 - E 12
• 60 Prozent für E 13 - E 15
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 6. Leistungsbezogene Bezahlung:
– ab 2007: 1 Prozent
(ursprünglich geplant 2006 = 2%)
• Berechnungsgrundlage: „ständige Monatsentgelte“ des Vorjahres der
Tarifbeschäftigten eines Betriebes/einer Verwaltung
– steigend auf 8 Prozent
• Zielzeitpunkt offen
– Finanzierung: 2007 = 0,8% „Umwidmung“, 0,2%
abgelöste Besitzstände
• aus Lohn-/Vergütungsrunden
• Rückflüsse aus Besitzständen
(Ausscheiden bis 2010: 1/4 im Westen – 1/3 im Osten!)
• strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile
• 2008: Gespräche über Effizienzgewinne
8
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 7. Beschäftigungssicherung:
– TV Soziale Absicherung (Soziale
Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009
verlängert
– Beschäftigungssicherung im Tarifgebiet Ost ist
noch im Detail zu verhandeln
– Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit
im Tarifgebiet West, Rationalisierungsschutz-TV
sowie die SR 2y bleiben bestehen
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Tarifrunde 2005 ÖD:
materielle Ergebnisse
• 8. Inkrafttreten, Laufzeit:
– der TVöD tritt zum 1.10.2005 in
Kraft (Stichtag für die
Überleitung)
– Mindestlaufzeit des
Tarifabschlusses (Entgelt):
31.12.2007
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
Krankenpflege (Kr)
BAT-Bund
MTArb-Bund
Einheitliche Entgelttabelle TvÖD
BAT-VKA
BMT-G
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
EG
Stufe 1
Jahre
Niveau
1
2
2a
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
mind. f ür die Dauer der
jetzigen
Lohnverzeichnisse
"3-jährige
Ausbildung"
FH-Abschluss /
Bachelor
Universität/ Master
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
nach 1. J
nach 3 J.
nach 6 J.
nach 10 J.
nach 15 J.
1286*
1310*
1340*
1368*
1440*
1449
1610
1660
1710
1820
1935
1503
1670
1730
1810
1865
1906
1575
1750
1800
1880
1940
1995
1602
1780
1900
1970
2040
2081
1688
1875
1970
2065
2135
2185
1764
1960
2060
2155
2220
2285
1800
2000
2130
2230
2305
2375
1926
2140
2240
2330
2430
2493
2061
2290
2410
2730
2980
3180
2340
2600
2800
3000
3380
3470
2430
2700
2900
3200
3635
3835
2520
2800
3200
3550
4000
4200
2817
3130
3300
3630
4090
4280
3060
3400
3600
3900
4360
4610
3384
3760
3900
4400
4780
5030
*= nach 4 J.
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
• Neueinstellungen - wichtige
Einzelheiten:
– Stufe 1 = AN ohne jede Berufserfahrung
– Stufe 2 = AN mit Berufserfahrung
– Stufe 3 = AN mit mindestens 3 Jahren
Berufserfahrung (tritt erst am 1.1.2009 in
Kraft)
– ab EG 9 beim Bund: immer Stufe 1
• Ausnahme: vorherige befristete bzw.
unbefristete Arbeitsverhältnisse
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
• weitere Einzelheiten:
– Hemmen und Beschleunigen der Stufenaufstiege ab Stufe 4 bei erheblich unter bzw.
über dem Durchschnitt liegenden Leistungen
• betriebliche Kommission entscheidet über
Beschwerdefälle
• jährliche Überprüfung nach Hemmen des
Stufenaufstieges
• Niederschriftserklärung: „Leistungsbezogene
Stufenaufstiege unterstützen insbesondere
Anliegen der Personalentwicklung“.
15
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
• Entgeltgruppe 1:
– nur „einfachste Tätigkeiten“ erfasst,
Beispielkatalog vereinbart, landesbezirklich
ergänzungsfähig
– Einstellung erfolgt in Stufe 2 = 1.286 € (7,68
€/Std.) nach 5. J. = 1.310 € - 9. J.: 1.340 € 13. J. = 1.368 €
– Stufe 6 = 1.440 € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) –
 1.394 € bezogen auf „Lebenserwerb“
– Überführung (auch LG 1/ X) mindestens in
E 2/Stufe 2
– politisches Kalkül: Insourcing von Tätigkeiten
und Verhindern von Outsourcing
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Entgelttabelle
• Entgeltniveauabsenkung für von
Outsourcing bedrohte Bereiche:
– nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4, Anforderungsdifferenzierung zwischen den Entgeltgruppen nach Maßgabe der
Entgeltordnung besteht fort
– landesbezirklicher Rahmentarifvertrag je Anwendungsfeld
(Gebäudereinigung, Küchen- und Servicebetriebe usw.)
– kommt betrieblich nur durch Anwendungsvereinbarung zur
Geltung
– Inhalte der Anwendungsvereinbarung:
• begrenzte Laufzeit = zeitlich befriste Absenkung
• Verzicht Neu-, Aus- und Umgründungen mit dem Ziel der Tarifflucht
• Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen
– untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € -1.440 €)
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Arbeitszeit
Faktorisierung
– Überstunden (Ausgleich: 2 Wochen)
• E1-E9
• E 10 - E 15
–
–
–
–
–
–
–
Nacht
Samstag
Sonntag
Feiertage
24./31. 12.
Schichtzulage I
Schichtzulage II
30 Prozent
15 Prozent
Für Angestellte
in Krankenhäusern gilt
bei Nachtarbeit
und der Samstagsarbeit der
Status Quo
20 Prozent (21 h - 6 h)
20 Prozent (13 - 21 h)
25 Prozent
35 Prozent
35 Prozent (ab 6 Uhr)
40 € (o,24 € je Stunde)
105 € (o,63 € je Stunde)
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Arbeitszeit
• Definitionen:
• Wechselschichtarbeit: Arbeit nach Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht.
• Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei
Stunden Nachtarbeit umfassen.
• Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um
mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Arbeitszeit
• Definitionen:
– Arbeitszeit wird für alle um die
gesetzlichen Feiertage vermindert
• Neu für Schicht und Wechselschicht!
• Gilt auch für 24./31.12.
• Ausgleichszeitraum für die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit: bis zu einem Jahr
– Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr
– Pausen in der Wechselschicht sind
Arbeitszeit.
Gilt
nicht
im
Bereich
Krankenhäuser
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Arbeitszeit
• Arbeitszeitkonten:
– können durch Betriebs- oder (einvernehmliche)
Dienstvereinbarung eingerichtet werden.
–
(einvernehmlich: ohne Anrufung der Einigungsstelle)
Tarifvorbehalt, wenn kein Einvernehmen
– müssen eingerichtet werden, bei
• Arbeitszeitkorridor
(zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden)
• Rahmenzeit
(zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und
20 Uhr)
– Langzeitkonten nur einzelvertraglich unter
Beteiligung BR/PR möglich
– Insolvenzsicherung
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Arbeitszeit
• Arbeitszeitkonten:
Ausgleich von
Zeitguthaben =
Frist gewahrt,
Genehmigung
erteilt!
– Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:
• Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des
Ausgleichszeitraums
• Überstunden
• in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge
• „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt
– ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf
das Konto gebucht werden
– Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine
negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
• Grundregelung:
– In den BD-Stufen A und B:
• Bis zu 16 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter
Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit
– In den BD-Stufen C und D:
• Bis zu 13 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter
Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit
– Teilzeit: proportionale Begrenzung
Grundsätzlich keine Anordnungsbefugnis
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
• Öffnung für BV / DV:
– Voraussetzung:
• Eingehende Arbeitsplatz- und Gefährdungsanaylse
• Erarbeitung von Organisations-/Arbeitszeitmodellen
• Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Nachweis des AG!)
– Abweichende Regelungen für:
• Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis zu 24 h
• Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch
Ableistung von BD in den Stufen A und B auf bis zu
58 h/Woche, Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Gilt auch für Urlaub,
Arbeitsbefreiung, Sonderzahlung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
• Einheitlicher Krankengeldzuschuss:
– nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der
Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26)
• Angestellte West (bisher § 71 BAT):
– Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und
Nettokrankengeld
• alle Arbeiter, Angestellte nach dem 1.7.1994
eingestellt:
– Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und
Bruttokrankengeld (wie bisher)
• Bemessungsgrundlage:
– Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate,
– ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige
Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und
besondere Zahlungen (Netto)
• AN wird bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob er/sie
während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätte
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Erholungsurlaub/Sonderurlaub
• Erholungsurlaub:
– bis zum 30. Lebensjahr
Arbeitstage
– bis zum 40. Lebensjahr
Arbeitstage
– ab dem 40. Lebensjahr
Arbeitstage
=
26
=
29
=
30
• Sonderurlaub:
– bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bei Verzicht
auf Entgeltfortzahlung
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Zusatzurlaub
Damit Erhöhung des
Zusatzurlaubs um 2 Tage
• Zusatzurlaub:
– zunächst Weitergeltung Anlage 11 BMT-G (VKA) und
§ 49 BAT/MTArb (Bund) - Neuregelung
landesbezirklich bzw. durch TV mit dem Bund
– Zusatzurlaub für Schichtarbeit = für je vier
zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein
Zusatzurlaubstag
– Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit = für je zwei
zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit ein
Zusatzurlaubstag
– Darüber hinaus gehende Regelungen durch DV/BV
möglich
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
weitere Einzelheiten
• Arbeitsbefreiung:
– jetzt einheitlich 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche
Gremienarbeit, Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände
• Jubiläumszuwendung:
– 350 € (25 Jahre) - 500 € (40 Jahre), Mindestregelung mit
betrieblicher Öffnungsklausel
• Reisezeiten bei Dienstreisen:
– nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am
auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, jedoch mindestens
die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder
regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit
– nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr
werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
weitere Einzelheiten
• Rufbereitschaft:
– tägliche Pauschale - Montag bis Freitag = 2 x;
Samstag, Sonntag, Feiertag = 4x;
– Bemessungssatz = tarifliches Stundenentgelt
– ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger,
stundenweiser Rufbereitschaft
Sr 2a, 2b,
2c, 2eII
werden
noch
verhandelt
• Teilzeitarbeit:
– wie § 15 b BAT
– „Bei der Arbeitszeitgestaltung ist der Situation von
Teilzeitbeschäftigten Rechnung zu tragen“.
31
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
weitere Ergebnisse
• Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit
vereinbart)
• Personalakten (Recht auf Einsicht)
• Nebentätigkeit (Anzeige beim AG)
• Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis)
• Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung
• Personalgestellung
• Qualifizierung
• Führung auf Probe / Führung auf Zeit
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
noch Klärungsbedarf
• Entgeltsicherung bei
Leistungsminderung
• Beendigung von
Arbeitsverhältnissen
• Regelungen für Auszubildende
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Eingruppierung - bisherige Ergebnisse
• gemeinsames Ziel:
– diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht!
– Übergangsregelung bis zum 31.12.2006
• Zeitspanne für die Aushandlung einer einheitlichen
Entgeltordnung
• bis dahin gelten die Lohngruppenverzeichnisse zum
BMT-G bzw. MTArb bzw. Anlage 1a und 1b BAT weiter
• bisher vereinbart:
– Gestaltungsgrundsätze
• bundeseinheitliche Rahmenregelung mit unmittelbar
eingruppierenden Beispielen
• zu ergänzen durch sparten- bzw. landesbezirkliche
Ausgestaltung
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TVöD - wichtige Regelungsfelder:
Eingruppierung - bisherige Ergebnisse
– Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung (am
Beispiel der EG 5):
• 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens drei Jahren voraussetzen.
» (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die
Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten
Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)
sowie
• 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund
entsprechender Fähigkeiten diese oder
gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung zu Ziffer 1: „Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem
Recht sind gleichgestellt“).
• Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse, Anerkennung „Ost“Abschlüsse
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Überleitung in den TVöD:
Systematik
Überleitung in die Tabellenstufen
Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt
mindestens in individuelle ”Zwischenstufe”
Persönliches Entgelt
Arbeiter/-innen
Angestellte
 Monatstabellenlohn
 Grundvergütung,
 Ortszuschlagsstufe 1 oder 2
(wenn beide im ö.D.
Unterschiedsbetrag
Stufe 1-Stufe 2 hälftig),
 allgemeine Zulage
41
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Überleitung in den TVöD:
Zuordnen
Vergütungsgruppe/
Lohngruppe (alt)
Entgeltgruppe (neu)
Ib-Ia, Ia
15
II(a)-Ib, Ib
II, IIa
III-II(a)
IVa-ÍII
Va-IVb-IVa, IVb-IVa,
IVa
IVb, Vb-IVb, Vb (1),
Vc-Vb, 9
14
13
12
11
10
7-8a, 8-8a, Vc, VcVb(2)
6-7a, 7-7a
6-6a, VII-VIb
4-5a, 5-5a, VIII-VII, VIIVIb
3-4a, 4-4a
2-3a, 3-3a, VIII (4)
1-2a, 2-2a
IX-IXa, IXb-Ixa, IX-Ixb,
IX, X, 1-1a
8
9
7
6
5(3)
4
3
2a
2
1Ab
Besonderheiten
Bund = keine Stufe 6
VKA = keine Stufe 6 bei Ib - Ia
Bund = keine Stufe 6
Bund = keine Stufe 6
Bund = keine Stufe 6
Bund = keine Stufe 6
Bund = keine Stufe 6
Bund = keine Stufe 6 bei Vb-IVb,
Bund = keine Stufen 5 + 6 bei Vb, Vc-Vb, Stufe 3 nach 6 Jahren, Stufe 4 nach 15
Jahren
Bund/VKA = keine Stufen 5 + 6 bei LGr 9, Stufe 4 nach 10 Jahren
VKA = keine Stufe 6 bei Vb, Vc-Vb, Stufe 5 nach 15 Jahren
Zuordnung VIII-VII nur mit 3-jähriger Ausbildung
Bund = keine Stufe 6
Keine Stufe 6 für VGr. XI-XIb, IX, X, LGr 1-1a
Inkraftsetzung der
neuen Entgeltordnung
werden alle Absolventen
einer FH-/Bachelorausbildung der EG 9 ohne
Einschränkung zugeordnet. Besonderheit
Bund = zwingend Stufe
1, keine Stufe 6.
2 Neueingestellte in der
Übergangszeit zwischen
Inkraftsetzung des TVöD
und der neuen Entgeltordnung.
3 In NRW werden
Beschäftigte in der LGr
5-6-6a der EG 6 zugeordnet, für Neueingestellte gilt dies übergangsweise ebenso.
4 Beschäftigte mit 3jähriger Ausbildung in
der VGr. VIII werden mit
der Inkraftsetzung der
neuen Entgeltordnung
mindestens der EG 5
zugeordnet.
43
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Überleitung in den TVöD:
50%-Regel
Bewährungs-,
Zeit- oder
Tätigkeitsaufstiege
bilden das
Engeltniveau
einer Tätigkeit
ab, da sich die
Anforderungen
an die Tätigkeit
selbst nicht
ändern!
• Beendigung von Bewährungs-, Zeit- und
Tätigkeitsaufstiegen (50%-Regel):
ver.di will Rückfallklausel, wenn
neue Entgeltordnung später oder
gar nicht kommt
– in den EG 5, 6, 8 und für den Bewährungsaufstieg VGr.
Vc-Vb BAT findet eine Zuordnung zu einer EG, die der
Aufstiegsvergütungsgruppe entspricht, nur noch statt,
wenn
• am Stichtag = 1.10.2005
• 50% und mehr der maßgeblichen Zeit zurückgelegt sind
– die 50%-Regel gilt auch für doppelte Aufstiege; der 2.
Aufstieg findet statt, wenn durch die Addition der
Zeiten des 1. und des 2. Aufstieges 50% am Stichtag und
mehr zurückgelegt sind
– die Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe erfolgt zum
Zeitpunkt der Höhergruppierung nach dem alten Tarifrecht
(doppelte Überleitung)
45
Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
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Nach 5 Jahren
Stufe 6
Nach 2 Jahren
Nach 4 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 3 Jahren
Nach 2 Jahren
Individuelle
Zwischenstufe
Stufe 3
Individuelle
Zwischenstufe
Stufe 4
Entgelte
zwischen
Stufen
4 und 5
Individuelle
Zwischenstufe
Stufe 5
Individuelle
Endstufe
Entgelte
höher als
die Stufe 6
Entgelte
zwischen
Stufen
5 und 6
Erste Stufensteigerung
nach Überleitung
Reguläre Stufensteigerungen
Entgelte
zwischen
Stufen 3
und 4
47
Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
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Nach 2 Jahren
Stufe 2
Individuelle
Zwischenstufe
Alte Entgelte die
höher als
Stufe 2
+ 50% Differenz zu
Stufe 3 sind
Stufe 1
Keine
Zuordnung
Alle Entgelte
die unter dem
Betrag Stufe 2
liegen
Stufe 3
Alte Entgelte die
niedriger oder gleich
mit
Stufe 2 + 50%
Differenz zu Stufe 3
sind
48
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Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2a
2
1
Grundentgelt
Entwicklungstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
3.384
nach 1 Jahr
3.760
nach 3 Jahren
3.900
nach 6 Jahren
4.400
nach 10 Jahren
4.780
nach 15 Jahren
5.030
3.060
3.400
3.600
3.900
4.360
4.610
2.817
3.130
3.300
3.630
4.090
4.280
2.520
2.800
3.200
3.550
4.000
4.200
2.430
2.700
2.900
3.635
3.835
2.340
2.600
2.800
Beispiel 13.200
Ingenieur3.000
3.470
2.061
2.290
2.4103.329,25 2.730
€
3.380
1.926
2.140
2.240
2.330
1.800
2.000
2.130
2.230
2.305
2.375
2.338,44 €
1.764
1.960
2.060
2.155
2.220
2.285
1.688
1.875
1.970
2.065
2.135
2.165
1.602
1.780
1.900
1.970
2.040
2.081
1.575
1.750
1.800
1.880
1.940
1.995
1.503
1.670
1.660
1.710
1.820
1.935
1.449
1.610
1.660
1.710
1.820
1.935
nach 4 Jahren
nach 8 Jahren
nach 12 Jahren
nach 16 Jahren
1.310
1.340
1.368
1.440
1.286
2.980 Beispiel
2 3.180
2.430 Erzieherin2.493
49
ver.di , fb 3
Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2a
2
1
Grundentgelt
Entwicklungstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
3.384
nach 1 Jahr
3.760
nach 3 Jahren
3.900
nach 6 Jahren
4.400
nach 10 Jahren
4.780
nach 15 Jahren
5.030
3.060
3.400
3.600
3.900
4.360
4.610
2.817
3.130
3.300
3.630
4.090
4.280
2.520
2.800
3.200
3.550
4.000
4.200
2.430
2.700
2.900
3.200
3.635
3.835
2.340
2.600
32.800
3.380
3.470
2.061
Beispiel
2.290
2.410
Verwaltungsang.
3.000
2.730
2.980
3.180
1.926
2.140
2.240
2.330
2.430
2.493
1.800
2.000
2.130
2.230
2.305
2.375
1.764
1.960
2.060
2.155
1.688
1.875
1.970
2.065
1.602
1.780
1.900
1.970
2.040
2203,79
2.081
€
1.575
1.750
1.800
1.880
1.940
1.995
1.503
1.670
1.660
1.710
1.820
1.935
1.449
1.610
1.660
1.710
1.820
1.935
nach 4 Jahren
nach 8 Jahren
nach 12 Jahren
nach 16 Jahren
1.310
1.340
1.368
1.440
2.508,18 €
1.286
2.220 Beispiel
4 2.285
Tech. Zeichner
2.135
2.165
50
ver.di , fb 3
Überleitung in den TVöD:
Bildung einer Zwischenstufe
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2a
2
1
Grundentgelt
Entwicklungstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
3.384
nach 1 Jahr
3.760
nach 3 Jahren
3.900
nach 6 Jahren
4.400
nach 10 Jahren
4.780
nach 15 Jahren
5.030
3.060
3.400
3.600
3.900
4.360
4.610
2.817
3.130
3.300
3.630
4.090
4.280
2.520
2.800
3.200
3.550
4.000
4.200
2.430
2.700
2.900
3.200
3.635
3.835
2.340
2.600
2.800
3.000
3.380
3.470
2.061
2.290
2.410
2.730
2.980
3.180
1.926
2.140
2.330
nach
2.430
2.493
1.800
2.000
2.305
2.375
1.764
1.960
2.220
2.285
1.688
1.875
2.135
2.165
1.602
1.780
2.040
2.081
1.575
1.750
1.800
1.880
1.940
1.995
1.503
1.670
1.660
1.710
1.820
1.935
1.449
1.610
1.660
1.710
1.820
1.935
nach 4 Jahren
nach 8 Jahren
nach 12 Jahren
nach 16 Jahren
1.310
1.340
1.368
1.440
1.286
2.240
2201,14
€
2.130
11-jähriger 2.230
2.060
2.155
Betriebszuge1.970
2.065
hörigkeit
1.900
1.970
52
ver.di , fb 3
Überleitung in den TVöD:
Prüfung eines Strukturausgleichs
• Gründe für Strukturausgleichsentgelte:
– die neue Tabelle sieht höhere Einkommen für jüngere
Beschäftigte vor: Gleichzeitig wird der Anstieg der hinteren
Stufen der Tabelle abgeflacht
– die Tabelle ist auf der Basis fiktiver Lebenserwerbseinkommen „alt“ zu „neu“ errechnet worden
• bis EG 8
• ab EG 9
• ab EG 13
=
=
=
40 Beschäftigungsjahre
36 Beschäftigungsjahre
34 Beschäftigungsjahre
– die neue Tabelle führt in einigen Fällen zu einer
Verringerung der Entgeltzuwachsperspektive im
Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht
• der Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt ohne Anrechnung oder Aufzehrung
• nicht dynamische Strukturausgleichsentgelte als monatliche
Zulagen zum Tabellenentgelt sollen einen erweiterten
Vertrauensschutz sicherstellen
55
ver.di , fb 3
TVöD - wichtige Regelungsfelder:
„Öffnungsklausel“ Krankenhäuser
• Anpassung an „Strukturveränderungen“:
– „Die Tarifparteien werden für
Krankenhäuser Rahmenbedingungen für
landesbezirkliche Tarifverträge über
Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und
für Notlagentarifverträge im
Zusammenhang mit den Auswirkungen
des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes
verhandeln.“
57