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ver.di , fb 3 Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD) Überblick zu wichtigen Regelungsfeldern mit dem Schwerpunkt „Überleitung“ 1 ver.di , fb 3 Inhaltsübersicht: • Tarifrunde 2005 ÖD - materielle Ergebnisse • TVöD - wichtige Regelungsfelder • Überleitungsbestimmungen – Arbeiter/Angestellte – Besitzstand – Vertrauensschutz 2 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 1. Einmalzahlung (nicht VKA-Ost!): – 2005: 300 Euro April - Juli - Oktober je 100 € – 2006/2007: 300 Euro April - Juli je 150 € – Azubi: 2005 - 2007 je 100 € am 1. Juli eines Jahres 3 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 2. Arbeitszeit: – Bund: • 39 Stunden (einheitlich Ost - West) – VKA: • 38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden – aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“) durch landesbezirklichen Tarifvertrag auf bis zu 40 h/Woche 4 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 3. Meistbegünstigungsklausel: – weicht ver.di in einem Tarifvertrag • mit einem Bundesland • oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) – bei der Wochenarbeitszeit, – bei der Jahressonderzahlung – oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich 5 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 5. Jahressonderzahlung: – 2005/2006: Urlaubsgeld und Zuwendung unverändert – ab 2007: dynamisch • 90 Prozent für E 1 - E 8 • 80 Prozent für E 9 - E 12 • 60 Prozent für E 13 - E 15 7 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 6. Leistungsbezogene Bezahlung: – ab 2007: 1 Prozent (ursprünglich geplant 2006 = 2%) • Berechnungsgrundlage: „ständige Monatsentgelte“ des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes/einer Verwaltung – steigend auf 8 Prozent • Zielzeitpunkt offen – Finanzierung: 2007 = 0,8% „Umwidmung“, 0,2% abgelöste Besitzstände • aus Lohn-/Vergütungsrunden • Rückflüsse aus Besitzständen (Ausscheiden bis 2010: 1/4 im Westen – 1/3 im Osten!) • strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile • 2008: Gespräche über Effizienzgewinne 8 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 7. Beschäftigungssicherung: – TV Soziale Absicherung (Soziale Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009 verlängert – Beschäftigungssicherung im Tarifgebiet Ost ist noch im Detail zu verhandeln – Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit im Tarifgebiet West, Rationalisierungsschutz-TV sowie die SR 2y bleiben bestehen 9 ver.di , fb 3 Tarifrunde 2005 ÖD: materielle Ergebnisse • 8. Inkrafttreten, Laufzeit: – der TVöD tritt zum 1.10.2005 in Kraft (Stichtag für die Überleitung) – Mindestlaufzeit des Tarifabschlusses (Entgelt): 31.12.2007 10 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle Krankenpflege (Kr) BAT-Bund MTArb-Bund Einheitliche Entgelttabelle TvÖD BAT-VKA BMT-G 11 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle EG Stufe 1 Jahre Niveau 1 2 2a 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 mind. f ür die Dauer der jetzigen Lohnverzeichnisse "3-jährige Ausbildung" FH-Abschluss / Bachelor Universität/ Master Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1. J nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J. 1286* 1310* 1340* 1368* 1440* 1449 1610 1660 1710 1820 1935 1503 1670 1730 1810 1865 1906 1575 1750 1800 1880 1940 1995 1602 1780 1900 1970 2040 2081 1688 1875 1970 2065 2135 2185 1764 1960 2060 2155 2220 2285 1800 2000 2130 2230 2305 2375 1926 2140 2240 2330 2430 2493 2061 2290 2410 2730 2980 3180 2340 2600 2800 3000 3380 3470 2430 2700 2900 3200 3635 3835 2520 2800 3200 3550 4000 4200 2817 3130 3300 3630 4090 4280 3060 3400 3600 3900 4360 4610 3384 3760 3900 4400 4780 5030 *= nach 4 J. 12 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle • Neueinstellungen - wichtige Einzelheiten: – Stufe 1 = AN ohne jede Berufserfahrung – Stufe 2 = AN mit Berufserfahrung – Stufe 3 = AN mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung (tritt erst am 1.1.2009 in Kraft) – ab EG 9 beim Bund: immer Stufe 1 • Ausnahme: vorherige befristete bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse 13 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle • weitere Einzelheiten: – Hemmen und Beschleunigen der Stufenaufstiege ab Stufe 4 bei erheblich unter bzw. über dem Durchschnitt liegenden Leistungen • betriebliche Kommission entscheidet über Beschwerdefälle • jährliche Überprüfung nach Hemmen des Stufenaufstieges • Niederschriftserklärung: „Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere Anliegen der Personalentwicklung“. 15 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle • Entgeltgruppe 1: – nur „einfachste Tätigkeiten“ erfasst, Beispielkatalog vereinbart, landesbezirklich ergänzungsfähig – Einstellung erfolgt in Stufe 2 = 1.286 € (7,68 €/Std.) nach 5. J. = 1.310 € - 9. J.: 1.340 € 13. J. = 1.368 € – Stufe 6 = 1.440 € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) – 1.394 € bezogen auf „Lebenserwerb“ – Überführung (auch LG 1/ X) mindestens in E 2/Stufe 2 – politisches Kalkül: Insourcing von Tätigkeiten und Verhindern von Outsourcing 16 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Entgelttabelle • Entgeltniveauabsenkung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: – nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4, Anforderungsdifferenzierung zwischen den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Entgeltordnung besteht fort – landesbezirklicher Rahmentarifvertrag je Anwendungsfeld (Gebäudereinigung, Küchen- und Servicebetriebe usw.) – kommt betrieblich nur durch Anwendungsvereinbarung zur Geltung – Inhalte der Anwendungsvereinbarung: • begrenzte Laufzeit = zeitlich befriste Absenkung • Verzicht Neu-, Aus- und Umgründungen mit dem Ziel der Tarifflucht • Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen – untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € -1.440 €) 17 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit Faktorisierung – Überstunden (Ausgleich: 2 Wochen) • E1-E9 • E 10 - E 15 – – – – – – – Nacht Samstag Sonntag Feiertage 24./31. 12. Schichtzulage I Schichtzulage II 30 Prozent 15 Prozent Für Angestellte in Krankenhäusern gilt bei Nachtarbeit und der Samstagsarbeit der Status Quo 20 Prozent (21 h - 6 h) 20 Prozent (13 - 21 h) 25 Prozent 35 Prozent 35 Prozent (ab 6 Uhr) 40 € (o,24 € je Stunde) 105 € (o,63 € je Stunde) 18 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit • Definitionen: • Wechselschichtarbeit: Arbeit nach Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht. • Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. • Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden 19 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit • Definitionen: – Arbeitszeit wird für alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert • Neu für Schicht und Wechselschicht! • Gilt auch für 24./31.12. • Ausgleichszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: bis zu einem Jahr – Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr – Pausen in der Wechselschicht sind Arbeitszeit. Gilt nicht im Bereich Krankenhäuser 20 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit • Arbeitszeitkonten: – können durch Betriebs- oder (einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden. – (einvernehmlich: ohne Anrufung der Einigungsstelle) Tarifvorbehalt, wenn kein Einvernehmen – müssen eingerichtet werden, bei • Arbeitszeitkorridor (zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden) • Rahmenzeit (zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr) – Langzeitkonten nur einzelvertraglich unter Beteiligung BR/PR möglich – Insolvenzsicherung 21 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Arbeitszeit • Arbeitszeitkonten: Ausgleich von Zeitguthaben = Frist gewahrt, Genehmigung erteilt! – Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: • Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums • Überstunden • in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge • „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt – ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden – Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! 22 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus • Grundregelung: – In den BD-Stufen A und B: • Bis zu 16 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit – In den BD-Stufen C und D: • Bis zu 13 Stunden (einschl. 0,75 h Ruhepause) unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit – Teilzeit: proportionale Begrenzung Grundsätzlich keine Anordnungsbefugnis 25 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus • Öffnung für BV / DV: – Voraussetzung: • Eingehende Arbeitsplatz- und Gefährdungsanaylse • Erarbeitung von Organisations-/Arbeitszeitmodellen • Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Nachweis des AG!) – Abweichende Regelungen für: • Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis zu 24 h • Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von BD in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche 26 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Gilt auch für Urlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderzahlung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall • Einheitlicher Krankengeldzuschuss: – nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) • Angestellte West (bisher § 71 BAT): – Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Nettokrankengeld • alle Arbeiter, Angestellte nach dem 1.7.1994 eingestellt: – Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und Bruttokrankengeld (wie bisher) • Bemessungsgrundlage: – Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, – ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen (Netto) • AN wird bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob er/sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätte 27 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Erholungsurlaub/Sonderurlaub • Erholungsurlaub: – bis zum 30. Lebensjahr Arbeitstage – bis zum 40. Lebensjahr Arbeitstage – ab dem 40. Lebensjahr Arbeitstage = 26 = 29 = 30 • Sonderurlaub: – bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bei Verzicht auf Entgeltfortzahlung 28 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Zusatzurlaub Damit Erhöhung des Zusatzurlaubs um 2 Tage • Zusatzurlaub: – zunächst Weitergeltung Anlage 11 BMT-G (VKA) und § 49 BAT/MTArb (Bund) - Neuregelung landesbezirklich bzw. durch TV mit dem Bund – Zusatzurlaub für Schichtarbeit = für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein Zusatzurlaubstag – Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit = für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit ein Zusatzurlaubstag – Darüber hinaus gehende Regelungen durch DV/BV möglich 29 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten • Arbeitsbefreiung: – jetzt einheitlich 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremienarbeit, Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände • Jubiläumszuwendung: – 350 € (25 Jahre) - 500 € (40 Jahre), Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel • Reisezeiten bei Dienstreisen: – nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, jedoch mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit – nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt 30 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Einzelheiten • Rufbereitschaft: – tägliche Pauschale - Montag bis Freitag = 2 x; Samstag, Sonntag, Feiertag = 4x; – Bemessungssatz = tarifliches Stundenentgelt – ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger, stundenweiser Rufbereitschaft Sr 2a, 2b, 2c, 2eII werden noch verhandelt • Teilzeitarbeit: – wie § 15 b BAT – „Bei der Arbeitszeitgestaltung ist der Situation von Teilzeitbeschäftigten Rechnung zu tragen“. 31 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: weitere Ergebnisse • Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart) • Personalakten (Recht auf Einsicht) • Nebentätigkeit (Anzeige beim AG) • Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) • Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung • Personalgestellung • Qualifizierung • Führung auf Probe / Führung auf Zeit 37 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: noch Klärungsbedarf • Entgeltsicherung bei Leistungsminderung • Beendigung von Arbeitsverhältnissen • Regelungen für Auszubildende 38 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Eingruppierung - bisherige Ergebnisse • gemeinsames Ziel: – diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht! – Übergangsregelung bis zum 31.12.2006 • Zeitspanne für die Aushandlung einer einheitlichen Entgeltordnung • bis dahin gelten die Lohngruppenverzeichnisse zum BMT-G bzw. MTArb bzw. Anlage 1a und 1b BAT weiter • bisher vereinbart: – Gestaltungsgrundsätze • bundeseinheitliche Rahmenregelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen • zu ergänzen durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltung 39 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: Eingruppierung - bisherige Ergebnisse – Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung (am Beispiel der EG 5): • 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. » (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie • 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. (Protokollerklärung zu Ziffer 1: „Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt“). • Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse, Anerkennung „Ost“Abschlüsse 40 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: Systematik Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen Angestellte Monatstabellenlohn Grundvergütung, Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig), allgemeine Zulage 41 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: Zuordnen Vergütungsgruppe/ Lohngruppe (alt) Entgeltgruppe (neu) Ib-Ia, Ia 15 II(a)-Ib, Ib II, IIa III-II(a) IVa-ÍII Va-IVb-IVa, IVb-IVa, IVa IVb, Vb-IVb, Vb (1), Vc-Vb, 9 14 13 12 11 10 7-8a, 8-8a, Vc, VcVb(2) 6-7a, 7-7a 6-6a, VII-VIb 4-5a, 5-5a, VIII-VII, VIIVIb 3-4a, 4-4a 2-3a, 3-3a, VIII (4) 1-2a, 2-2a IX-IXa, IXb-Ixa, IX-Ixb, IX, X, 1-1a 8 9 7 6 5(3) 4 3 2a 2 1Ab Besonderheiten Bund = keine Stufe 6 VKA = keine Stufe 6 bei Ib - Ia Bund = keine Stufe 6 Bund = keine Stufe 6 Bund = keine Stufe 6 Bund = keine Stufe 6 Bund = keine Stufe 6 Bund = keine Stufe 6 bei Vb-IVb, Bund = keine Stufen 5 + 6 bei Vb, Vc-Vb, Stufe 3 nach 6 Jahren, Stufe 4 nach 15 Jahren Bund/VKA = keine Stufen 5 + 6 bei LGr 9, Stufe 4 nach 10 Jahren VKA = keine Stufe 6 bei Vb, Vc-Vb, Stufe 5 nach 15 Jahren Zuordnung VIII-VII nur mit 3-jähriger Ausbildung Bund = keine Stufe 6 Keine Stufe 6 für VGr. XI-XIb, IX, X, LGr 1-1a Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung werden alle Absolventen einer FH-/Bachelorausbildung der EG 9 ohne Einschränkung zugeordnet. Besonderheit Bund = zwingend Stufe 1, keine Stufe 6. 2 Neueingestellte in der Übergangszeit zwischen Inkraftsetzung des TVöD und der neuen Entgeltordnung. 3 In NRW werden Beschäftigte in der LGr 5-6-6a der EG 6 zugeordnet, für Neueingestellte gilt dies übergangsweise ebenso. 4 Beschäftigte mit 3jähriger Ausbildung in der VGr. VIII werden mit der Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung mindestens der EG 5 zugeordnet. 43 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: 50%-Regel Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege bilden das Engeltniveau einer Tätigkeit ab, da sich die Anforderungen an die Tätigkeit selbst nicht ändern! • Beendigung von Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen (50%-Regel): ver.di will Rückfallklausel, wenn neue Entgeltordnung später oder gar nicht kommt – in den EG 5, 6, 8 und für den Bewährungsaufstieg VGr. Vc-Vb BAT findet eine Zuordnung zu einer EG, die der Aufstiegsvergütungsgruppe entspricht, nur noch statt, wenn • am Stichtag = 1.10.2005 • 50% und mehr der maßgeblichen Zeit zurückgelegt sind – die 50%-Regel gilt auch für doppelte Aufstiege; der 2. Aufstieg findet statt, wenn durch die Addition der Zeiten des 1. und des 2. Aufstieges 50% am Stichtag und mehr zurückgelegt sind – die Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe erfolgt zum Zeitpunkt der Höhergruppierung nach dem alten Tarifrecht (doppelte Überleitung) 45 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe ver.di , fb 3 Nach 5 Jahren Stufe 6 Nach 2 Jahren Nach 4 Jahren Nach 2 Jahren Nach 3 Jahren Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Endstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 47 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe ver.di , fb 3 Nach 2 Jahren Stufe 2 Individuelle Zwischenstufe Alte Entgelte die höher als Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Keine Zuordnung Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Stufe 3 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe 2 + 50% Differenz zu Stufe 3 sind 48 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2a 2 1 Grundentgelt Entwicklungstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 3.384 nach 1 Jahr 3.760 nach 3 Jahren 3.900 nach 6 Jahren 4.400 nach 10 Jahren 4.780 nach 15 Jahren 5.030 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200 2.430 2.700 2.900 3.635 3.835 2.340 2.600 2.800 Beispiel 13.200 Ingenieur3.000 3.470 2.061 2.290 2.4103.329,25 2.730 € 3.380 1.926 2.140 2.240 2.330 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375 2.338,44 € 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.165 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935 nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren 1.310 1.340 1.368 1.440 1.286 2.980 Beispiel 2 3.180 2.430 Erzieherin2.493 49 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2a 2 1 Grundentgelt Entwicklungstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 3.384 nach 1 Jahr 3.760 nach 3 Jahren 3.900 nach 6 Jahren 4.400 nach 10 Jahren 4.780 nach 15 Jahren 5.030 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835 2.340 2.600 32.800 3.380 3.470 2.061 Beispiel 2.290 2.410 Verwaltungsang. 3.000 2.730 2.980 3.180 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375 1.764 1.960 2.060 2.155 1.688 1.875 1.970 2.065 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2203,79 2.081 € 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935 nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren 1.310 1.340 1.368 1.440 2.508,18 € 1.286 2.220 Beispiel 4 2.285 Tech. Zeichner 2.135 2.165 50 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: Bildung einer Zwischenstufe Entgeltgruppe 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2a 2 1 Grundentgelt Entwicklungstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 3.384 nach 1 Jahr 3.760 nach 3 Jahren 3.900 nach 6 Jahren 4.400 nach 10 Jahren 4.780 nach 15 Jahren 5.030 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180 1.926 2.140 2.330 nach 2.430 2.493 1.800 2.000 2.305 2.375 1.764 1.960 2.220 2.285 1.688 1.875 2.135 2.165 1.602 1.780 2.040 2.081 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935 nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren 1.310 1.340 1.368 1.440 1.286 2.240 2201,14 € 2.130 11-jähriger 2.230 2.060 2.155 Betriebszuge1.970 2.065 hörigkeit 1.900 1.970 52 ver.di , fb 3 Überleitung in den TVöD: Prüfung eines Strukturausgleichs • Gründe für Strukturausgleichsentgelte: – die neue Tabelle sieht höhere Einkommen für jüngere Beschäftigte vor: Gleichzeitig wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle abgeflacht – die Tabelle ist auf der Basis fiktiver Lebenserwerbseinkommen „alt“ zu „neu“ errechnet worden • bis EG 8 • ab EG 9 • ab EG 13 = = = 40 Beschäftigungsjahre 36 Beschäftigungsjahre 34 Beschäftigungsjahre – die neue Tabelle führt in einigen Fällen zu einer Verringerung der Entgeltzuwachsperspektive im Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht • der Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt ohne Anrechnung oder Aufzehrung • nicht dynamische Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen 55 ver.di , fb 3 TVöD - wichtige Regelungsfelder: „Öffnungsklausel“ Krankenhäuser • Anpassung an „Strukturveränderungen“: – „Die Tarifparteien werden für Krankenhäuser Rahmenbedingungen für landesbezirkliche Tarifverträge über Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und für Notlagentarifverträge im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes verhandeln.“ 57