Besondere Regelung BT-K

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K)

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TVöD Abschnitt I § 5 Qualifizierung

 Anspruch auf Qualifizierungsgespräch  Qualifizierungsmaßnahmen sind  Erhaltungsqualifizierung, Fort-und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung  Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit  Kostentragung durch Arbeitgeber (wenn veranlasst) 2

TVöD BT-K Abschnitt II § 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit

 Freistellung am 24. und 31. Dezember  entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten

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 Feiertage an Werktagen  bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche  Reduzierung

um ein Fünftel

der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit  übrige Beschäftigte bei notwendiger Arbeit  Freizeitausgleich bis spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats 3

TVöD BT-K Abschnitt II § 7 Abs. 1-3 Sonderformen der Arbeit

Wechselschichtarbeit ununterbrochene Arbeit bei Tag und Nacht, nach Ablauf eines Monats erneut zu zwei Nachtschichten  Schichtarbeit Arbeit um mind. zwei Stunden, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen  Bereitschaftsdienst Aufenthalt an einer vom AG bestimmten Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeits leistung überwiegt.

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TVöD BT-K Abschnitt II § 7 Abs. 4-6 Sonderformen der Arbeit Besondere Regelung BT-K

Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer dem AG anzuzeigenden Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.  Nachtarbeit Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr 

Mehrarbeit

- Arbeitsstunden die Teilzeitbeschäftigte über ihre regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten erbringen 5

TVöD BT-K Bereitschaftsdienst - BV/ DV Mögliche abweichende Regelungen

 Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst  in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche,  in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche  Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst  bis zu 24 h  wenn in Arbeitszeit

regelmäßig

und in

erheblichem

Umfang Bereitschaftsdienst fällt 6

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Zeitzuschläge

für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 in den Entgeltgruppen 10 bis 15  für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr)  für Angestellte in Krankenhäusern für Sonntagsarbeit  bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich - mit Freizeitausgleich  für Arbeit am 24./31. Dezember ab 6 Uhr  für Arbeit an Samstagen 13 bis 21 Uhr, außerhalb von Wechselschicht- oder Schichtarbeit  für Angestellte in Krankenhäusern Faktorisierung jeweiliger v.H.-Satz einer Stunde

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30 v.H., 15 v.H., 20 v.H., 1,28 € 25 v.H., 135 v.H., 35 v.H., 35 v.H., 20 v.H.

0,64 € 7

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Abschnitt II § 8 Abs. 3-4 Ausgleich Sonderformen Arbeit

Rufbereitschaft

 Pauschale Montag - Freitag: Sams-, Sonn- und Feiertags:  stundenweise Rufbereitschaft das 2-fache das 4-fache des Stundenentgelts 12,5 v.H./h  Inanspruchnahme Überstunde + Zeitzuschlag 8

TVöD Abschnitt II § 8 Abs. 5-6 Ausgleich Sonderformen Arbeit

Wechselschichtzulage

(Voraussetzung 2 Nachtschichten)  ständige Wechselschichtarbeit 105 Euro  nicht ständige 0,63 Euro pro Stunde 

Schichtzulage

(wie bisher mind. 13 Std. Differenz)  ständige Schichtarbeit 40 Euro  nicht ständige 0,24 Euro pro Stunde 9

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Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt

 § 20 Abs. Jahressonderzahlung  Anspruchsvoraussetzung - 1. Dezember Arbeitsverhältnis  § 20 Abs. 2  EG 1 bis 8  EG 9 bis 12  EG 13 bis 15 90 v.H.

80 v.H.

60 v.H.

 der  Entgelte von Juli, August und September [Ausnahme: Überstunden, Leistungsentgelte]  Bemessungssatz Entgeltgruppe im September oder 1. volle Kalendermonat 10

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 Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt  § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung  Fortzahlung des Entgeltes am 24. und 31. Dezember Krankheit in den ersten 6 Wochen [§ 22 Abs. 1] , Erholungsurlaub Zusatzurlaub [§ 29] .

[§27] und Arbeitsbefreiung [§ 6 Abs. 3 Satz 1] [§ 26] , bei ,  Berechnungszeitraum - letzten 3 volle Kalendermonate  für unständige Entgeltbestandteile  Kalendermonate der letzten drei vollen  ausgenommen sind Leistungsentgelte, Überstundenentgelte, Jahressonderzahlungen und besondere Zahlungen [§ 23] 11

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§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

 Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit in den ersten 6 Wochen  danach Krangeldzuschuss bis • • zum Ende der 13. Woche von mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit und zum Ende der 39. Woche von mehr als drei Jahren Beschäftigungszeit  der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt 12

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zu § 22 Übergangsregelung für Beschäftigte für die § 71 BAT gegolten hat - § 13 TVÜ

 der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt gezahlt  Übergangsregelung für Beschäftigte die zum Zeitpunkt der Überleitung erkrankt sind  Übergangsregelung Beihilfe  Regelungen gelten für übergeleitete Beschäftigte fort 13

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 Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt  § 23 Abs. 1 Besondere Zahlungen  Vermögenswirksame Leistungen  § 23 Abs. 2  Jubiläumsgeld • • • • 25 Jahre Beschäftigungszeit 40 Jahre Beschäftigungszeit keine Verminderung bei Teilzeit 350 Euro 500 Euro durch BV/DV können im Bereich der VKA günstigere Regelungen getroffen werden 14

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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Abs. 1 Erholungsurlaub

 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage  bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage  nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage 15

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 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 26 Abs. 2 Erholungsurlaub  Urlaubsübertragung  31. März des Folgejahres (Antritt)  wegen Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen bis 31. Mai des Folgejahres 16

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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 27 Abs. 1 Zusatzurlaub

 bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate und  bei Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub 17

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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Abs. 4 Zusatzurlaub  höchstens 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr  Ausnahme § 125 SGB IX [Zusatzurlaub für Schwerbehinderte]  Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten  bei Vollendung des 50. Lebensjahres - 36 Tage 18

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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Ergänzende Regelung in BT-K Zusatzurlaub für Nachtdienst

 Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 600 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Kalenderjahr

  Nachtarbeitsstunden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Bestehende landesbezirkliche Regelungen auch zu Zusatzurlaub sind im Berliner Bezirkstarifvertrag bereits geregelt worden.

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  Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung  § 28 Sonderurlaub  Möglichkeit des Erhalts von Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgelt  § 29 Arbeitsbefreiung  Regelungen der § 52 BAT/BAT-O, § 29 BMT-G/BMT-G-O und § 33 MTArb/MTArb O im wesentlichen inhaltsgleich übernommen, 8 Tage Freistellung für Teilnahme an Tagungen vertragsschließender Gewerkschaften [zusätzlich „Landesfachbereichsvorstände“] 20

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   Abschnitt V Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen § 34 Abs. 1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses  bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsschluss [unter 18 Jahren keine Regelung mehr]  ansonsten gleiche Fristen wie bisher  Abs. 2  für Beschäftigte des Tarifgebiets West einheitliche Regelung zur „Unkündbarkeit“ [40 Lj./ 15 Jahre Beschäftigungszeit] 21