Präsentation des GA zu den Tarifabschlüssen im TVöD 2010

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AG-Tarifentwicklung
Treffen am 22. Juni 2010
im Haus der Kirche
in Bad Herrenalb
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
1
Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen
(jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):
 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD
 Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-V
 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K
 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-B
 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-S
 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKA
 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen
(jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):
 7. Änderungstarifvertrag zum TV-V
 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer
Teil BBiG  Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer
Teil Pflege  Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöD
 Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
 Tarifvertrag Pauschalzahlung
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Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen
(jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):
■ Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere
Beschäftigte – TV FlexAZ –
(VKA)
■ Tarifvertrag zur Regelung
flexibler Arbeitszeiten für
ältere Beschäftigte (Bund)
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Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Weitere Regelungen:
 Prozessvereinbarung zu den Tarifverhand-
lungen über eine Entgeltordnung zum TVöD
 Leistungsgeminderte Beschäftigte
 Besondere Regelungen für Krankenhäuser
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVöD
Lineare Erhöhung des Entgelts:
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus
einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden

ab 1. Januar 2010 um 1,2 v. H.,
 ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und
 ab 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H.
erhöht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVöD
Erhöhung des Leistungsentgelts:
Das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß
§ 18 (VKA) Abs. 3 S. 1 TVöD erhöht sich
 für das Jahr 2010 von 1,0 v. H. auf 1,25 v. H.,
 für das Jahr 2011 von 1,25 v. H. auf 1,5 v. H.,
 für das Jahr 2012 von 1,5 v. H. auf 1,75 v. H.
und
 für das Jahr 2013 von 1,75 v. H. auf 2,0 v. H.
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVöD
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag
nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVöD
Die Tarifeinigung bedeutet bei einer Mindestlaufzeit von 26
Monaten eine lineare
Erhöhung von insgesamt 2,3 v.H.
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVöD
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende
Entgelttabellen:
 Tabelle TVöD Bund – 01.01.2010 – 31.12.2010
 Tabelle TVöD Bund – 01.01.2011 – 31.07.2011
 Tabelle TVöD Bund – 01.08.2011 - ?
 Tabelle TVöD VKA – 01.01.2010 – 31.12.2010
 Tabelle TVöD VKA – 01.01.2011 – 31.07.2011
 Tabelle TVöD VKA – 01.08.2011 - ?
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Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum BT-V
Inhalt:
 Redaktionelle Änderungen
 Änderungen:
- Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu
Auslandsdienststellen des Bundes entsandt
sind
- Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung
- Eingruppierung, Entgelt
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Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum BT-V
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag
nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum BT-V
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende
Entgelttabellen:
 Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial-
und Erziehungsdienst
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-K
Inhalt:
 Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst erhöht
sich entsprechend der allgemeinen linearen
Erhöhung.
 Die Bereitschaftsdienstentgelte steigen entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-K
Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
Buchst. b TVöD-K (§ 50 BT-K):
Für den Bereich der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz
1 TVöD (ehemaligen Angestellte) in Krankenhäusern war
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bei Einführung des
TVöD-K auf 1,28 Euro festgeschrieben worden. Im
Rahmen der Tarifrunde 2010 wurde vereinbart, diesen
Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b
TVöD-K / § 50 BT-K) auf 15 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe zu erhöhen.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-K
Volumen des Leistungsentgelts nach § 18
Abs. 3 TVöD-K (§ 53a Satz 1 BT-K):
Bei Krankenhäusern im Bereich des KAV BadenWürttemberg finden, da hier die durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern nicht
von der allgemein gültigen Wochenarbeitszeit
abweicht, die allgemeinen Regelungen zur Höhe
des Leistungsentgeltvolumens Anwendung.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-K
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-K
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende
Entgelttabellen:
 Tabelle TVöD Ärztinnen und Ärzte
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
 verschiedene krankenhausspezifische Ent-
gelttabellen
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Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum BT-B
Der BT-B wurde in folgenden
Bereichen geändert:
 Allgemeine Pflichten der
Ärztinnen und Ärzte
 Eingruppierung der Ärztinnen
und Ärzte
 Eingruppierung und Entgelt
der Beschäftigten im Sozialund Erziehungsdienst
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-B
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum BT-B
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende
Entgelttabellen:
 Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial-
und Erziehungsdienst
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
 verschiedene ergänzende Entgelttabellen
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVÜ-VKA
Der TVÜ-VKA wurde in folgenden Bereichen
geändert:





Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Vergütungsgruppenzulagen
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
Eingruppierung
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der
Entgelttabelle auf Lehrkräfte
 Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C
(VKA) zum TVöD und weitere Regelungen
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVÜ-VKA
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum TVÜ-VKA
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende
Entgelttabellen:
 Kr-Anwendungstabelle
- (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) – 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum TVÜ-Bund
Der TVÜ-Bund wurde in folgenden Bereichen
geändert:
 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
 Vergütungsgruppenzulagen
 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
 Eingruppierung
 Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
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Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum TVÜ-Bund
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil BBiG Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich entsprechend den Erhöhungen der Tabellenentgelten der TVöD-Beschäftigten.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil BBiG Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“
im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis
übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der
Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil BBiG Übernahme von Auszubildenden
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass
die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden
nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung
für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht
personen- oder verhaltensbedingte Gründe
entgegenstehen.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der
Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil BBiG Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010
schriftlich beantragen.
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil Pflege Die Ausbildungsentgelte
erhöhen sich entsprechend
den Erhöhungen der Tabellenentgelten der TVöDBeschäftigten.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil Pflege Übernahme von Auszubildenden
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass
Auszubildende nach erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate
in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte
Gründe entgegenstehen.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der
Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar
2012 außer Kraft.
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum
TVAöD - Besonderer Teil Pflege Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010
schriftlich beantragen.
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des
27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
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Tarifvertrag für Praktikantinnen/
Praktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den
Beruf
a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/
des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen
hat,
b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen
Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
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Tarifvertrag für Praktikantinnen/
Praktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den
Beruf
c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des
Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach
den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in
der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz)
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
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Tarifvertrag für Praktikantinnen/
Praktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
e) der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des
Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin
und des Rettungsassistenten Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den
Geltungsbereich des TVöD fallen.
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Tarifvertrag für Praktikantinnen/
Praktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/ Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in
die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
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Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum TVPöD
Die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten erhöhen sich entsprechend den Erhöhungen der Tabellenentgelten der TVöDBeschäftigten.
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Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum TVPöD
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem
Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt
dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31.
August 2010 schriftlich beantragen.
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund
eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt
dieser Tarifvertrag nicht.
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Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
§ 2 (1): Die unter § 1 Buchst. a (Anmerkung:
TVöD) fallenden Beschäftigten erhalten
mit dem Entgelt für den Kalendermonat
Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro, wenn
sie an mindestens einem Tag dieses
Monats Anspruch auf Entgelt haben.
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Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
§ 3: Für die unter § 1 Buchst. b und c fallenden
Auszubildenden und Praktikantinnen/-Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie
eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von
50 Euro erhalten.
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Tarifvertrag Pauschalzahlung
§ 2 (1): Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte, die am
31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis
8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7
Satz 1 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜBund / Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren
und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1.
Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in
Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für
den Monat Juli 2010, sofern sie für mindestens
einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010
Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifvertrag Pauschalzahlung
 § 2 (2): Antragstellung von bestimmten Be



schäftigten
§ 2 (3): Übergeleitete Beschäftigte
§ 2 (4): Teilzeitbeschäftigte
§ 2 (5): Bestimmte Beschäftiggruppen sind
von der Pauschalzahlung
ausgenommen
Inkrafttreten: 1. Januar 2010
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV
FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)
§1
§2
§3
§4
§5
§6
Geltungsbereich
Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und
Stellenabbaubereichen
Altersteilzeit im Übrigen
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV
FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)
§7
§8
§9
§ 10
Entgelt und Aufstockungsleistungen
Verteilung des Urlaubs im Blockmodell
Nebentätigkeit
Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit
§ 11 Ende des Arbeitsverhältnisses
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV
FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)
§ 12 Dienst-/Betriebsvereinbarungen
§ 13 Flexible Altersarbeitszeit
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom
27. Februar 2010 (Bund)
§1
§2
§3
§4
§5
§6
Geltungsbereich
Möglichkeiten der Altersteilzeit
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und
Stellenabbaubereichen
Altersteilzeit im Übrigen
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom
27. Februar 2010 (Bund)
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
Leistungen des Arbeitgebers
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Nebentätigkeit
Urlaub
Begriffsbestimmungen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des FALTER-Arbeitszeitmodells
§ 13 Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells
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Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom
27. Februar 2010 (Bund)
§ 14 Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 15 Mitteilungspflichten
§ 16 Qualifizierungen
§ 17 Inkrafttreten
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Prozessvereinbarung zu den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, die Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD unverzüglich nach Abschluss der Tarifrunde 2010.
(Anmerkung: Es wurden 12 verschiedene Maßnahmen vereinbart.)
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Leistungsgeminderte
Beschäftigte
Die Tarifvertragsparteien werden im Termingespräch erörtern, wie mit den offenen Fragen der
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜVKA/TVÜ-Bund umgegangen wird und ob eine
Zwischenlösung bis zur endgültigen Regelung
erfolgen kann.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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Besondere Regelungen für
Krankenhäuser
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Verhandlungen zum Zweck der Sicherung der
wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit der
Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen auf der
Basis des TV ZUSI vom 23. August 2005 aufzunehmen.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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AG-Tarifentwicklung
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010
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