Bundestagswahl 2013 • Welche Steuersteine drohen der Wirtschaft? Aktuelle Situation im Wahlkampf • florierende Wirtschaft = Steuereinnahmen auf Rekordniveau • steigende Ausgaben/leere Staatskassen •

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Transcript Bundestagswahl 2013 • Welche Steuersteine drohen der Wirtschaft? Aktuelle Situation im Wahlkampf • florierende Wirtschaft = Steuereinnahmen auf Rekordniveau • steigende Ausgaben/leere Staatskassen •

Bundestagswahl 2013
• Welche Steuersteine drohen der Wirtschaft?
Aktuelle Situation im Wahlkampf
• florierende Wirtschaft = Steuereinnahmen auf Rekordniveau
• steigende Ausgaben/leere Staatskassen
• Kluft zwischen Arm und Reich wird größer
Gerechtigkeitsdebatte/Umverteilungsbestrebungen
Folie 2 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Welche Steuersteine drohen nach der
Bundestagswahl 2013?
1. Änderungen der Einkommensteuer
2. Änderungen der Abgeltungsteuer
3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten
Immobiliengeschäften
4. Änderungen der Erbschaftsteuer
5. Einführung einer Vermögensteuer
6. Sonstige Steuersteine
Folie 3 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
1.1. Änderungen Einkommensteuer
aktuelle Rechtslage: ESt-Tarif
Beseitigung der kalten Progression
Grundfreibetrag
Eingangssteuersatz
Spitzensteuersatz 42%
Reichensteuer 45%
Folie 4 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
2012
2013
2014
8.004 €
8.130 €
8.354 €
14%
52.882-249.999 €
ab 250.000 €
1.2. Änderungen Einkommensteuer
Welche Steuersteine drohen ab 2014?
Spitzensteuersatz
Spitzensteuersatz
42%
49%
ab 55.209 €/110.418 € aber Anpassung
ab 100 T€/200 T€
Tarifverlauf (Beseitigung kalte Progression) Ledige/Ehegatten
Reichensteuer 45% ab 250 T€/500 T€
ESt = 193.656 €
Folie 5 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
400 T€ 100 T€
zvE 500 T€
Spitzensteuersatz
49%
ab 80 T€/160 T€
Ledige/Ehegatten
ESt = 218.586 €
Steuermehrbelastung 24.810 €
1.3. Änderungen Einkommensteuertarif
vorausschauende Gestaltung
• Einkünfteerzielung in 2013 vorziehen
•
Erträge in 2013 realisieren
Gewinnrealisierung aus laufenden Geschäften
z.B. Fertigstellung bzw. Abnahme noch in 2013;
kein IAB bilden
• Aufwendungen in Zukunft schieben
z.B. Instandhaltung, Werbemaßnahmen, Zahlung Gratifikationen etc.
• Sonderabschreibungen nicht 2013 beanspruchen
• IAB auflösen?
Folie 6 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
2.1. Änderungen der Abgeltungsteuer
Welche Steuersteine drohen ab 2014?
Abgeltungsteuer 25% mit
Veranlagungsoption
Folie 7 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Erhöhung der
Abgeltungsteuer
von 25% auf 32%
Veranlagungsoption bleibt bestehen
Rückkehr zum
individuellen EStSatz
(Teileinkünfteverfahren)
2.2. Änderungen der Abgeltungsteuer
aktuelle Rechtslage/Ausblick
Besteuerung der Kapitalgesellschaften
%
Einkommen der KapG vor
GewSt/KSt
Ertragsteuern
2013
2014
100,00
Gewerbesteuer (Hebes. 400%)
14%
14,00
14,00
Körperschaftsteuer
15%
15,00
15,00
Solidaritätszuschlag
5,5%
0,83
0,83
29,83
29,83
17,54
22,45
0,96
1,24
Ertragsteuern Gesellschafter
18,50
23,69
Ertragsteuern gesamt
48,33
53,52
Ertragsteuern KapGes
Brutto-Dividende Gesellschafter
70,17
25%
Einkommensteuer/Abgeltungsteuer 25%32%
Solidaritätszuschlag
Folie 8 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
5,5%
2.3. Änderungen der Abgeltungsteuer
vorausschauende Gestaltung
• bei KapG
• möglicherweise Gewinnvorträge vor Erhöhung der Abgeltungsteuer
an Gesellschafter ausschütten
• Vorabausschüttungen auf Gewinne 2013
• bei Aktien
• Veräußerungsgewinne aus Aktien vor Erhöhung der
Abgeltungsteuer realisieren
Folie 9 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
3.1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
aus privaten Immobiliengeschäften
Welche Steuersteine drohen ab 2014?
•
2002 war Abschaffung der 10 Jahres-Spekulationsfrist geplant
•
Europa (Spanien, Griechenland, Frankreich, Österreich) besteuert
Veräußerungsgewinne aus Grundstücken
•
Daniela Wagner, Sprecherin BT Fraktion,
Die Spekulationsfrist soll „zumindest bei vermieteten Immobilien abgeschafft
und der Veräußerungsgewinn gänzlich der Steuer unterworfen werden, weil so ein
bedeutendes und ungerechtfertigtes Steuerschlupfloch geschlossen wird.“
!
Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Grundstücken wird
kommen, die Frage ist nur wann!
Folie 10 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
3.2. Veräußerungsgewinne aus privaten
Immobiliengeschäften
Welche Steuersteine drohen ab 2014?
•
Wegfall der Spekulationsfrist für Immobilien
= Besteuerung aller Immobilienveräußerungen (ausn. Eigenheim)
 Pauschalsteuer 3,5% auf Veräußerungspreis
 Abgeltungsteuer 25% auf Veräußerungsgewinn
•
Problem Übergangsregelung
 Einbeziehung von Immobilien, die länger als 10 Jahre im Eigentum
Folie 11 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
3.3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
bei privaten Immobiliengeschäften
vorausschauende Gestaltung
steuerfreie Hebung der stillen Reserven in privaten Immobilien durch Veräußerung in
der Familie vor Wegfall der Spekulationsfrist
•
Immobilie weniger als 10 Jahre im Eigentum = Versteuerung der
stillen Reserven
gewinnrealisierende Veräußerung in 2013 idR nicht zu empfehlen
•
Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum, Veräußerung sinnvoll, soweit AfA
Volumen aufgebraucht bzw. Wertsteigerung erheblich
 durch Verkauf noch in 2013 können stille Reserven steuerfrei realisiert
werden.
 Erwerber hat neues höheres AfA Volumen
Folie 12 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
3.4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
bei privaten Immobiliengeschäften
vorausschauende Gestaltung
steuerfreier Verkauf innerhalb der Familie vor 2014
Anschaffung 1963, MEinnahmen p.a. 100 T€
GruBo VW 500 T€, Gebäude, VW 2 Mio €,
Kaufpreis 2,5 Mio. €
MFH
V
S
Vermietung
Vermietung
Vater
Vater
Sohn
Einnahmen
Einnahmen
0 €€
75.000
100.000
100.000 €
AfA
AfA
2%2%
00
-40.000 €
Zinsen
Zinsen
3%3%
00
-75.000 €
Saldo
Saldo
75.000
0 €
-15.000 €
ESt,
ESt,
Soli
Soli
44,31%
44,31%
0 €€
33.233
44.310
-6.647 €
ESt V bisher 44.310 €
Folie 13 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
ESt Saldo jetzt 26.586 €
17.724 €
Steuervorteil
4.1. Änderungen der Erbschaftsteuer
aktuelle Rechtslage: Verschonungsregeln für
die Übertragung von Betriebsvermögen
Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, MUAnteilen an gewerblichem,
land- u. forstwirtschaftlichem oder freiberuflichem Betriebsvermögen und
von Anteilen an Kapitalgesellschaften, größer als 25% werden verschont
von ErbSt:
Steuerbefreiung
Verwaltungsvermögen
Behaltensfrist
Mindest-Lohnsumme ab 21 AN
!
Regelverschonung
Optionsverschonung
85%
100%
max. 50%
max. 10%
5 Jahre
7 Jahre
400%
700%
Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder ist unter
Ausnutzung persönlicher Freibeträge und der
Regelverschonung bis zu 2.780.000 € erbschaftsteuerfrei!
Folie 14 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
4.2. Änderungen der Erbschaftsteuer
aktuelle Rechtslage
Verschonung von Cash-GmbH‘s
V errichtet eine C-GmbH mit erheblichem Geldvermögen. Die C-GmbH
legt das Geld auf Festgeldkonten an. Kann der Sohn die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen?
Schritt 2:
Schritt 3:
Schritt 1:
Bargründung
mit 2 Mio. €
Cash-GmbH
• Schenkung GmbH-Anteile
an Sohn
• Antrag auf Vollverschonung
keine ErbSt
Cash-GmbH
7 Jahre
Auflösung der
GmbH und
Rückzahlung der
Einlagen
Cash-GmbH
BMF: Wertpapiere = VVermögen; Geld, Sparanlagen, Festgeld ≠ VVermögen
Folie 15 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
4.3. Änderungen Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss
• Beschluss des BFH vom 05.10.2012
= ErbStG ist verfassungswidrig wegen Überprivilegierung des
Betriebsvermögens
Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung
• Jahressteuergesetz 2013
= Geld, Guthaben und andere Forderungen sind Verwaltungsvermögen, soweit sie 10% des Unternehmenwertes übersteigen
• Gesetzesänderung bei Regierungswechsel nach der BT Wahl
 Schließung Steuerschlupfloch Cash-GmbH!
 Beseitigung, Einschränkung oder Absenkung der
Verschonungsregeln?
 Verlängerung der Behaltensfristen?
Folie 16 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
4.4. Änderungen Erbschaftsteuer
vorausschauende Gestaltung
Wie können Sie auf drohende Änderungen der Verschonungsregeln für
Betriebsvermögen reagieren?
• Cash-GmbH kann noch genutzt werden
• Übertragungen von Unternehmen, die ohnehin in den
nächsten 3-5 Jahren angedacht sind, sollten vorgezogen werden
Wann tritt die Gesetzesänderung in Kraft?
• mit Rückwirkung?
vorausschauende Gestaltung:
Rückforderungsklausel für den Fall, dass SchSt entsteht bzw.
Verschonungsregeln keine Anwendung finden.
Folie 17 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
5.1. Welche Steuersteine drohen ab 2014?
Vermögensteuer Vermögensabgabe
Vermögensteuer = jährl. Erhebung zu
Beginn des Kalenderjahres
BReg prüft, ob
„über die
Nettovermögen im In- u. Ausland
Progression in
Grds. Bewertung Verkehrswerte
der ESt hinaus
privater Reichtum Ausn. KapG Halbvermögensverfahren
bei KapG u. Gester
für die
nachhaltige
nat. Personen, KapG
Finanzierung
Steuersatz 1%
öffentlicher
Aufgaben
2 Mio €/4 Mio € Ledige/Ehegatten
herangezogen
Abschmelzung bis auf 500 T€/1.000 T€
werden kann.“
kein betrieblicher Freibetrag
Deckelung der Steuerlast p.a.
max. 30% des Gewinns
Folie 18 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Vermögensabgabe= einmalige
Festsetzung zum Stichtag
Verteilung der Zahlung auf 10 J.
Nettovermögen im In- und
Ausland
nat. Personen
Steuersatz 15%
1 Mio € p. Person
250 T€ p. Kind
betr. Freibetrag 5 Mio €
Deckelung Steuerlast p.a. max.
35% des Gewinns
5.2. Einführung einer Vermögensteuer
Welche Steuersteine drohen ab 2014?
1 Mio €
Vermögensteuer
Rohvermögen
- Schulden
=Gesamtvermögen
-Freibeträge
stpfl. Vermögen
Folie 19 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
8 Mio € Rendite = 400 T€
-1 Mio € 40% ESt = 160 T€
7 Mio €
-1 Mio €
6 Mio € 1% VermSt = 60 T€
Steuerbelastung = 55%
160 T€
64 T€
60 T€
77,5%
5.3. Kritik an Vermögensteuer/
Vermögensabgabe
• zeitnahe jährliche Bewertung erfordert hohen administrativen Aufwand
• hohe Erhebungs- und Verwaltungskosten
• hohe Beratungskosten für Unternehmen
• Trennung/Zuordnung Privatvermögen/Betriebsvermögen schwierig
• BDI: 90% der VSt entfällt auf Betriebsvermögen
• VSt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
• VSt ist ertragsunabhängig; ertragsschwache Unternehmen besonders
belastet
• Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen
Folie 20 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
6.1. Steuerabkommen Deutschland Schweiz
aktuelle Rechtslage
• Personen mit Wohnsitz/gew. Aufenthalt in Deutschland sind mit ihrem
Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig
• bei Entdeckung der unterlassenen Erklärung der Kapitalerträge
 Nachversteuerung der Kapitalerträge
 des nicht versteuerten Kapitalstammes (ESt, GewSt, KSt, USt,
ErbSt)
 Nacherhebung Sozialversicherungsabgaben
 Verzinsung der hinterzogenen Steuern und Abgaben
 Strafbarkeit §§ 370, 371 AO Steuerhinterziehung
• strafbefreiende Selbstanzeige
Folie 21 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
6.2. Steuerabkommen Deutschland – Schweiz
geplante Regelung
Vergangenheit
01.01.2013
 Selbstanzeige der KErträge der letzten 10 J.
• Nachversteuerung mit ind. StSatz
• Verzinsung der StSchuld 6% p.a.
• Straffreiheit
 pauschale Einmalzahlung StAbk. DCH
• Nachversteuerung 2013 zwischen 19% und
41% des Kapitals Stand 31.12.2010
• anonyme Abführung durch Schweiz oder
freiwillige Meldung und Einmalzahlung an
dt. FVerwaltung
• Abgeltung der ESt, USt, VSt, GewSt, ErbSt
• Straffreiheit
Folie 22 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Zukunft
 Abgeltungsteuer 25%
• Zinsen, Dividende,
Veräußerungsgewinne etc.
• anonyme Abgeltung durch
Schweiz oder freiwillige
Meldung und Abgeltung durch
dt. FVerwaltung
6.3. Steuerabkommen Deutschland – Schweiz
Wie geht es weiter?
alte Rechtslage gilt weiter!
• kein Informationsaustausch mit Schweiz
• Zufallsfunde durch illegal erworbene CD‘s
• neue Verhandlungen nach einer „gewissen Schamfrist“ nach der
BT Wahl
• Einführung Schweizer Steuerabkommen frühestens 01.01.2015 uU
mit etwas höherer Steuerbelastung
Folie 23 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
6.4. Steuerabkommen Deutschland – Schweiz
vorausschauende Gestaltung
Offenlegung
durch
Selbstanzeige
Warten auf
Schw. Steuerabkommen
in Unternehmen
!
Folie 24 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Besteuerungsvermeidung durch
Umschichtung
andere Länder
Singapore,
Dubai
Umschichtung risikobehaftet
geschützte
Anlageformen
7.0. sonstige Steuersteine
• deutsch-schweizerisches Steuerabkommen
• Finanztransaktionssteuer
• Mövenpick-Steuer
Folie 25 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Es kommt nicht darauf an, die Zukunft
vorauszusagen,
sondern darauf, auf die Zukunft vorbereitet zu
sein.
Perikles, 500-429 v. Chr.
Folie 26 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Steuerkanzlei Dr. Jörg Lehr
Steuerberater/Rechtsanwalt
www.dr-lehr.com
Bei den angesprochenen Themen handelt es sich um allgemeine Gestaltungsempfehlungen,
die keine Einzelberatung durch einen Steuerberater ersetzen können.
Die Präsentation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Haftung für die
Richtigkeit übernommen werden.
Rechtsstand 31.01.2013
Folie 27 | © 2013 Dr. Jörg Lehr