Herzlich Willkommen www.goepfertsv.de Niedersachsen und SV www.goepfertsv.de + Geschichte der SV www.goepfertsv.de Es sind 4 Phasen hervorzuheben: 1.

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Transcript Herzlich Willkommen www.goepfertsv.de Niedersachsen und SV www.goepfertsv.de + Geschichte der SV www.goepfertsv.de Es sind 4 Phasen hervorzuheben: 1.

Herzlich Willkommen
www.goepfertsv.de
Niedersachsen und SV
www.goepfertsv.de
+
Geschichte der SV
www.goepfertsv.de
Es sind 4 Phasen hervorzuheben:
1. Anfänge der Reformpädagogik um 1900
1. Betätigungsfelder der Schülervertreter
2. Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben
2. Phase nach Ende des 2. Weltkrieges
1. Demokratisierung 1947
2. SchülerMitVerantwortung (SMV) 1960
3. Kultusministerkonferenz am 25. Mai 1973
4. derzeitige Schülervertretung
Abkürzungen
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• SV = Schülervertretung
• SR = Schülerrat
• SSR = Stadtschülerrat
• KSR = Kreisschülerrat
Das SV-Haus
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NSchG
§2 Bildungsauftrag
§72 Mitwirkung durch KSR , KSR , Vertr. in Konfer. u. Aussch.
Mitwirkung der Schülervertretung nach §72 bis §87 und §34 bis §39
§ 80
§ 81
§ 86
§ 87
Mitwirkung
der
Aktivitäten
der
Schüler-
Schüler-
gruppen
zeitung
SV
SV
SV-Arbeit ist demokratische Grundbildung
SV – Eine Arbeit …
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Aufgaben der SV
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Gremienarbeit
• Teilnahme an Konferenzen, sowie Vor- und
Nachbereitung, eigene Anträge, ...
• Mitwirkung in Ausschüssen: Haushalt, Schulordnung,
Umwelt, ...
• Teilnahme an SV Sitzungen und Seminaren
• Besprechungen mit dem/der SV-BeraterIn
Unterricht
• Vorschläge für Projektwochen bzw. -tage
• Stellungnahme bei Neueinführung von Schulbüchern
• Diskussion über Unterrichtsinhalte
• Diskussion über neue Erlasse
Aufgaben der SV
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Gestaltung der Schule
• Anregungen bzw. Aktionen zur Gestaltung von
Schulräumen, Pausenhallen, Pausenradio
• Vorschläge für bauliche Veränderungen
Schulleben
• Initiierung bzw. Mitgestaltung von Festen, Basaren,
Börsen, Ausstellungen, ...
• Mitschüler für SV-Arbeit motivieren
• Information der Schülerschaft über die SV-Arbeit
Aufgaben der SV
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Probleme und Konflikte
• Aussprache, Beratung und Lösungssuche bei Konflikten
zwischen SchülernInnen untereinander, mit Lehrern oder
mit der Schulleitung
Kontakte
• zur SV benachbarter Schulen
• zum Stadt-, Kreis- und Landesschülerrat
• zum Elternrat und Förderverein
rechtliche Fragen
• Information über Rechte und Pflichten der SchülerInnen
SV-BeraterIn
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• Die Vorschrift des §80 Abs. 6
(NSchG) ist lediglich „Kann“Vorschrift, d.h. es liegt in der
freien Entscheidung des
Schülerrates, ob ein SVBeraterIn gewählt wird oder
nicht.
• Die Dauer seiner/ihrer
Tätigkeit als SV-BeraterIn ist
im Gesetz nicht geregelt. Es
bleibt dem Schülerrat
überlassen, diese selbst zu
bestimmen.
SV-BeraterIn
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• SV-Beratung hat die
Aufgabe, die
Schülervertreter bei ihrer
Arbeit zu fördern und zu
beraten.
• Leiten der SV?
• Anleitung zu
Selbstständigkeit?
• ........................ ?
SV-BeraterIn
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Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben
• Informationen und Beratung über Rechte und Pflichten
der SV nach dem NSchG (SV-Haus).
• Motivation für die SV-Arbeit, Impulse geben, Anregung
von SV-Aktivitäten
• Erläuterung von SV-Angelegenheiten den Kollegen
gegenüber, ein positives Bewusstsein für die SV Arbeit
schaffen.
• Hilfe bei der Vorbereitung von Konferenzen
(Verständnisfragen klären, Hilfe bei der Formulierung von
Anträgen geben, ...).
• Beratung bei der Finanzierung der
Schülervertretungsarbeit
SV-BeraterIn
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Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben
• Hilfe bei der Planung und Durchführung von SVSeminaren, bei der Organisation von SV-Treffen, SV-AGs,
SV-geleiteten Projekten, SV-organisierten Veranstaltungen
• Unterstützung bei der Informationsarbeit des Schülerrates
• Ansprechpartner in Konfliktfällen
aber: Der SV-Berater sollte nicht mit dem
Beratungslehrer verwechselt werden !!!
• ...................................................
• Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte jedem SV-Berater
eine Anrechnungsstunde gewährt werden
Frage 1
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Wird der SV-Berater nicht allzu
oft in die Rolle gedrängt, der
„Macher“, der „Animateur“ oder
der “Leiter“ der Schülervertretung
zu sein?
Frage 2
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Ist er nicht allzu oft der „Kummerkasten“, der „Abladeplatz“ für
schulische Probleme, die er als
Berater lösen soll?
Frage 3
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Wird er nicht oft von den
Kollegen und der Schulleitung
missverstanden als „Sprachrohr“
oder gar als „Anwalt“ der
Schülervertretung?
Frage 4
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Ist der SV-Berater nicht überfordert,
wenn er neben den Problemen des
Schultages und oft ohne Stundenentlastung die Schülervertretung zu
selbstverantwortlichen und selbständigen Handeln anhalten soll?
Frage 5
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Wird er nicht oft als „verlängerter
Arm“ der Schulleitung angesehen?
Frage 6
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Sitzt der SV-Berater nicht häufig
genug zwischen 3 Stühlen
(Schulleitung – Kollegium –
Schülerschaft)?
These 1
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Die SV-Beratung sollte als
Lernprozess für alle am
Schulleben Beteiligten verstanden
werden.
These 2
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Der SV-Berater ist letztlich „Gast“
der Schülervertretung, der er
sein Wissen und seine Erfahrung
anbietet.
These 3
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Er sollte eine Art Moderator sein,
der dazu beitragen kann
Verständigungsschwierigkeiten
Abzubauen.
These 4
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Er sollte der SV „Hilfe zur
Selbsthilfe“ anbieten.
These 5
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Er sollte sich bemühen, die
SchülervertreterInnen zu befähigen,
ihre Meinungen, Ideen und
Interessen zu diskutieren, zu
artikulieren und angemessen zu
vertreten.
These 6
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Seine Position ist in erster Linie
sachorientiert (er ist nicht Anwalt
von Personen, sondern Anwalt
einer Sache)!
Vielen Dank für …
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… Minuten Pause
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NSchG
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• NSchG = Niedersächsisches Schulgesetz
• Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bildet die
gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Schülerinnen
und Schüler an der Gestaltung des Schullebens und die
Vertretung der den Schülerinnen und Schülern
zustehenden Rechte und Pflichten
§2 NSchG - Bildungsauftrag
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• Neben vielen im Bildungsauftrag genannten Zielen ist ein
Hauptziel:
• „Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, die
Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden
zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche
Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen
Gestaltung beitragen.“
Mitwirkung der SchülerInnen
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Jede Klasse einer Schule wählt ihren (Klassen- /
Stellvertretenenklassen-) Sprecher in den Schülerrat
Klassen
Verordnung über die Wahl der
Schülervertretungen
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§3 - Wahlfristen
 Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden,
beginnend mit dem Ende der Sommerferien, während der
Unterrichtszeit durchgeführt.
1. innerhalb von 4 Wochen für die
KlassensprecherIn [...].
2. innerhalb von 5 Wochen für ein zusätzliches Mitglied für
den Schülerrat (§74 Abs. 2 NSchG).
Erläuterung: Wird eine Schule von mindestens 10 ausländischen SchülerInnen besucht
und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen
SchülerInnen aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Stellvertretendes Mitglied
des Schülerrates wählen.
3. innerhalb von 6 Wochen für die SchülersprecherInnen
und für die Mitglieder des Stadt- oder Kreisschülerrates.
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
nach §72 NSchG
eine(n) oder mehrere
SprecherIn(nen)
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Vorschlag als
Mitglied im Schulausschuss
Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR
VertreterIn
SprecherIn
Sprecherteam
in Fach- und Gesamtkonferenzen
sowie Ausschüssen
Schülerrat
KlassensprecherIn
StellvertreterIn
Klassenschülerschaft
Mögliche Alternative:
Regelung durch besondere Ordnung
eine(n) oder mehrere
SprecherIn(nen)
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Vorschlag als
Mitglied im Schulausschuss
Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR
VertreterIn
SprecherIn
Sprecherteam
in Fach- und Gesamtkonferenzen
sowie Ausschüssen
Schülervertretung
Schülervollversammlung
Wahl des Landesschülerrates
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• §8 Abs. 1 der Verordnung über die SV-Wahlen besagt:
Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der
Stadtschülerräte kreisfreier Städte und die
Kreisschülerräte [...] zur Wahlversammlung ein.
Wahl des Landesschülerrates
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Braunschweig
Hannover
Lüneburg
Weser-Ems
Landesschülerrat:
32 Mitglieder aus 4 Bezirken
jede Versammlung wählt ein Mitglied (BBS 2)
Hauptschulen
Realschulen
Berufsbildendeschulen
Sonderschulen
Sch. in
freier
Trägersch.
Gymnasien
Versammlungen auf Bezirksebene
entsenden der Mitglieder
nach Schulformen getrennt
Mitglieder des KSR / SSR
Gesamtschulen
SV als Mitwirkungsorgan –
§ 80 NSchG
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• §80(1) Erörterung aller schulischen Fragen
• §80(2) Teilnahme und Mitwirkung in Konferenzen und
Ausschüssen
• §80(2) Information der Schülerschaft über die Tätigkeiten
der SV
Mehr Stimmen in der Gesamtkonferenz
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• Laut §36 Abs1 Satz 1 Buchstabe h) gilt seit 1.08.2002
für Schulen mit
< 10 Stimmberechtigte
Je 4 Vertreter des Schülerrats
11 – 30 Stimmberechtigte
Je 6 Vertreter des Schülerrats
31 – 50 Stimmberechtigte
Je 10 Vertreter des Schülerrats
51 – 70 Stimmberechtigte
Je 14 Vertreter des Schülerrats
> 70 Stimmberechtigte
Je 18 Vertreter des Schülerrats
SV als Mitwirkungsorgan –
§ 80 NSchG
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• §80(3) Schülervertretung ist vor grundsätzlichen
Entscheidungen über die Organisation der Schule
zu hören
• §80(4) Schulleiter und Lehrer haben Auskünfte zu erteilen
SV als Mitwirkungsorgan –
§ 80 NSchG
• §80(5) Klassen- und Schülersprecher vertreten die
Schüler
• §80(6) Wahl eines SV-Beraters
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SV als Mitwirkungsorgan –
§ 80 NSchG
• §80(7) Anspruch auf SV-Raum und Ausstattung
• §80(8) SV-Stunde während der Schulzeit
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Gestaltung eigener Aktivitäten –
§ 81 NSchG
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• §81(1) Initiative zu eigenen Veranstaltungen und
Schülerarbeitsgemeinschaften
• §81(1) Teilnahme an allen Veranstaltungen ist freiwillig
• §81(1) Veranstaltungen sollen parteipolitisch neutral und
ausgewogen sein
Gestaltung eigener Aktivitäten –
§ 81 NSchG
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• §81(2) Anspruch auf Nutzung von Schuleinrichtungen –
jedoch Abstimmung mit der Schulleitung über Art
und Weise der Benutzung erforderlich
• §81(2) Zur Erhaltung der Einrichtungen und der
Sicherheit können Auflagen gemacht werden
Gestaltung eigener Aktivitäten –
§ 81 NSchG
• §81(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
finden in der unterrichtsfreien Zeit statt
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Schülergruppen –
§ 86 NSchG
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• freiwilliger Zusammenschluss einzelner Schüler zu
Interessengruppen. Es handelt sich hier nicht um die
gewählte SV.
• Ziele der Schülergruppen müssen innerhalb des
Bildungsauftrages der Schule § 2 NSchG liegen
Schülergruppen –
§ 86 NSchG
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• Schulleitung gestattet Nutzung von Schulanlagen und
Einrichtungen (vergl. § 81 (2) NSchG). Bei Ablehnung ist
eine Befragung der Gesamtkonferenz möglich.
• Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen und
finden in der unterrichtsfreien Zeit statt
Schülerzeitungen –
§ 87 NSchG
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• §87(1) Herausgegeben von Schülergruppen (nicht SV)
einer oder mehrerer Schulen
• §87(2) Redakteurinnen und Redakteure können sich von
der Schule beraten lassen
Schülerzeitungen –
§ 87 NSchG
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• §87(3) Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht
sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen
Geschichte der SV
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1.1 Betätigungsfelder der Schülervertreter
•
•
•
•
Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln
Gestaltung von Schulfesten und Schulfeiern
geistige und sittliche Zucht der Schülergemeinschaft
Schüler = „gehorsames Organ“
Zitat 1920: Schüler ist nicht selbsttätig Handelnder,
sondern Untergebener, der die gestellten
Aufträge genauestens erledigt.
Geschichte der SV
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1.2 Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben, wie:
•
•
•
•
Gehorsam
Dienstbereitschaft
Ordnungs- und Gerechtigkeitssinn
soziales Verständnis
Geschichte der SV
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2.1 „Grundlegende Richtlinie für die Demokratisierung
des Bildungswesens in Deutschland“ 25. Juni 1947
• „Es sollen alle Schulen größtes Gewicht auf die Erziehung
zur staatsbürgerlichen Verantwortung und demokratischer
Lebensweise legen und zwar mittels des Lehrplans, der
Lehr- und Lehrmittel und durch die Organisation der
Schule selbst.“
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2.2 Aufgabenbereich der SchülerMitVerantwortung
[SMV]
•
•
•
•
•
•
Erlernen formaldemokratischer Verhaltensweisen
Wahl eines Sprechers, Diskussionen, usw.
Aufrechterhaltung der Schuldisziplin
Einhaltung der Schulordnung
Verantwortung für die Sauberkeit in der Schule
Vorbereitung und Durchführung von Festen und
Theaterveranstaltungen
Geschichte der SV
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3. Kulturministerkonferenz am 25. Mai 1973
• „Stellung des Schülers in der Schule“
• Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten
• z.B. „Teilnahme an Konferenzen“