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Herzlich Willkommen www.goepfertsv.de Niedersachsen und SV www.goepfertsv.de + Geschichte der SV www.goepfertsv.de Es sind 4 Phasen hervorzuheben: 1. Anfänge der Reformpädagogik um 1900 1. Betätigungsfelder der Schülervertreter 2. Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben 2. Phase nach Ende des 2. Weltkrieges 1. Demokratisierung 1947 2. SchülerMitVerantwortung (SMV) 1960 3. Kultusministerkonferenz am 25. Mai 1973 4. derzeitige Schülervertretung Abkürzungen www.goepfertsv.de • SV = Schülervertretung • SR = Schülerrat • SSR = Stadtschülerrat • KSR = Kreisschülerrat Das SV-Haus www.goepfertsv.de NSchG §2 Bildungsauftrag §72 Mitwirkung durch KSR , KSR , Vertr. in Konfer. u. Aussch. Mitwirkung der Schülervertretung nach §72 bis §87 und §34 bis §39 § 80 § 81 § 86 § 87 Mitwirkung der Aktivitäten der Schüler- Schüler- gruppen zeitung SV SV SV-Arbeit ist demokratische Grundbildung SV – Eine Arbeit … www.goepfertsv.de Aufgaben der SV www.goepfertsv.de Gremienarbeit • Teilnahme an Konferenzen, sowie Vor- und Nachbereitung, eigene Anträge, ... • Mitwirkung in Ausschüssen: Haushalt, Schulordnung, Umwelt, ... • Teilnahme an SV Sitzungen und Seminaren • Besprechungen mit dem/der SV-BeraterIn Unterricht • Vorschläge für Projektwochen bzw. -tage • Stellungnahme bei Neueinführung von Schulbüchern • Diskussion über Unterrichtsinhalte • Diskussion über neue Erlasse Aufgaben der SV www.goepfertsv.de Gestaltung der Schule • Anregungen bzw. Aktionen zur Gestaltung von Schulräumen, Pausenhallen, Pausenradio • Vorschläge für bauliche Veränderungen Schulleben • Initiierung bzw. Mitgestaltung von Festen, Basaren, Börsen, Ausstellungen, ... • Mitschüler für SV-Arbeit motivieren • Information der Schülerschaft über die SV-Arbeit Aufgaben der SV www.goepfertsv.de Probleme und Konflikte • Aussprache, Beratung und Lösungssuche bei Konflikten zwischen SchülernInnen untereinander, mit Lehrern oder mit der Schulleitung Kontakte • zur SV benachbarter Schulen • zum Stadt-, Kreis- und Landesschülerrat • zum Elternrat und Förderverein rechtliche Fragen • Information über Rechte und Pflichten der SchülerInnen SV-BeraterIn www.goepfertsv.de • Die Vorschrift des §80 Abs. 6 (NSchG) ist lediglich „Kann“Vorschrift, d.h. es liegt in der freien Entscheidung des Schülerrates, ob ein SVBeraterIn gewählt wird oder nicht. • Die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit als SV-BeraterIn ist im Gesetz nicht geregelt. Es bleibt dem Schülerrat überlassen, diese selbst zu bestimmen. SV-BeraterIn www.goepfertsv.de • SV-Beratung hat die Aufgabe, die Schülervertreter bei ihrer Arbeit zu fördern und zu beraten. • Leiten der SV? • Anleitung zu Selbstständigkeit? • ........................ ? SV-BeraterIn www.goepfertsv.de Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben • Informationen und Beratung über Rechte und Pflichten der SV nach dem NSchG (SV-Haus). • Motivation für die SV-Arbeit, Impulse geben, Anregung von SV-Aktivitäten • Erläuterung von SV-Angelegenheiten den Kollegen gegenüber, ein positives Bewusstsein für die SV Arbeit schaffen. • Hilfe bei der Vorbereitung von Konferenzen (Verständnisfragen klären, Hilfe bei der Formulierung von Anträgen geben, ...). • Beratung bei der Finanzierung der Schülervertretungsarbeit SV-BeraterIn www.goepfertsv.de Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben • Hilfe bei der Planung und Durchführung von SVSeminaren, bei der Organisation von SV-Treffen, SV-AGs, SV-geleiteten Projekten, SV-organisierten Veranstaltungen • Unterstützung bei der Informationsarbeit des Schülerrates • Ansprechpartner in Konfliktfällen aber: Der SV-Berater sollte nicht mit dem Beratungslehrer verwechselt werden !!! • ................................................... • Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte jedem SV-Berater eine Anrechnungsstunde gewährt werden Frage 1 www.goepfertsv.de Wird der SV-Berater nicht allzu oft in die Rolle gedrängt, der „Macher“, der „Animateur“ oder der “Leiter“ der Schülervertretung zu sein? Frage 2 www.goepfertsv.de Ist er nicht allzu oft der „Kummerkasten“, der „Abladeplatz“ für schulische Probleme, die er als Berater lösen soll? Frage 3 www.goepfertsv.de Wird er nicht oft von den Kollegen und der Schulleitung missverstanden als „Sprachrohr“ oder gar als „Anwalt“ der Schülervertretung? Frage 4 www.goepfertsv.de Ist der SV-Berater nicht überfordert, wenn er neben den Problemen des Schultages und oft ohne Stundenentlastung die Schülervertretung zu selbstverantwortlichen und selbständigen Handeln anhalten soll? Frage 5 www.goepfertsv.de Wird er nicht oft als „verlängerter Arm“ der Schulleitung angesehen? Frage 6 www.goepfertsv.de Sitzt der SV-Berater nicht häufig genug zwischen 3 Stühlen (Schulleitung – Kollegium – Schülerschaft)? These 1 www.goepfertsv.de Die SV-Beratung sollte als Lernprozess für alle am Schulleben Beteiligten verstanden werden. These 2 www.goepfertsv.de Der SV-Berater ist letztlich „Gast“ der Schülervertretung, der er sein Wissen und seine Erfahrung anbietet. These 3 www.goepfertsv.de Er sollte eine Art Moderator sein, der dazu beitragen kann Verständigungsschwierigkeiten Abzubauen. These 4 www.goepfertsv.de Er sollte der SV „Hilfe zur Selbsthilfe“ anbieten. These 5 www.goepfertsv.de Er sollte sich bemühen, die SchülervertreterInnen zu befähigen, ihre Meinungen, Ideen und Interessen zu diskutieren, zu artikulieren und angemessen zu vertreten. These 6 www.goepfertsv.de Seine Position ist in erster Linie sachorientiert (er ist nicht Anwalt von Personen, sondern Anwalt einer Sache)! Vielen Dank für … www.goepfertsv.de www. goepfertsv.de … Minuten Pause www.goepfertsv.de NSchG www.goepfertsv.de • NSchG = Niedersächsisches Schulgesetz • Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung des Schullebens und die Vertretung der den Schülerinnen und Schülern zustehenden Rechte und Pflichten §2 NSchG - Bildungsauftrag www.goepfertsv.de • Neben vielen im Bildungsauftrag genannten Zielen ist ein Hauptziel: • „Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung beitragen.“ Mitwirkung der SchülerInnen www.goepfertsv.de Jede Klasse einer Schule wählt ihren (Klassen- / Stellvertretenenklassen-) Sprecher in den Schülerrat Klassen Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen www.goepfertsv.de §3 - Wahlfristen Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden, beginnend mit dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt. 1. innerhalb von 4 Wochen für die KlassensprecherIn [...]. 2. innerhalb von 5 Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§74 Abs. 2 NSchG). Erläuterung: Wird eine Schule von mindestens 10 ausländischen SchülerInnen besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen SchülerInnen aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Stellvertretendes Mitglied des Schülerrates wählen. 3. innerhalb von 6 Wochen für die SchülersprecherInnen und für die Mitglieder des Stadt- oder Kreisschülerrates. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler nach §72 NSchG eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen) www.goepfertsv.de Vorschlag als Mitglied im Schulausschuss Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR VertreterIn SprecherIn Sprecherteam in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen Schülerrat KlassensprecherIn StellvertreterIn Klassenschülerschaft Mögliche Alternative: Regelung durch besondere Ordnung eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen) www.goepfertsv.de Vorschlag als Mitglied im Schulausschuss Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR VertreterIn SprecherIn Sprecherteam in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen Schülervertretung Schülervollversammlung Wahl des Landesschülerrates www.goepfertsv.de • §8 Abs. 1 der Verordnung über die SV-Wahlen besagt: Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und die Kreisschülerräte [...] zur Wahlversammlung ein. Wahl des Landesschülerrates www.goepfertsv.de Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems Landesschülerrat: 32 Mitglieder aus 4 Bezirken jede Versammlung wählt ein Mitglied (BBS 2) Hauptschulen Realschulen Berufsbildendeschulen Sonderschulen Sch. in freier Trägersch. Gymnasien Versammlungen auf Bezirksebene entsenden der Mitglieder nach Schulformen getrennt Mitglieder des KSR / SSR Gesamtschulen SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG www.goepfertsv.de • §80(1) Erörterung aller schulischen Fragen • §80(2) Teilnahme und Mitwirkung in Konferenzen und Ausschüssen • §80(2) Information der Schülerschaft über die Tätigkeiten der SV Mehr Stimmen in der Gesamtkonferenz www.goepfertsv.de • Laut §36 Abs1 Satz 1 Buchstabe h) gilt seit 1.08.2002 für Schulen mit < 10 Stimmberechtigte Je 4 Vertreter des Schülerrats 11 – 30 Stimmberechtigte Je 6 Vertreter des Schülerrats 31 – 50 Stimmberechtigte Je 10 Vertreter des Schülerrats 51 – 70 Stimmberechtigte Je 14 Vertreter des Schülerrats > 70 Stimmberechtigte Je 18 Vertreter des Schülerrats SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG www.goepfertsv.de • §80(3) Schülervertretung ist vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule zu hören • §80(4) Schulleiter und Lehrer haben Auskünfte zu erteilen SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG • §80(5) Klassen- und Schülersprecher vertreten die Schüler • §80(6) Wahl eines SV-Beraters www.goepfertsv.de SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG • §80(7) Anspruch auf SV-Raum und Ausstattung • §80(8) SV-Stunde während der Schulzeit www.goepfertsv.de Gestaltung eigener Aktivitäten – § 81 NSchG www.goepfertsv.de • §81(1) Initiative zu eigenen Veranstaltungen und Schülerarbeitsgemeinschaften • §81(1) Teilnahme an allen Veranstaltungen ist freiwillig • §81(1) Veranstaltungen sollen parteipolitisch neutral und ausgewogen sein Gestaltung eigener Aktivitäten – § 81 NSchG www.goepfertsv.de • §81(2) Anspruch auf Nutzung von Schuleinrichtungen – jedoch Abstimmung mit der Schulleitung über Art und Weise der Benutzung erforderlich • §81(2) Zur Erhaltung der Einrichtungen und der Sicherheit können Auflagen gemacht werden Gestaltung eigener Aktivitäten – § 81 NSchG • §81(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden in der unterrichtsfreien Zeit statt www.goepfertsv.de Schülergruppen – § 86 NSchG www.goepfertsv.de • freiwilliger Zusammenschluss einzelner Schüler zu Interessengruppen. Es handelt sich hier nicht um die gewählte SV. • Ziele der Schülergruppen müssen innerhalb des Bildungsauftrages der Schule § 2 NSchG liegen Schülergruppen – § 86 NSchG www.goepfertsv.de • Schulleitung gestattet Nutzung von Schulanlagen und Einrichtungen (vergl. § 81 (2) NSchG). Bei Ablehnung ist eine Befragung der Gesamtkonferenz möglich. • Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen und finden in der unterrichtsfreien Zeit statt Schülerzeitungen – § 87 NSchG www.goepfertsv.de • §87(1) Herausgegeben von Schülergruppen (nicht SV) einer oder mehrerer Schulen • §87(2) Redakteurinnen und Redakteure können sich von der Schule beraten lassen Schülerzeitungen – § 87 NSchG www.goepfertsv.de • §87(3) Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen Geschichte der SV www.goepfertsv.de 1.1 Betätigungsfelder der Schülervertreter • • • • Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln Gestaltung von Schulfesten und Schulfeiern geistige und sittliche Zucht der Schülergemeinschaft Schüler = „gehorsames Organ“ Zitat 1920: Schüler ist nicht selbsttätig Handelnder, sondern Untergebener, der die gestellten Aufträge genauestens erledigt. Geschichte der SV www.goepfertsv.de 1.2 Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben, wie: • • • • Gehorsam Dienstbereitschaft Ordnungs- und Gerechtigkeitssinn soziales Verständnis Geschichte der SV www.goepfertsv.de 2.1 „Grundlegende Richtlinie für die Demokratisierung des Bildungswesens in Deutschland“ 25. Juni 1947 • „Es sollen alle Schulen größtes Gewicht auf die Erziehung zur staatsbürgerlichen Verantwortung und demokratischer Lebensweise legen und zwar mittels des Lehrplans, der Lehr- und Lehrmittel und durch die Organisation der Schule selbst.“ Geschichte der SV www.goepfertsv.de 2.2 Aufgabenbereich der SchülerMitVerantwortung [SMV] • • • • • • Erlernen formaldemokratischer Verhaltensweisen Wahl eines Sprechers, Diskussionen, usw. Aufrechterhaltung der Schuldisziplin Einhaltung der Schulordnung Verantwortung für die Sauberkeit in der Schule Vorbereitung und Durchführung von Festen und Theaterveranstaltungen Geschichte der SV www.goepfertsv.de 3. Kulturministerkonferenz am 25. Mai 1973 • „Stellung des Schülers in der Schule“ • Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten • z.B. „Teilnahme an Konferenzen“