AG - GPA-djp

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Transcript AG - GPA-djp

Herzlich willkommen
zum
Grundkurs
der
GPA-djp Niederösterreich
mta/Juni 2007
1
Die erbarmungsloseste
Waffe ist die gelassene
Darlegung der Fakten
(Raymond Barre)
Arbeitszeiten:
Montag:
10:00 bis 12:30 Uhr und
14:00 bis 19:30 Uhr
Dienstag bis Donnerstag:
08:30 bis 12:30 Uhr und
14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr
• Donnerstag ab 15:00: aktuelle Stunde
• Mittwoch ab 19:30 - falkultativ Film “we feed the
world”
• Donnerstag Abend: gemütlicher Abend
mta/Juni 2007
3
Essenszeiten
Frühstück ab 7:00 Uhr
Mittagessen um 12:30 Uhr in Buffetform
Abendessen um 18:00 Uhr in Buffetform
Sonderwünsche bitte direkt bei der
Rezeption bekanntgeben !
Bei organisatorischen Fragen stehen wir
gerne zur Verfügung.
mta/Juni 2007
4
Wichtig !
mta/Juni 2007
5
Vorstellrunde
• wie lange bin ich im BR
• wie lange bin ich im Betrieb
• welche Funktion habe im im BR (BRV, STV,
Kassa….)
• aus welchem Viertel komme ich
mta/Juni 2007
6
Kursablauf
Inhaltes (Programmübersicht)
methodischen Ablaufes Gruppenarbeit,
Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum (Video)
Intensität bzw. des Umfanges, eigene
Erfahrungen mit einbringen.
mta/Juni 2007
7
Welche Erwartungen habe ICH an
diese Woche ?
Welche Themen Möchte ICH diese
Woche bearbeiten ?
• Brainstorming (auf Karten festhalten)
• Jeweils eine Frage oder ein Problem pro
Karte
• Jede(r) für sich
mta/Juni 2007
8
Gruppenarbeit:
• Mit welchen Erwartungen sind
BetriebsrätInnen konfrontiert?
• Wer stellt diese Erwartungen? (AN, AG,
BR….)
4 Gruppen durchzählen
Ergebnis auf Flip-Chart-Papier festhalten und
durch Gruppensprecher(in) präsentieren
mta/Juni 2007
9
BR
AG
BR
AG
BR
mta/Juni 2007
10
Die Rolle und das Selbstverständnis der betrieblichen
Interessenvertretung
• Aufgaben des BR (§ 38 ArbVG)
• Worauf muss BR achten (§ 39 ArbVG)
mta/Juni 2007
11
Aufgaben und Rolle
des Betriebsrates
Wirtschaftlichen
Sozialen
Betriebsrat
Gesundheitlichen
Kulturellen
Interessen der AN im Betrieb
wahrnehmen und fördern
mta/Juni 2007
12
Zugang zum Betrieb
Beiziehung zu interner
Beratung
§ 39 Abs 4 ArbVG
ÖGB
AK
ÖGB
BR
AK
AG
Beiziehung zu den
periodischen Beratungen
mit dem Arbeitgeber
WKO
mta/Juni 2007
13
Rolle des Arbeitnehmers
im Betrieb
AG
Benachteiligungsverbot
AN
Arbeitsvertrag
Betriebs- Gruppen
Versammlung
Betriebsrat
mta/Juni 2007
14
Wie kann ich als Mitglied in der
GPA-djp mitwirken ?
Organisation der GPA-djp
(Regionen, WBs, Plattformen)
mta/Juni 2007
15
ÖGB - AK
KV-Monopol
Betriebsbetreuung
Gesamtschau
Allround
Volkswirtschaft
Betriebswirtschaft
Konsumentenschutz
Mietrecht
Umfassende Rechtspolitik
Freie Mitgliedschaft
Pflichtmitgliedschaft
Verantwortlich gegenüber
Mitgliedern
Vereinsfreiheit
Politische Kontrolle
Einfaches Bundesgesetz
mta/Juni 2007
16
Präsidium
Referate und
Abteilungen
KontrollKommission
Bundesvorstand
Frauenabteilung
Jugendabteilung
BUNDESKONGRESS
Pensionistenabteilung
8 Landesexekutiven
Vorständekonferenz
Fachgewerkschaften
mta/Juni 2007
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Organigramm der
– gültig seit 23. Mai 2007
Regionalgeschäftsstellen
Wien
RGF Barbara
Teiber
NÖ
RGF Peter
Stattmann
Bgld.
RGF Josef
Hermann
Stmk.
RGF Norbert
Schunko
Kärnten
RGF Jutta
Brandhuber
OÖ
RGF Andreas
Stangl
Salzburg
RGF Walter
Steidl
Tirol
Vbg.
RGF Gerhard RGF Bernhard
Schneider
Heinzle
BUNDESGESCHÄFTSFÜHRUNG
Bundesfrauenabteilung
Vorsitzender
Wolfgang Katzian
Europa / Konzerne und
internationale Beziehungen
Öffentlichkeitsarbeit
Geschäftsbereich
Interessenvertretung
GBL Mag. Claudia Kral-Bast
Bundesjugendabteilung
Marketing
stv. Bundesgeschäftsführer
Karl Proyer
Bundesgeschäftsführerin
Dr. Dwora Stein
stv. Bundesgeschäftsführer
Günther Trausznitz
stv. Bundesgeschäftsführer
Gerhard Hennerbichler
Geschäftsbereich
Grundlagen
GBL Mag. Ingrid Reischl
Geschäftsbereich
Bildung & GEP
GBL Sabina Toth
Grundlagenabteilung
Bildungsabteilung
IT & Print-Management
Back-office / intern
GPA-Servicecenter
Arbeit und Technik
Gewerkschafts- und
Personalentwicklung
Rechtsabteilung
Buchhaltung, Budgeterstellung u. -vollzug
Betriebsrat
Hauptkassa
mta/Juni 2007
18
Struktur der Wirtschafts- und
Sozialpartnerschaft
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Landwirtschaftskammern
Vollversammlung der
Paritätischen Kommission
für Lohn- und Preisfragen
Lohnunterausschuss
Preisunterausschuss
Beirat für
Wirtschafts- und
Sozialfragen
Unterausschuss
für Internationale
Fragen
„Präsidentenvorbesprechung“ der
Präsidenten der vier Verbände
Arbeiterkammern
Handelskammern
mta/Juni 2007
19
Aufwärmrunde:
Was haben wir gestern
• gehört ?
• gelernt ?
• besprochen?
mta/Juni 2007
20
Diskusssion zum Film:
Was wir ersehnen von der Zukunft
fernen
Ist der Film noch aktuell?
Was hat sich seither verändert?
Warum hat sich was verändert?
Was macht am meisten betroffen?
mta/Juni 2007
21
Organe der AN-Schaft
(§§ /ArbVG)
-
BR
ZBR (§ 80 ArbVG)
Konzernvertretung (88a ArbVG)
EU BR (§ 191 – 203)
mta/Juni 2007
22
Betriebsbegriff
(§§ 34, 35 ArbVG)
-
Arbeitsstätte
Organisatorische Einheit
Physische, juristische Person oder
Personengemeinschaft
Technische oder immaterielle Mittel
Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt
verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht
Betriebsbegriff - Feststellung
(§ 34 ArbVG)
mta/Juni 2007
23
Gleichstellung
(§ 35 ArbVG)
-
Mehr als 50 Arbeitnehmer
Entfernung
Eigenständigkeit
Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so
viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die
zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
mta/Juni 2007
24
BR Wahl
-
Ab 5 AN ist BR zu wählen
Angestellten, Arbeiter oder gem. BR ist möglich
Problem,
persönliche Interessen, z.B. Bauarbeiter – will nicht 1 Mo Kü-Frist,
Arbeitergewerkschaften auf uns böse, - Arbeiter verlieren gute
Funktionäre an uns Ang., weil sie von Arb. Ang. Werden, wenn sie guten
Umgangston usw. haben.
-
Betriebsausschuss:
mta/Juni 2007
25
Arbeitnehmerbegriff
(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten:
Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im
Rahmen eines Betriebes
beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge
und der Heimarbeiter ohne Unterschied
des Alters.
mta/Juni 2007
26
Arbeitnehmerbegriff
(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
• In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder
des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der
juristischen Person berufen ist (zB.:
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft,
Geschäftsführer einer GmbH).
• Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf
Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31.
Jänner 1971).
mta/Juni 2007
27
Arbeitnehmerbegriff
(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
• Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die
Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng
zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf
einem Teilgebiet der Betriebsführung echte
Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung
kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen
nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die
Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein,
sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung
angenommen werden kann).).
mta/Juni 2007
28
Arbeitnehmerbegriff
(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
• Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,
Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung
beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
• Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder
dergleichen beschäftigt werden.
mta/Juni 2007
29
Arbeitnehmerbegriff
(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
• bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
• Personen die zu Schulungs- und
Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden
(zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).
mta/Juni 2007
30
Gruppenbildung
Vorgabe:
• 1 Teilnehmer desselben Betriebes pro Gruppe
• Frauen/Männer gleich aufteilen
• Mix aus Betrieben/Größe/Branchen (gleich auf
Gruppen verteilen)
• Gleiche Gruppengröße
Die Gruppenzusammensetzung bleibt für den
Rest der Woche aufrecht
mta/Juni 2007
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Gruppenarbeit
• Findet einen Gruppennamen und
ein Gruppensymbol!
• Legt eure Funktionen fest!
Gruppenname:
Gruppensymbol:
BRV:
BRV-Stv.:
KA:
Schriftführer:
weitere BR-Mitglieder:
Präsentation auf Flipchart
mta/Juni 2007
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Betrieb – Unternehmen - Konzern
Beispiel:
Unternehmen:
Mehrere Betriebe –
wirtschaftliche Einheit – zentral
verwaltet.
Fa. Maschinen AG
Wien
Betrieb
Graz
Konzern:
Mindestens zwei rechtlich
selbständige Unternehmen
unter einheitlicher Leitung
Maschinen Handel
Austria GesmbH
Maschinen
Austria AG
Betrieb
Salzburg
Betriebsstätte
Wien
Betrieb Graz
Niederlassung
Wien
Niederlassung
Linz
Betrieb
Salzburg
Konzern
Unternehmen
Fa. Baustoff
GesmbH & Co KG
Betrieb
mta/Juni 2007
33
Organe der Arbeitnehmerschaft
Betriebsrat
Ang. BR
R
gem. BR
Arb. BR
E
C
H
Betriebsausschuss
N
Zentralbetriebsrat
BR
BR
BR
BR
U
N
G
Jugendvertretung
Jugendvertrauensrat
Zentral-JVR
Konzernvertretung
Zentralbetriebsräte
S
P
R
Ü
F
Euro - Betriebsrat
E
SE - Betriebsrat
R
W
A
H
L
V
O
R
S
T
A
N
D
mta/Juni 2007
34
Kompetenzen – Kompetenzübertragung
(§§ 113, 114 ArbVG, § 53 BRGO)
Um die Kompetenzen zwischen den einzelnen Körperschaften die zur Vertretung der Arbeitnehmer im
Betrieb bzw. Unternehmen berufen sind, abzugrenzen, hat das ArbVG auch diesbezüglich gesetzliche
Bestimmungen, gemäß nachstehender Übersicht.
Zuständig ist
der/die
Angelegenheit betrifft
Rechtsgrundlage
für Mitbestimmung
BR der Arbeiter oder
der Angestellten
nur Arbeiter oder nur
Angestellte eines Betriebes
§§ 89-106 ArbVG
Betriebsausschuss bzw.
gemeinsamer BR
Arbeiter und Angestellte eines
eines Betriebes
§§ 89-92a, 94-97
108-112, 179, 180,
189, 190, 193 und 206 ArbVG
Zentralbetriebsrat
die Arbeitnehmerschaft mehrerer
Betriebe eines Unternehmens
§§ 89 Z 3, 90-92a, 94,95, 97 (1) Z 1b, 08-112
179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG
Konzernvertretung
die Arbeitnehmerschaft von mehr als
einem Unternehmen im Konzern
§§ 89 Z 3, 90-92, 94, 95,
108-110 (6b), 179,180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG
Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung einer Kompetenz des Betriebsrates bzw.
Betriebsausschusses an den Zentralbetriebsrat ist
-
Übertragungsbeschluss des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses oder des/der Zentralbetriebsrates/räte;
Annahmebeschluss des Zentralbetriebsrates/der Konzernvertretung;
Verständigung des Betriebsinhabers von Übergangs- und Annahmebeschluss.
mta/Juni 2007
35
Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.
Rechte und Pflichten des
Betriebsratsmitgliedes
BetriebsratsmandatEhrenamt
Beschränkungsverbot
Benachteiligungsverbot
Betriebsratsmandatfreies Mandat
Verschwiegenheitspflicht
Besonderer Kündigunsund Entlassungsschutz
Freizeitgewährung
Freistellung
Normale
Bildungsfreistellung
Erweiterte
Bildungsfreistellung
mta/Juni 2007
36
ZIEL
STÄRKE
- rechtlich
- wirtschaftlich
- sozial
klären
einschätzen
STRATEGIE
festlegen
mta/Juni 2007
37
Um die Arbeit des Betriebsrates/der Organe der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen/Konzern TRANSPARENT zu
machen, gibt es auch die
Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb
Versammlungsart
gesetzliche
Grundlage
Einberufer
Vorsitz
Teilnehmer
Aufgaben
§ 42 (1) und
(2) ArbVG
Beschlusserfordernisse
GRUPPENversammlung
§§ 40, 41, 43
45-48 ArbVG
Angestellten-/
Arbeiter BR
BRV oder
Stellvertreter
Gruppe der
Angestellten/
Arbeiter
BETRIEBSversammlung
§§ 40, 41, 43
45-48 ArbVG
Gemeinsamer
BR
BRV oder
Stellvertreter
alle
Beschäftigten
§ 42 (1)
ArbVG
§ 49 ArbVG
BETRIEBSHAUPTversammlung
§§ 40, 41, 43
45-48 ArbVG
Betriebsausschuss
Vorsitzender
oder
Stellvertreter
alle
Beschäftigten
§ 42 (3)
ArbVG
§ 49 ArbVG
TEILversammlung
BETRIEBSRÄTEversammlung
KONZERNversammlung
§ 49 ArbVG
wie bei GRUPPEN- BETRIEBS- BETRIESBHAUPT- Versammlungen
§§ 40, 78 ArbVG
§§ 88a, 88b,
ArbVG
§§ 31a-31c
BRGO
Zentralbetriebsrat
ZBRV oder
Stellvertreter
Alle BRMitglieder im
Unternehmen
Vorsitzende/r
der Konzernvertretung o.
ein ZBR/BR
Vorsitzende/r
der Konzernvertretung
Delegierte aus
dem ZBR/der
BR
§ 97 ArbVG
§ 78 (2) – (5)
ArbVG
§§ 88a, 88b,
ArbVG und
einige GO
§§ 31a – 31c
BRGO und
einige GO
mta/Juni 2007
38
Rechtsstellung des Betriebsrates /
der Betriebsratsmitglieder
• Gruppenarbeit
mta/Juni 2007
39
Rechte und Pflichten des BR
§§ 115 (1-4), 116, 117, 118, 119, 120
mta/Juni 2007
40
schlechter NEIN
besser JA
Einzeldienstvertrag
Betriebsvereinbarung
Kollektivvertrag
arbeitsrechtliche Sondergesetze
zB.: AngG, UrlG, MschG, …
Bundesgesetz der allgemeinen Norm
zB.: ABGB
GESETZE IM VERFASSUNGSRANG
ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG
mta/Juni 2007
41
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Arbeitnehmervertretung
(ÖGB)
Arbeitgebervertretung
(WKÖ)
Kollektivvertrag
AG
Arbeitnehmer
(Mitglieder)
Arbeitnehmer
(auch Nichtmitglieder)
mta/Juni 2007
Aufgrund der
Außenseiterwirkung
gemäß § 12 ArbVG
42
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Nachwirkung § 13 ArbVG
Abschluss
Normwirkung
Unabdingbarkeit
Erlöschen
Nachwirkung
neuer KV
mta/Juni 2007
43
Gruppenarbeit Kollektivvertrag
Vergleicht wesentliche Punkte der
einzelnen KV´s anhand konkreter
Vorgaben: AZ, Gehälter, Einstufung
Sekretariatstätigkeit im 1. VwGRJahr
was gibt es gemeinsames, trennendes?
Warum ist das so?
mta/Juni 2007
44
Rollenspiel Kollektivvertrag
• Drei individuelle Forderungen an die
nächste Kollektivvertragsrunde
mta/Juni 2007
45
Rollenspiel Kollektivvertrag
• Die Gruppe reduziert die Forderungen
auf je drei Forderungen pro Gruppe,
Festlegung des Gruppenverhandlers
mta/Juni 2007
46
Rollenspiel Kollektivvertrag
• Beobachter
mta/Juni 2007
47
2.Teil
Die Arbeitnehmer und der
Betriebsrat im Betriebsalltag
Inhalte:
•
•
•
Ein Dienstverhältnis beginnt
Das tägliche Leben
Das Dienstverhältnis endet
mta/Juni 2007
48
Vertragsrecht
Ein Vertrag entsteht durch
Willensübereinstimmung
AG
Vertrag
AN
Verträge können geschlossen werden:
•
•
•
mündlich
schriftlich
konkludent (§ 863 ABGB)
Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht
abgeändert werden.
mta/Juni 2007
49
Gegenüberstellung
Dienstvertrag - Werkvertrag
Dienstvertrag
AN
des AG
persönlich
durch AG
eingeteilt
nur durch DNHG
Kriterien
Werkvertrag
„Unternehmer“
Betriebsmittel
Arbeitsleistung
Weisungsrecht
Arbeitszeit
Haftung
eigene
auch Gehilfen
keines
frei
für Erfolg
Was ist überwiegend ?
mta/Juni 2007
50
§ 98 ArbVG
Strafsanktionen
§ 160 ArbVG
§ 99 ArbVG
AG
AG
Information über den
künftigen Personalbedarf
Vorschlagsrecht
AG
Allgemeine Informationen über
beabsichtigte Einstellungen
(Anzahl, Verwendung, usw. …)
AG
Beratung auf Verlangen
Detailinformationen
AG + BR
Gemeinsame Beratung
AG
Einstellung
BR
Verständigung von der
Neuaufnahme
mta/Juni 2007
51
Arten der Betriebsvereinbarungen
(gemäß ArbVG/ABGB)
• Notwendige/Zustimmungspflichtige
§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung
§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Erzwingbare
§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Freiwillige
§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG
• Freie
§§ 863, 881 ABGB
mta/Juni 2007
52
Inhalte der Betriebsvereinbarung
§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG
• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1
• Personalfragebögen – Z 2
• Kontrollmaßnahmen – Z 3
• Leistungsentgelte – Z 4
Jederzeit Kündbar – auch ohne Frist
Keine Nachwirkung
mta/Juni 2007
53
Inhalte der Betriebsvereinbarung
§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
Ersetzbare Zustimmung
§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG
• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten
(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1
• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2
Schlichtungsstelle
Nicht Kündbar
mta/Juni 2007
54
Inhalte der Betriebsvereinbarung
§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
Erzwingbare Maßnahmen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1
Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a
Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b
Arbeitszeit – Z 2
Auszahlung der Bezüge – Z 3
„Sozialpläne“ – Z 4
Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5
Betriebsmittel – Z 6
Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a
Schlichtungsstelle
Nicht Kündbar
mta/Juni 2007
55
Schlichtungsstelle
(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)
AG
BR
Liste
aus dem
Betrieb
1. Verhandlung über Angelegenheiten
§§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG
2. Bei Nichteinigung Antrag zur
Errichtung einer Schlichtungsstelle
Liste
ASG
aus dem
Betrieb
Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN
Vorsitzender
Beisitzer
Beisitzer
3. Bestellung d. Mitglieder der
Schlichtungsstelle
= Vorschlagsrecht
Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes
Vorsitzenden: Berufsrichter
Beisitzer:
je EINER FREI
je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)
mta/Juni 2007
56
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1
§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG
Freiwillige
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Werkwohnungen – Z 7
Unfallverhütung – Z 8
Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9
Erholungsurlaub – Z 10
Betriebsversammlung – Z 11
Aufwandentschädigungen – Z 12
Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13
Vorschlagswesen – Z 14
Betriebliche Zuwendungen – Z 15
Gewinnbeteiligung – Z 16
Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter
Gegenstände – Z 17
mta/Juni 2007
57
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2
Fortsetzung der Freiwilligen BV
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18
Pensionskassen – Z 18a
Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19
Beschwerdewesen – Z 20
Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21
Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen –
Z 22
KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23
BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a
Frauen/Familien – Z 25
Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26
„Kündbar“
Nachwirkung
mta/Juni 2007
58
Inhalte der Betriebsvereinbarung
§§ 881, 863 ABGB
Freie
•
•
•
•
•
•
•
Zulagen und Zuschläge
Freiwillige Sozialleistungen
Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen
Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung
Vordienstzeiten Anrechnung
Gehaltsvorschuss - Darlehen
Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
„Kündbar“
Nachwirkung
mta/Juni 2007
59
Im 3. Hauptstück – BEFUGNISSE der ARBEITNEHMERSCHAFT - §§ 89 bis 112 ArbVG, sind die Details geregelt.
In der weiteren Folge des Seminars wird auf die einzelnen Bestimmungen laufend und teilweise Problem- und Themen
überschreitend noch eingegangen.
Um einen besseren Überblick zu erhalten, ordnet die nachstehenden Begriffe zu:
Mitwirkungsangelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-,
Interventions- und Beratungsrechte
1. Allgemeine
Befugnisse
2. sozial
X
Personelles Informationsrecht, Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
X
X
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
X
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
X
Staatliche Wirtschaftskommission
Beratung
X
X
X
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Mitwirkung im Aufsichtsrat
X
Mitwirkung bei Beförderungen
X
Anfechtungen von Kündigungen
X
Anfechtung von Entlassungen
Intervention
Allgemeine Information
X
X
X
Mitwirkung bei Versetzungen
X
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
X
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
X
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN
X
X
Mitwirkung in Angelegenheiten d. betrieblichen Berufsausbildung u. Schulung
X
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes
Arbeitsschutz
4. wirtschaftlich
X
Betriebsvereinbarung
Überwachung
3. personell
X
X
X
mta/Juni 2007
60
Allgemeine Befugnisse (§§ 89 – 93 ArbVG)
Überwachung
Intervention
Allgemeine Information
Beratung
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 – 97 ArbVG)
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Ersetzbare Zustimmung
Betriebsvereinbarungen (erzwingbare und freiwillige)
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 – 107 ArbVG)
Personelles Informationsrecht
Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
Mitwirkung bei Versetzungen
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Mitwirkung bei Vergabe von Werkswohnungen
Mitwirkung bei Beförderungen
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
Anfechtung von Kündigungen
Anfechtung von Entlassungen
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108 – 112 ArbVG)
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Mitwirkung im Aufsichtsrat
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
Staatliche Wirtschaftskommission
mta/Juni 2007
61
Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen
(§ 101 ArbVG)
AG
Verständigung vor jeder
dauernden Versetzung
wenn mit Verschlechterung
verbunden keine Zustimmung
BR
AG
Zustimmung
ASG
Ja
Zustimmung
Nein
Deckung durch AV
Änderung durch AV
Deckung durch AV
AN
AN
AN
muss Versetzung
entsprechen
Zustimmung
muss Versetzung
entsprechen
AG
Versetzung
mta/Juni 2007
62
Zum Entgelt gehören/gehört:
•
Gehalt/Fixum/Garantie Provision
•
Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.
•
Überstunden (regelmäßig)
•
Zulagen
•
Naturalbezüge (Deputate)
•
Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw.
Berechnungsmethoden geben.
Nicht als Entgelte gelten:
•
Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht
regelmäßige zweckgebundene Zulagen
mta/Juni 2007
63
Entgeltarten:
• Krankenentgelt
• Urlaubsentgelt
• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)
• Fortzahlung bei Dienstfreistellung
• Abfertigung
• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung
mta/Juni 2007
64
Krankenentgeltanspruch
Dienstzeit
Anspruch
bis 5 Jahre
6
8
4
Wochen
Wochen
Wochen
voll
Unfall
halb
5 bis 15 Jahre
8
4
Wochen
Wochen
voll
halb
15 bis 25 Jahre
10
4
Wochen
Wochen
voll
halb
Über 25 Jahre
12
4
Wochen
Wochen
voll
halb
dann KRANKENGELD – KASSE
52 Wochen ASVG
KANN durch Satzung bis 78 Wochen betragen
mta/Juni 2007
65
Maximal 4 Jahre
Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)
Anrechungsbestimmungen
Vordienstzeiten max. 5 Jahre
ACHTUNG
auf KV-Bestimmungen
Schulzeiten max. 4 Jahre
Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre
Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre
Alles zusammen höchstens 12 Jahre
mta/Juni 2007
66
Urlaubsvereinbarungen
Betriebe mit Betriebsrat
Betriebe ohne Betriebsrat
Urlaubswunsch
Urlaubswunsch für mind.
12 Werktage spätestens 3
Monate vor Urlaubsantritt
Urlaubswunsch weniger als
12 Werktage oder längerer
Urlaubswunsch innerhalb
von 3 Monaten vor
Urlaubsantritt
Nichteinigung
Nichteinigung
Weitere Verhandlungen unter
Beziehung des Betriebsrates
eigenmächtiger Urlaubsantritt
= Entlassungsrisiko
Keine Einigung
Klage beim ASG durch den AN
Klage des AG beim ASG (eingebracht
nicht mehr als 8 und nicht weniger als 6
Wochen vor gewünschten Urlaubsantritt)
Keine Klage des AG = eigenmächtiger
Urlaubsantritt ohne Entlassungsrisiko
Eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko
mta/Juni 2007
67
Weitere Verhinderungsgründe
Gegenüberstellung
Pflegefreistellung
§ 16 UrlG
Erkrankung und Pflegebedürftigkeit
erforderlich
Dienstverhinderung
§ 8 Abs 3 AngG
keine Erkrankung erforderlich
nur für nahe Angehörige
auch andere, persönlich wichtige
Gründe
gemeinsamer Haushalt nötig
kein gemeinsamer Haushalt nötig
maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!
1 Woche pro Ereignis !!!
unter besonderen Voraussetzungen
auch eine zweite Woche (bei Kindern
unter 12 Jahren)
günstigere Regelungen bleiben
aufrecht (AngG, KV, …)
Verschulden ist zu prüfen
mta/Juni 2007
68
Verhinderungsgründe
gemäß § 8 (3) AngG
•
Familiäre Angelegenheiten
•
Öffentliche Pflichten und Rechte
•
Pflichten nach RECHT
SITTE
HERKOMMEN
•
Tatsächliche Verhinderung
•
Konsumation
WOCHEN
TAGE
STUNDEN
WEISE
mta/Juni 2007
69
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(§ 109 ArbVG)
plant Einschränkungen, Stilllegung,
Fusion, Rationalisierung usw.
AG
Information zum ehest möglichen
Zeitpunkt
Aufsichtsrat
BR
Vorschläge zur Verhinderung,
Beseitigung oder
Milderung von Nachteilen
AG u. BR
Sozialplan
Schlichtungsstelle
BV
Branchenkommission
über 400 AN
Normwirkung
mind. 20 AN
Einspruch
über 200 AN
Beratung
AV
staatliche
Wirtschaftskommission
§§ 111 und 112 ArbVG
mta/Juni 2007
70
Entsendungsvorgang von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Entsendungsbeschluss des Zentralbetriebsrates
1. Schritt
Betriebsrates
Betriebsausschusses
Konzernvertretung
Aufforderung an die Fraktionen,
2. Schritt
vom Nominierungsrecht
Gebrauch zu machen
3. Schritt
Nominierung durch die Fraktionen (Listen)
Beschluss des entsendenden Organs unter
4. Schritt
Bindung an die Vorschläge der Fraktionen
beziehungsweise der Listen
5. Schritt
Entsendung der Arbeitnehmervertreter
mta/Juni 2007
71
Mitwirkung des Betriebsrates
bei einvernehmlichen Lösungen
(§ 104 ArbVG)
AG
Angebot zur
einvernehmlichen Lösung
AN
verlangt Beratung mit BR
Einvernehmliche Lösung
binnen 2 Arbeitstagen
nicht rechtswirksam
2 Arbeitstage
Einvernehmliche Lösung
nach 2 Arbeitstagen
rechtswirksam möglich
1 Woche
Rechtsunwirksamkeit jedenfalls
binnen 1 Woche beim AG oder bei
Gericht geltend zu machen
3 Monate
Einvernehmliche Lösung
nach 2 Arbeitstagen
rechtswirksam möglich
mta/Juni 2007
72
Arten der Stellungnahme
BR stimmt der Kündigung
BR gibt keine
zu 2/3 Mehrheit
Stellungnahme ab
BR erhebt Widerspruch
Mehrheitsbeschluss
nur bei „Motivkündigung“
Anfechtung durch AN
sonst keine Anfechtung
möglich
AN kann innerhalb zwei
Wochen nach Zugang der
Kündigung selbst beim
ASG anfechten
(§ 107 ArbVG)
BR kann binnen einer Woche ab Verständigung
vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten
Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so
kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der
BR-Frist selbst beim ASG anfechten.
mta/Juni 2007
73
Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
Übersicht
Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
allgemeiner
besonderer
Werdende Mütter
KarenzurlauberInnen
alle Arbeitnehmer
§ 105 ArbVG
Mutterschutzgesetz
ElternkarenzurlaubsG.
BR - Anfechtung
Zustimmung des ASG
Präsenzdiener
ArbPISG
Betriebsratsmitglieder
Zustimmung des ASG
§§ 120, 121, 122 ArbVG
Behinderte
(nur Kündigungsschutz)
Zustimmung des ASG
BEinstG
Zustimmung des
Behindertenausschusses
mta/Juni 2007
74
Das Dienstverhältnis endet
Arten der Beendigung
des Dienstverhältnisses
mit Fristeinhaltung
mit sofortiger
Wirkung
Sonderformen
- Kündigung durch
den AG
- Kündigung durch
den AN
- Tod des AN
- Entlassung
- durch Zeitablauf
- begründeter
vorzeitiger Austritt
- einvernehmliche
Lösung
- unbegründeter
vorzeitiger Austritt
mta/Juni 2007
75
Kündigungsanfechtung
Anfechtungsgründe
wegen verpönten Motiven
(Motivkündigung)
§ 105 Abs 3, Z 1
- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft
wegen Sozialwidrigkeit
§ 105 Abs 3, Z 2
- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften
Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche
Interessen des AN nachteilig berührt werden.
- wegen Einberufung der
Betriebsversammlung
(Lebensumstände, Einkommenseinbuße,
Vermittelbarkeit, etc. …)
- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand,
Wahlkommission oder als Wahlzeuge
- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR
- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,
Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner,
oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von
Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner
Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:
- wegen bevorstehender Einberufung zum
Präsenzdienst
Wenn die Kündigung durch Umstände, die in
der Person des AN liegen und die Interessen
des Betriebes nachteilig berühren,
begründet ist;
- wegen Geltendmachung offenbar nicht unberechtiger Forderungen an den Arbeitgeber
Wenn betriebliche Erfordernisse der
Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR
mta/Juni 2007
76
Bei Entlassung
Ausspruch der Entlassung
durch den Arbeitgeber
Unverzügliche Verständigung des
Betriebsrates von erfolgter Entlassung
Beratung mit dem AG
auf Verlangen des BR
Stellungnahme des BR
durch Beschluss
Betriebsrat stimmt
ausdrücklich der
Entlassung zu
Anfechtung durch den
AN nur bei „verpöntem
Motiv“ möglich
Betriebsrat – keine
Stellungnahme
Betriebsrat erhebt
Widerspruch
AN kann die Entlassung beim
ASG anfechten
BR kann auf Verlangen
des AN die Entlassung
beim ASG anfechten
Bestimmung des § 107 ArbVG
sind anzuwenden
mta/Juni 2007
77
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.
mta/Juni 2007
80