Olaf Kretzschmar Rechtsanwalt & Journalist Im Brauereiviertel 2 24118 Kiel www.kiel-recht.de [email protected] Medienrecht Bezüge zum Internet Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH Me d i e n r e c h.

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Transcript Olaf Kretzschmar Rechtsanwalt & Journalist Im Brauereiviertel 2 24118 Kiel www.kiel-recht.de [email protected] Medienrecht Bezüge zum Internet Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH Me d i e n r e c h.

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Medienrecht Bezüge zum Internet
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und seine Bezüge zum Internet
Olaf Kretzschmar
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Übersicht
Schleswig-Holstein GmbH
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Gesetzessystematik – einschlägige Vorschriften
Zivilrechtliche Ansprüche und Ihre Durchsetzung/ Haftung
Haftung von Webseitenbetreibern/Die rechtssichere Webseite/ Internationale Bezüge
Immaterialgüter als Unternehmensbestandteil –
Schutz und Nutzung geistigen Eigentums
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
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GRUNDGESETZ
einzelne Grundrechte, ihre Funktionen und Arten
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MEDIENRECHT / Internetrecht als Teilbereich
Öffentliches Recht
Zivilrecht
Strafrecht
Spezialgesetze
Bürgerliches
Gesetzbuch
Spezialgesetze
Presserecht
Urheberrechtsgesetz/ KUG
Gewerblicher Rechtsschutz
StGB
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Grundrechtsarten
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GRUNDRECHTSARTEN
FREIHEITSGRUNDRECHTE
TEILHABRECHTE
GLEICHHEITSGRUNDRECHTE
staatliches Unterlassen
Gleichbehandlung
Grundrechtsbindung der Gerichte
Postmortaler Persönlichkeitsrechtsschutz
Anspruch auf
bestimmtes
staatliches Handeln
z.B. Schaffung von
Rahmenbedingungen zur
Entfaltung von
Grundrechten
Medienrecht -
Medienrelevante
Grundrechte
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MEDIENRELEVANTE GRUNDRECHTE
Eigentumsfreiheit Art. 14 GG
KOMMUNIKATIONSFREIHEITEN
Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG)
Informationsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG)
Rundfunk- und Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)
freie Berufsausübung Art. 12 GG
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Recht auf Identität (Namensrecht)  Domainstreitigkeiten
Recht am eigenen Bild  keine Kommerzialisierung des eigenen Bildes
LG Hamburg, CR 2004, 225 Prominenten-Bild
im Computerspiel
Recht am eigenen Wort
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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Grundrechtsschutz
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statt vieler:
Recht am eigenen Bild
Fußballtorwart in Computerspiel,
LG Hamburg, CR 2004,225
Veröffentlichung von Lichtbildern aus Privatleben
Prominenter, Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, 24.06.2004 v. Hannover ./.
Germany
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Gesetzessystematik
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Verfassungsrecht
Medienrecht
Internetrecht
Spezielgesetzliche
Regelungen des
Bundes und der
Länder
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Gesetzgebungs-kompetenzen
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Gesetzgebungskompetenzen und einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen
BUND Art. 73 GG
Urheberrechtsgesetz
Kunsturhebergesetz
Verlagsgesetz
Telemediengesetz
Rundfunkstaatsverträge
Gewerblicher Rechtsschutz
-Markengesetz
-Geschmacksmustergesetz
-Gebrauchsmustergesetz
-Patentgesetz
-Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
LÄNDER Art. 30, 70 Abs. 1 GG
Pressegesetz
Landesmediengesetz
Telekommunikationsrecht
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Regelungsziele Medienrecht
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REGELUNGSZIELE MEDIENRECHT
Gewährleistung allg. zugänglicher Kommunikationsinfrastruktur
Sicherung der Meinungsvielfalt
Schutz der Mediennutzer (Jugendschutz, Verbraucherschutz)
Datenschutz
Schutz des geistigen Eigentums
rechtliche Regelung der Nutzung und
Nutzbarkeit medialer
Inhalte und deren technischer Übermittlung
VERSCHIEDENER GESETZE ZUR ERREICHUNG
DIESER REGELUNGSZIELE
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Internetrecht
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INTERNETRECHT
BESONDERER TEIL
ALLGEMEINER TEIL
Grundrechte
TelekommunikationsR
zivilrechtl.
Haftung
strafrechtl.
Haftung
Besonderer
Schutz
Vertragsrecht
Wettbewerbsrecht
IP
TelemedienG
Datenschutz
Verbraucherschutz
Jugendschutz
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Presserecht
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regelt rechtliche Rahmenbedingungen der Presse
Pressebegriff (dynamischer Pressebegriff Art. 5 GG !)
•
Einhaltung der journalistischen/ publizistischen Sorgfaltspflicht
•
Anforderungen an Sorgfaltspflicht (Wechselwirkung Eingriffssphäre)
•
Pflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft
werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen
•
Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen
von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein
•
Impressumspflicht, im Falle von Rechtsverletzungen müssen aus einem Presseerzeugnis selbst Name,
Anschrift des Druckers, Verlegers, verantwortlichen Redakteurs (für jedes Ressort)
•
Kennzeichnungspflicht für Anzeigen und werbende Inhalte
•
Presseprivileg, freie Presse bedarf keiner Zulassung, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot §
97 Abs. 5 StPO
•
Auskunftsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Stellen und Behörden
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PresserechtUrteil
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BGH, Urteil v. 22.02.2005,
Az. VI ZR 204/04
amtlicher Leitsatz
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende
Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige
Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu
behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache
weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser
Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen
kann.
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
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PresserechtUrteil
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VG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2008,
Az. 1 K 3286
amtlicher Leitsatz
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet
werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).
Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
„Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen
sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche
Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die
gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch
§ 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegen- stehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
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Urheberrecht
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regelt die rechtliche Beziehung zwischen Urheber/ LeistungsschutzRechtsinhaber und Dritten
•
geregelt in Urheberrechtsgesetz/ Kunsturhebergesetz
(Verwertungsrechte §§ 15-19, Urheberpersönlichkeitsrecht §§12-14)
•
Werkbegriff
•
Grenzen
•
Freie Benutzung § 24 UrhG
•
Gemeinfreiheit §§ 64 ff. UrhG
•
Privilegierte Nutzungsarten §§ 44 ff. UrhG (vor allem Privatkopie, aber keine Umgehung technischer
Kopierschutzmaßnahmen)
Internationales Urheberrecht
•
Schutzlandprinzip, d.h. dasjenige nationale Urheberrecht maßgeblich, für dessen Territorium der
rechtliche Schutz eingefordert wird
•
Schutzlandprinzip führt faktisch dazu, dass für jede Urheberrechtsverletzung im Internet in jedem Land
Schutz beansprucht werden kann und damit der Urheber das strengste Urheberrecht maßgeblich machen
kann
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Urheberrecht
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LG Köln, Urteil v. 21.04.2008,
Az. 28 O 124/08
Kölner Dom im Second Life
Computeranimationen können als Werk der bildenden Kunst geschützt sein. Dabei
muss der ästhetische Gehalt jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach
Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung
gesprochen werden kann.
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Telemediengesetz
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regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien
beinhaltet zentrale Vorschriften des Internetrechts
Inhaltlich geprägte Telemedien ergänzend in in §§ 54 ff RStV geregelt
TELEMEDIEN (Teledienste/ Mediendienste)
 elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
•
Webshops
•
Online-Auktionsplattformen
•
Suchmaschinen
•
Webmaildienste, Informationsdienste, Podcasts, Chatrooms, Blogs, Webportale, private Webseiten
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Technologietransfer
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Telemediengesetz
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Telemediengesetz enthält
•
Vorschrift zu Spam-Mails
(Werbe-E-Mails müssen schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein)
•
Eingeschränkte Pflicht zu Impressum (für private Homepages oft nicht mehr erforderlich ist
•
Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nutzerdaten gegenüber Teledienstebetreibern (zivilrechtliche
Verfolgung von Ansprüchen)
 Für Telekommunikationsdienste gelten ergänzend Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes
 Internetangebote, die Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen
sowohl den Regeln des TMG, als auch denen des Telekommunikationsgesetzes
Streitpunkt § 14 TMG Anspruch der Musikindustrie auf Auskunft über Bestandsdaten (!) Beispiel für gute
Lobbyarbeit
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Rundfunkrecht
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regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Veranstaltung von
Rundfunk
dynamischer Rundfunkbegriff, inkl. rundfunkähnl. Kommunikationsdienste
§ 2 Rundfunkstaatsvertrag
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und
Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter
Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen
ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt
empfangbar sind.
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Rundfunkrecht
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Staatsverträge der Länder  bundeseinheitliche Regelung
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) regelt allgemeine Anforderungen an öffentlich-rechtlichen und privaten
Rundfunk (hier zusammen mit den Landesmediengesetzen)
Rundfunkgebührenstaatsvertrag/ Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sichern die Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
NDR-Staatsvertrag/ ZDF-Staatsvertrag als Rechtsgrundlage für öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Landesmediengesetze
Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Gewerblicher Rechtsschutz
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Gesamtheit von Ausschlussrechte an immateriellen Gütern
(Immaterialgüterrecht)
Immaterialgüter können Erfindungen, geistige Werke oder Informationen
sein  geistiges Eigentum / Intellectual Property
BEACHTE
Kein genereller Schutz, sondern nur bei explizieter Schutzzuweisung zu
einer Person durch die Rechtsordnung !
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Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Telekommunikationsrecht
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regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für jegliche Art von
Informationsaustausch über eine gewisse Distanz
•
•
•
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•
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•
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Telekommunikationsgesetz TKG
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
Rechtsverordnungen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes
FrequenzbereichszuweisungsplanVO
FrequenzgebührenO
FrequenzschutzbeitragsVO
FrequenznutzungsplanaufstellungsVO
FrequenzzuteilungsVO
NetzzugangsVO
Telekommunikationsdienstunternehmen-DatenschutzVO
Telekommunikations-EntgeltregulierungsVO
Telekommunikations-KundenschutzVO
Telekommunikations-LizenzgebührenVO
Telekommunikations-NotrufVO
Telekommunikations-NummerierungsVO
Telekommunikations-NummerngebührenVO
Telekommunikations-ÜberwachungsVO
Telekommunikations-Universaldienstleistungen
TelekommunikationszulassungsVO
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Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Internetrecht
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Querschnittsmaterie, die sich mit den rechtlichen Problemstellungen
befasst, die durch die Nutzung des Internets entstehen
 sehr dynamisches, aufgrund des technischen Fortschritts ständig im Wandel begriffene Rechtsgebiet, geprägt
durch „case law“
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Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Internetrecht
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INTERNETRECHT
ALLGEMEINER TEIL
BESONDERER TEIL
Grundrechte
TelekommunikationsR
zivilrechtl.
Haftung
strafrechtl.
Haftung
Besonderer
Schutz
Vertragsrecht
Wettbewerbsrecht
IP
TelemedienG
Datenschutz
Verbraucherschutz
Jugendschutz
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Medienrecht -
Internetrecht
Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Schleswig-Holstein GmbH
INTERNETRECHT
allg./ bes. ZivilR
Urheberrechtsgesetz
UWG
Bürgerliches Gesetzbuch
Domainstreitigkeieten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsschluss
e-commerce
Mängelgewährleistung
Haftung
StGB
Gewerblicher
Rechtsschutz
Telekommunikationsrecht
TKG
TMG JMStV
Inhalte von Mediendiensten
Informations- und Belehrungspflichten
Jugendschutz
TMG BDSG
Datenschutz
Vorratsdatenspeicherung
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Datenschutzrecht
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BDSG gilt für Datenverarbeitungsvorgänge, die in Deutschland
stattfinden und gem. § 1 Abs. 5 BDSG für Datenverwendungen
durch eine
- im Inland befindliche verantwortliche Stelle
- im Inland belegene Niederlassung einer Organisation mit Sitz im europäischen
Wirtschaftsraum erfolgen
- oder für Datenverwendungen im Inland durch Organisation mit Sitz außerhalb des
europäischen Wirtschaftsraums in Abhgkt. v. Serverstandort, also abhängig vom räumlich
in Deutschland befindlichen Datenträger
- Datenexport innerhalb der EU § 4b BDSG
- Datenexport außerhalb der EU § 4b Abs. 3 BDSG nur wenn dort ein angemessenes
Schutzniveau gewährleistet wird
Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Datenschutzrecht
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lex specialis zu BDSG sind
§§ 91 ff. TKG für Telekommunikationsdienste
§§ TMG für Teledienste / Mediendienste
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Datenschutzrecht
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Grundsatz der
Datenvermeidung § 4 Abs.1 BDSG
Normenklarheit §§ 4a, 28 BDSG
Zweckbindung
Erforderlichkeit
Angemessenheit
informationellen Gewaltenteilung
Transparenz §§ 4, 33, 19, 34 BDSG
Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Datenschutzrecht
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Die Nennung personenbezogener Daten auf einer
Webseite stellt noch keine Übermittlung im datenschutzrechtlichen Sinne dar EuGH, CR 2004, 286
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Jugendschutzregelungen
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Die wichtigsten Jugendschutzregelungen
JugendschutzG
bzgl. Trägermedien
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
bzgl. Rundfunk/ Telemedien
Verbreitungsverbote im StGB
Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Strafgesetzbuch
Schleswig-Holstein GmbH
Bestimmungen des StGB
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 130 Volksverhetzung
§ 130a Anleitung zu Straftaten
§ 131 Gewaltdarstellung
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
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Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Strafgesetzbuch
Schleswig-Holstein GmbH
Bestimmungen des StGB
•
•
•
•
•
•
•
•
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 185 Beleidigung
§ 186 Üble Nachrede
§ 187 Verleumdung
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des
politischen Lebens
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Strafrechtliche Regelungen in den Landespressegesetzen
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Strafgesetzbuch
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ACHTUNG !
§ 193 StGB
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Straf-/ Zivilverfahrensrecht
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO)
Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote
(§§ 94 ff., 111, 111n, 102 ff. StPO).
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Abwehrrechte und
Rechtsschutz gegenüber
Medien
Schleswig-Holstein GmbH
Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien
Haftung von Medien
bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in
Form von
Recht auf Identität (Namensrecht)
Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Wort
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
folgt zunächst außergerichtliche Abmahnung zur
Vermeidung negativer Kostenfolge § 93 ZPO
einstweiliger Rechtsschutz / Hauptsacheverfahren
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Technologietransfer
Meinungsäußerung/
Tatsachenbehauptung
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Meinungsäußerungen/ Tatsachenbehauptungen Haftung der Medien
MEINUNGSÄUßERUNG
TATSACHENBEHAUPTUNG
•
•
•
•
•
•
Äußerung
geprägt durch das Element der Stellungnahme,
des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer
geistigen Auseinandersetzung
unabhängig vom Wert, der Richtigkeit oder
Vernünftigkeit
jede Form der Meinungskundgabe in Wort,
Schrift und Bild
WERTURTEILE erfasst
•
Äußerung von Begebenheiten
aus Vergangenheit oder Gegenwart
die dem Beweis zugänglich sind
Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Abwehrrechte und
Rechtsschutz gegenüber
Medien
Schleswig-Holstein GmbH
Journalistische Sorgfaltspflichten müssen eingehalten
werden, sonst haften die Medien für eigene Aussagen
und im Rahmen der „Verbreiterhaftung“.
-Recherchepflicht mit gleitendem Sorgfaltsmaßstab
(Bemühen um die Wahrheit - aber privilegierte
Quellen, Vollständigkeit, Aktualität)
-Zitattreue
-Eröffnung der Gelegenheit zur Stellungnahme
-Schutz des Persönlichkeitsrechts
-Verdachtsberichterstattung nur unter strengen
Voraussetzungen
-Schlagzeilen
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Schleswig-Holstein GmbH
KG Berlin, Urteil v. 07.06.2007
Az. 10 U 247/06
Agenturprivileg bei Übernahme von
Agenturmeldungen
Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer
beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn
diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen
(Agenturprivileg).
Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu
konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei
entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten
Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die
Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.
Medienrecht Bezüge zum Internet
Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Abwehrrechte und
Rechtsschutz gegenüber
Medien
Schleswig-Holstein GmbH
Zivilrechtliche Ansprüche bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Unterlassung
§§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB Herstellen
§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 22,23 KUG Verbreiten
Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach
§§ 823, 824, 826 BGB
§ 812 Abs. 1 S 1 2. Alt. BGB rechtsgrundloser Vermögenszuwachs
in Form ersparter Lizenzgebühr ist durch angemessene Vergütung an Abgelichteten auszugleichen
Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht durch Gegendarstellung, Berichtigung,
Entschuldigung wieder ausgeglichen werden kann § 823 BGAB
Hilfsansprüche (Auskunft, Herausgabe, Vernichtung, Rückruf)
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
Abwehrrechte und
Rechtsschutz gegenüber
Medien
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weitere zivilrechtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsver- letzungen
Recht auf Gegendarstellung § 11 LPG Schleswig-Holstein
Berichtigung
Vernichtung
Herausgabe
Auskunft
Medienrecht -
Abwehrrechte und
Rechtsschutz gegenüber
Medien
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Wirtschaftsförderung und
Technologietransfer
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Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen durch den
Verletzten, bzw. Abwehr von Klagen/ einstweiligen
Verfügungen durch den Verletzer
außergerichtliche Abmahnung mit dem Inhalt
- Bezeichnung der Verletzungshandlung
- Verlangen einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung / Fristsetzung
- Androhung gerichtlicher Schritte Fall die
Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben wird
Reaktion auf Abmahnung
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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Abwehrrechte und
Rechtsschutz gegenüber
Medien
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Voll-/Teil oder Kosten-Widerspruch des Antragsgegners
Aufforderung zur Erhebung der Hauptsacheklage § 926 ZPO
Bestätigung der einstweiligen Verfügung/
Abschlusserklärung
Erhebung der Hauptsacheklage
Olaf Kretzschmar
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Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG  Herstellung
Schutz nach § 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG)  Verbreitung
(auch postmortal)
Voraussetzung: Erkennbarkeit des Betroffenen
bei Einwilligung auch stillschweigend ( Ausnahme Werbezwecke)
ohne Einwilligung nach § 23 KUG
-
Absolute Personen der Zeitgeschichte (Grenze Privat- und Familienleben)
Relative Personen der Zeitgeschichte  Ereignisbezug, Begleitrechtsprechung
§ 23 II KUG entgegenstehendes berechtigtes Interesse
Intimsphäre, Privatsphäre (örtl. Abgeschiedenheit, private Situation, Ausnutzung Arglosigkeit), Geschäftsinteressen,
Entstellende Aufnahmen, Wahrheitsschutz, Prangerwirkung, Personengefährdung, rechtswidrige Bildnisherstellung
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Links und ihre rechtliche
Problematik
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Links sind Markenverletzung, wenn Benutzung im geschäftlichen Verkehr, weil
wirtschaftliche Interessen objektiv gefördert werden
• keine UWG-Verletzung, da durch bloße Verlinkung keine besondere
Nähebeziehung suggeriert wird OLG Jena CR 2003, 520
• Deep-Linking
Verweis auf eine Unterseite eines fremden Angebots
u.U. Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts wenn Unterdrückung der
Nennung des Urhebers der verlinkten Seite (BGH, CR 2003, 920
u.U. UWG Verstoß aufgrund unmittelbarer Leistungsübernahme
 aber BGH CR 2003, 920 - Paperboy)
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BGH, Urteil v. 17.07.2003,
Az. I ZR 259/00 – Paper Boy
Deep Linking
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem
Werk eingegriffen.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die
Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das
Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
…
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem
Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
…
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Haftung von Webseitenbetreibern
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Eigene Beiträge, fremde Beiträge bei Zueigenmachen, bei maßgeblichem Einfluss
auf die im Forum verbreiteten Inhalte (Kommentierung, Vorauswahl)
auch Haftung, wenn sich Betreiber ersichtlich heraushält oder ausdrücklich
pauschal distanziert
wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung in einem Internetportal; LG Köln CR 2004,
304
Markenrechtliche Störerhaftung von Auktionshäusern BGH Urt. v. 30.4.2008 –
I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
Haftung für eigene Inhalte nach allg. Grundsätzen § 7 TMG
Haftungsprivileg §10 TMG gilt nur für strafrechtliche Inhalte !
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Meta Tags –
Verwendung fremder Marken als Meta Tags
Markenverletzung
BGH-Urteil v. 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03
Pop-Up
wettbewerbsrechtlich unzulässig da User gefan- gen gehalten wird
LG Düsseldorf CR 2003, 525
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Markenverletzung
BGH- Urteil v. 30.4.2008 - I ZR 73/05
•
Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Online-Auktionen für
•
Verletzungen von Markenrecht bestätigt
Registrierung generischer Domains
BGH-Urteil v. 03.12.2004 - I ZR 207/01 weltonline.de
kein UWG-Verstoß, da kein unlauteres Verhalten Es gilt das Prioritätsprinzip
Registrierung markenrechtl. geschützter Begriffe
BGH-Urteil v. 19.02.2009, Az. 1 ZR 135/06 ahd.de
Namens- oder Kennzeichenrechts, erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden dann kein
pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers, sondern nur Unterlassungsanspruch bei
wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, d.h. bei Benutzung der Bezeichnung im
gleichen Marktsegment. bloße Registrierung und das Halten der Domain ist per se nicht rechtsmissbräuchlich, da
hierin keine Benutzung und keine Verletzung von Kennzeichenrechten
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Haftung von Webseitenbetreibern
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Haftung für verlinkte Inhalte BGH, NJW 2004, 2158
i.Ü Haftung für eigene und zu eigen gemachte Inhalte, sowie für fremde Inhalte bei
deren positiver Kenntnis
bei fehlender Kenntnis haftet der Linksetzende verschuldensunabhängig für die
Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten, Beherrschung selbst
eröffneter Gefahrenquellen, kein Haftungsausschluss durch pauschale Disclaimer
keine überspannten Anforderungen an Kontroll und Überwachungspflichten
inhaltliche Überprüfung auf grobe und leicht erkennbare Gesetzesverstöße
nach Linksetzung keine ständig fortlaufende Kontrollpflicht
keine Einbeziehung von mehr Seiten als unmittelbar vom Linksetzenden verlinkt
sind
BGH NJW 2004, 2158 Umfang der Prüfungspflicht
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Haftung von Webseitenbetreibern
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Pflichtangaben auf Webseiten
Impressumspflicht §§ 5 TMG, 15 RStV
- Name und Anschrift des Webseitenbetreibers
- Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten
- E-Mail, Telefon-, Telefaxnummer
- Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde
- Angabe des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregisters
- Angabe der Berufsbezeeichnung, des verleihenden Staates und der zuständigen Kammer
- Bezeichnung der berufsrechtlichen regelungen mit Angaben dazu, wie diese zugänglich sind
 Von jeder Unterseite über 2 Klicks erreichbar
 Impressum kann auch KONTAKT benannt werden
BGH-Urteil v. 20.06.2006, Az. I ZR 228/02
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Domain  Adressfunktion
u.U. Kennzeichnungs- u. Identifikationsfunktion (ebay.de, amazon.de, google.de)
bei überragender Bekanntheit
Domaingrabbing, §§ 826, 1004
•
Markenverletzung §§ 14, 15 MarkenG
•
Namensrecht 12 BGB, first come first served, aber Recht der Gleichnamigen
(namensrechtliches Rücksichtnahmegebot) shell.de aber vossius.de maxem.de, guenterjauch.de
•
Benutzung von Ortsnamen + Gattungsbegriff in der Domain
ist zulässig  OLG HammUrteil v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08
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DIE RECHTSSICHERE GESTALTUNG VON INTERNETPRÄSENZEN
Bestandsaufnahme/ Konsequenzen
1. Hat die Webpräsenz einen wirtschaftlichen Hintergrund ?
 Datenschutz, Strafrecht, Urheberrecht, UWG,
Anbieterkennzeichnung
2. Wird auf der Webseite kommerziell geworben ?
 §§ 5,6 TMG Informationspflicht/ Anbieterkennzeichnung
3. Soll ein Vertragsschluss über das Internet erfolgen ?
 § 312 e BGB
4. Werden Verträge mit Verbrauchern geschlossen ?
 312 c BGB
5. Werden Daten des Nutzers erhoben ?  DatenschutzG
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Welches Recht ist anwendbar
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Welches Recht ist anwendbar ?
•
•
•
•
•
IPR innerstaatliches Recht, welches regelt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbar ist § 3 ff. EGBGB
Art. 27 EGBGB  Rechtswahlklauseln
 konkludent, wenn stillschweigende Rechtswahl angenommen wurde
Hinweis, Vertragssprache, Praxis, Gerichtsstandsvereinbarung, Schiedsklauseln
Zwingendes Recht Verbraucherschutz 29, sonstige zwingende Normen § 34
 keine Rechtswahl Art. 28 EGBGB
•
•
Verträge zwischen Unternehmen, vertragscharkteristische Leistung § 28
Verbraucherverträge Recht des Aufenthaltsortes des Verbrauchers § 29
•
Art. 40 EGBGB Tatortprinzip für außervertragliche Haftung
•
Urheberrecht  Territorialitäts- und Schutzlandprinzip  Handlungsort, Erfolgsort, jedenfalls dort, wo bestimmungsgemäß die Verbreitung erfolgte
•
•
•
Markenrecht  Territorialitäts- und Schutzlandprinzip  Handlungsort, Erfolgsort, jedenfalls dort, wo bestimmungsgemäß die Verbreitung erfolgte
Wettbewerbsrecht  Herkunftslandprinzip
Bloße Domainregistrierung nicht ausreichend
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Immaterialgüterrechte
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Immaterialgüterrechte
als Unternehmensbestandteil
Schutz & Nutzung geistigen Eigentums
Medienrecht -
Immaterialgüterrechte
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vom Immaterialgut zum Immaterialgüterrecht
Immaterialgut ist ein nicht greifbares geistiges Gut ( z.B.
Idee), das sich auf irgendeine Weise ideell oder materiell
nutzen lässt
wird erst zum
Immaterialgüterrecht, nämlich dem Recht an einem
unkörperlichen geistigem Gut, das regelmäßig auf eine
Bestimmte Person zurückgeführt werden kann, jedoch eine von
Dieser Person ablösbare selbständige Erscheinungsform angenommen hat,
wenn
die Rechtsordnung es einer best. Person zuordnet und damit
als Rechtsobjekt verfügbar macht.
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Immaterialgüterrechte
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Grundsatz der Gemeinfreiheit
(„Die Gedanken sind frei“)
Erfindung, Idee, Forschungsergebnis
durch Anmeldung bei dem DPMA (Prioritätsprinzip) entsteht nur in der Person des Anmelders ein Immaterialgüterrecht
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Medienrecht -
Immaterialgüterrechte
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Immaterialgüterrechte
Sortenrecht
Patent
Gebrauchsmusterrecht
Geschmacksmusterrecht
Markenrecht Firma Name Urheberrecht
Gesetze des gewerbl. Rechtsschutzes
(MarkenG, PatentG, GebrMG,GeschmMG, SortenschutzG)
schützen Ergebnisse geistigen Schaffens auf gewerbl. Gebiet
Urheberrecht
schützt Geistesgüter und Leistungen auf kulturellem Gebiet
Kennzeichenrechte
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Markenrecht
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schützt die Werbeleistung des Kaufmannes/ im
geschäftlichen Verkehr Tätigen
WAS IST EINE MARKE ?
• • Herkunftsfunktion
• • Garantie- und Gütefunktion
• • Vertrauensfunktion
• • Unterscheidungsfunktion
• • Individualisierungsfunktion
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Markenrecht
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Das MarkenG schützt
Marken, Werktitel
geschäftliche Bezeichnungen
Herkunftsangaben § 126 MarkenG
Der Anspruchsinhaber hat die Möglichkeit
• sich gegen Begründung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich Marke für Ware/
Dienstleistung zu wehren
• sich als Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hinsichtlich einer
Verwechslungsgefahr bzgl. Des Unternehmens zu wehren
• sich gegen Ausbeutung/Behinderung von Marke/ geschäftlichen Bezeichnung zu
wehren, bzw. gegen Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)
vorzugehen
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Markenrecht
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Das Recht an der Marke – wie entsteht es ?
• Eintragung in das Markenregister
• Erlangung von Verkehrsgeltung
• notorische Bekanntheit = allseits bekannt, 50 %
Bei der Anmeldung gilt der „Prioritätsgrundsatz“
(„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) aber
krupp.de (OLG Hamm) überragende Bekanntheit !
Anmeldung beim Dt. Patent- und Markenamt in
München und Eintragung für bestimmte Klassen eines
Klassenverzeichnisses
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Markenrecht
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Markenarten
Wortmarke / Bildmarke / Wort-/ Bildmarke /
konturenlose Farbmarke / Klangmarke / Geruchsmarke
Nationale Marke, Europäische Gemeinschaftsmarke,
Internationale Registrierung (MMA/PMMA)
Voraussetzungen für eine Eintragung
-Zeicheneigenschaft § 8 MarkenG
-Unterscheidungskraft, d.h. nicht reinbeschreibend/
Verkehrsgeltung
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Wann ist Verkehrsgeltung erlangt ?
i.d.R. bei Bekanntheit innerhalb mindestens
50 % der angesprochenen Verkehrskreise
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Schutzdauer bei Marken: § 47 MarkenG
 10 Jahre ab Tag der Anmeldung
 Möglichkeit der Verlängerung um
weitere 10Jahre
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Schutz der Firma
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Geschäftsbezeichnung als Unternehmenskennzeichen
Unterschied zur Marke: Schutzbereich
In erster Linie Schutz durch § 5 MarkenG
Firma, Name, bes. Geschäftsbezeichnung haben per se
namensmäßige Unterscheidungskraft
• Bezeichnungen mit namensmäßiger Unterscheidungskraft kraft, Verkehrsgeltung,
Geschäftsabzeichen, sonst. zur Unterscheidung von Geschäftsbetrieben best.
Bezeichnungen
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Schutz der Firma
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•
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Man unterscheidet Unternehmenskennzeichen
mit Namensfunktion / ohne Namensfunktion
 Namen i.e.S. - Geschäftsabzeichen u.a. beliebige
Zeichen
 Bezeichnungen mit namensmäßiger
Unterscheidungskraft
nur geschützt, wenn Verkehrsgeltung
Unterscheidungskraft bezogen auf nat./jur. Personen
Namensfunktion
Wortzeichen/ Nichtwortzeichen die im Verkehr als Name gewertet werden
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Urheberrecht/ Patent/
Gebrauchsmuster/
Geschmacksmuster/
Sortenrecht
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Entstehung: - mit Schöpfung des Werkes
Voraussetzungen:
- urheberrechtsschutzfähiges Werk (pers. Schöpfung mit geistigem Gehalt
- Schöpfungsakt
- Fixierung
• Problem: Beweisbarkeit der Priorität im Prozess
• Schöpfung durch Einzelunternehmer oder Angestellten ?
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Urheberrecht/ Patent/
Gebrauchsmuster/
Geschmacksmuster/
Sortenrecht
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- techn. Schutzrecht
-
Schutz größerer techn. Erfindungen
(gew. Erfindungshöhe) §§ 6, 15 I S 2 2 PatentG
-
geschützt ist techn. Leistung (Erfindung) und gewährt
Rechtsinhaber die ausschließl. gewerbl. Verwertung der Erfindung f. bestimmte
Zeit
- Schutzdauer max. 20 Jahre
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Urheberrecht/ Patent/
Gebrauchsmuster/
Geschmacksmuster/
Sortenrecht
Gebrauchsmuster § 13 III GebrMG
- Schutz kleinerer techn. Erfindungen mit geringerer
Erfindungshöhe
- nach Eintragung max. Schutz 10 Jahre
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-
Urheberrecht/ Patent/
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geschützt wird die ästhetische Leistung à Muster,
Modelle, Schriftzeichen
Voraussetzungen: Neuheit, Eigentümlichkeit, Priorität
 Entstehen des Schutzes mit Anmeldung bei dem DPMA und Registrierung im
Musterregister
-
Schutzdauer max. 20 Jahre, wenn alle 5 Jahre
verlängert und Gebühr gezahlt wird
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Sortenrecht
- Schutz der Züchtung / Entdeckung einer Pflanzensorte
- Voraussetzungen: Pflanzensorte muss
• unterscheidbar
• homogen
• beständig und
• neu sein
 Recht entsteht mit Eintragung in Sortenschutzrolle
endet 25 bzw. 30 Jahre ab Erteilung
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Das Wettbewerbsrecht
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Das Wettbewerbsrecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Die Lauterkeit von Werbemaßnahmen
Wann ist ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken sittenwidrig ?
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Die guten Sitten im Wettbewerb
Sittenwidrig ist jede Wettbewerbshandlung, die dem Anstandsgefühl des redlichen und
verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht oder die von der
Allgemeinheit missbilligt oder für untragbar gehalten wird.
früher Konkretisierung des Begriffs durch, von der Rechtsprechung gebildete Fallgruppen
jetzt Regelung der Fallgruppen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
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Von Interesse sind insbesondere:
Kundenfang durch
Irreführung/Täuschung § 1 UWG (über geschäftliche Verhältnisse § 3)
Belästigung (durch Werbeaktionen per
Handzettel (Missachtung v. Aufklebern „Keine Werbung“, es sei denn Verteiler wurden
verpflichtet ablehnende Hinweise auf Briefkästen zu beachten, ihre Tätigkeit wurde kontrolliert,
bei Verletzungen wird gegen die Verteiler vorgegangen) dann aber §§ 1004, 862 BGB
Telefonwerbung, Faxwerbung
übertriebenes Anlocken
Zwang
Laienwerbung
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Behinderung durch
Preiskampf
Boykott
Diskriminierung
Vergleichende Werbung ist grds. zulässig, muss aber objektiv nachprüfbar sein und darf keine Herabsetzung oder
Irreführung beinhalten
Ausbeutung
durch
Nachahmen fremder Leistungen
unmittelbare Leistungsübernahme nicht nach UrhG geschützter
Leistungen
INFORMIEREN SIE SICH AUF
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Rufausbeutung/Rufschädigung
Rechtsbruch
wenn Gesetzesverletzung Wettbewerb beeinflusst, Verletzung
wertbezogener Normen, bzw. leistungenwertneutraler Normen
mit Vorsatz sich dadurch Wettbewerbsvorteil zu Verschaffen
§ 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
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