Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoIT) Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT) Landesamt für Geoinformation und.

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Transcript Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoIT) Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT) Landesamt für Geoinformation und.

Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Zuständige Stelle für die Berufsbildung
in der Geoinformationstechnologie (GeoIT)
Ausbildungsberufe
Geomatiker und Geomatikerin
(Gmt)
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin
(VmT)
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie
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Gliederung
1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“
2. Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe
Gmt und VmT in Niedersachsen
2.1 Personal
2.2 Anzahl Ausbildungsstätten und Auszubildende
3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß
§ 76 BBiG
4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die
Berufsausbildung und Umschulung
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1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“
Zuständige Stellen =
Institutionen der außerschulischen Berufsausbildung
eingerichtet worden durch Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr 1969.
Seit April 2005 neues BBiG.
BBiG = Gesetz, das Berufsausbildungsvorbereitung,
Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung regelt
A u f g a b e n von Zuständigen Stellen sind:
Betreuung, Beratung und Überwachung (einschl. Prüfungen) der
beruflichen Bildung in dem jeweils zuständigen Bereich.
Beispiele:
Bereich Handwerk  Handwerkskammern
Bereich Industrie u. Handel  Industrie- u. Handelskammern (IHK)
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2. Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe
Gmt und VmT in Niedersachsen
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie
Podbielskistr. 331
30659 Hannover
 Internet Zuständige Stelle: www.lgln.de/zuststelle
 E-Mail: [email protected]
 Fax: 0511/ 646 09- 116
2.1 Personal:
Berater gem. § 76 BBiG
(Ausbildungsberater):
Herr Jahn
Tel.: 0511/ 646 09- 558
[email protected]
Geschäftsstelle:
Frau Bolk
Tel.: 0511/ 646 09- 559
[email protected]
Herr Kuhlmann
Tel.: 0511/ 646 09- 560
[email protected]
Frau Rose
Tel.: 0511/ 646 09- 413
[email protected]
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2.2 Anzahl Ausbildungsstätten und Auszubildende
Registrierte Ausbildungsstätten VmT *) **)
• 49 Katasterämter (Dezernate 3) beim
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
(LGLN) in 9 Regionaldirektionen (RD)
• 6 Ämter für regionale Landesentwicklung (ÄrL)
• 39 ÖbVI-Büros
• 18 Ingenieur- und Vermessungsbüros sowie Sonderbereiche
(z. B. Baufirmen mit Vermessungsgruppen, Wasserversorger)
• 4 Kommunale Vermessungsstellen
__________
Σ 116
**) Ausbildungsstätten, die letztmalig vor sechs Jahren oder länger ausgebildet haben sind
nicht mehr berücksichtigt
davon
102 aktive Ausbildungsstätten VmT mit insgesamt 281 Auszubildenden *)
5 Ausbildungsstätten Gmt (2 x LGLN -RD-,
je 1 x Landkreis, LGLN -Landesvermessung und
Geobasisinformation-, Sonderbereich)
mit insgesamt 20 Auszubildenden*)
*) Stand: Dez. 2014
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3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG
• Prüfung der Eignung von Ausbildungspersonal und Ausbildungsstätten
z. B. - persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden, Ausbilderinnen und
Ausbildern,
- sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und Anzahl der Fachkräfte
• Einrichtung u. Führung des Verzeichnisses der Berufsausbild.-verhältnisse
(Vertragsprüfung und -eintragung, Änderung, Löschung)
• Beratung und Überwachung zurgesetzliche
Berufsausbildung
und Umschulung
/
tarifvertragliche
- Besuche des Beraters gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater) i. d. Ausbild.-stätten,
Vorgaben
/ Regelungen eingehalten?
1 x jährlich Besuch jeder aktiven
Ausbildungs-/Umschulungsstätte
dabei:
Beratung aller an der Ausbildung Beteiligten
Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung:
d. h.: Gespräche mit Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Auszubildenden, Umschülerinnen
d. h. Einhaltung
von
bestimmten Vorgaben
füru.die
Berufsausbildung, (JAV),
und Umschülern,
ggf. auch mit
Betriebs-/Personalrat,
JugendAuszubildendenvertretung
z. B.: BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnung über die Berufsausbildung
Schwerbehindertenvertretung
in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV) mit Ausbildungsrahmenplänen für Gmt
und VmT z. B.: kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Verbot der
Beschäftigung
mitbesondere
ausbildungsfremden
Führung
z. B.:
Arbeitszeit-Tätigkeiten,
und Pausenregelungen,
ärztliche
- Besuche der Berufsbildenden
Schulen
(BBS)
des schriftl.
Ausbildungsnachweises
...
nach JArbSchG ...
Oberstufen-Klassen
 Informationen
zurUntersuchungen
Abschluss-/Umschulungsprüfung
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Fortsetzung zu 3.
Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG
• Änderung der Ausbildungszeit  Abkürzung, Verlängerung
• Organisation der Zwischen- und Abschluss-/Umschulungsprüfungen für
Gmt + VmT  1x jährlich gemeinsame Zwischenprüfung (ca. 90 - 115 Prüflinge)
Gmt  1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 5 - 8 Prüflinge),
1 x Wintertermin
VmT  1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 85 - 110 Prüflinge),
1 x Wintertermin (ca. 5 - 15 Prüflinge)
- Einladung zur Prüfung, Erstellung von Unterlagen für Dokumentation der Prüfungsergebnisse
- Aufbereitung, Vervielfältigung, Versand der Prüfungsaufgaben und sonstiger Prüfungsunterlagen (z. B. Anträge auf Genehmigung der betrieblichen Aufträge)
- Bescheinigungs- bzw. Zeugnisausstellung
- statistische Auswertungen der Prüfungen
• Zulassung der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Abschluss-/Umschulungsprüfung, Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen
(Vorzeitige Zulassung zur Prüfung sowie Zulassung externer Prüfungskandidatinnen
und -kandidaten)
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Fortsetzung zu 3.
Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG
• Errichtung von Prüfungsausschüssen (PrüfA)
- 4 PrüfA VmT (PrüfA I bis IV) für die Abnahme von VmT-Abschlussprüfungen
Zusammensetzung eines PrüfA VmT = je 2 Arbeitgeber- u. Arbeitnehmerbeauftragte,
1 Lehrkraft Berufsbildende Schule (BBS)
Je Mitgliedergruppe ein Stellvertreter  8 Personen pro PrüfA VmT
PrüfA VmT I bis IV  landesweit sind alle Ausbildungsbereiche in den PrüfA vertreten
(Ingenieur-, Vermessungsbüros u. Sonderbereiche, kommunale Vermessungsstellen, ÖbVI-Büros,
Nds. Verwaltung für Landentwicklung -NVL- sowie Vermessungs- u. Katasterverwaltung -VKV-)
- 1 PrüfA Gmt für die Abnahme von Gmt-Abschlussprüfungen
Zusammensetzung des PrüfA = paritätische Zusammensetzung wie PrüfA VmT
- 1 PrüfA (PrüfA V) für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für Zwischenprüfung Gmt/
VmT und Abschlussprüfungen VmT sowie Abnahme der Zwischenprüfung Gmt/VmT
PrüfA-Zusammensetzung zum Teil aus Mitgliedern/Stellvertretern der PrüfA VmT I bis IV
und des PrüfA Gmt. Paritätische Zusammensetzung, wie PrüfA VmT, aber insges. 10 Personen.
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• Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (BBiA)
= “Beschlussorgan” (Parlament) der Zuständigen Stelle
ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und
anzuhören
Zusammensetzung:
Mitglieder = je 6 Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-Beauftragte und 6 Lehrkräfte an BBS,
Mitglieder haben Stellvertreter  insgesamt 36 Personen im BBiA
Nach Möglichkeit sollen alle zu betreuenden Ausbildungsberufe und alle Ausbildungsbereiche
(wie in Prüfungsausschüssen) im Gremium vertreten sein.
• Entschädigungszahlungen für PrüfA und BBiA
• Beratung und Aufnahme von Stipendiatinnen und Stipendiaten in das
Förderprogramm “Weiterbildungsstipendium – Durchstarten für Berufseinsteiger”
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
• Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise
• Erhebung von Grundlagenzahlen für Berufsbildungs-Statistiken
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4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildung
und Umschulung
• Berufsbildungsgesetz (BBiG)
• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Broschüre “Ausbildung & Beruf“ des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
• Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom
30. Mai 2010 (BGBl. I, S. 694 ff) -GeoITAusbV• Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen
Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in
- Beschluss des BBiA vom 05.04.2011 • Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie - Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in PrüfO-GeoIT (Nds. MBl. 38/2012, S. 862 ff)
Vorschriften, Regelungen siehe Internet-Seite Zuständige Stelle: www.lgln.de/zuststelle  Vorschriften
• Buch (Umsetzungshilfe) zur GeoITAusbV “Ausbildung gestalten – Berufsausbildung
in der Geoinformationstechnologie“
-Bundesinstitut für Berufsbildung-
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